Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/99/0551 endg. - CNS 99/0224 */
Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0029 - 0033
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erfordern auf Gemeinschaftsebene eine wirksame Fischereiforschung. Fischerei- und Aquakulturforschung hat dem Wesen nach eine gemeinschaftliche Dimension, die über die Zuständigkeiten und Mittel der einzelnen Mitgliedstaaten hinausgeht. Selten ist an Beständen nur ein Mitgliedstaat beteiligt. Wirtschaftlich ist der Sektor auf Gemeinschaftsebene eng zusammengewachsen, und vor allem die Märkte sind stark integriert. Umweltprobleme, die für die Fischerei wie auch die Aquakultur von entscheidender Bedeutung sind, stellen Herausforderungen, die regelmässig die einzelstaatlichen Grenzen überschreiten. Angesichts der grossen Zahl wissenschaftlicher Gebiete, die in die Fischerei- und Aquakulturforschung hineinreichen, wird nur eine umfassende Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene ein rasches Weiterkommen ermöglichen. Das fünfte Forschungsrahmenprogramm bringt insofern eine Änderung, als es verlangt, daß die Forschung stärker den Erfordernissen der Gemeinschaftspolitik und damit auch der GFP Rechnung tragen muß. Die wissenschaftliche Forschung, um die es hier geht, muß innovativ sein, um hohen Anforderungen zu genügen. Die systematische Erfassung von Daten und die wiederholte Anwendung immer gleicher Methoden besitzen aber kaum den innovativen Charakter, der sie für eine Förderung durch das Forschungsrahmenprogramm qualifizieren würde. Sie sind dennoch nicht weniger wichtig. Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind daher zwei Schnittstellen der Forschung: die ihr vorausgehende Sammlung grundlegender Daten und die sich anschließende Anwendung der Forschung auf Fragen, welche die Durchführung der GFP aufwirft. Für die vorgeschlagene Verordnung des Rates, mit der zur Unterstützung der GFP ein Gemeinschaftsrahmen für die Erhebung grundlegender Daten geschaffen werden soll, muß eine angemessene finanzielle Ausstattung vorgesehen werden, und dies ist erstes Ziel des vorliegenden Vorschlags (Titel I). Geplant ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung eigener Programme zur Erhebung unerläßlicher Grunddaten entstehen, wenn sich diese Ausgaben in die betreffenden Gemeinschaftsprogramme einfügen. Mit sechs Jahren Laufzeit ist die nötige Stabilität der Regelung gesichert. Neben der finanziellen Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung müssen diese Programme auch methodisch begleitet werden. Methodische Fragen betreffen die Bewertung der Qualität der erfassten Daten, die Standardisierung der Methoden, die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten. Ausserdem muß die Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer Ausweitung der Erhebung grundlegender Daten auf andere Bereiche geprüft werden, vor allem auf die Umwelt, die Aquakultur und die mit der Fischerei und Aquakultur verbundenen Tätigkeiten. Über diese Studien und Pilotvorhaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung hinaus müssen auch die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Verbindung zwischen den wissenschaftlichen Fortschritten und der wirksamen Umsetzung der GFP herzustellen. So muß die Kommission auch weiterhin wirtschaftliche Studien über die Auswirkungen der GFP, besonders auf die Unternehmensstrukturen des Sektors, in Auftrag geben können. Besondere Aufmerksamkeit gebührt hierbei integrierten Analysen, die biologische und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. Durch Pilotvorhaben und Studien müssen zudem die Fischereiüberwachung, die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fischereiressourcen sowie die Einschränkung negativer Auswirkungen von Fischfang und Aquakultur auf die marinen Ökosysteme weiter gefördert werden. Dieser Vorschlag bringt keine neuen Ausgaben mit sich. Es sollen lediglich Ausgaben weiterfinanziert werden, die seit einigen Jahren für die Erhebung grundlegender Daten, für Pilotvorhaben und Studien getätigt werden. Ziel ist es, die bisherigen Maßnahmen auf der Grundlage der Bilanz, welche die Kommission 1993 vorgelegt hat [1] und die vom Rat genehmigt wurde, zu verlängern, zu ergänzen und zu stärken, indem unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre ein geeigneter Rahmen geschaffen wird. [1] Mitteilung der Kommission (KOM(93) 95 endg. vom 16.3.1993). 99/0224(CNS) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. in Erwägung nachstehender Gründe: Wie in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [4], zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1181/98 [5] vorgesehen, müssen die Lage der Fischereiressourcen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Lage regelmässig beurteilt werden. [4] ABl. L 389 vom 31.12.1992. [5] ABl. L 164 vom 9.6.1998, S.1. Mit der Verordnung (EG) Nr. ./99 des Rates vom .. 