24.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/1


Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“

(2006/C 46/01)

DER EUROPÄISCHE KONSENS ÜBER DIE ENTWICKLUNGSPOLITIK

Entwicklung als Herausforderung

1.

Nie zuvor waren die Beseitigung der Armut und eine nachhaltige Entwicklung wichtiger als heute. Der Kontext, in dem die Beseitigung der Armut erfolgen muss, ist eine zunehmend globalisierte Welt mit immer stärkeren gegenseitigen Abhängigkeiten; diese Situation hat zu neuen Chancen, aber auch zu neuen Herausforderungen geführt.

Die Bekämpfung der weltweiten Armut ist nicht nur eine moralische Verpflichtung; sie wird auch dazu beitragen, eine stabilere, friedlichere, wohlhabendere und gerechtere Welt zu schaffen, die die gegenseitige Abhängigkeit der reicheren und der ärmeren Länder widerspiegelt. In einer derartigen Welt würden wir es nicht zulassen, dass stündlich 1 200 Kinder verhungern, oder untätig zusehen, wie eine Milliarde Menschen versucht, mit weniger als einem Dollar pro Tag zu überleben, und HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria jedes Jahr mehr als 6 Millionen Menschenleben fordern. Entwicklungspolitik ist das Kernstück der Beziehungen der EU (1) zu allen Entwicklungsländern (2).

2.

Entwicklungszusammenarbeit ist eine zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit (3). Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit stellt eine Ergänzung der entsprechenden Politik der einzelnen Mitgliedstaaten dar. Für ihre eigene Entwicklung sind die Entwicklungsländer in erster Linie selbst verantwortlich. Doch kommt auch den entwickelten Ländern eine Verantwortung zu. Die EU steht sowohl auf Ebene ihrer Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene zu ihrer Verantwortung. Sie ist durch das Zusammenspiel all ihrer Komponenten eine wichtige treibende Kraft für positive Veränderungen. Die EU leistet mehr als die Hälfte der weltweiten Entwicklungshilfe und hat zugesagt, ihre Unterstützung noch auszubauen und hierbei deren Qualität und Effizienz zu erhöhen. Die EU ist auch der bedeutendste Wirtschafts- und Handelspartner der Entwicklungsländer, der ihnen — insbesondere den ärmsten unter ihnen — spezielle Handelsvorteile bietet.

3.

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft fühlen sich in gleichem Maße bestimmten Grundprinzipien, Grundwerten und den auf multilateraler Ebene vereinbarten Entwicklungszielen verpflichtet. Unsere Bemühungen um eine Koordinierung und Harmonisierung müssen zu einer wachsenden Effizienz der Entwicklungshilfe beitragen. Der „Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ liefert daher anknüpfend an die Fortschritte der letzten Jahre zum ersten Mal eine gemeinsame Vision für das Handeln der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Um diese gemeinsame Vision geht es im ersten Teil der Erklärung; im zweiten Teil wird die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft dargelegt, um Leitlinien für die Umsetzung der Vision auf Gemeinschaftsebene zu geben, und werden ferner Prioritäten für ein konkretes Handeln auf Gemeinschaftsebene genannt.

4.

Auf den „Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik“ haben sich der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament gemeinsam verständigt.

TEIL I: DIE ENTWICKLUNGSVISION DER EUROPÄISCHEN UNION

Der erste Teil des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik legt die allgemeinen Ziele und Grundsätze für die Entwicklungszusammenarbeit dar. In ihm wird das Eintreten der EU für die Beseitigung der Armut, für Eigenverantwortung und Partnerschaft, für die Bereitstellung von mehr und besserer Hilfe und für die Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bekräftigt. Er wird einen im Geiste der Komplementarität abgefassten Leitfaden für die Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in allen Entwicklungsländern (4) darstellen.

1.   Gemeinsame Ziele

5.

Das vorrangige, alles umfassende Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit ist die Beseitigung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, wozu auch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele gehört.

6.

Es gibt acht Millenniums-Entwicklungsziele: Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, Gewährleistung einer Grundbildung für alle, Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Selbstbestimmung der Frauen, Senkung der Sterblichkeit von Kindern, Verbesserung der Gesundheit von Müttern, Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen Krankheiten, Gewährleistung ökologischer Nachhaltigkeit und Einrichtung einer globalen Entwicklungspartnerschaft.

7.

Wir bekräftigen, dass Entwicklung ein zentrales Ziel an sich darstellt und dass zu einer nachhaltigen Entwicklung verantwortungsvolle Staatsführung, die Achtung der Menschenrechte sowie politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte gehören.

8.

Die EU ist entschlossen, durch ihre Arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sowie der auf den größeren VN-Konferenzen und -Gipfeltreffen vereinbarten Entwicklungsziele (5) beizutragen.

9.

Wir bekräftigen unsere Zusage, für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einzutreten, indem wir gewährleisten, dass die EU die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in all ihren Politikfeldern, die die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigt und dass ihre jeweilige Politik die Entwicklungsziele fördert.

10.

Mit Entwicklungshilfe werden weiterhin Arme in allen Entwicklungsländern — d.h. in Ländern mit niedrigem Einkommen und Ländern mit mittlerem Einkommen (MIC) — unterstützt. Die EU wird weiterhin prioritär die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen (LIC) unterstützen, um eine ausgewogenere globale Entwicklung herbeizuführen, wobei sie anerkennt, dass es von Nutzen sein kann, wenn einzelne Mitgliedstaaten ihre Hilfsmaßnahmen auf Gebiete und Regionen konzentrieren, in denen sie komparative Vorteile haben und besonders wirkungsvoll zur Bekämpfung der Armut beitragen können.

2.   Multidimensionale Aspekte der Beseitigung der Armut

11.

Das Phänomen Armut umfasst alle Bereiche, in denen Menschen gleich welchen Geschlechts Mangel leiden und in verschiedenen Gesellschaften bzw. von ihrem örtlichen Umfeld als untauglich angesehen werden. Die wichtigsten Dimensionen der Armut betreffen wirtschaftliche, menschliche, politische und soziokulturelle Fähigkeiten sowie Selbstschutzfähigkeiten. Armut steht in Bezug zu menschlichen Fähigkeiten und wirkt sich somit auf Bereiche aus wie Konsum und Ernährungssicherheit, Gesundheit, Bildung, Rechte, die Fähigkeit, Gehör zu finden, menschliche Sicherheit insbesondere für die Armen, Würde und menschenwürdige Arbeit. Armut kann daher nur erfolgreich bekämpft werden, wenn mit Nachdruck gleichermaßen in Menschen (zuallererst in Gesundheit und Bildung und die Bekämpfung von HIV/AIDS) in den Schutz natürlicher Ressourcen (wie Wälder, Wasser, Meeresressourcen und Boden) zur Sicherung des ländlichen Lebens und in die Schaffung von Wohlstand (mit dem Schwerpunkt auf Themen wie Unternehmertum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Zugang zu Krediten, Eigentumsrechte und Infrastruktur) investiert wird. Die Selbstbestimmung der Frauen ist der Schlüssel zu jeglicher Entwicklung, und die Gleichstellung der Geschlechter sollte zentraler Bestandteil aller politischen Strategien sein.

12.

Die mit den Millenniums-Entwicklungszielen verbundene Agenda und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen der Beseitigung der Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung umfassen viele Tätigkeiten im Entwicklungsbereich in der Spannbreite von demokratischer Staatsführung, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen, Konfliktverhütung, sozialer Gerechtigkeit, Förderung der Menschenrechte und eines gerechten Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, Bildung, Kultur, Gesundheit einschließlich der sexuellen und der reproduktiven Gesundheit und der entsprechenden Rechte, wie in der ICPD-Agenda von Kairo festgelegt, Umwelt und nachhaltiger Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Wachstum im Dienste der Armen, Handel und Entwicklung, Migration und Entwicklung, Ernährungssicherheit bis hin zu Rechten des Kindes, Geschlechtergleichstellung und Förderung des sozialen Zusammenhalts sowie menschenwürdiger Arbeit.

3.   Gemeinsame Werte

13.

Partnerschaft und Dialog der EU mit Drittländern werden gemeinsame Werte wie die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, Friede, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Geschlechtergleichstellung, Rechtsstaatlichkeit, Solidarität und Gerechtigkeit fördern. Die EU steht entschieden für einen effizienten Multilateralismus ein, bei dem sich alle Länder der Welt die Verantwortung für die Entwicklung teilen.

4.   Gemeinsame Grundsätze

4.1.   Eigenverantwortung, Partnerschaft

14.

Die EU ist dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Partnerländer für Entwicklungsstrategien und -programme verpflichtet. Den Entwicklungsländern kommt in erster Linie die Verantwortung dafür zu, bei sich für ein positives Umfeld für die Mobilisierung ihrer eigenen Ressourcen zu sorgen; hierzu gehört auch, dass eine kohärente und effektive Politik verfolgt wird. Die Einhaltung dieser Grundsätze ermöglicht eine genau zugeschnittene Hilfe, die auf die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen Empfängerlands eingeht.

15.

Bei ihren gemeinsamen Bemühungen teilen sich die EU und die Entwicklungsländer die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht partnerschaftlich. Die EU wird die auf die Millenniums-Entwicklungsziele abgestellten Strategien ihrer Partnerländer in den Bereichen Verringerung der Armut, Entwicklung und Reform unterstützen und sich den Systemen und Verfahren der Partnerländer anpassen. Für eine bessere Schwerpunktlegung der EU-Hilfe sind Fortschrittsindikatoren und eine regelmäßige Evaluierung der Hilfe von entscheidender Bedeutung.

16.

Die EU erkennt an, dass demokratisch gewählten Vertretern der Bürger eine entscheidende Aufsichtsfunktion zukommt. Sie tritt daher für eine stärkere Einbeziehung von Nationalversammlungen, Parlamenten und örtlichen Behörden ein.

4.2.   Ein vertiefter politischer Dialog

17.

Der politische Dialog ist ein wichtiges Hilfsmittel bei der Verwirklichung der Entwicklungsziele. Im Rahmen des politischen Dialogs, den die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union — Rat, Kommission und Parlament — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten führen, werden die Einhaltung des Grundsatzes einer verantwortungsvollen Staatsführung, die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung demokratischer Grundsätze und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig bewertet, um zu gemeinsamen Auffassungen zu gelangen und Unterstützungsmaßnahmen festzulegen. Dieser Dialog hat eine wichtige präventive Aufgabe und soll gewährleisten, dass die genannten Grundsätze geachtet werden. In seinem Rahmen wird auch über die Bekämpfung von Korruption, illegaler Einwanderung und Menschenhandel gesprochen.

