Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem «Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme»
Amtsblatt Nr. C 374 vom 23/12/1999 S. 0009 - 0009
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" (1999/C 374/02) DER AUSSCHUSS DER REGIONEN, gestützt auf die Liste der zum 1. Mai 1999 anhängigen Kommissionsvorschläge, für die das Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags eine Änderung der Rechtsgrundlage und/oder des Verfahrens nach sich zieht (SEK(1999) 581 endg.), gestützt auf den "Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" [KOM(1999) 73 endg.- 96/0304 (COD) - vormals 96/0304 (SYN)](1), aufgrund des Beschlusses des Rates vom 14. Juli 1999, gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Ausschuß der Regionen zu diesem Thema zu hören, aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 2. August 1999, Lord Tope (UK), ELDR, gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen zum Hauptberichterstatter zu bestellen und mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen, gestützt auf die vom Ausschuß der Regionen am 20. November 1997 angenommene Stellungnahme zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" (KOM(96) 511 endg.) [CdR 172/97 fin(2)] (Berichterstatter: Lord Tope, (UK) ELDR); verabschiedete auf seiner 30. Plenartagung am 15. und 16. September 1999 (Sitzung vom 15. September) folgende Stellungnahme. In seiner am 20. November 1997 angenommenen Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme begrüßte der Ausschuß der Regionen die allgemeine Linie des Kommissionsvorschlags. Der AdR stellt mit Genugtuung fest, daß die Europäische Kommission einige der in dieser Stellungnahme enthaltenen wichtigsten Gedanken in ihren geänderten Richtlinienvorschlag aufgenommen hat. So - begrüßt es der AdR, daß in dem geänderten Vorschlag die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung hervorgehoben und der Vorschlag dadurch in einen größeren Zusammenhang gestellt wird; - befürwortet der AdR die neue, weiter gefaßte Formulierung von Artikel 2. Der Ausschuß bedauert jedoch, daß einige wichtige Bemerkungen aus seiner früheren Stellungnahme in dem neuen Vorschlag nicht berücksichtigt wurden, und fordert die Aufnahme folgender Aspekte in den Richtlinienvorschlag: - Der AdR ist sich darüber im klaren, daß die vorgeschlagene Richtlinie die zuständigen Behörden in der Union finanziell mehr oder weniger stark belasten wird, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die entstehenden Kosten voll abzudecken. - Der AdR stellt fest, daß die EU-Pläne und Programme, die beispielsweise im Rahmen der Strukturfonds erarbeitet werden, nicht unter den Richtlinienvorschlag fallen. Die Leitlinien der Strukturfonds enthalten zwar Umweltkriterien, diese sind aber weniger streng als eine umfassende Umweltprüfung, und eine Konsultierung der Öffentlichkeit ist derzeit nicht obligatorisch. Brüssel, den 15. September 1999. Der Präsident des Ausschusses der Regionen Manfred DAMMEYER (1) ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 13. (2) ABl. C 129 vom 25.4.1997, S. 14; ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 63.