1999 wird zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten eingeführt. Die Mitgliedstaaten, die die Erhebung dieser Daten sicherstellen, erfuellen eine Aufgabe von gemeinschaftlichem Interesse, denn diese Daten ermöglichen eine bessere Bewirtschaftung der gemeinsamen Bestände. Folglich sollte den Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Programme zuständig sind, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwaltung von Daten zur Unterstützung der GFP gewährt werden. Die Entscheidung der Kommission, die Erfassung der für die GFP notwendigen Daten durch jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterstützen, die als innovative Maßnahmen über das FIAF finanziert werden, ist inzwischen ein regelmässiger Vorgang. Es empfiehlt sich daher, diese Maßnahmen im Rahmen von Rubrik 3 der finanziellen Vorausschau auf mehrjähriger Basis zu konsolidieren. Die Methoden der Sammlung und Verarbeitung grundlegender Fischereidaten müssen miteinander verglichen und weiter verbessert werden. Die Qualität der Ergebnisse muß regelmässig analysiert und bewertet werden. Es empfiehlt sich, zur Prüfung der Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer Ausweitung des Bereiches, den der Gemeinschaftsrahmen für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten abdeckt, einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die erforderlichen Pilotvorhaben und Studien zur Weiterentwicklung der GFP müssen unterstützt werden können, besonders wirtschaftliche und bioökonomische Analysen, Arbeiten über den Abbau bzw. die Vermeidung von Überkapazitäten sowie die Beziehungen zwischen Fischerei, Aquakultur und Entwicklung der aquatischen Ökosysteme. Es empfiehlt sich, die erfolgreiche Abwicklung der im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen sicherzustellen. Festgelegt werden müssen die Vorschriften für die Förderfähigkeit geplanter Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, an die diese finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft geknüpft werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Gemeinschaft kann für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nach den hierin festgelegten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewähren. 2. Für die für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen wird für den Zeitraum 2000-2005 wird eine gemeinschaftliche indikative Finanzplanung aufgestellt. Die jährlichen Mittel hierfür werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau bewilligt. TITEL I Ausgaben im Rahmen der gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten Artikel 2 1. Unter diesen Titel fallen alle Daten, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. ../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) systematisch gesammelt werden. 2. Die Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf alle förderfähigen Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2005 tätigen. Förderfähig sind ausschließlich die im Anhang beschriebenen Ausgaben. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf _ 50 % des betrags der öffentlichen förderfähigen Ausgaben zur Durchführung der gemeinschaftlichen Mindestprogramme nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr...../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten); _ 35 % des betrags der ergänzenden öffentlichen förderfähigen Ausgaben zur Durchführung der ausgeweiteten Programme nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr...../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten). Eine finanzielle Beteiligung an den Maßnahmen im Rahmen der ausgeweiteten Programme kann nur erfolgen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Vorgaben für das gemeinschaftliche Mindestprogramm vollständig erfuellt hat und wenn durch die finanzielle Beteiligung am Mindestprogramm die für diese Entscheidung verfügbaren Mittel nicht bereits aufgebraucht wurden. Artikel 4 1. Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis spätestens 31. Mai 2000 folgendes vor: - Ein eigenes Programm nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. ./99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) sowie - eine Aufstellung der für den Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 veranschlagten jährlichen Ausgaben, für die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden soll. 2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ab 2001 jährlich vor dem 31. Mai - einen Finanzbericht, in dem die veranschlagten und die tatsächlich getätigten Ausgaben des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahrs einander gegenüber gestellt werden, - und erforderlichenfalls eine aktualisierte Fassung seines nationalen Programms nach Artikel 6 Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. ./99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) für das laufende und die kommenden Jahre. 3. Anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben entscheidet die Kommission jährlich a. über die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben, b. über die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft. 4. Die Entscheidungen der Kommission über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gelten als Bindung der bewilligten Haushaltsmittel. Artikel 5 1. Die einem Mitgliedstaat für jedes Durchführungsjahr des Programms gewährte Unterstützung wird in zwei Raten gezahlt: a. 50 % bei Genehmigung des Unterstützungsantrags; b. der Restbetrag, sobald der Kommission die jährlichen Anträge auf Erstattung der tatsächlich getätigten Ausgaben des Mitgliedstaats vorliegen und die Kommission den Finanzbericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den im folgenden Absatz 2 genannten Tätigkeitsbericht angenommen hat. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Durchführungsjahr des Programms spätestens zum darauffolgenden 31. Mai - einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in dem im einzelnen beschrieben ist, inwieweit die bei Erstellung des gemeinschaftlichen Mindestprogramms bzw. des ausgeweiteten Programms festgesetzten Ziele verwirklicht wurden; - ihre Anträge auf Erstattung der im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Ausgaben zusammen mit entsprechenden Belegen. 3. Wenn sie die Erstattung ihrer Ausgaben beantragen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sich zu vergewissern und zu bescheinigen, - daß bei den gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung der Kommission durchgeführten Maßnahmen und den entsprechenden Ausgaben das von der Kommission angenommene Programm eingehalten wurde; - daß die in dieser Entscheidung, namentlich im Anhang, festgelegten Bedingungen eingehalten wurden; - daß die Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe beim Abschluß der Verträge eingehalten wurden. Artikel 6 1. Vertreter der Kommission können vor Ort unter anderem durch Stichproben die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen kontrollieren und die Kontrollregelungen und -maßnahmen überprüfen, die von den einzelstaatlichen Behörden veranlasst wurden, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen bzw. zu ahnden und gegebenenfalls Mittel zurückzugewinnen, die durch Unregelmässigkeiten verlorengegangen sind. 2. Die Kommission kann alle von ihr für notwendig erachteten Überprüfungen vornehmen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten, unterstützt von den zu diesem Zweck von der Kommission ernannten Vertretern, die Bedingungen dieser Entscheidung einhalten und die ihnen hiermit übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Artikel 7 1. In dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ../99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) bis zum 31. Dezember 2002 von der Kommission erstellten Bericht wird das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit der durchgeführten Arbeiten analysiert. 2. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob diese Entscheidung angepasst oder in ihrer Anwendung verbessert werden sollte. TITEL II Studien und Pilotvorhaben Artikel 8 1. Die Kommission kann Studien und Pilotvorhaben durchführen lassen. 2. Folgende Bereiche kommen in Betracht: a. Methodische Studien und Vorhaben, die auf eine Optimierung und Standardisierung der Verfahren zur Datenerhebung und -verwaltung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. ./99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) abzielen, b. Versuchsvorhaben für die Datenerfassung in Bereichen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ./99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten), c. wirtschaftliche und bioökonomische Analysen und Simulationen in Verbindung mit geplanten Entscheidungen im Rahmen der GFP und Einschätzung ihrer Folgen, d. Untersuchung der Beziehung zwischen Fangkapazitäten, Fischereiaufwand und fischereilicher Sterblichkeit, e. bessere Kontrolle der Anwendung der GFP, insbesondere aus der Sicht des Verhältnisses zwischen Kosten und Wirksamkeit, f. Einschätzung und Regelung der Beziehungen zwischen Fischfang und Aquakultur und den aquatischen Ökosystemen. 3. Ausgeschlossen von diesen Studien- und Pilotvorhaben sind Maßnahmen, die a. im Rahmen des fünften Forschungsrahmenprogramms förderwürdig sind, b. unter Titel I dieser Entscheidung fallen, c. unter Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds 6 5 4 3 2 1 [6] fallen. [6] L 161 vom 26.6.1999, S.1. [1] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. [2] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. [3] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. [4] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. [5] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. [6] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S.1. 4. Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der vorrangigen Themen für diese Studien und Pilotvorhaben. 5. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen beträgt: a. Bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden, kann die Kommission eine finanzielle Unterstützung bis zu 50 % der Gesamtkosten gewähren. Hochschul- und Forschungseinrichtungen, deren jeweilige Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100 % der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt; b. auf 100 % der förderfähigen Ausgaben für Studien und Pilotvorhaben, die auf Initiative der Kommission nach anderen Mechanismen als der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. 6. Die Finanzierung aller gemäß Absatz 2 Buchstaben c bis f durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf [15 %] der jährlichen Mittelausstattung für im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Maßnahmen nicht übersteigen. Titel III Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Auf Veranlassung der Kommission können für den in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum ebenfalls finanziert werden: 1. Ausgaben für technische und Amtshilfe zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der durch die Maßnahme Begünstigten, soweit sie nicht zu den ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes gehört, im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der Programme und Vorhaben gemäß Titel I und II dieser Entscheidung; 2. Kosten für Maßnahmen zur Veröffentlichung der Ergebnisse, die mit Hilfe der nationalen Programme, Pilotvorhaben und Studien gemäß Titel I und II dieser Entscheidung erzielt wurden. Artikel 10 Diese Entscheidung tritt am Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. ./99 (gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Daten) in Kraft. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Förderfähige Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 4 dieses Anhangs umfassen die förderfähigen Ausgaben nur die tatsächlich getätigten Ausgaben, die dem Begünstigten und den Teilnehmern zwischen dem tatsächlichen Anlaufdatum des Vorhabens und seinem Abschluß entstehen und die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Die förderfähigen Ausgaben können alle oder einzelne der folgenden Kostenarten umfassen: _ Personalkosten _ Reisekosten _ langlebige Ausrüstungsgüter _ Verbrauchsgüter _ EDV-Kosten _ sonstige Ausgaben gemäß Punkt 6 dieses Anhangs. 1. Personalkosten 1.1 Den Personalkosten liegen die Stunden zugrunde, die vom ausschließlich wissenschaftlichen oder technischen Personal tatsächlich für das Vorhaben aufgewendet werden. 1.2 Die Personalkosten berechnen sich auf der Grundlage der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit nach _ den tatsächlichen Lohnkosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Rentenbeiträge) oder _ den durchschnittlichen Lohnkosten gemäß der üblichen Regelung des Begünstigten oder Teilnehmers, wenn diese Durchschnittswerte nicht erheblich von den tatsächlichen Lohnkosten abweichen. 1.3 Die vom Personal für das Programm aufgewendete und erfasste Zeit muß in entsprechenden Aufstellungen erscheinen (Arbeitszeiterfassung) und mindestens einmal im Monat vom zuständigen Leiter des Programms oder einem anderen, am Programm beteiligten leitenden Angestellten bestätigt werden. 2. Reisekosten 2.1 Reisekosten werden nach den Dienstreisekostenregelungen der Begünstigten oder Teilnehmer abgerechnet; Reisen in ein Land ausserhalb der Europäischen Union bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. 3. Langlebige Ausrüstungsgüter 3.1 Die Kosten für Ausrüstungsgüter, die nach dem tatsächlichen Anlaufdatum des Programms oder innerhalb der vorangegangenen sechs Monate käuflich erworben oder hergestellt wurden und die _ eine Lebensdauer haben, die nicht geringer ist als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms, _ als langlebige Ausrüstungsgüter des Koordinators oder jeweiligen Teilnehmers inventarisiert sind oder _ nach den Buchführungsgrundsätzen des jeweiligen Begünstigten oder als Aktiva behandelt werden. 3.2 Bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben wird davon ausgegangen, daß langlebige Ausrüstungsgüter eine Lebensdauer von 36 Monaten haben, wenn es sich um EDV-Ausrüstungen mit einem Anschaffungspreis bis zu 10 000 ECU handelt, und von 60 Monaten bei anderen Ausrüstungsgebühren. Der als zulässig anerkannte Betrag hängt von der zugrunde gelegten Lebensdauer nach Maßgabe der Laufzeit des Programms ab: Der zur Berechnung dieses Betrags zugrundegelegte Zeitraum beginnt mit dem tatsächlichen Anlaufdatum des Programms bzw. dem Kaufsdatum der Ausrüstung, wenn dieses vor dem tatsächlichen Anlaufdatum liegt, und endet mit dem Abschlußdatum des Programms. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Nutzungsgrad der Geräte während dieses Zeitraums. 3.3 Für jede Anschaffung eines langlebigen Ausrüstungsgutes ist der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung eine beglaubigte Kopie der Rechnung beizufügen und der Kommission zu übermitteln. 4. Verbrauchsgüter 4.1 Ausgaben für Verbrauchsgüter beziehen sich auf Ankauf, Herstellung, Reparatur oder Verwendung von Sachen, die _ eine voraussichtlich kürzere Lebensdauer haben als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms und _ nicht als langlebige Ausrüstungsgüter des fraglichen Begünstigten oder Teilnehmers inventarisiert sind oder _ nach den Buchführungsgrundsätzen des Koordinators oder betreffenden Teilnehmers nicht als Aktiva behandelt werden. 5. EDV-Kosten 5.1 Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Entwicklung und Bereitstellung von Software zur Verwaltung und Abfrage von Datenbanken. 6. Externe Hilfe/Unterverträge und/oder andere Ausgaben 6.1 Unterverträge/externe Hilfe (keine innovativen, sondern gewöhnliche Dienstleistungen oder -reisen, die der Begünstigte oder Partner nicht selbst ausführen kann) oder sonstige zusätzliche oder unvorhergesehene Ausgaben, die nicht unter eine der vorgenannten Kostenarten fallen, können im Rahmen des Programms nur mit vorheriger Zustimmung der Kommission angerechnet werden. 6.2 Länder ausserhalb der Europäischen Union können, wenn ihr Beitrag für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme notwendig oder zweckmässig ist und eine schriftliche Einwilligung der Kommission eingeholt wurde, als Untervertragnehmer an einem einzelstaatlichen Programm teilnehmen. 7. Unzulässige Posten 7.1 Folgende Ausgaben gelten als nicht förderfähig und können der Kommission weder direkt noch indirekt in Rechnung gestellt werden: _ Gewinnspannen, _ unnötige oder verschwenderische Ausgaben, _ Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. der gewerblichen Tätigkeit, _ etwaige Rückstellungen, _ Zinsen oder Einkommen aus dem investierten Kapital, _ zweifelhafte Forderungen, _ Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung der Arbeiten anerkannt, _ Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Vorhaben beziehen, _ Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des Vorhabens beziehen, _ indirekte Kosten wie: Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Betriebsmittel, Ausrüstungen und Dienstleistungen, _ Mehrwertsteuer und sonstige wiedereinziehbare Abgaben, die in irgendeiner Form erstattet oder ausgeglichen werden. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben der Mitgliedstaaten für die systematische Erhebung von Grunddaten sowie Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik. 2. HAUSHALTSLINIE B2-903 Sonstige Maßnahmen zur Unterstützung der GFP (Maßnahme A: Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung) (Nomenklatur des Vorentwurfs zum Haushaltsplan 2000) 3. RECHTSGRUNDLAGE ? Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Rahmenregelung zur Harmonisierung der wesentlichen Daten über die Fischbestände im Hinblick auf die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM vom ). ? Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die systematische Sammlung der Grunddaten und über die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM vom ). 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme 1. Systematische Erhebung von Grunddaten durch die Mitgliedstaaten Die Entscheidung der Kommission, die Erfassung der für die GFP notwendigen Daten durch jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterstützen, die bis 1999 als innovative Maßnahmen über das FIAF (B2-181) finanziert werden, ist inzwischen ein regelmässiger Vorgang. Es empfiehlt sich daher, diese Maßnahmen durch eine Rahmenregelung mit den Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis zu konsolidieren. Die Bestandsbewirtschaftung erfordert wissenschaftliche Gutachten biologischer, ökonomischer und technischer Art. Die Wissenschaftler haben immer wieder betont, daß das Fehlen angemessener Daten ihre Arbeit entscheidend beeinträchtigt. Mit diesem Problem hat nicht nur die GFP zu kämpfen. In einer ganzen Reihe von Texten einschlägiger internationaler Fischereiorganisationen wird auf die Notwendigkeit geeigneter Lösungen hingewiesen, namentlich im Übereinkommen der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände (New York 1995). Die Probleme lassen sich nicht auf einzelstaatlicher Ebene lösen. Sobald mehrere Mitgliedstaaten ein und denselben Bestand befischen, wäre es vergeblich, wenn sich nur ein Mitgliedstaat um die Sammlung einschlägiger Daten bemühte und die anderen nicht. Hier können Fortschritte nur in einem gemeinschaftlichen Rahmen erreicht werden. Angestrebt werden soll die Erstellung von mehrjährigen Datenreihen, die nach harmonisierten und von Jahr zu Jahr vergleichbaren Verfahren erhoben