4.3.   Beteiligung der Zivilgesellschaft

18.

Die EU tritt dafür ein, alle Betroffenen auf breiter Basis an der Entwicklung von Ländern zu beteiligen und ruft daher alle Teile der Gesellschaft zu einer solchen Beteiligung auf. Insbesondere der Zivilgesellschaft, darunter auch den Wirtschafts- und Sozialpartnern wie den Gewerkschaften, den Arbeitgeberorganisationen und dem Privatsektor, den NRO und anderen nichtstaatlichen Akteuren in den Partnerländern kommt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Demokratie, sozialer Gerechtigkeit und Menschenrechten zu. Die EU wird den Kapazitätsaufbau nichtstaatlicher Akteure stärker unterstützen, um deren Stimme im Entwicklungsprozess mehr Gewicht zu verleihen und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen. Die wichtige Rolle der europäischen Zivilgesellschaft wird ebenfalls anerkannt werden; zu diesem Zweck wird die EU der Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich und der entsprechenden Sensibilisierung der EU-Bürger besondere Aufmerksamkeit widmen.

4.4.   Geschlechtergleichstellung

19.

Die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Frauenrechte ist nicht nur an sich wichtig, sondern auch ein grundlegendes Menschenrecht und eine Frage der sozialen Gerechtigkeit; sie ist zudem bei der Verwirklichung aller Millenniums-Entwicklungsziele dienlich sowie bei der Umsetzung der Beijinger Aktionsplattform, des Kairoer Aktionsprogramms und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Die EU wird daher in all ihre Politikfelder und Praktiken, die ihre Beziehungen zu Entwicklungsländern betreffen, die Geschlechtergleichstellung als wichtige Komponente aufnehmen.

4.5.   Fragile Staaten als zu lösendes Problem

20.

Die EU wird auf schwierige Partner und fragile Staaten, in denen ein Drittel der Armen der Welt lebt, besser eingehen. Die EU wird ihre Bemühungen im Bereich der Konfliktprävention (6) verstärken und Maßnahmen unterstützen, mit denen verhindert werden soll, dass Staaten fragil werden; hierzu gehören etwa Reformen bei der Staatsführung, die Beachtung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, die Korruptionsbekämpfung und der Aufbau funktionstüchtiger staatlicher Institutionen, damit diese eine Reihe grundlegender Aufgaben wahrnehmen und den Bedürfnissen ihrer Bürger gerecht werden können. Die EU wird so weit wie möglich im Rahmen staatlicher Systeme und Strategien zur Kapazitätserweiterung in fragilen Staaten beitragen. Die EU tritt dafür ein, auch in äußerst schwierigen Situationen weiterhin Engagement zu zeigen, um das Entstehen von Staaten ohne effektive Staatsgewalt zu verhindern.

21.

In Ländern im Übergang wird die EU Verbindungen zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und langfristiger Entwicklung fördern. In Ländern, die eine Krise durchlebt haben, wird der Entwicklungsprozess von integrierten Übergangsstrategien geleitet werden, die auf eine Wiederherstellung der institutionellen Kapazitäten, der wesentlichen Infrastruktur und der wesentlichen sozialen Versorgungsleistungen, auf eine größere Ernährungssicherheit und auf nachhaltige Lösungen für Flüchtlinge und Vertriebene und allgemein für die Sicherheit der Bürger abzielen. Die EU wird im Rahmen multilateraler Anstrengungen — darunter im Rahmen der VN-Kommission zur Friedenskonsolidierung — tätig werden und sich bemühen, den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Partnerschaft wieder Geltung zu verschaffen.

22.

Einige Entwicklungsländer sind Naturkatastrophen, dem Klimawandel, Umweltschäden und externen Wirtschaftsschocks besonders ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden in diesen Ländern die Prävention von Katastrophen und Maßnahmen, um auf sie vorbereitet zu sein, unterstützen, so dass die Widerstandsfähigkeit der Länder angesichts dieser Herausforderungen erhöht wird.

5.   Bereitstellung von mehr und besserer Hilfe

5.1.   Aufstockung der Finanzmittel

23.

Entwicklung bleibt eine langfristige Aufgabe. Die EU hat einen Zeitplan angenommen, dem zufolge die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungshilfeanstrengungen bis 2015 auf 0,7 % des BNE erhöhen und bis zum Jahre 2010 als kollektives Zwischenziel 0,56 % anstreben (7); die EU ruft ihre Partner auf, diesem Beispiel zu folgen. Mit diesen Zusagen sollte sich die jährliche Hilfe der EU im Jahre 2010 auf mehr als 66 Milliarden EUR verdoppeln. Ein weiterer Schuldenerlass wird ebenso geprüft werden wie innovative Finanzierungsquellen im Hinblick auf eine nachhaltige und langfristig kalkulierbare Aufstockung der Mittel. Mindestens die Hälfte dieser Aufstockung der Hilfe wird für Afrika vorgesehen, wobei allerdings die Prioritäten einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklungshilfe in vollem Umfang respektiert werden. Die Mittel werden in objektiver und transparenter Weise ausgehend vom Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Empfängerländer unter Berücksichtigung spezieller Situationen zugewiesen.

24.

Zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele wird weiterhin den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Ländern mit niedrigem Einkommen Priorität eingeräumt, was sich in dem hohen Prozentsatz der in diese Länder fließenden EU-Hilfe widerspiegelt (8). Die EU ist auch weiterhin entschlossen, eine Entwicklung im Dienste der Armen in Ländern mit mittlerem Einkommen (MIC) zu fördern — insbesondere in den Ländern am unteren Ende dieser Einkommensskala –, und Schwerpunkt unserer Entwicklungshilfe für alle Entwicklungsländer wird die Verringerung der Armut in all ihren verschiedenen Aspekten im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung sein. Besondere Aufmerksamkeit wird fragilen Staaten und Staaten ohne Geberunterstützung zuteil werden.

5.2.   Effektivere Hilfe

25.

Die EU wird nicht nur mehr, sondern auch bessere Hilfe bereitstellen. Die Transaktionskosten der Hilfe werden verringert und ihre Gesamtwirkung verbessert werden. Die EU wird sich bemühen, zusammen mit allen Entwicklungspartnern an einer Verbesserung der Qualität und der Wirkung ihrer Hilfe sowie an einer Verbesserung der Geberpraktiken zu arbeiten und unseren Partnerländern dabei zu helfen, die verstärkte Hilfe effizienter zu nutzen. Die EU wird ihre Zusagen zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (9) in allen Entwicklungsländern einhalten und diese Einhaltung überwachen; hierzu gehört auch die Festlegung konkreter Ziele für 2010. Nationale Eigenverantwortung, die schon vor Ort beginnende Koordinierung und Harmonisierung auf der Geberseite, Anpassung an die Systeme in den Empfängerländern und Ergebnisorientiertheit sind hierbei die entscheidenden Grundsätze.

26.

Es bestehen verschiedene Modalitäten der Entwicklungshilfe, die einander ergänzen können (Projekthilfe, Unterstützung sektorbezogener Programme, sektorbezogene und allgemeine Haushaltsunterstützung, humanitäre Hilfe und Hilfe bei der Krisenprävention, Unterstützung für und durch die Zivilgesellschaft, Angleichung von Normen, Standards und Rechtsvorschriften usw.) und danach ausgewählt werden, ob sie in dem jeweiligen Land den größtmöglichen Nutzen haben. Sofern die Umstände es zulassen, sollte verstärkt auf eine allgemeine oder sektorbezogene Haushaltshilfe als Mittel zur Stärkung der Eigenverantwortung, zur Unterstützung der nationalen Rechenschaftslegung und Verfahren der Partnerländer, zur Finanzierung nationaler Strategien zur Verringerung der Armut (einschließlich der Verwaltungskosten im Rahmen des Gesundheits- und des Bildungshaushalts) und zur Förderung einer ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung der öffentlichen Finanzen zurückgegriffen werden.

27.

Die Partnerländer brauchen eine stabile Hilfe, um effizient planen zu können. Die EU tritt daher für besser vorhersehbare und zuverlässigere Mechanismen bei der Gewährung der Hilfe ein.

28.

Auch ein Schuldennachlass führt zu vorhersehbarer Finanzierung. Die EU hat sich verpflichtet, Lösungen für Fälle erdrückender Schuldenlast zu finden, insbesondere was die Verringerung der restlichen multilateralen Schulden von hoch verschuldeten armen Ländern und, wo dies erforderlich und zweckdienlich ist, von Ländern angeht, die unter fremdverursachten Krisen oder an den Folgen von Konflikten leiden.

29.

Die EU wird sich für eine weitere, über die bestehenden OECD-Empfehlungen hinausgehende Aufhebung der Lieferbindung insbesondere bei der Nahrungsmittelhilfe einsetzen.

5.3.   Koordinierung und Komplementarität

30.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten werden im Geiste des Vertrags Koordinierung und Komplementarität verbessern. Komplementarität lässt sich am besten gewährleisten, wenn auf Länder- und Regionenebene auf die Prioritäten der Partnerländer eingegangen wird. Die EU wird die Koordinierung, Harmonisierung und Anpassung vorantreiben (10). Die EU ruft ihre Partnerländer dazu auf, bei ihrer Entwicklung selbst die führende Rolle zu übernehmen und in ihren nationalen Harmonisierungsagenden ein breites, geberübergreifendes Engagement zu unterstützen. Die EU wird gegebenenfalls flexible „Fahrpläne“ erstellen, in denen aufgezeigt wird, wie ihre Mitgliedstaaten zu den Harmonisierungsplänen und -bemühungen der Länder beitragen können.

31.

Die EU ist entschlossen, für eine bessere Koordinierung der Geber und für größere Komplementarität zwischen ihnen zu sorgen, indem sie darauf hinarbeitet, dass auf der Grundlage der Strategien der Partnerländer zur Verringerung der Armut oder gleichwertiger Strategien und der von den Ländern selbst aufgestellten Haushalte eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung betrieben, gemeinsame Durchführungsmechanismen einschließlich gemeinsamer Analysen eingerichtet und gemeinsame geberübergreifende Missionen durchgeführt sowie Kofinanzierungsvereinbarungen getroffen werden.

32.

Die EU wird eine führende Rolle bei der Umsetzung der in der Pariser Erklärung gegebenen Zusagen über die Verbesserung der Hilfeleistung spielen und hat in diesem Zusammenhang vier weitere Zusagen gegeben: Bereitstellung von Hilfe für den Kapazitätsaufbau ausschließlich durch koordinierte Programme, die in zunehmendem Maße im Rahmen von Vereinbarungen zwischen mehreren Gebern durchgeführt werden sollen; Zuteilung von 50 % der den Regierungen zur Verfügung gestellten Unterstützung nach dem „Country-System-Ansatz“ (Anwendung der rechtlichen Standards der Partnerländer), wozu eine Anhebung des Prozentsatzes der in Form von Budgethilfe oder sektorbezogener Hilfe geleisteten Unterstützung gehört; Vermeidung der Schaffung neuer Durchführungsstellen; Reduzierung der nicht koordinierten Missionen um 50 %.

