6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


INTERNES ABKOMMEN

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Europäische Union,

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

NACH ANHÖRUNG der Europäischen Kommission,

NACH ANHÖRUNG der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird.

(2)

Am 17. Juli 2006 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (4), angenommen.

(3)

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (5) (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“), gilt bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Datum sollte ein neuer Beschluss angenommen werden.

(4)

Für die Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte ein 11. Europäischer Entwicklungsfonds eingerichtet und ein Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Anhang Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten“) eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der der Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde.

(6)

Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.

(7)

Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (im Folgenden „EEF-Ausschuss“) und ein entsprechender Ausschuss bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollten aufeinander abgestimmt werden.

(8)

Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist an den am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen dieser Ziele, ausgerichtet.

(9)

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union angenommen, den „Europäische Konsens“ (6).

(10)

Am 9. Dezember 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen zum Thema „Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ angenommen. Diese Schlussfolgerungen wurde der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, in dem die Vereinbarungen im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), des EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007) und der EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008) bekräftigt werden, angefügt. Am 14. November 2011 hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea), die unter anderem in dem Busan-Abschlussdokument mündete, angenommen, in dem er auch auf die EU-Transparenzgarantie und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaftspflicht eingeht. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben dem Busan-Abschlussdokument zugestimmt. Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ angenommen.

(11)

Die Zielvorgaben für die Öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance — ODA), die in den in Erwägungsgrund 10 erwähnten Schlussfolgerungen genannt werden, sollten berücksichtigt werden. Bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des 11. EEF getätigten Ausgaben sollte die Kommission zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.

(12)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Beziehungen der Union zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angenommen.

(13)

Die Anwendung dieses Abkommens sollte mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (7) im Einklang stehen.

(14)

Um eine Unterbrechung der Finanzierungen zwischen März und Dezember 2020 zu vermeiden, sollte der Geltungszeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens für den 11. EEF mit dem Geltungszeitraum des auf den Gesamthaushaltsplan der Union anwendbaren mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Einklang gebracht werden Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF nicht mit Auslaufen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens am 28. Februar 2020, sondern vielmehr am 31. Dezember 2020 enden zu lassen.

(15)

Nach den Grundprinzipien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind die Ziele des 11. EEF die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sollte eine besondere Behandlung gewährt werden.

(16)

Um die sozioökonomische Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean zu stärken, sollten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnungen über die Europäische territoriale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2014 bis 2020 eine Aufstockung der Mittelzuweisungen für eine solche Zusammenarbeit zwischen diesen Regionen und Partnern vorsehen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

FINANZMITTEL

Artikel 1

Mittelausstattung des 11. EEF

(1)   Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF“, ein.

(2)   Für den 11. EEF gilt:

a)

Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt:

Mitgliedstaat

Beitragsschlüssel

(%)

Beitrag in Euro

Belgien

3,24927

991 222 306

Bulgarien

0,21853

66 664 762

Tschechische Republik

0,79745

243 270 097

Dänemark

1,98045

604 156 077

Deutschland

20,5798

6 278 073 788

Estland

0,08635

26 341 931

Irland

0,94006

286 774 704

Griechenland

1,50735

459 832 191

Spanien

7,93248

2 419 882 349

Frankreich

17,81269

5 433 939 212

Kroatien (8)

0,22518

68 693 411

Italien

12,53009

3 822 429 255

Zypern

0,11162

34 050 797

Lettland

0,11612

35 423 567

Litauen

0,18077

55 145 696

Luxemburg

0,25509

77 817 755

Ungarn

0,61456

187 477 674

Malta

0,03801

11 595 331

Niederlande

4,77678

1 457 204 507

Österreich

2,39757

731 402 704

Polen

2,00734

612 359 140

Portugal

1,19679

365 092 757

Rumänien

0,71815

219 078 839

Slowenien

0,22452

68 492 071

Slowakische Republik

0,37616

114 751 370

Finnland

1,50909

460 362 995

Schweden

2,93911

896 604 897

Vereinigtes Königreich

14,67862

4 477 859 817

INSGESAMT

100,00000

30 506 000 000

Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden

i)

29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;

ii)

364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;

iii)

1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen.

b)

Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zinsvergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten und im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den Beschluss 2005/446/EG (9) und nicht unter Anhang Ib Nummer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin festgelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 11. EEF übertragen und — hinsichtlich der in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Mittel — ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. — hinsichtlich der in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel — ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestimmungen für den 11. EEF verwaltet.

(3)   Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden — sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt — Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.

(4)   Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden — sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt — nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b.

(5)   Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist.

(6)   Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

(7)   Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(8)   Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

(9)   Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet.

Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.

(10)   Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 2

Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

a)

ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung

i)

der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;

ii)

der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;

b)

ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt.

c)

Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann;

d)

ein Betrag in Höhe von 1 134 Mio. EUR wird der EIB für die Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen zugewiesen; dieser Betrag umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 500 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe nach den Artikeln 1, 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens während der Laufzeit des 11. EEF.

