Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern"
Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0058 - 0059
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" (98/C 407/11) Der Rat beschloß am 15. Mai 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 8. Juli 1998 an. Berichterstatter war Herr Bagliano. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung (Sitzung vom 9. September 1998) mit 112 gegen 2 Stimmen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Die vor kurzem durch die Richtlinie 97/19/EG vom 18. April 1997 () geänderte Richtlinie 70/221/EWG vom 20. März 1970 () betrifft die Behälter für fluessigen Kraftstoff, mit Ausnahme der Behälter für Flüssiggas, der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wird. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen über den "Unterfahrschutz", der insbesondere bei Nutzfahrzeugen den Schaden beim Auffahren eines Personenkraftwagens auf ein Nutzfahrzeug begrenzen soll. 1.2. Bei den Behältern betreffen die technischen Vorschriften der vorgenannten Richtlinie im wesentlichen folgendes: i) die Dichtigkeit; ii) die Korrosionsfestigkeit; iii) den Schutz im Fall des Aufpralls oder des Kippens. 1.3. Diese Vorschriften wurden seinerzeit in der ursprünglichen Richtlinie 70/221/EWG allgemein formuliert ohne genaue Angaben über die anzuwendenden Prüfmethoden zur Feststellung der Konformität der Behälter. Aus diesem Grund erarbeiteten die Technischen Dienste der damaligen Mitglieder der Gemeinschaft "Auslegungshilfen" zum Wortlaut der Richtlinie, um eine einheitliche Beurteilungsweise der verschiedenen Behörden in der Betriebszulassungsphase zu gewährleisten. Diese "Auslegungshilfen" werden in Ermangelung einer entsprechenden Änderung der Richtlinie 70/221/EWG nach wie vor angewendet. Die verschiedenen Änderungen, wie die zuletzt erfolgte vorgenannte Richtlinie 97/19/EG, beinhalteten nur Änderungen administrativer Art oder betreffend den Unterfahrschutz. 1.4. Der jetzige Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG soll diesen Mangel an Klarheit betreffend die Prüfverfahren beseitigen. Er führt ferner spezifische Prüfungen für Behälter aus Kunststoff ein und legt den Rechtsrahmen fest, der es der Kommission ermöglichen wird, technische Vorschriften für Druckbehälter mit gasförmigen Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge zu erarbeiten. 2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags 2.1. Die Kommission schlägt vor, den Geltungsbereich der Richtlinie 70/221/EWG auf die Behälter für gasförmige Kraftstoffe auszudehnen. 2.2. Die technischen Vorschriften betreffen nur die Behälter für fluessige Kraftstoffe. Dabei werden die Vorschriften der Verordnung Nr. 34 () übernommen, die im Rahmen der ECE/UNO () in Genf erarbeitet wurde. Diese Verordnung enthält nicht nur die unter Ziffer 1.3 genannten, von den Technischen Diensten der EWG-Länder zur Anwendung der Richtlinie 70/221/EWG festgesetzten "Auslegungshilfen", sondern auch spezifische Vorschriften für Behälter aus Kunststoff. 2.3. Die vorgesehenen Prüfungen umfassen Wasserdruckprüfung, Kippprüfung, Aufprallbeständigkeitsprüfung und Prüfung der mechanischen Festigkeit sowie - für die Behälter aus Kunststoff - Durchlässigkeitsprüfung, Prüfung der Feuerbeständigkeit und der Beständigkeit gegen hohe Temperaturen. 2.4. Die Kommission schlägt vor, daß die neuen Vorschriften - ab dem 1. Oktober 1999 für alle neuen Fahrzeugtypen und - ab dem 1. Oktober 2000 für alle Neufahrzeuge gelten sollen. 3. Bemerkungen und Schlußfolgerungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist der Ansicht, daß die vorgeschlagenen Änderungen notwendig und geboten sind, weil sie in der geltenden Richtlinie nicht eindeutig beantwortete Fragen (Prüfmethoden und -verfahren) klären, für die die Technischen Dienste eine rein pragmatische Lösung gefunden hatten. 