33.

Die EU wird die Erfahrungen der neuen Mitgliedstaaten (etwa beim Übergangsmanagement) nutzen und dabei helfen, die Rolle dieser Länder als neue Geber zu stärken.

34.

Die EU sagt zu, diese Agenda in enger Zusammenarbeit mit den Partnerländern, anderen bilateralen Entwicklungspartnern und multilateralen Beteiligten wie den Vereinten Nationen und den internationalen Finanzinstitutionen umzusetzen, um Doppelarbeit zu verhindern und um Wirkung und Effizienz der weltweiten Hilfe zu maximieren. Die EU wird sich auch dafür einsetzen, dass die Entwicklungsländer ihre Stimme in internationalen Institutionen mehr zu Gehör bringen können.

6.   Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

35.

Die EU ist fest entschlossen, in zahlreichen Bereichen Maßnahmen zur Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu ergreifen (11). Es ist wichtig, dass die Politik auch in anderen Bereichen als der Entwicklungshilfe die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele unterstützt. Die Gemeinschaft wird die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in all ihren Politikfeldern, welche die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigen. Zur Einlösung dieser Zusage wird die EU die Verfahren, Instrumente und Mechanismen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung auf allen Ebenen ausbauen, für angemessene Ressourcen sorgen und bewährte Vorgehensweisen zur Förderung dieser Ziele übernehmen. Das stellt einen erheblichen zusätzlichen Beitrag der EU zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele dar.

36.

Die EU unterstützt nachdrücklich einen raschen, ehrgeizigen und auf Hilfestellung für die Armen ausgerichteten Abschluss der Doha-Entwicklungsrunde sowie von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA) zwischen der EU und AKP-Ländern. Die Entwicklungsländer sollten im Einklang mit ihren allgemeineren nationalen Entwicklungsplänen ihre Handelspolitik gestalten und reformieren. Wir werden zusätzliche Hilfe bereitstellen, um armen Ländern dabei zu helfen, Handelskapazitäten aufzubauen. Besondere Aufmerksamkeit wird hierbei den am wenigsten entwickelten und den schwächsten Ländern gelten. Die EU wird sich, insbesondere bei Produkten, die für Entwicklungsländer von Exportinteresse sind, weiterhin für eine angemessen gestaffelte Marktöffnung einsetzen, die auf einem offenen, fairen, gerechten und geregelten multilateralen Handelssystem beruht, das die Interessen und Anliegen der schwächeren Nationen berücksichtigt. Die EU wird sich mit den Fragen der differenzierten Sonderbehandlung und des Wegfalls von Präferenzen beschäftigen, um den Handel zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie unter Entwicklungsländern zu fördern. Sie wird sich vor Ende der Doha-Runde — oder auch ganz allgemein — weiterhin dafür einsetzen, dass alle entwickelten Länder den am wenigsten entwickelten Ländern quoten- und zollfreien Zugang gewähren. Im Rahmen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird die EU das Ausmaß der mit ihren Unterstützungsmaßnahmen für den Agrarsektor verbundenen Handelsverzerrungen deutlich verringern und die landwirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer erleichtern. Entsprechend den Entwicklungsbedürfnissen unterstützt die EU bei der Durchführung der EPA die Ziele der Asymmetrie und Flexibilität. Die EU wird weiterhin den Entwicklungszielen der Länder, mit denen die Gemeinschaft Fischereiabkommen geschlossen hat oder schließen will, besondere Aufmerksamkeit widmen.

37.

Unsicherheit und gewaltsame Konflikte gehören zu den größten Hindernissen für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Sicherheit und Entwicklung sind wichtige und einander ergänzende Aspekte der Beziehungen der EU zu Drittländern. In ihrem jeweiligen Rahmen tragen sie dazu bei, ein sicheres Umfeld zu schaffen und den Teufelskreis von Armut, Krieg, Schädigung der Umwelt und versagenden Strukturen in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik zu durchbrechen. Die EU wird im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ihre Waffenausfuhren stärker kontrollieren, um zu verhindern, dass in der EU hergestellte Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden oder bestehende Spannungen oder Konflikte in Entwicklungsländern verschärfen, und sie wird konkrete Schritte unternehmen, um die unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen entsprechend der Europäischen Strategie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition einzuschränken. Die EU unterstützt auch nachdrücklich die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung. Wir können nicht tatenlos zusehen, wie Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen oder sonstige schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte begangen werden. Die EU wird sich für eine stärkere Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen bei der Förderung des weltweiten Friedens und der weltweiten Sicherheit einsetzen, und diese Organisationen unter anderem in ihrer Fähigkeit unterstützen, Geberhilfe im Bereich der Konfliktprävention zu koordinieren.

38.

Die EU wird dazu beitragen, die soziale Dimension der Globalisierung zu stärken, und auf diese Weise Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern. Wir werden uns bemühen, aus der Migration einen positiven Entwicklungsfaktor zu machen, indem wir konkrete Maßnahmen unterstützen, mit denen ihr Beitrag zur Verringerung der Armut gestärkt werden soll; hierzu gehört eine Erleichterung der Überweisungen in die Heimat und eine Einschränkung der Abwanderung qualifizierter Personen. Die EU wird sich an die Spitze der globalen Bemühungen um eine Abkehr von nicht nachhaltigen Konsum- und Produktionsmustern setzen. Wir werden den Entwicklungsländern bei der Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen helfen und umweltbezogene Initiativen zugunsten der Armen fördern. Die EU bestätigt noch einmal ihre Entschlossenheit, den Klimawandel zu bekämpfen.

7.   Entwicklung als Beitrag zur Lösung globaler Herausforderungen

39.

Die Maßnahmen der EU im Entwicklungsbereich, deren Schwerpunkt auf der Beseitigung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung liegt, stellen einen wichtigen Beitrag für die Optimierung der Vorteile und eine gerechtere Verteilung der Kosten des Globalisierungsprozesses für die Entwicklungsländer dar, was im allgemeineren Interesse von Frieden und Stabilität sowie der Verringerung der Ungleichheiten, die die Ursache vieler der großen Herausforderungen unserer Welt sind, liegt. Eine der größten Herausforderungen, der sich die internationale Gemeinschaft heutzutage stellen muss, ist es dafür zu sorgen, dass die Globalisierung eine positive Kraft für die gesamte Menschheit bedeutet.

40.

Die Verringerung der Armut und die Förderung nachhaltiger Entwicklung sind eigenständige Ziele. Die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele liegt auch im Interesse langfristigen Friedens und langfristiger Sicherheit, auf kollektiver wie auf individueller Ebene. Ohne Frieden und Sicherheit sind Entwicklung und Beseitigung der Armut nicht möglich, und ohne Entwicklung und Beseitigung der Armut wird es keinen dauerhaften Frieden geben. Entwicklung ist auch die effizienteste langfristige Antwort auf erzwungene und illegale Migration und auf Menschenhandel. Entwicklung spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster, die die schädlichen Folgen des Wachstums für die Umwelt einschränken.

TEIL II: DIE ENTWICKLUNGSPOLITIK DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Im zweiten Teil des Europäischen Entwicklungskonsenses wird die neue Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft dargelegt, mit der die im ersten Teil beschriebene europäische Entwicklungsvision mit den der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Ressourcen im Einklang mit dem Vertrag in die Praxis umgesetzt wird. In diesem zweiten Teil werden die Rolle der Kommission und der in diesem Zusammenhang relevante Mehrwert erläutert und es wird ausgeführt, wie die Ziele, die Grundsätze, die Werte, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie die im Rahmen der gemeinsamen Vision gegebenen Zusagen auf Gemeinschaftsebene praktisch umgesetzt werden sollen. Es werden die Prioritäten bestimmt, die in effizienten und kohärenten Entwicklungskooperationsprogrammen für die jeweiligen Länder und Regionen ihren Niederschlag finden sollen. Dieser zweite Teil enthält Leitlinien für die Planung und Durchführung der Entwicklungshilfekomponente sämtlicher Instrumente und Strategien der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit mit Drittländern (12). Er wird bei anderen Gemeinschaftspolitiken, die die Entwicklungsländer berühren, Berücksichtigung finden, so dass für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gesorgt wird.

41.

Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit stellt eine Ergänzung der entsprechenden Politik der einzelnen Mitgliedstaaten dar (13).

42.

Die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft wird als oberstes Ziel — wie in Teil I dargelegt –die Verringerung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung haben, wozu auch die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Förderung der Demkratie, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte gehören. Seitens der Gemeinschaft werden diese Ziele in allen Entwicklungsländern verfolgt und auf die Entwicklungshilfekomponente sämtlicher Strategien der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit mit Drittländern angewendet.

43.

Die Gemeinschaft wird alle in Teil I aufgestellten Grundsätze, auch die Grundsätze über die Wirksamkeit der Hilfe, anwenden: Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die Systeme in den Empfängerländern und Ergebnisorientiertheit.

44.

Die Gemeinschaft wird auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung fördern und dabei das Prinzip zugrunde legen, dass dafür zu sorgen ist, dass die Gemeinschaft die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in all ihren Politikfeldern, die die Entwicklungsländer berühren können, berücksichtigt.

45.

Bei allen Tätigkeiten wird die Gemeinschaft das Konzept, horizontale Anliegen mit einzubeziehen, verstärkt anwenden, wie dies in Abschnitt 3.3 „Stärkung des ‚Mainstreaming‘-Konzepts“ ausgeführt wird.

1.   Die besondere Rolle und die komparativen Vorteile der Gemeinschaft

46.

Im Rahmen der ihr vom Vertrag zugewiesenen Befugnisse spielt die Kommission in der Entwicklungspolitik eine wichtige Rolle. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission in der ganzen Welt präsent ist, für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eintritt, über besondere Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, das Initiativrecht auf Gemeinschaftsebene besitzt, leichter für Koordinierung und Harmonisierung sorgen kann und ein supranationales Organ ist. Die Gemeinschaft zeichnet sich durch einen komparativen Vorteil und Mehrwert aus, so dass ihre Politik die bilaterale Politik der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Geber ergänzen kann.

47.

Die Kommission wird im Namen der Gemeinschaft darauf hinarbeiten, einen Mehrwert dadurch zu erbringen, dass sie folgende Rollen übernimmt:

48.

Erstens: Weltweite Präsenz. Die Kommission ist als Entwicklungspartner in mehr Ländern als selbst die größten Mitgliedsstaaten präsent, und in manchen Ländern ist sie der einzige EU-Partner mit nennenswerter Präsenz. Sie betreibt eine gemeinsame Handelspolitik, unterhält Kooperationsprogramme mit fast allen Entwicklungsländern und -regionen und führt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen politischen Dialog. Sie wird von einem umfangreichen Delegationennetz unterstützt. Dadurch kann sie auf ein breites Spektrum an Situationen reagieren, auch in fragilen Staaten, aus denen sich die Mitgliedstaaten zurückgezogen haben.

49.

Zweitens: Sie trägt — mit Unterstützung der Mitgliedstaaten — bei den Maßnahmen der Gemeinschaft (14) Sorge für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, insbesondere da, wo die einzelnen Felder der Gemeinschaftspolitik wesentliche Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben, wie beispielsweise die Bereiche Handel, Landwirtschaft, Fischerei und Migrationspolitik; ferner sorgt sie dafür, dass sich dieser Grundsatz immer weiter durchsetzt. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen und der ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich des Handels hat die Gemeinschaft einen komparativen Vorteil, wenn Partnerländern geholfen wird, den Handel in nationale Entwicklungsstrategien zu integrieren und die regionale Zusammenarbeit bei jeder möglichen Gelegenheit zu unterstützen.

50.

Drittens: Förderung optimaler Praktiken bei der Entwicklung. Die Kommission wird — gemeinsam mit den Mitgliedstaaten — der europäischen Debatte zur Entwicklungspolitik Impulse geben und optimale Praktiken bei der Entwicklung fördern, wie beispielsweise direkte Haushaltsunterstützung und sektorbezogene Unterstützung, wo dies angezeigt ist, Aufhebung der Lieferbindung, Ergebnisorientiertheit sowie Dezentralisierung bei der Durchführung der Hilfe. Durch Verbesserung ihrer analytischen Fähigkeiten kann die Kommission ein intellektueller Bezugspunkt für bestimmte Entwicklungsfragen werden.

51.

Viertens: Erleichterung von Koordinierung und Harmonisierung. Die Kommission wird eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe spielen und als einer der Motoren fungieren, die die Umsetzung der von der EU in Paris gemachten Zusagen in Bezug auf Eigenverantwortung, Anpassung, Resultate bei der Harmonisierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht vorantreiben. Die Kommission wird weiterhin die „drei K“ — Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz — als Beitrag der EU zu der breiteren internationalen Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe fördern. Die Gemeinschaft wird ferner für eine stärkere Koordinierung der Katastrophenhilfe und der Notfallplanung im Rahmen der bestehenden internationalen Systeme und Mechanismen und für die führende Rolle der Vereinten Nationen bei der internationalen Koordinierung eintreten.

52.

Fünftens: Sie übernimmt eine ausführende Rolle in Bereichen, in denen Umfang und kritische Masse von besonderer Bedeutung sind.

53.

Sechstens: Die Gemeinschaft wird sich für Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung des Völkerrechts mit besonderem Augenmerk auf Transparenz und Korruptionsbekämpfung einsetzen. Die Erfahrungen der Kommission bei der Förderung der Demokratie, den Menschenrechten und beim nationalen Aufbau sind positiv und werden sich weiter entwickeln.

54.

Siebtens: Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Beteiligung der Zivilgesellschaft wird die Kommission vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, der unter anderem zur Aufgabe hat, den Dialog mit den lokalen Partnern für wirtschaftliche und soziale Fragen zu erleichtern.

55.

Ferner bemüht sich die Gemeinschaft darum, das Verständnis für die Interdependenzen zu fördern und zur Solidarität zwischen Nord und Süd anzuhalten. Zu diesem Zweck wird sie den Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der EU-Bürger in Sachen Entwicklung besondere Aufmerksamkeit beimessen.

2.   Ein nach Rahmenbedingungen und Bedürfnissen differenziertes Konzept

2.1.   Differenzierung bei der Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit

56.

Entwicklungsziele, Grundsätze und die Umsetzung der Zusagen zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (15) müssen Anwendung auf alle Komponenten der Entwicklungszusammenarbeit finden. Die Gemeinschaft wird in allen Entwicklungsländern diejenigen Instrumente und Konzepte einsetzen, die am wirksamsten die Armut zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen vermögen.

57.

Die Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft erfolgt notwendigerweise länder- oder regionenspezifisch, ist maßgenau auf jedes Partnerland bzw. jede Partnerregion zugeschnitten und stützt sich auf die Bedürfnisse, Strategien, Prioritäten und das Potenzial des jeweiligen Landes. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Partner und der Herausforderungen ist die Differenzierung eine Notwendigkeit.

58.

Entwicklungsziele sind schon für sich allein genommen erstrebenswert. Entwicklungszusammenarbeit ist ein wichtiger Teil eines breiteren Spektrums von Maßnahmen im Rahmen des außenpolitischen Handelns; diese Maßnahmen sind alle wichtig und sollten kohärent sein, sich gegenseitig unterstützen und gleichrangig behandelt werden. Die länderspezifischen, regionalen und thematischen Strategiepapiere sind die Programmierungsinstrumente der Kommission, in denen zum einen dieses Spektrum an politischen Strategien festgelegt und zum anderen für ihre Kohärenz gesorgt wird.

59.

Es bestehen verschiedene Modalitäten der Entwicklungshilfe, die einander ergänzen können (Projekthilfe, Unterstützung sektorbezogener Programme, sektorbezogene und allgemeine Haushaltsunterstützung, humanitäre Hilfe und Hilfe bei der Krisenprävention, Unterstützung für und durch die Zivilgesellschaft, Angleichung von Normen, Standards und Rechtsvorschriften usw.) und danach ausgewählt werden, ob sie in dem jeweiligen Land den größtmöglichen Nutzen haben.

60.

Die Beseitigung der Armut ist sowohl in Partnerländern mit mittlerem als auch in solchen mit niedrigem Einkommen wichtig. Die Länder mit niedrigem Einkommen (LIC) und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) müssen noch große Herausforderungen bewältigen, bis die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht sind. Die Unterstützung der Länder mit niedrigem Einkommen wird auf den Strategien zur Armutsverringerung basieren, wobei der Verfügbarkeit von bzw. dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Ernährungssicherheit und der verantwortungsvolleren Staatsführung und der besseren Institutionen gebührend Aufmerksamkeit beigemessen wird.

61.

Ebenso wichtig für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bleibt die Unterstützung der Länder mit mittlerem Einkommen (MIC). Viele Länder mit mittlerem Einkommen kennen die gleichen Schwierigkeiten wie die Länder mit niedrigem Einkommen. Ein Großteil der Armen der Welt lebt in diesen Ländern, und in vielen herrschen frappierende Ungleichheiten und die Staatsführung ist schwach, was alles wiederum die Tragfähigkeit des Entwicklungsprozesses dieser Länder bedroht. Die Gemeinschaft stellt ihre Entwicklungshilfe daher weiterhin auf der Grundlage der Strategien der Länder zur Armutsminderung oder gleichwertiger Strategien dieser Länder bereit. Viele Länder mit mittlerem Einkommen spielen eine wichtige Rolle in politischen, sicherheits- und handelspolitischen Fragen, produzieren und schützen globale Kollektivgüter und fungieren als regionaler Anker. Sie sind aber auch internen und externen Schocks ausgesetzt, erholen sich gerade von Konflikten oder durchleben sie im Augenblick.

62.

Mit der Heranführungspolitik soll, soweit sie Entwicklungsländer betrifft, die Aussicht von Bewerberländern und angehenden Bewerberländern auf eine EU-Mitgliedschaft unterstützt werden, und mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik soll eine privilegierte Partnerschaft mit den Nachbarländern aufgebaut werden, die diese der EU annähert und ihnen neben der Förderung des Dialogs, der Reformen und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung einen Anteil am Binnenmarkt der Gemeinschaft bietet. Auch wenn diese beiden Politiken eindeutig auf die Integration ausgerichtet sind, so schließen sie doch wichtige Entwicklungsaspekte ein. Die Ziele Armutsminderung und soziale Entwicklung tragen dazu bei, eine wohlhabendere, gerechtere und damit stabilere Gesellschaft in Ländern zu schaffen, bei denen es sich zum größten Teil um Entwicklungsländer handelt. Zu dem Instrumentarium, mit dem technische und finanzielle Unterstützung für diese beiden Politiken bereitgestellt werden kann, werden gegebenenfalls optimale Entwicklungspraktiken zur Förderung einer wirksamen Verwaltung und Umsetzung gehören. Die Politik, die diesem Instrumentarium zugrunde liegt, wird innerhalb eines weiteren in der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Heranführungspolitik festgelegten Rahmens umgesetzt werden, und wird Bestandteil des umfassenderen außenpolitischen Handelns der Gemeinschaft sein.

63.

Die vorgeschlagene neue Architektur der politikorientierten und horizontalen Instrumente (16) für die Gemeinschaftshilfe kann den geeigneten Rahmen bieten, um auf die unterschiedlichen Zusammenhänge und Voraussetzungen einzugehen. In diesem Rahmen spielen die thematischen Programme eine unterstützende, ergänzende Rolle und werden nach Maßgabe des Mehrwerts festgelegt, den sie gegenüber den geografischen Programmen darstellen.

2.2.   Objektive und transparente Kriterien für die Mittelzuweisung

64.

Im Rahmen der gesamten Mittelbereitstellung, die geografisch und thematisch erfolgt, werden die Mittel anhand standardisierter, objektiver und transparenter Kriterien auf der Grundlage von Bedarf und Leistung zugewiesen; auch ihre weitere Verwendung wird anhand dieser Kriterien überprüft. Neben der Besonderheit der verschiedenen Programme werden auch die speziellen Schwierigkeiten berücksichtigt, mit denen Länder, die Krisen, Konflikten oder Katastrophen ausgesetzt sind, zu kämpfen haben.

65.

Das Bedarfskriterium umfasst die Komponenten Bevölkerung, Pro-Kopf-Einkommen und Armutsniveau, Verteilung des Einkommens und Stand der sozialen Entwicklung; das Leistungskriterium umfasst die Komponenten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, Fortschritte bei der verantwortungsvollen Staatsführung und wirksame Verwendung der Hilfe, dabei insbesondere die Art, wie ein Land knappe Mittel für die Entwicklung einsetzt — beginnend bei den eigenen Mitteln.

66.

In der Entwicklungspolitik müssen die Mittel so verteilt werden, dass ihre Wirkung auf die Armutsverringerung berücksichtigt wird. Der Lage der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der Länder mit niedrigem Einkommen (LIC) muss daher im Rahmen eines Konzepts, das auch die von den Regierungen der Partnerländer unternommenen Anstrengungen zur Armutsminderung, ihre Leistung und ihre Aufnahmekapazität einbezieht, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Den LDC und LIC wird bei der globalen Mittelzuweisung Priorität eingeräumt werden. Die Gemeinschaft sollte einen Weg finden, um die Bemühungen verstärkt auf die ärmsten Länder — speziell in Afrika — zu richten. Angemessene Aufmerksamkeit wird den Ländern mit mittlerem Einkommen (MIC) gewidmet werden, und zwar insbesondere den Ländern mit niedrigerem mittlerem Einkommen, von denen viele mit ähnlichen Problemen wie die LIC konfrontiert sind.

3.   Eingehen auf die Bedürfnisse der Partnerländer

3.1.   Der Grundsatz der Schwerpunktlegung bei gleichzeitiger Wahrung der Flexibilität

67.

Die Gemeinschaft wird den Grundsatz der Schwerpunktlegung auch bei ihrer länder- und regionenbezogenen Programmierung anwenden. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hilfe ist dies von entscheidender Bedeutung. Die Gemeinschaft wird diesen Grundsatz auf all ihre Programme für die einzelnen Länder und Regionen anwenden. Hierzu wird im Zuge der Programmierung der Gemeinschaftshilfe eine streng begrenzte Anzahl an Aktionsfeldern ausgewählt, statt die Mittel zu dünn auf zu viele Sektoren zu verteilen. Diese Auswahl wird mit Bezug auf jedes einzelne Land und jede einzelne Region erfolgen, um den Verpflichtungen in puncto Partnerschaft, Eigenverantwortung und Anpassung nachzukommen.

68.

Die Festlegung dieser Prioritäten wird sich in einem transparenten und ausführlichen Dialog mit den Partnerländern auf Grundlage einer gemeinsamen Analyse vollziehen, wobei auf Komplementarität mit anderen Gebern und insbesondere mit den Mitgliedstaaten geachtet wird. Die Programmierung sollte genügend Flexibilität bieten, damit auf einen unvorhergesehenen Bedarf schnell reagiert werden kann.

69.

Die Harmonisierungsagenda verlangt, dass die Geber bei der Unterstützung der allgemeinen und sektorbezogenen Politik der Partnerländer zusammenarbeiten. Die Gemeinschaft wird die Partnerländer dabei unterstützen, eine Führungsrolle bei der Vorbereitung und Koordinierung der Mehrjahresprogrammierung der gesamten Geberunterstützung für das Land zu übernehmen. Ausgangspunkt dieser Arbeit sind die auf die Millenniums-Entwicklungsziele ausgerichteten Strategien zur Armutsbekämpfung oder die entsprechenden nationalen Strategien.

3.2   Aktionsbereiche der Gemeinschaft

70.

Die besondere Rolle und die komparativen Vorteile der Gemeinschaft legen es nahe, dass die Gemeinschaft ihren Beitrag auf bestimmte Bereiche, in denen sie komparative Vorteile hat, konzentriert. Die Kommission wird daher ihre Fachkenntnisse und Fähigkeiten in diesen Bereichen weiter ausbauen. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Aufbau der nötigen Kapazitäten und des erforderlichen Fachwissens auf Länderebene im Einklang mit dem Dezentralisierungsprozess und der Eigenverantwortung der Partnerländer gelten.

71.

Entsprechend den von den Partnerländern geäußerten Bedürfnissen wird die Gemeinschaft vor allem in den nachstehend aufgeführten Bereichen tätig werden, von denen einige als Bereiche mit komparativem Vorteil der Gemeinschaft betrachtet werden.

Handel und regionale Integration

72.

Die Gemeinschaft wird die Entwicklungsländer in Handel und regionaler Integration unterstützen, indem sie ein ausgewogenes und ökologisch nachhaltiges Wachstum und die reibungslose und allmähliche Integration in die Weltwirtschaft fördert und Handel und Armutsbekämpfung oder gleichwertige Strategien miteinander verbindet. Vorrang genießen hier der Aufbau von Institutionen und Kapazitäten, damit eine solide Handels- und Integrationspolitik formuliert und wirksam umgesetzt werden kann, sowie die Unterstützung des privaten Sektors, um neue Handelschancen nutzen zu können.

73.

Die konkreten Maßnahmen werden eng von den jeweiligen Besonderheiten der Partnerländer abhängen. Bei den ärmsten Ländern, insbesondere den LDC und kleinen Ländern, Ländern ohne Zugang zum Meer und Inselstaaten muss der Schwerpunkt besonders auf der Angebotsseite und auf der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Privatsektors liegen.

74.

Handelsbarrieren sind oft zwischen den Entwicklungsländern selbst am höchsten. Regionale Integration kann diese Barrieren absenken. Im Falle der AKP-Länder trägt dies auch zur Vorbereitung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bei. Vielen Ländern besonders aber denjenigen, für welche die EU der wichtigste Handels- und Investitionspartner ist, kommt die Annäherung der Vorschriften im Rahmen des EU-Binnenmarkts zugute.

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

75.

Die Gemeinschaft wird die Anstrengungen der Partnerländer, Umweltbelange in die Entwicklung einzubeziehen, und den Ausbau ihrer Kapazitäten für die Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen unterstützen. Die Gemeinschaft wird besondere Aufmerksamkeit Initiativen beimessen, die auf die Bewahrung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen abzielen, um sie unter anderem als Einnahmequelle zu erhalten und um Arbeitsplätze, das ländliche Leben und die Umweltgüter und -dienstleistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang wird sie nationale und regionale Strategien fördern und unterstützen; ferner wird sie sich an europäischen oder internationalen Initiativen und Organisationen beteiligen und zu ihnen beitragen. Durch ein stärkeres Eintreten für die Umsetzung der Konvention der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt kann dabei mitgeholfen werden, dass der Verlust an biologischer Vielfalt gestoppt und die biologische Sicherheit und das nachhaltige Management der biologischen Vielfalt gefördert werden. In Sachen Eindämmung der Wüstenbildung und nachhaltige Bodenbewirtschaftung wird sich die Gemeinschaft auf die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung konzentrieren, indem sie sich vergewissert, dass Fragen der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung effektiv in die Strategien der Entwicklungsländer einbezogen werden. In Sachen nachhaltige Waldbewirtschaftung so wird die Gemeinschaft die Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags unterstützen und dabei der Durchführung des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ihr besonderes Augenmerk wirdmen.

76.

Im Hinblick auf den Klimawandel wird die Gemeinschaft ihre Anstrengungen auf die Umsetzung des EU-Aktionsplans über Klimawandel im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit richten und dabei eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels wird ein zentraler Aspekt der Unterstützung der Gemeinschaft für die am wenigsten entwickelten Länder und kleinen Inselentwicklungsstaaten sein. Die Gemeinschaft wird sich auch für eine Verbesserung des nachhaltigen Managements von Chemikalien und Abfällen einsetzen und dabei besonders die Gesundheitsfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, berücksichtigen.

Infrastruktur, Kommunikation und Verkehr

77.

Die Gemeinschaft wird ein nachhaltiges Konzept für den Verkehrssektor fördern. Dieses Konzept wird sich auf die Grundsätze der Eigenverantwortung der Partnerländer und der Prioritätensetzung durch Strategien zur Armutsbekämpfung oder gleichwertige Strategien, Eingehen auf die Bedürfnisse der Partnerländer, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Erschwinglichkeit und der Effizienz sowie die weitgehende Vermeidung negativer Umweltauswirkungen stützen. Es dient der Umsetzung einer Strategie für die Verwirklichung eines wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und institutionell nachhaltigen Verkehrswesens.

78.

Die Gemeinschaft wird im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auf die wachsende Nachfrage insbesondere seitens afrikanischer Länder nach einem verstärkten finanziellen Engagement der Geber für die Infrastruktur, einschließlich der wirtschaftlichen Infrastruktur, als Unterstützung im Kampf gegen Armut reagieren. Die Gemeinschaft wird ihre Unterstützung auf verschiedenen Ebenen gewähren. Ausgangspunkt wird die nationale Ebene sein: der Hauptteil der Unterstützung wird über die Strategien der Partnerländer bereitgestellt, wodurch ein optimales Gleichgewicht zwischen Investition und Bewahrung erreicht wird. Auf regionaler und kontinentaler Ebene wird die Gemeinschaft eine Infrastrukturpartnerschaft initiieren, die mit regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und anderen wichtigen Partnern, auch dem privaten Sektor, zusammenarbeiten wird. Partnerschaften mit dem privaten Sektor werden unterstützt werden.

79.

Die Gemeinschaft wird sich auch für die verstärkte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien einsetzen, um die digitale Kluft zu überwinden. Ferner wird sie ihre Unterstützung für Forschung im Dienste der Entwicklung aufstocken.

Wasser und Energie

80.

Der politische Rahmen der Gemeinschaft für die „integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen“ zielt auf die Bereitstellung einer ausreichenden Menge an Trinkwasser guter Qualität, eine angemessene sanitäre Versorgung und Hygiene für alle und insbesondere die ärmsten Menschen ab, was in Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen und den in Johannesburg gesetzten Zielen steht. Ferner beabsichtigt die Gemeinschaft, einen Rahmen für den langfristigen Schutz aller Wasserressourcen zu schaffen, mit dem einer weiteren Degradation dieser Ressourcen entgegengewirkt und ein nachhaltiger Wasserverbrauch gefördert werden soll.

81.

Die EU-Wasserinitiative trägt zu diesen politischen Zielen bei. Ihre Kernelemente lauten: Stärkung der politischen Verpflichtung zu handeln, stärkere Betonung der Wasser- und Abwasserproblematik im Rahmen der Anstrengungen zur Armutsverringerung und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Förderung besserer Regelungen zur Wasserbewirtschaftung, Förderung regionaler und subregionaler Zusammenarbeit in Fragen der Wasserbewirtschaftung und Mobilisierung zusätzlicher Mittel.

82.

Weite Teile der Bevölkerung in Entwicklungsländern haben keinen Zugang zu modernen Energieversorgungsleistungen und sind von ineffizienten und teueren Haushaltsenergiesystemen abhängig. Die Politik der Gemeinschaft konzentriert sich daher im Rahmen der Energie-Initiative der EU und anderer internationaler und nationaler Initiativen auf die Unterstützung eines soliden institutionellen und finanziellen Umfelds, Bewusstseinsbildung, Entwicklung von Kapazitäten und Mittelbeschaffung, um den Zugang zu modernen, erschwinglichen, nachhaltigen, wirksamen, sauberen (einschließlich erneuerbaren) Energien zu erleichtern. Es werden auch Anstrengungen unternommen werden, den Sprung zur modernen Technologie in Bereichen wie Energie und Verkehr zu unterstützen.