werden. Diese Daten sollen alle Parameter abdecken, die für eine wissenschaftliche Bewertung erforderlich sind, und sollen für zuständige und befugte Benutzer auf elektronischem Wege zugänglich sein. Es gibt bereits sinnvolle Bestimmungen, die beibehalten, zum Teil aber ergänzt werden müssen. Die bestehenden Vorschriften erstrecken sich überwiegend auf sehr detaillierte Einzeldaten und auf Daten, die auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefasst werden. Für die wissenschaftlichen Einschätzungen sind in erster Linie aggregierte Daten erforderlich, die auf Zwischenebenen zusammengestellt werden, etwa die Erfassung der vierteljährlichen Fänge einer bestimmten Gruppe von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Teil der Nordsee. Ausserdem sind bestimmte Bereiche noch gar nicht erfasst. Die Vereinheitlichung der Verfahren zur Datenerhebung gilt bisher nur für bestimmte Fischereien und bestimmte Bereiche. Dies trifft auch auf die Verwaltung der den Wissenschaftlern zugänglichen Datenbanken zu. 2. Von der Kommission in Auftrag gegebene Studien und Pilotvorhaben i) Biologischer Bereich Über die systematische und regelmässige Erhebung von Grunddaten hinaus sind zur Durchführung und Weiterentwicklung der GFP spezifische Arbeiten erforderlich, um Wissen zu erwerben, auf dessen Grundlage künftige Entscheidungen getroffen werden können (vgl. Technische Maßnahmen und Ausweitung der Schutzgebiete oder Verwendung von Quadratmaschennetzen) oder ihre Anwendung erleichtert werden kann (vgl. Umstellung der Netzfischer). Derartige Studien können auch das Terrain für künftige Programme zur systematischen Datenerhebung in Bereichen, in denen die Zeit für die Aufstellung von Routineprogrammen noch nicht reif ist (vgl. Beziehungen zwischen Fischerei und Umwelt; Überwachung von Aktivitäten, die in mittelbaren Zusammenhang mit der Fischerei stehen; Verbesserung der Kontrolle), vorbereiten. Es handelt sich in allen Fällen um Arbeiten, die einen hohen Grad an Fachlichkeit erfordern, ohne aber Forschungsarbeiten im eigentlichen Sinne darzustellen oder einer Anwendung von Forschung zu entsprechen. Im übrigen müssen auch damit zusammenhängende Tätigkeiten weitergeführt werden (Entwicklung von Kommunikationsinstrumenten, Organisation von für die GFP erforderlichen Sitzungen zusammen mit Wissenschaftlern). ii) Ökonomischer Bereich Die künftige Ausrichtung der Gemeinsamen Fischereipolitik muß ausserdem auf einer tiefgreifenderen Analyse der wirtschaftlichen Tendenzen dieses Sektors beruhen. Studien in diesem Bereich sollten drei prioritäre Gebiete betreffen: - im Hinblick auf die Ausarbeitung des Berichts 2002 über die Zukunft der GFP Studien über die wirtschaftlichen Auswirkungen der GFP (ausserhalb des Bereichs der Strukturpolitik, die im Rahmen des FIAF-Haushalts bewertet werden wird); - Studien im Bereich der Fischwirtschaft zur Gewinnung besserer Kenntnisse über die Bewirtschaftungssysteme, insbesondere in bezug auf den Zugang, die Bestandserhaltung und das Gleichgewichts im Fischereisektor; - Studien im statistischen Bereich zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften, durch die eine stärkere Harmonisierung der statistischen Zahlen in der Wirtschaft erreicht werden kann. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Für die Maßnahmen zur Erhebung von grundlegenden Daten, die kofinanziert werden sollen, werden für den Zeitraum 2000-2005 mehrjährige Richtprogramme aufgestellt. Die Kommission wird Modalitäten zur Verlängerung der Maßnahmen zu gegebener Zeit vorschlagen. Der Zeitraum für die Förderung von Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der GFP ist nicht begrenzt. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN 5.1 NOA 5.2 GM 5.3 Art der Einnahmen: keine 6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN Datenerhebung und -aufbereitung durch die Mitgliedstaaten ? Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist wie folgt begrenzt: ? 50 % der Gesamtkosten der förderfähigen Ausgaben, die für die Mindestprogramme getätigt wurden. ? 35 % der Gesamtkosten der förderfähigen Ausgaben, die zusätzlich für die ausgeweiteten Programme getätigt wurden, jedoch im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel nach Annahme der jährlichen Mindestprogramme. Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der GFP, die von der Kommission in Auftrag gegeben werden: ? Biologische, technische oder ökonomische Studien, mit denen externe Stellen betraut werden. ? Organisation von Seminaren zur Koordinierung oder Harmonisierung der Methodiken, einschließlich Aspekte der Weiterbildung von Wissenschaftlern. Für die Auswahl der Sachverständigen oder externen Stellen werden die Dienststellen der Kommission besondere Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Interessensbekundung veröffentlichen sowie gegebenenfalls, je nach Fall, direkte Vereinbarungen treffen. Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft höchstens 50% betragen; in bestimmten Ausnahmefällen kann er für Einrichtungen, deren Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, oder durch Kofinanzierung der Sachverständigen oder begünstigten Stellen bis zu 100 % betragen. Bei Ausschreibungen wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Pilotvorhaben und Studien, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, bei 100 % liegen. 7. FINANZIELLE BELASTUNG 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Die folgenden Beträge sind Richtwerte, die sich entsprechend den Prioritäten für die Umsetzung der GFP ändern können. Eine Erhöhung der Mittel um etwa 4,5 % alle zwei Jahre dürfte der Erhöhung der realen Kosten, die durch die Durchführung des Programms entstehen, entsprechen. EG in Mio. EUR (bis zur 3. Kommastelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Durchschnittliche Kosten nach Maßnahme: EG in Mio. EUR, bis zur 3. Kommastelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans (für den Zeitraum 2000 - 2005) EG in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ausgaben zur Unterstützung sowie technische und administrative Hilfe: Sachverständigensitzungen Die Kommission wird mit den Hauptakteuren der geplanten Maßnahmen Ad-hoc-Sitzungen durchführen. Veröffentlichungen/Verbreitung Die Ergebnisse der Studien, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, sind für Wissenschaftler und Öffentlichkeit interessant. Daher ist vorgesehen, unter anderem eine Zusammenschau zu veröffentlichen, die Zusammenfassungen für Laien enthält und Teil der Schlußberichte der Studien sein wird, sowie Atlanten bzw. Broschüren, in denen die Verteilung und der Zustand der Fischressourcen in europäischen Gewässern verzeichnet ist. Sachverständigen Follow-up Aus bestimmten dieser Vorhaben - insbesondere im Fall von Vorhaben in den Bereichen Fischereitechnik, Thunfischfang, Durchführung von Forschungskampagnen auf See, fortgeschrittene Methodik zur Einschätzung der Bestandsentwicklung und wirtschaftliche Auswirkungen der GFP auf den Fischereisektor - gehen Berichte hervor, deren Bewertung fachliches oder wissenschaftliches Wissen auf hohem Niveau erfordert. In diesen Fällen muß die Kommission externe Sachverständige heranziehen, damit sichergestellt werden kann, daß jeder Projektbericht eine angemessene Bewertung erfährt. Sachverständige im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen Die Aufgaben, die diese Sachverständigen zur fachlichen Unterstützung der Kommission wahrnehmen, bestehen in der Herausstellung von prioritären Themen, der Vorbereitung, Verwaltung und Begleitung der Gemeinschaftsprogramme. Sachverständige im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge Im Anschluß an die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden externe Sachverständige anhand bestehender Datenbanken ausgewählt, wobei alle geographischen und thematischen Gebiete in angemessener Weise berücksichtigt werden. Jeder Vorschlag wird einzeln durch mindestens drei unabhängige Sachverständige bewertet, die eine gemeinsame Bewertung der Vorhaben abgeben. 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen EG in Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Die Beamten der Kommission können vor Ort unter anderem durch Stichproben die im Rahmen dieser Haushaltslinie finanzierten Maßnahmen kontrollieren und die Kontrollregelungen und -maßnahmen überprüfen, die von den einzelstaatlichen Behörden veranlasst wurden, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen bzw. zu ahnden und gegebenenfalls Mittel zurückzugewinnen, die durch Unregelmässigkeiten verlorengegangen sind. Die Empfänger der finanziellen Unterstützung müssen bei der Vorlage ihrer Anträge auf Ausgabenerstattung (finanzieller Zwischen- oder Endbericht) die Belege (Vertragskopien) beilegen. Die Mitgliedstaaten müssen ausserdem sicherstellen, daß die Rechtsvorschriften bezueglich der Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten werden. 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen _ Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe: Die speziellen Ziele für die Erhebung grundlegender Daten werden in (einer) Durchführungsverordnung(en) zur Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Fischereidaten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. _ Zielgruppe: Für die Erhebung grundlegender Daten: die Mitgliedstaaten. Für die Studien und Pilotvorhaben zur Unterstützung der GFP: Endbegünstigter ist der Fischereisektor ganz allgemein. 