3.2. Seit einiger Zeit verwendet die Automobilindustrie außerdem Behälter aus Kunststoff, insbesondere für die Personenkraftwagen, da solche Behälter verschiedene Vorteile wie Korrosionsfestigkeit, Möglichkeit zum Zuschnitt auf den verfügbaren Raum, größere Aufprallbeständigkeit und geringes Gewicht aufweisen. Es war daher dringlich geworden, spezifische Vorschriften für solche Behälter festzulegen, um die Einhaltung strenger Sicherheitskriterien zu gewährleisten. 3.3. Der Ausschuß ist ferner der Ansicht, daß die Prüfungen der mechanischen Festigkeit und der Aufprallbeständigkeit, die in dem Änderungsvorschlag für den Behälter als separatem Element vorgesehen sind, komplementär zu den Prüfungen, die das Fahrzeugverhalten während eines Unfalls simulieren, sein müssen. In diesem Zusammenhang begrüßt es der Ausschuß, daß für die Prüfungen von Frontalaufprall (Richtlinie 96/79/EG) () und seitlichem Aufprall (Richtlinie 96/27/EG) () schon jetzt u.a. Prüfungen zur Ermittlung der möglichen Kraftstoffverluste aufgrund der an den Fahrzeugen erfolgten Verformungen vorgesehen wurden. 3.4. Der Richtlinienvorschlag sieht eine Prüfung vor, bei der der Behälter komplett gekippt wird, um die Dichtheit festzustellen. Bei dieser Prüfung wird vorgeschrieben, daß der Verlust der in dem Behälter enthaltenen Flüssigkeit nicht über 30 Gramm pro Minute liegen darf. Der Ausschuß nahm Kenntnis von den Zusatzinformationen der Kommission zu den technischen Gründen, warum eine völlige Dichtheit des Behälters bei vollständigem Kippen nicht möglich ist (Verlust durch das Überdruckventil). Ferner ist zu berücksichtigen, daß der zulässige Gesamtverlust identisch mit dem in der Richtlinie über Frontalaufprall und seitlichen Aufprall vorgesehenen ist. 3.5. Der Ausschuß macht die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Dichtheit der im Betrieb befindlichen Behälter insbesondere nach Unfällen zu überprüfen, und fordert sie auf zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu erarbeiten. 3.6. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, entsprechend dem, was unter Erwägungsgrund Nummer 3 vorgesehen ist, Vorschriften betreffend die Behälter für gasförmige Treibstoffe (LPG - verfluessigtes Erdölgas und/oder GNC - Druckerdgas) zu erarbeiten. Er erkennt jedoch an, daß die Ausdehnung des Anwendungsbereichs (siehe Ziffer 2.1) den Rechtsrahmen abgesteckt hat, der erforderlich ist, um mit vereinfachten Verfahren die Ergebnisse der in Genf bei der ECE/UNO laufenden Arbeiten für eine Regelung über die Sicherheit von Behältern für gasförmige Kraftstoffe zu übernehmen. 3.7. In bezug auf den Abschnitt "Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung" ist der Ausschuß von der Feststellung überrascht, daß die Sozialpartner nicht gehört worden sind. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da die Berufsverbände und -vertreter effektiv an den Arbeiten teilgenommen haben. Der Ausschuß fordert die Kommission daher auf, dem Ausfuellen dieses Abschnitts im Richtlinienvorschlag größere Aufmerksamkeit zu widmen, weil er die Transparenz und den demokratischen Charakter der gemeinschaftlichen Legislativverfahren zeigt. Brüssel, den 9. September 1998. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS () ABl. L 76 vom 6.4.1970. () ABl. L 125 vom 16.5.1997. () "Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the prevention of fire risks". () ECE-UNO: Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Sitz Genf). In diesem Bereich wurde am 30. März 1958 ein Übereinkommen mit folgendem Gegenstand unterzeichnet: die Entwicklung gemeinsamer Rechtsvorschriften betreffend Kraftfahrzeuge und die gegenseitige Anerkennung der "Bertriebszulassungen", die auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften erteilt werden. Nach und nach traten fast alle europäischen Länder und vor kurzem auch die Europäische Gemeinschaft diesem Übereinkommen bei. Die Arbeiten in den verschiedenen Sektoren der "Sicherheit" und der "Umweltauswirkungen" der Fahrzeuge werden der Arbeitsgruppe (WP)29 übertragen, die bis jetzt 103 Verordnungen erarbeitet hat, die in der Folge von den Unterzeichnerstaaten des Akommens von 1958 ratifiziert wurden, darunter die Verordnung R - 34 betreffend die Behälter für Kraftstoff [siehe (3)]. () ABl. L 18 vom 21.1.1997. () ABl. L 169 vom 8.7.1996.