Ländliche Entwicklung und Raumplanung, Landwirtschaft, Ernährungssicherheit

83.

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung spielen eine entscheidende Rolle bei Armutsverringerung und Wachstum. Um Investitionen in diesen Bereichen wieder anzukurbeln, wird die Gemeinschaft ländergeführte, partizipatorische, dezentralisierte und dauerhaft umweltgerechte territoriale Entwicklungsprozesse unterstützen, die darauf abzielen, die Empfänger an der Festlegung der Investitionsvorhaben und an der Verwaltung der Mittel zu beteiligen, um die Herausbildung echter lokaler Entwicklungspole bei gleichzeitiger Erhaltung der Fähigkeiten der Ökosysteme zu fördern. Um nachhaltige Ergebnisse zu erzielen, müssen unbedingt kohärente und günstige politische Rahmenbedingungen auf allen Ebenen geschaffen werden.

84.

Die Gemeinschaft wird weiterhin auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene hinarbeiten. Sie wird strategische Konzepte in Ländern unterstützen, in denen chronische Ernährungsunsicherheit herrscht. Im Zentrum werden dabei Präventionsmaßnahmen, Sicherungsnetze, die Verbesserung des Zugangs zu Ressourcen, die Ernährungsqualität und der Aufbau von Kapazitäten stehen. Besondere Aufmerksamkeit wird den Ländern im Übergang und der Wirksamkeit der Soforthilfe gewidmet werden.

85.

Im Bereich der Landwirtschaft wird die Gemeinschaft den Schwerpunkt auf den Zugang zu Ressourcen (Boden, Wasser, Finanzen), die nachhaltige Intensivierung der Produktion (wo dies angezeigt erscheint und insbesondere in den LDC), die Wettbewerbsfähigkeit auf regionalen und internationalen Märkten und das Risikomanagement (bei rohstoffabhängigen Ländern) legen. Im Interesse einer für die Entwicklungsländer förderlichen technologischen Entwicklung wird die Gemeinschaft die landwirtschaftliche Forschung auf globaler Ebene unterstützen.

Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte und Unterstützung wirtschaftlicher und institutioneller Reformen

86.

Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratisierung sind ausschlaggebend für die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung (17). Für alle Menschen sollten im Einklang mit den internationalen Übereinkünften die Menschenrechte gelten. Auf dieser Grundlage wird sich die Gemeinschaft in Zusammenarbeit sowohl mit den Ländern als auch mit nichtstaatlichen Akteuren in den Partnerländern dafür einsetzen, dass die Menschenrechte bei allen Menschen geachtet werden. Die Gemeinschaft wird sich aktiv um die Förderung der Menschenrechte als Teil der partizipatorischen innerstaatlichen Dialoge über die Staatsführung bemühen. Die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung verlangt einen pragmatischen Ansatz, der den besonderen Gegebenheiten in jedem einzelnen Land Rechnung trägt. Die Gemeinschaft wird aktiv einen partizipatorischen innerstaatlichen Dialog über die Staatsführung in Bereichen wie Korruptionsbekämpfung, Reform des öffentlichen Sektors, Zugang zu den Gerichten und Justizreform fördern. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um ländergeführte Reformprogramme unter Beachtung der Rechenschaftspflicht und in einem institutionellen Umfeld, in dem Menschenrechte, demokratische Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit hochgehalten werden, aufbauen zu können.

87.

Im Hinblick auf die Verbesserung der Legitimität und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der vom jeweiligen Land betriebenen Reformen wird die Gemeinschaft dafür eintreten, dass auf hoher politischer Ebene Verpflichtungen in Bezug auf diese Reformen eingegangen werden. In diesem Rahmen wird sie auch die Dezentralisierung und Stärkung der örtlichen Behörden sowie die Stärkung der Rolle der Parlamente fördern; ferner wird sie die menschliche Sicherheit der Armen und die Stärkung nationaler Prozesse, die auf freie, faire und transparente Wahlen abzielen, unterstützen. Die Gemeinschaft wird die Grundsätze für eine demokratische und verantwortungsvolle Staatsführung im Bereich Finanzen, Steuern und Justiz fördern.

88.

Die Gemeinschaft wird weiterhin ein wesentlicher Akteur in der Unterstützung von wirtschaftlichen und institutionellen Reformen — und den damit einhergehenden Armutsreduzierungsstrategien — sein und sich dabei mit den Bretton-Woods-Institutionen abstimmen; hierzu wird sie einen Dialog mit den Ländern über die Ausgestaltung der Reformen führen und die an solchen Programmen beteiligten Regierungen finanziell unterstützen. Die Gemeinschaft wird weiterhin auf die Wirkung der Reformen achten, und zwar in Bezug auf Wachstumsimpulse, Verbesserung des Investitionsklimas, makroökonomische Stabilität und Armutsreduzierung. Sie wird die echte Eigenverantwortung der Länder bei den Reformen fördern, indem sie die Ergebnisse in das Zentrum des Dialogs stellen wird. Sie wird auch besonderen Wert auf Verbesserungen bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen legen, was grundlegend für die Korruptionsbekämpfung und die Steigerung der Ausgabeneffizienz ist.

Konfliktprävention und fragile Staaten

89.

Die Gemeinschaft wird im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten ihrer Organe ein umfassendes Konzept ausarbeiten, das verhindern soll, dass fragile Staaten entstehen und dass es zu Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Arten von Krisen kommt. Dabei wird die Gemeinschaft die Anstrengungen der Partnerländer und regionalen Zusammenschlüsse bei der Stärkung der Frühwarnsysteme und dem Aufbau von Kapazitäten im Bereich der demokratischen Staatsführung und der Institutionen unterstützen. Durch verbesserte gemeinsame Analysen und die gemeinsame Beobachtung und Bewertung schwieriger, fragiler oder versagender Staaten zusammen mit anderen Gebern wird die Gemeinschaft ferner in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den bestehenden Ratsstrukturen ihre eigene Fähigkeit stärken, Vorzeichen fragiler Staatlichkeit zu erkennen. Bei der Programmplanung wird sie die OECD-Grundsätze für ein erfolgreiches internationales Engagement in fragilen Staaten aktiv umsetzen.

90.

Bei schwierigen Partnerschaften, fragilen oder versagenden Staaten wird die unmittelbare Priorität der Gemeinschaft darin bestehen, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den UN-Organisationen grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen und den Grundbedarf zu decken. Als langfristige Vision ihres Engagements will die Gemeinschaft in Partnerschaft mit den betreffenden Ländern die Eigenverantwortung dieser Länder erhöhen und ihnen weiterhin beim Aufbau legitimierter, wirksamer und starker staatlicher Institutionen sowie einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft helfen.

91.

Die Gemeinschaft wird weiterhin umfassende Pläne für Länder erstellen, in denen Konflikte drohen; diese Pläne sollten sich auf Politikbereiche erstrecken, die den potenziellen Konflikt verschärfen oder entschärfen können.

92.

Die Gemeinschaft wird weiterhin Konfliktprävention, Konfliktlösung und Friedenssicherung unterstützen durch Bekämpfung der Ursachen gewalttätiger Konflikte wie etwa Armut, Degradation, Ausbeutung und ungleiche Verteilung sowie ungleicher Zugang zu Boden und natürlichen Ressourcen, schwache Staatsführung, Menschenrechtsverletzungen und Geschlechterungleichheit. Ferner wird sie Dialog, Teilhabe und Aussöhnung im Interesse des Friedens und der Verhinderung des Ausbruchs von Gewalt fördern.

Menschliche Entwicklung

93.

Mit den im Bereich menschliche Entwicklung geltenden politischen Rahmenvorgaben der Gemeinschaft für Gesundheit, Bildung, Kultur und Geschlechtergleichstellung soll das Leben der Menschen durch Maßnahmen auf globaler und nationaler Ebene im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen verbessert werden. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz, dass in Menschen zu investieren ist, dass Menschen aufzuwerten sind und dass die Geschlechtergleichstellung und die Gleichheit der Menschen zu fördern sind.

94.

Die Millenniums-Entwicklungsziele können nur dann erreicht werden, wenn Fortschritte beim Ziel der universellen sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der entsprechenden Rechte, wie in der ICPD-Agenda von Kairo festgelegt, erzielt werden. Zur Bekämpfung der verheerenden Auswirkungen von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria in Entwicklungsländern wird ein Fahrplan für gemeinsame EU-Aktionen ausgearbeitet werden, der auf dem Europäischen Aktionsprogramm beruht. Die Gemeinschaft wird die vollständige Umsetzung von Strategien zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte unterstützen und den Kampf gegen HIV/AIDS mit der Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte verknüpfen. Die Gemeinschaft wird sich auch mit der außerordentlichen Krise der Humanressourcen im Gesundheitsbereich befassen, mit der Finanzierung von Gesundheitsmaßnahmen und der Stärkung der Gesundheitssysteme, damit die Gesundheitssysteme bessere Leistungen erbringen können, und sie wird sich dafür einsetzen, dass Arzneimittel für die Armen erschwinglicher werden.

95.

Leistungsindikatoren in Bezug auf die Millenniums-Entwicklungsziele werden verbessert werden, um die sektorbezogene und die allgemeine Haushaltsunterstützung stärker von den Fortschritten bei den Millenniums-Entwicklungszielen abhängig zu machen und sicherzustellen, dass die Bereiche Gesundheit und Bildung angemessene Finanzmittel erhalten.

96.

Die Gemeinschaft möchte einen Beitrag zu dem Konzept „Bildung für alle“ leisten. Die Prioritäten im Bildungsbereich liegen bei einer qualitativ hochwertigen Grundschul- und Grundbildung sowie Berufsausbildung und bei der Beseitigung von Ungleichheiten. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung der Bildung von Mädchen und der Sicherheit von Mädchen in der Schule gelten. Die Ausarbeitung und Umsetzung sektorbezogener, in den einzelnen Ländern verankerter Pläne sowie die Teilnahme an regionalen und globalen thematischen Initiativen im Bildungsbereich werden unterstützt werden.

Sozialer Zusammenhalt und Beschäftigung

97.