Artikel 3

Mittelzuweisungen für die ÜLG

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag in Höhe von 364,5 Mio. EUR wird entsprechend einem vor dem 31. Dezember 2013 vom Rat anzunehmenden neuen Übersee-Assoziationsratsbeschluss bereitgestellt; hiervon sind 359,5 Mio. EUR für die Finanzierung territorialer und regionaler Programme bestimmt und werden 5 Mio. EUR der EIB für die Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe nach dem neuen Übeersee-Assoziationsbeschluss zugewiesen.

(2)   Falls ein ÜLG unabhängig wird und dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beitritt, wird der in Absatz 1 genannte Betrag in Höhe von 364,5 Mio. EUR auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge werden entsprechend erhöht.

Artikel 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1)   Zu dem im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Betrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem Betrag nach Artikel 2 Buchstabe d kommt ein Richtbetrag in Höhe von bis zu 2 600 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke in Höhe eines Betrages von bis zu 2 500 Mio. EUR, der nach der Hälfte der Laufzeit auf Beschluss der Leitungsorgane der EIB erhöht werden kann, und in Höhe eines Betrages von bis zu 100 Mio. EUR für die im Übersee-Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie deckt sämtliche Risiken von Projekten des öffentlichen Sektors ab. Bei Projekten des Privatsektors deckt die Bürgschaft alle politischen Risiken ab, die EIB trägt jedoch das volle Geschäftsrisiko.

(4)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.

Artikel 5

Finanzierungen der EIB

(1)   Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt werden, sowie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffenden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

(2)   Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.

(3)   Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF werden nach Artikel 3 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität verwendet.

(4)   Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.

Artikel 6

Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF

(1)   Die Mittel des 11. EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel decken die Kosten ab, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme abgedeckt sind, auf die in der nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens anzunehmenden Durchführungsverordnung Bezug genommen wird. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre über die Verwendung dieser Mittel Bericht sowie über die weiteren Anstrengungen, Effizienzeinsparungen und Effizienzgewinne zu erreichen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Voraus über weitere Beträge, die aus dem Unionshaushalt zur Durchführung des EEF verwendet werden.

(2)   Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit

a)

Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung — einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse —, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind;

b)

der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u. a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme dienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kommunikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politischen Prioritäten nach außen ab; und

c)

Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen entstehen.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes eingesetzt werden.

(3)   Die Mittel für Unterstützungsausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii umfassen die Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung eines umfassenden Ergebnisrahmens und der Durchführung einer verstärkten Überwachung und Bewertung der EEF-Programme ab 2014. Aus den Mitteln werden auch die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzungen des EEF durch regelmäßige Sachstandsberichte unterstützt.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Beiträge zum 11. EEF

(1)   Die Kommission erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt sie dem Rat jeweils bis zum 20. Oktober. Maßgeblich für die Höhe dieser Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.

(2)   Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n + 2) und im Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n + 1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden.

(3)   Falls die im Einklang mit Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des 11. EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2. Der Rat beschließt mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit.

(4)   Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit im Falle eines speziellem Bedarfs aufgrund von außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen wie etwa im Anschluss an eine Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge den zu erwartenden Zahlungen entsprechen.

(5)   Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr bis zum 20. Oktober unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für die jedes der nächsten drei Haushaltsjahre vor.

(6)   Was die Mittel anbelangt, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus früheren EEF auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.

Was die Mittel des 10. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf den Beitrag jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 10. EEF berechnet.

(7)   Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

Artikel 8

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

(1)   Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden „EEF-Ausschuss“) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2)   Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet:

Mitgliedstaat

Stimmen

Belgien

33

Bulgarien

2

Tschechische Republik

8

Dänemark

20

Deutschland

206

Estland

1

Irland

9

Griechenland

15

Spanien

79

Frankreich

178

Kroatien (10)

[2]

Italien

125

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

2

Luxemburg

3

Ungarn

6

Malta

1

Niederlande

48

Österreich

24

Polen

20

Portugal

12

Rumänien

7

Slowenien

2

Slowakei

4

Finnland

15

Schweden

29

Vereinigtes Königreich

147

EU27 insgesamt

998

EU28 insges (10)

[1 000]

(3)   Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.

(4)   Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5)   Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.

Artikel 9

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1)   Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität“) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses aus deren Mitte gewählt.

(2)   Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3)   Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (11) und der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates (12) hinsichtlich der Unterstützung für die ÜLG in Kraft, bis der Rat eine Verordnung zur Durchführung des 11. EEF (im Folgenden „Durchführungsverordnung für den 11. EEF“) sowie Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss angenommen hat. Über die Durchführungsverordnung für den 11. EEF wird auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen über die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG werden nach Annahme des Übersee-Assoziationsbeschlusses vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig erlassen.

Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF und die Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten Änderungen und Verbesserungen der Programmierungs- und Beschlussfassungsverfahren, die geeignet sind, die Verfahren der Union und die Verfahren des 11. EEF möglichst weitgehend zu harmonisieren. In der Durchführungsverordnung für den 11. EEF werden ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Afrikanische Friedensfazilität festgelegt. In Anbetracht dessen, dass die finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11b des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EU-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten auf der Grundlage jener Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.

Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF enthält geeignete Regelungen, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.

(2)   Eine Finanzregelung wird vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.

(3)   Die Kommission legt ihre Vorschläge für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können.

Artikel 11

Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1)   Die Kommission übernimmt im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung die finanzielle Ausführung der von ihr verwalteten Mittel und insbesondere die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen. Beschlüsse der Kommission über die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sind im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vollstreckbare Titel.

(2)   Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB auf Gefahr der Mitgliedstaaten. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.

(3)   Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und den bewährten Praktiken im Bankwesen die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln nach Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.

(4)   Für jedes Haushaltsjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

(5)   Die EIB übermittelt der Kommission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen.

(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm mit Artikel 287 AEUV übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

(7)   Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.

(8)   Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsverfahren, das in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Finanzierungen vorgesehen ist.

Artikel 12

Überprüfungsklausel

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel des Kapitels II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag der Kommission beteiligt.

Artikel 13

Europäischer Auswärtiger Dienst

Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

Artikel 14

Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.

(3)   Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Anhang zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und wie der Übersee-Assoziationsbeschluss (2014 bis 2020). Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.

Artikel 15

Verbindliche Sprachfassungen

Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Съставено в Люксембург и Брюксел съответно на двадесет и четвърти юни и на двадесет и шести юни две хиляди и тринадесета година.

Hecho en Luxemburgo y en Bruselas, el veinticuatro de junio de dos mil trece y el veintiseis de junio de dos mil trece respectivamente.

V Lucemburku dne dvacátého čtvrtého června dva tisíce třináct a v Bruselu dne dvacátého šestého června dva tisíce třináct.

Udfærdiget i Luxembourg og Bruxelles, henholdsvis den fireogtyvende juni og den seksogtyvende juni to tusind og tretten.

Geschehen zu Luxemburg und Brüssel am vierundzwanzigsten Juni beziehungsweise am sechsundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn.

Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta juunikuu kahekümne neljandal päeval Luxembourgis ja kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta juunikuu kahekümne kuuendal päeval Brüsselis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο και στις Βρυξέλλες στις είκοσι τέσσερις Ιουνίου και στις είκοσι έξι Ιουνίου του έτους δύο χιλιάδες δεκατρία, αντιστοίχως.

Done at Luxembourg and Brussels, on the twenty-fourth day of June and on the the twenty-sixth day of June in the year two thousand and thirteen, respectively.

Fait à Luxembourg et à Bruxelles, le vingt-quatre juin et le vingt-six juin deux mille treize respectivement.

Fatto a Lussemburgo e a Bruxelles, rispettivamente addì ventiquattro giugno e ventisei giugno duemilatredici.

Luksemburgā un Briselē, attiecīgi, divi tūkstoši trīspadsmitā gada divdesmit ceturtajā jūnijā un divdesmit sestajā jūnijā.

Priimta atitinkamai du tūkstančiai tryliktų metų birželio dvidešimt ketvirtą dieną ir birželio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge ir Briuselyje.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-tizenharmadik év június havának huszonnegyedik napján, illetve Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év június havának huszonhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu u fi Brussell, fl-erbgħa u għoxrin jum ta' Ġunju u fis-sitta u għoxrin jum ta' Ġunju fis-sena elfejn u tlettax, rispettivament.

Gedaan te Luxemburg en te Brussel op vierentwintig, respectievelijk zesentwintig juni tweeduizend dertien

Sporządzono w Luksemburgu i w Brukseli odpowiednio dnia dwudziestego czwartego czerwca i dwudziestego szóstego czerwca roku dwa tysiące trzynastego

Feito no Luxemburgo e em Bruxelas, em vinte e quarto e vinte e seis de junho de dois mil e treze, respetivamente.

Întocmit la Luxemburg și Bruxelles, la douăzeci și patru iunie și, respectiv, la douăzeci și șase iunie două mii treisprezece.

V Luxemburgu dvadsiateho štvrtého júna a v Bruseli dvadsiateho šiesteho júna dvetisíctrinásť.

Sestavljeno v Luxembourgu in Bruslju na štiriindvajseti dan meseca junija oziroma šestindvajseti dan meseca junija leta dva tisoč trinajst.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä kesäkuuta ja Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

Som skedde i Luxemburg och Bryssel den tjugofjärde juni respektive den tjugosjätte juni tjugohundratretton.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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За Република България

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā –

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Lietuvos Respublikos Prezidento vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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Magyarország köztársasági elnöke részéről

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Għall-President tar-Repubblika ta' Malta

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Voor Zijne Majesteit de Koning der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Pentru România

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen tasavallan hallituksen puolesta

För republiken Finlands regering

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty The Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(6)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(8)  Geschätzter Betrag.

(9)  Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).

(10)  Geschätzte Stimmenzahl.

(11)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.


  翻译: