51999PC0549

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland /* KOM/99/0549 endg. - CNS 99/0221 */

Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0060 - 0061


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Internationale Fonds für Irland wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zu den in Artikel 10 a) des anglo-irischen Abkommens vom 15. November 1985 vorgesehenen Arbeiten zu leisten. In diesem Artikel heisst es: "Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen".

Ziel des Fonds ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen.

Die EG wollte die Initiative konkret unterstützen, da die Ziele des Fonds den von ihr verfolgten Zielen entsprechen. Von 1989 bis 1995 geschah dies in Form eines jährlichen Beitrags in Höhe von 15 Mio. ECU, der in den Haushaltsplan eingesetzt und von der Kommission geleistet wurde.

Die Kommission war seit Anfang 1989 durch einen Beobachter auf den Sitzungen des Verwaltungsrats vertreten und daher in der Lage, die Weiterentwicklung des Fonds zu überwachen.

Sie hat stets darauf bestanden, daß der Beitrag der Gemeinschaft vorrangig für konfessionsübergreifende Vorhaben verwendet wird, um den Dialog und die Versöhnung zu fördern, und daß er einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirkt; also nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dienen sollte.

Der Fonds ist ein prägnantes Beispiel für die erfolgreiche anglo-irische Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Versöhnung zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen und der Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts.

Seit seiner Gründung hat der Fonds rund 4.000 Vorhaben finanziell unterstützt, die beiden Bevölkerungsgruppen zugute kommen.

Durch die gemeinsame Erklärung des irischen Premierministers Albert Reynolds und des britischen Premierministers John Major vom 14. Dezember 1993 hat der Versöhnungsprozeß neue Impulse erhalten. Die gemeinsame Erklärung wurde von der Kommission in einer Erklärung vom 16. Dezember 1993 begrüsst, in der sie darauf hinweist, daß die Herstellung des Friedens zahlreiche soziale und wirtschaftliche Vorteile für die Region, die betroffenen Mitgliedstaaten und die gesamte Europäische Union mit sich bringen würde, und den Wunsch äussert, den Friedensprozeß konkret zu unterstützten.

Die gemeinsame Erklärung wurde auch in einer Erklärung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 20. Dezember 1993 gewürdigt.

Seither sind langsam aber kontinuierlich weitere Fortschritte erzielt worden. Am 10. April 1998 wurde dann mit dem sogenannten "Karfreitags-Abkommen" zwischen den verschiedenen Konfessionsgemeinschaften in Nordirland ein Prozeß in Gang gesetzt, der zur Bildung einer Regierung führen sollte, in der alle Gruppen vertreten sind.

Am 31. Oktober 1994 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2687/94 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland für 1995, 1996 und 1997 vom Rat erlassen. Für diese Jahre wurden jeweils 20 Mio. ECU im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bereitgestellt.

Am 15. Dezember 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2614/97 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland für 1998 und 1999. Für diese Jahre wurden jeweils 17 Mio. ECU im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bereitgestellt.

Zusätzlich zu den Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft für die gesamte irische Insel und den beträchtlichen Anstrengungen im Rahmen des PEACE-Programms, beschloß der Europäische Rat von Berlin am 24./25. März, daß die jährlichen Finanzbeiträge von 15 Mio. EUR zum Internationalen Fonds als wirksame Ergänzung zu der sonstigen Gemeinschaftsunterstützung für den Friedensprozeß für einen Zeitraum von drei Jahre weitergewährt werden sollten.

Da die derzeitige Regelung für die Gemeinschaftsbeiträge am 31. Dezember 1999 ausläuft, wird vorgeschlagen, daß der Rat die beigefügte Verordnung erlässt.

Die Kommission wird vor dem 1. April 2001 die Leistungsfähigkeit des Fonds sowie die Frage prüfen, ob die Unterstützung weitergewährt werden soll.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Gemeinschaftsbeitrag an folgende Bedingungen zu knüpfen:

Vorrang ist den Vorhaben einzuräumen, die schwerpunktmässig auf Versöhnung und konfessionsübergreifende Zusammenarbeit ausgerichtet sind;

Es ist sicherzustellen, daß der Gemeinschaftsbeitrag einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirkt; er darf daher nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dienen.

99/0221 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Programme des Internationalen Fonds für Irland (.im folgenden "der Fonds") fördern die grenz- und konfessionsübergreifende Zusammenarbeit und unterstützen so den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten;

(2) Der Fonds ist ein Beispiel für die erfolgreiche anglo-irische Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Versöhnung zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen und der Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;

(3) Von 1989 bis 1995 wurden jährlich 15 Mio. ECU aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Unterstützung von Vorhaben des Fonds bereitgestellt, die einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirken;

(4) Am 31. Oktober 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2687/94 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland für 1995, 1996 und 1997;

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2687/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Fonds wurde für jedes dieser Jahre im Rahmen des Haushaltsverfahrens ein Betrag von 20 Mio. ECU festgesetzt;

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2614/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland wurde für die Jahre 1998 und 1999 im Rahmen des Haushaltsverfahrens jeweils ein Betrag von 17 Mio. ECU festgesetzt;

(7) Die Bewertungen gemäß Artikel 5 und 7 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2614/97 haben bestätigt, daß der Gemeinschaftsbeitrag entsprechend den Zielen des Internationalen Fonds für Irland und den in Artikel 2 und 3 der vorgenannten Verordnung festgelegten Kriterien verwendet wurde;

(8) Die Geltungsdauer der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2614/97 endet am 31. Dezember 1999;

(9) Der Friedensprozeß in Nordirland erfordert, daß die Unterstützung der Gemeinschaft über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt wird;

(10) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24./25. März 1999 in Berlin beschlossen, die Gemeinschaftsbeiträge an den Fonds für die Jahre 2000-2002 weiterzugewähren;

(11) Der Europäische Rat hat auf dieser Tagung ausserdem beschlossen, das PEACE-Programm in Nordirland und den Grenzgebieten Irlands während eines Zeitraums von fünf Jahren (2000-2004) mit einem Betrag von 500 Mio. EUR weiterzuführen;

(12) Der Fonds sollte den Gemeinschaftsbeitrag entsprechend dem zu seiner Errichtung geschlossenen Abkommen und vorrangig für Projekte verwendet werden, die im Einklang mit den Tätigkeiten stehen, die im Zeitraum 2000-2004 aus dem PEACE-Programm gefördert werden;

(13) Die Beteiligung an diesem Fonds in Form von Finanzbeiträgen sollte um einen Zeitraum von drei Jahren verlängert werden;

(14) Es ist sicherzustellen, daß die Tätigkeiten des Fonds und die im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturpolitiken finanzierten Maßnahmen angemessen koordiniert werden;

(15) Der Beitrag der Gemeinschaft kann nur insoweit wirksam sein, als er zusätzlich zu anderen öffentlichen Ausgaben und nicht als Ersatz dafür gewährt wird;

(16) Bis zum 1. April 2001 wird eine Bewertung erstellt, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung überprüft werden;

(17) Der für erforderlich erachtete Betrag des Gemeinschaftsbeitrags zum Internationalen Fonds für Irland beläuft sich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils auf 15 Mio. ECU in jeweiligen Preisen;

(18) Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen;

(19) Für den Erlaß dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen ;

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Der Internationale Fonds für Irland - nachstehend "Fonds" genannt - erhält für die Jahre 2000, 2001 und 2002 jeweils einen jährlichen Beitrag. Die Höhe dieses Beitrags wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Artikel 2

Der Beitrag ist vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben zu verwenden, insbesondere für solche, die mit den Zielen des PEACE-Programms sowie anderer aus den Strukturfonds geförderten Maßnahmen in Einklang stehen.

Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, daß er einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirkt; er sollte daher nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Die Kommission ist durch einen Beobachter in den Sitzungen des Verwaltungsrats des Fonds vertreten.

Artikel 3

Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Tätigkeiten des Internationalen Fonds für Irland und der im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturpolitiken finanzierten Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständigen Begleitausschüsse laufend über die Tätigkeiten des Fonds.

Artikel 4

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds die Werbungs- und Informationsmodalitäten fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekanntzumachen.

Artikel 5

Die Kommission verwaltet den in Artikel 1 genannten Beitrag.

Sie legt der Haushaltsbehörde bis zum 1. April 2001 einen Bericht vor, in dem die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2002 hinaus bewertet wird. Der Bericht umfasst unter anderem:

eine Bilanz der Tätigkeiten des Fonds;

die Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde;

eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Interventionen, insbesondere in bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 festgelegten Kriterien;

eine Anlage mit den Ergebnissen der von dem Vertreter der Kommission oder seinen Beauftragten durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, insbesondere in bezug auf die Koordinierung der Tätigkeiten des Fonds mit den im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturpolitiken durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 6

Der jährliche Beitrag wird gemäß den folgenden Bestimmungen in zwei Teilbeträgen ausgezahlt:

Ein Vorschuß in Höhe von 80 % wird ausgezahlt, nachdem der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Fonds die Standard-Verpflichtungserklärung der Kommission betreffend Zuschüsse unterzeichnet und sich verpflichtet hat, den Beitrag gemäß Artikel 2 zu verwenden, und nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht und den geprüften Jahresabschluß des Begünstigten für das Vorjahr erhalten und angenommen hat;

die restlichen 20 % werden ausgezahlt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht und den geprüften Rechnungsabschluß des Begünstigten für das Jahr, für das der Gemeinschaftsbeitrag geleistet wurde, erhalten und angenommen hat.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

GEMEINSCHAFTSBEITRAEGE ZUM INTERNATIONALEN FONDS FÜR IRLAND

2. HAUSHALTSLINIE(N)

B2-604

3. RECHTSGRUNDLAGE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates gemäß Artikel 308

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland durch Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der beiden Bevölkerungsgruppen.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

2000, 2001, 2002

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

5.3 Art der Einnahmen

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Kommission ist im Verwaltungsrat des Fonds vertreten; der volle jährliche Beitrag wird erst nach Eingang und Annahme des Jahresberichts und des geprüften Jahresabschlusses des Fonds gezahlt.

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Durch wirtschaftliche und soziale Entwicklung soll die Aussöhnung zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen in den Gebieten ganz Irlands gefördert werden, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die Gemeinschaft hat konkrete Unterstützung geleistet (15 Mio. ECU jährlich seit 1989; 20 Mio. ECU jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997; 17 Mio. ECU jeweils für 1998 und 1999), da die Ziele des Fonds den von ihr verfolgten Zielen entsprechen. Mit der Weitergewährung dieses Beitrags für drei Jahre würde ein deutliches Zeichen gesetzt, daß die Gemeinschaft den Friedensprozeß in Nordirland, der sich in einer äusserst kritischen Phase befindet, nachhaltig unterstützt.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die Kommission wird die Tätigkeit des Fonds im Rahmen ihres Beobachterstatus im Verwaltungsrat überwachen. Sie wird über alle vorgeschlagenen Fonds-Beschlüsse unterrichtet, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden. Alle fondsunterstützten Vorhaben werden darüber hinaus von dem für die Umsetzung der Strukturfondspolitik zuständigen Personal überwacht, um Überschneidungen zu vermeiden

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Entfällt.

Dieser Teil des Finanzbogens ist gleichzeitig der GD XIX und der GD IX zuzuleiten; letztere sendet ihn anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD XIX zurück.

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