Im Zusammenhang mit der Armutsbeseitigung will die Gemeinschaft gegen soziale Ausgrenzung vorgehen und Diskriminierung unabhängig davon bekämpfen, gegen welche Gruppe sie gerichtet ist. Sie wird den sozialen Dialog und die soziale Sicherung insbesondere im Hinblick auf Folgendes fördern: Beseitigung von geschlechtsspezifischen Ungleichheiten, Förderung der Rechte indigener Völker, Schutz von Kindern vor Menschenhandel, bewaffneten Konflikten, schlimmsten Formen der Kinderarbeit und Diskriminierung sowie Verbesserung der Situation von Behinderten.

98.

Eine Sozial- und Steuerpolitik, die der Förderung der Gleichheit dient, wird unterstützt werden. Prioritäre Maßnahmen werden unter anderem in der Hilfestellung für die Reformen der sozialen Sicherungssysteme und Steuerreformen, die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen und für ein Wachstum im Dienste der Armen und der Beschäftigung bestehen.

99.

Beschäftigung ist für die Verwirklichung eines hohen Maßes an sozialem Zusammenhalt ein entscheidender Faktor. Die Gemeinschaft wird Investitionen fördern, durch die Arbeitsplätze geschaffen werden und eine Entwicklung von Humanressourcen unterstützt wird. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft für menschenwürdige Arbeit für alle im Einklang mit der Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eintreten.

3.3.   Stärkung des „Mainstreaming“-Konzepts

100.

An bestimmte Probleme muss neben der Umsetzung konkreter Aktionen und Politiken auch im Wege des „Mainstreaming“ herangegangen werden, weil sie allgemeine, für alle Initiativen geltende Prinzipien berühren, die Anstrengungen über mehrere Sektoren hinweg erfordern.

101.

Die Gemeinschaft wird verstärkt das Konzept anwenden, folgende Querschnittsthemen durchgängig in alle Tätigkeiten einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Geschlechtergleichstellung, der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigener Völker, der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bekämpfung von HIV/AIDS. Diese horizontalen Themen stellen eigenständige Ziele und gleichzeitig unerlässliche Komponenten dafür dar, dass Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit verstärkt werden.

102.

Die Kommission wird dieses Konzept neu beleben, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen systematisch und strategisch einsetzt (18). In erster Linie wird sie dafür sorgen, dass ihre Dienststellen die zur Umsetzung dieser Politik erforderlichen Fähigkeiten ausbauen. Sie wird den Dialog mit ihren Partnerländern im Hinblick darauf verstärken, dass diese Themen durchgängiger in die nationalen Politiken und Strategien zur Armutsverringerung einbezogen werden. Sie wird auch die Einrichtung von Netzen von Fachwissen und technischer Unterstützung erleichtern.

Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Rechte von Kindern und indigenen Völkern

103.

Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte und die Rechte von Kindern werden in Partnerschaft mit allen Ländern, die von der Gemeinschaft Entwicklungshilfe erhalten, gefördert werden. Diese Themen sollten über alle länder- und regionenbezogenen Strategiepapiere systematisch in das Entwicklungsinstrumentarium der Gemeinschaft einbezogen werden. Das Schlüsselprinzip für die Wahrung der Rechte indigener Völker bei der Entwicklungszusammenarbeit besteht darin, zu gewährleisten, dass die betroffenen Gemeinschaften an Entscheidungen uneingeschränkt beteiligt werden und Entscheidungen nur mit ihrer freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung getroffen werden.

Geschlechtergleichstellung

104.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen und die aktive Teilhabe beider Geschlechter an allen Aspekten des sozialen Fortschritts sind grundlegende Voraussetzungen für die Verringerung der Armut. Die Frage der Gleichstellung der Geschlechter muss in enger Verbindung mit der Armutsverringerung, der sozialen und politischen Entwicklung und dem Wirtschaftswachstum behandelt und durchgängig in alle Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden. Die Geschlechtergleichstellung wird durch Unterstützung der Gleichheit in Bezug auf Rechte, Zugang und Kontrolle der Ressourcen und der Mitsprache bei politischen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden.

Ökologische Nachhaltigkeit

105.

Die Gemeinschaft wird die Anstrengungen der Partnerländer (Regierung und Zivilgesellschaft) zur Einbeziehung der Umweltdimension in die Entwicklung, darunter auch die Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen (19), unterstützen. Sie wird ferner dabei mithelfen, die entsprechenden Kapazitäten der Partnerländer zu stärken. Bei der Festlegung und Durchführung sämtlicher Gemeinschaftspolitiken muss der Aspekt Umweltschutz — namentlich im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung — einbezogen werden.

HIV/AIDS

106.

In allen Ländern wird der Kampf gegen HIV/AIDS als ein Kampf gesehen, der in allen Sektoren und Institutionen zu führen ist. Der Kampf gegen HIV/AIDS muss jedoch noch in viele Tätigkeitsfelder, die nicht direkt von diesem Thema betroffen sind, und in die Arbeitsprogramme für die Unterstützung spezifischer Sektoren einbezogen werden.

3.4.   Unterstützung globaler Initiativen und weltweiter Fonds

107.

Die Kommission wird weiterhin ihren Beitrag zu globalen Initiativen leisten, die einen direkten Zusammenhang mit den Millenniums-Entwicklungszielen und globalen Kollektivgütern aufweisen. Globale Initiativen und weltweite Fonds sind wirksame Instrumente, um neue politische Aktionen auf den Weg zu bringen oder laufende Aktionen zu verstärken, wenn ihre Reichweite zu gering ist. Sie können die Aufmerksamkeit und die Unterstützung der Öffentlichkeit leichter mobilisieren als traditionelle Hilfeeinrichtungen. Diese Art der Hilfe sollte auf nationale Strategien abgestimmt werden und zum Dialog mit anderen Ländern beitragen; ferner sollte darauf geachtet werden, dass die Mittel in den Haushaltszyklus der Länder integriert werden.

108.

Nach Konsultation der Kommission mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit dem Europäischen Parlament zur Frage der Haushaltsmittel ist fallweise zu prüfen, welchen Mehrwert globale Initiativen und Fonds bieten. Die Kommission wird Kriterien vorgeben, anhand deren über die Beteiligung der Gemeinschaft an und ihren Beitrag zu weltweiten Fonds entschieden wird. Vorrang werden dabei Initiativen erhalten, die bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele helfen und die Verfügbarkeit globaler Kollektivgüter erhöhen.

3.5.   Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

109.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden ein fortlaufendes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2005 zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung erstellen. In diesem Arbeitsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen Priorität genießen; ferner werden die Rollen und Zuständigkeiten des Rates, der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt und eine Reihenfolge und Zeitpläne vorgegeben, damit sichergestellt ist, dass politische Maßnahmen außerhalb der Entwicklungspolitik den Entwicklungsländern bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele helfen können. Die Kommission wird ihre bestehenden Instrumente, insbesondere das Instrument der Folgenabschätzung und der Konsultationen mit Entwicklungsländern, bei der Konzeption der Politik und ihrer Durchführung verstärkt einsetzen und gegebenenfalls neue Instrumente erwägen, um eine größere Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu erreichen.

110.

Ungeachtet der Fortschritte, die bei anderen Verpflichtungen im Rahmen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemacht werden, wird den Verpflichtungen und Maßnahmen im Bereich der Migration dringende Aufmerksamkeit gelten. In diesem Zusammenhang wird die Kommission darauf hinarbeiten, Migrations- und Flüchtlingsfragen in die länder- und regionenbezogenen Programme und Partnerschaften mit den betroffenen Ländern einzubeziehen und die Synergien zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, damit die Migration zu einem positiven Faktor für die Entwicklung wird. Sie wird die Entwicklungsländer bei ihrer Politik zur Steuerung der Migrationsströme sowie in ihren Bemühungen unterstützen, den Menschenhandel zu bekämpfen, damit sichergestellt ist, dass die Menschenrechte der Migranten geachtet werden.

4.   Ein breites Modalitätenspektrum je nach Bedarf und Leistungsfähigkeit

111.

Die Gemeinschaft verfügt über ein breites Modalitätenspektrum für die Umsetzung der Entwicklungshilfe, mit dem sie unter verschiedenen Rahmenbedingungen unterschiedliche Bedürfnisse bedienen kann. Solche Modalitäten bestehen für alle geografischen und thematischen Programme und stellen einen echten Mehrwert der Gemeinschaft dar.

112.

Die Gemeinschaftsunterstützung sollte in allen ihren Formen — Projekt, sektorbezogenes Programm, sektorbezogene oder allgemeine Haushaltsunterstützung — die Strategien zur Armutsverringerung oder gleichwertige Strategien der Partnerländer unterstützen. Die Entscheidung über die für jedes Land am besten geeigneten Modalitäten der Gemeinschaftshilfe wird im Rahmen des Programmierungszyklus erfolgen, der immer stärker auf die Formulierung der sektorbezogenen Politiken sowie die Aufstellung und den Vollzug der nationalen Haushalte abgestimmt sein muss.

113.

Wenn die Verhältnisse es zulassen, ist als Modalität für die Unterstützung von Wirtschafts- und Steuerreformen und die Umsetzung der Strategien der Armutsverringerung vorzugsweise die Haushaltsunterstützung für spezifische Sektoren oder das allgemeine öffentliche Ausgabenprogramm zu wählen. Diese Unterstützung wird es den Empfängerländern ermöglichen, den Anstieg der Verwaltungskosten aufzufangen, und sie wird die Harmonisierung und die Anpassung an die nationalen Politiken fördern, zu einer Senkung der Transaktionskosten beitragen und zu einem ergebnisorientierten Vorgehen ermutigen. Für solche Programme wird normalerweise die Unterstützung der internationalen Finanzinstitutionen erforderlich sein, mit denen die Gemeinschaft ihre Unterstützung koordinieren wird. Der zusätzliche Nutzen des ergänzenden Beitrags der Gemeinschaft und jede zusätzliche Konditionalität sollten präzise definiert werden. Die Fähigkeiten der Empfängerländer im Bereich des Finanzmanagements werden gestärkt und genau überwacht werden.

114.

Bei der Bereitstellung einer direkten Haushaltsunterstützung werden die bewährten Praktiken der OECD/DAC-Leitlinien zur Haushaltsunterstützung beachtet werden, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an nationale Verfahren, der Koordinierung und der Bedingungen. Die Leitlinien für die Bereitstellung von Haushaltsunterstützung werden auf alle Partnerländer angewendet und durch die Festlegung klarer Benchmarks und die Überwachung der Indikatoren, mit denen die Wirksamkeit dieser Hilfemodalität überprüft wird, verstärkt werden.

115.

Die Gemeinschaft wird systematisch einen ergebnisorientierten und auf Leistungsindikatoren gestützten Ansatz verfolgen. Die Konditionalität entwickelt sich immer mehr zu einem „Vertrags“-Konzept hin, dem ausgehandelte und als Ergebnisse formulierte wechselseitige Verpflichtungen zugrunde liegen.