9.2 Begründung der Maßnahme _ Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität Die Probleme lassen sich nicht auf einzelstaatlicher Ebene lösen. Sobald mehrere Mitgliedstaaten ein und denselben Bestand befischen, wäre es vergeblich, wenn sich nur ein Mitgliedstaat um die Sammlung einschlägiger Daten bemühte und die anderen nicht. Hier können Fortschritte nur in einem gemeinschaftlichen Rahmen erreicht werden. Angestrebt werden soll die Erstellung von mehrjährigen Datenreihen, die nach harmonisierten und von Jahr zu Jahr vergleichbaren Verfahren erhoben werden. _ Wahl der Modalitäten * Vorteile im Vergleich zu Alternativlösungen: siehe Punkt 4.1.1 * Gegebenenfalls Analyse ähnlicher, auf gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Ebene durchgeführter Maßnahmen: Es gibt keine ähnliche Gemeinschaftsmaßnahme. Es gibt in bestimmten Mitgliedstaaten und bezogen auf bestimmte Bereiche Maßnahmen, die sich mit der Problematik der Datenerhebung befassen. Der hier vorgeschlagene Rahmen soll die bestehenden Maßnahmen vereinheitlichen, systematischer gestalten und ergänzen. * Zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte: Da der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft in der Regel nur einen Teil der Kosten abdeckt, wird die ergänzende Finanzierung einen direkten Multiplikatoreffekt garantieren. Ausserdem werden Grenzkosten als förderfähige Ausgaben berücksichtigt, wohingegen nicht förderfähige Kosten, wie beispielsweise die Amortisierung von Forschungsschiffen, von den Mitgliedstaaten und den Forschungseinrichtungen getragen werden müssen. Durch die vorgeschlagene Regelung können also zugunsten von Themen, die auf Initiative der Kommission definiert wurden, Mittel mobilisiert werden, deren Gesamtkosten weit über den ins Auge gefassten Gemeinschaftsausgaben liegen. Im übrigen wird die Einführung einer gemeinsamen Rahmenregelung in erheblichem Masse zur Vereinheitlichung der Datenerhebung beitragen. Das hat sich im Fall der Rahmenregelung für die Erhebung biologischer Daten im Zuständigkeitsbereich des ICES gezeigt. Diese Regelung wird durch die vorgeschlagene Regelung unterstützt, und es werden ähnliche Auswirkungen auf andere Bereiche (Mittelmeer, Wirtschaft usw.) erwartet. _ Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können. Die grösste Unwägbarkeit besteht darin, daß möglicherweise, zumindest am Anfang, nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, eine angemessene einzelstaatliche Beteiligung als Gegenstück zur Beteiligung der Gemeinschaft zu organisieren. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme _ Follow-up Die Mitgliedstaaten legen in jedem Jahr der Programmlaufzeit einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, in dem detailliert über den Stand der Verwirklichung der Ziele berichtet wird, die bei der Aufstellung der Gemeinschaftsprogramme festgelegt wurden. Bei den Studien und Pilotvorhaben wird ein Zwischenbericht und/oder ein Endbericht verlangt. Die Kommission kann alle von ihr als notwendig erachteten Überprüfungen vornehmen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten, unterstützt von den zu diesem Zweck von der Kommission ernannten Vertretern, die festgelegten Bedingungen einhalten und die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. _ Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen wird die Kommission alle drei Jahre dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die von jedem Mitgliedstaat eingesetzten Mittel, die Angemessenheit der angewandten Methoden sowie die bisherigen Ergebnisse bei der Sammlung und Verwaltung der Daten im Sinne dieser Verordnung beurteilt werden. _ Leistungsindikatoren: * Output-Indikatoren (nach Tätigkeiten) * Wirkungsindikatoren (nach Zielen): _ Die speziellen Ziele für die Erhebung grundlegender Daten werden in (einer) Durchführungsverordnung(en) zur Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung grundlegender Fischereidaten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, daß sie die finanziellen Bedingungen eingehalten haben, die in den Durchführungsvorschriften detailliert beziffert werden. Der Wissenschaftlich-Technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß wird die Qualität der Ergebnisse bei der Datenerhebung bewerten. Jede Studie wird im Hinblick auf ihre Qualität und Nützlichkeit einzeln bewertet. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTS) Dieser Teil des Finanzbogens ist gleichzeitig der GD XIX und der GD IX zuzuleiten; letztere sendet ihn anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD XIX zurück. Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel. 10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal (in EURO) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da die Maßnahmen unbefristet sind, entsprechen die angegebenen Beträge den Gesamtkosten für 12 Monate. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb, insbesondere Kosten für Ausschußsitzungen und Sachverständigen-Arbeitsgruppen (in EURO) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da die Maßnahmen unbefristet sind, entsprechen die angegebenen Beträge den Gesamtkosten für 12 Monate.