116.

Das Konzept der Mikrofinanzierung stellt eine große Neuerung der jüngsten Jahre dar. Dieses Konzept wird weiterentwickelt werden, wobei der Nachdruck auf dem Aufbau von Kapazitäten und Organisationen mit einschlägigem Fachwissen liegen wird.

117.

Ein Nachlass von Schulden kommt einer indirekten Haushaltsunterstützung gleich, ist mit geringen Transaktionskosten verbunden und fördert die Koordinierung und Harmonisierung der Geber; deshalb kann er dort, wo dies erforderlich und zweckdienlich ist, dazu beitragen, dass Länder gegenüber externen Schocks weniger anfällig werden.

118.

Die Gemeinschaftshilfe wird weiterhin hauptsächlich in Form von Darlehen geleistet, was sich insbesondere für die ärmsten Länder und die Länder mit geringen Rückzahlungsfähigkeiten eignet.

119.

Um eine möglichst große Wirkung in den Empfängerländern zu erzielen, sollten die Synergien zwischen den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstitutionen unterstützten Programmen und den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen verstärkt werden. Die EIB spielt über Investitionen in private und staatliche Unternehmen in den Entwicklungsländern bei der Umsetzung der Gemeinschaftshilfe eine immer wichtigere Rolle.

120.

Um die Wirksamkeit multilateraler Hilfe zu erhöhen, wird die Gemeinschaft ferner ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, internationalen Finanzinstitutionen und anderen einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen in den Fällen verstärken, in denen dies einen Mehrwert erbringt.

121.

Die Gemeinschaft wird weiter an der Festlegung einer Reihe von Leitlinien für ihre Hilfsmaßnahmen in Ländern arbeiten, die in einer Krise stecken oder sich gerade von einer Krise erholen, um sicherzustellen, dass sowohl die gemeinschaftlichen Verfahren für die Zuteilung der Mittel als auch die gemeinschaftlichen Modalitäten für diese Hilfsleistung angepasst werden, so dass die Gemeinschaft rasch und flexibel mit einem breiten Spektrum von Maßnahmen zu reagieren vermag.

5.   Fortschritte bei Verwaltungsreformen

122.

Die Kommission hat im Jahr 2000 ein Reformprogramm mit dem Ziel eingeleitet, die Durchführung der Außenhilfe der Gemeinschaft zu beschleunigen und die Qualität der Hilfeleistung zu verbessern. Folgendes wurde erreicht: i) verbesserte Programmplanung innerhalb eines kohärenten Projektzyklus mit Schwerpunkt auf Armutsverringerung; ii) Schaffung einer einzigen für die Durchführung der Hilfe zuständigen Stelle, nämlich EuropeAid; iii) ein abgeschlossener Verlagerungsprozess: 80 Delegationen sind nun für die Verwaltung der Hilfe zuständig; iv) Stärkung der personellen Mittel zur Beschleunigung der Durchführung; v) verbesserte Arbeitsmethoden durch Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren, bessere Informationssysteme und besser ausgebildetes Personal; vi) verbesserte Qualität durch einen Qualitätssicherungsprozess und Überwachung der verschiedenen Stufen des Projektmanagements und schließlich vii) schnellere Durchführung der Hilfe.

123.

Verbesserungen sind nach wie vor vonnöten, und sie werden weiterhin vorgenommen. Im externen Bereich wird die Agenda für die Koordinierung und Harmonisierung mit anderen Gebern beträchtliche positive Auswirkungen auf die Hilfeleistung haben. Intern wird die Kommission wieterhin die Verfahren straffen, die Verlagerung auf die Delegationen noch stärker vorantreiben, die Interaktion zwischen den Delegationen und den zentralen Dienststellen genau festlegen und die Informationssysteme verbessern. Innerhalb dieses Rahmens wird durch einen Qualitätssicherungsprozess von Anfang an mehr auf die Qualität von Projekten und Programmen geachtet. Dazu gehört auch eine klarere Ausrichtung auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen (und eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten in den Zielbereichen) in den einzelnen Partnerländern. Während der Durchführung sollten die Überwachungsinstrumente besser genutzt werden; beim Abschluss der Programme sollten die Ergebnisse der Bewertungen stärker in die Programmplanung und den Ermittlungsprozess einfließen.

6.   Überwachung und Evaluierung

Lehren aus der Bewertung der Grundsatzerklärung zur Entwicklungspolitik von 2000

124.

Aus der Bewertung der im Jahr 2000 angenommenen Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und aus der Analyse der Auswirkungen dieser Politik auf die Gemeinschaftshilfe konnten eine Reihe wichtiger Lehren gezogen werden. Unter anderem hat sich gezeigt, dass Folgendes in die Überlegungen einfließen muss: die Verpflichtungen, die in jüngster Zeit auf internationaler Ebene — beispielsweise auf VN-Konferenzen — im Bereich der Entwicklung eingegangen wurden, sowie die Fortschritte im Bereich bewährter Praktiken bei der Entwicklung, wie z.B. die Haushaltsunterstützung und die Pariser Erklärung. Alle Dienststellen der Kommission müssen sich stärker die Grundsatzerklärung zur Entwicklungspolitik zu Eigen machen; sie muss im Europäischen Parlament umfassend anerkannt werden. Sie sollte systematisch in Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft für alle Entwicklungsländer zur Anwendung kommen. Diesen Einsichten wurde Rechnung getragen, als die neue Erklärung vereinbart wurde, und sie werden bei der künftigen Durchführung der EG-Hilfe in allen Entwicklungsländern uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Überwachung der künftigen Umsetzung

125.

Die Kommission sollte eine Reihe messbarer Ziele und Vorgaben für die Umsetzung dieser Politik festlegen und die Fortschritte regelmäßig in dem Jahresbericht über die Durchführung der Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft an diesen Zielen und Vorgaben messen.

126.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass alle ihre Dienststellen und Delegationen, die für die Programmierung und die Durchführung der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft zuständig sind, sich auf diese Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft stützen, die den wichtigsten Bezugspunkt für die Ziele und Grundsätze der Gemeinschaft hinsichtlich der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit insgesamt darstellt.


(1)  Unter EU sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Gemeinschaft zu verstehen.

(2)  Unter Entwicklungsländer sind all jene Länder zu verstehen, die in der — vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) im April 2006 zu beschließenden — Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) aufgeführt sind.

(3)  Die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft stützt sich auf die Artikel 177 bis 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(4)  Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind definiert als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gemäß dem OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC).

(5)  Aktionsprogramme in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Umwelt, Menschenrechte, Bevölkerung, reproduktive Gesundheit und Geschlechtergleichstellung, die auf den VN-Konferenzen der 90er Jahre angenommen und in den Jahren 2002-2005 bei folgenden Anlässen bekräftigt wurden: Millenniums-Erklärung und Millenniums-Entwicklungsziele (2000), Monterrey (2002), Nachhaltige Entwicklung (Johannesburg 2002), Gipfeltreffen zur Überprüfung der Millenniumsziele (2005).

(6)  Dargelegt im Programm der EU zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, Europäischer Rat (Göteborg), Juni 2001.

(7)  In den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2005 ist Folgendes festgelegt: Diejenigen Mitgliedstaaten, die noch unter der ODA-Quote von 0,51 % des BNE liegen, verpflichten sich, diese im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren bis 2010 zu erreichen; die Übrigen setzen ihr Engagement fort. Diejenigen Mitgliedstaaten, die der EU nach 2002 beigetreten sind und deren ODA-Quote noch unter 0,17 % des BNE liegt, werden sich bemühen, ihre Quote bis 2010 im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren auf diesen Wert aufzustocken; die Übrigen setzen ihr Engagement fort. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bis 2015 eine Quote von 0,7 % des BNE zu erreichen; diejenigen, die diese Zielquote bereits einhalten, verpflichten sich, sie nicht zu unterschreiten; die Mitgliedstaaten, die der EU nach 2002 beigetreten sind, werden sich bemühen, ihre Quote bis 2015 auf 0,33 % des BNE zu erhöhen.

(8)  2003 hat die EU im Durchschnitt 67 % ihrer Hilfe den Ländern mit niedrigem Einkommen (LIC) gewährt, wobei die Mitgliedstaaten ausgenommen sind, die 2004 der EU beitraten (Zahlen des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC)).

(9)  Erklärung von Rom vom Februar 2003 und Erklärung von Paris vom März 2005.

(10)  In diesen Zusammenhang gehören die Schlussfolgerungen des Rates vom November 2004 über „mehr Koordinierung, Harmonisierung und Anpassung: der Beitrag der EU“.

(11)  In den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2005 wird bestätigt, dass die EU für die Verwirklichung der Ziele eintritt, die in der Mitteilung der Kommission zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung enthalten sind; dabei geht es um die Bereiche Handel, Umwelt, Klimawandel, Sicherheit, Landwirtschaft, Fischerei, soziale Dimension der Globalisierung, Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit, Migration, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Verkehr und Energie.

(12)  Die Entwicklungshilfekomponente ist als die Gesamtheit der in der Liste des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe aufgeführten öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) definiert.

(13)  Die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft stützt sich auf die Artikel 177 bis 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(14)  In allen 12 Bereichen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2005 und der beigefügten Mitteilung über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit genannt werden.

(15)  die im Rahmen der Pariser Erklärung vom März 2005 gegeben wurden.

(16)  Der an den Rat und das Europäische Parlament gerichtete Vorschlag der Kommission stützt sich einerseits auf drei politikorientierte Verordnungen –Europäische Nachbarschaft und Partnerschaft, Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit – sowie Heranführung an die EU, und andererseits auf drei horizontale Instrumente: humanitäre Hilfe, Stabilität und makrofinanzielle Hilfe.

(17)  Die Mitteilung der Kommission zum Thema „Governance in Entwicklungsländern“ von 2003 enthält eine Definition des Begriffs „Regierungsführung“ (Governance) und den diesbezüglichen Ansatz der Gemeinschaft.

(18)  Strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen und Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Gleichstellung von Männern und Frauen werden systematisch durchgeführt, auch im Rahmen der Haushaltsunterstützung („Einbeziehung von Umweltaspekten in den Haushaltsplan“) und der sektorbezogenen Unterstützung.

(19)  Klima, biologische Vielfalt, Wüstenbildung, Abfall und chemische Stoffe.


Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Möchte ein Mitgliedstaat in der Folge des vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) im April 2006 zu treffenden Beschlusses überprüfen, inwieweit die vorliegende Erklärung (zur Entwicklungspolitik) auf ein Land anwendbar ist, so wird sich der Rat mit der Frage befassen.


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