Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -Hanf /* KOM/99/0576 endg. - CNS 99/0237 */
Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0019 - 0023
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf [14] wurde vor allem erlassen, um den traditionellen Anbau von Faserflachs und eine insbesondere in Belgien, Frankreich und den Niederlanden angesiedelte landwirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Seitdem hat dieser Sektor, der ursprünglich auf die Erzeugung von Langfasern für die Textilherstellung ausgerichtet war, einen grundlegenden Wandel erfahren. So entstanden in beinahe allen Mitgliedstaaten neue Absatzmärkte für kurze Flachsfasern und Hanffasern. Häufig, insbesondere aber in Spanien, wurden sie zu niedrigeren Kosten und nur wegen der verhältnismässig hohen Beihilfe für Langfasern angebaut. [14] ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Die gemeinsame Marktorganisation gründet sich auf Hektarbeihilfen, umfasst aber weder ein Interventionssystem noch eine Stabilisatorenregelung. Die Einfuhren unterliegen keinerlei Abgaben oder Quoten, es werden auch keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Beihilferegelung umfasst folgendes: eine pauschale Hektarbeihilfe für Faserflachs von derzeit 815,6 EUR/ha, gestaffelt zum einen nach sechs einheitlichen Erzeugungsgebieten (entsprechend dem traditionellen Ertrag an Samen) und zum anderen danach, ob das Stroh geröstet wird oder nicht. Die Beihilfe wird zwischen dem Erzeuger (25%) und dem Erstverarbeiter (75%) aufgeteilt; ist der Erzeuger aber gleichzeitig Erstverarbeiter, so kann er die gesamte Beihilfe beanspruchen, eine pauschale Hektarbeihilfe für Hanf von derzeit 662,8 EUR/ha, die vollständig dem Erzeuger gezahlt wird und davon abhängig ist, ob er zertifiziertes Saatgut von Sorten mit geringem Gehalt an der psychotropen Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) (höchstens 0,3%) verwendet, wobei dieser Grenzwert ab 2001/02 auf 0,2% verringert wird, die Einbehaltung eines Teils der Flachsbeihilfe für die Finanzierung von Verbrauchsförderungsmaßnahmen, der seit 1997/98 auf 0 festgesetzt ist, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung im Falle von schwerwiegenden Marktstörungen, eine Regelung für die Kontrolle des THC-Gehalts und die Verwendung eingeführter Hanfsamen. 1996 hat die Kommission dem Rat eine Änderung der Regelung vorgeschlagen, der zufolge insbesondere eine garantierte Hoechstfläche und zwei unterschiedliche Hektarbeihilfeniveaus (entsprechend dem Ernteverfahren, d. h. der Gewinnung von langem oder kurzem Faserstroh) eingeführt werden sollten. Dieser Vorschlag fand bei den Mitgliedstaaten keine Mehrheit. Seit 1995 wurde die Beihilfe für Flachs um 7,5% und für Hanf um 14,4% verringert. Die Kontrollen wurden erheblich verschärft und umfassen nunmehr folgendes: die Einbeziehung der Anbauflächen in das INVEKOS für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, einen vorgeschriebenen Mindestertrag, ein System obligatorischer Verträge zwischen Erzeugern und Erstverarbeitern, ergänzt durch Verarbeitungsverpflichtungen. Diese Regelung ist sehr komplex geworden und ist durch die zusätzlichen Kontrollen und administrativen Verfahren äusserst schwer zu verwalten. Zudem haben sich die Maßnahmen in bezug auf die Entwicklung der Anbauflächen in den letzten Jahren nicht als wirksam erwiesen. Aus finanzieller Sicht ist festzustellen, daß die für Faserflachs und Hanf aufgewendeten Haushaltsmittel von 74 Mio. EUR im Jahr 1995 auf 158 Mio. EUR im Jahr 1999 angestiegen sind. Aus diesem Grund hat die Kommission im Rahmen des Preispakets 1999/2000 einen Reformvorschlag angekündigt, der im Wirtschaftsjahr 2000/01 in Kraft treten könnte. Mit den vorliegenden Legislativvorschlägen, die sich auf die nachstehend wiedergegebene Analyse stützen, wird dieser Ankündigung entsprochen. 2. BESCHREIBUNG DER SEKTOREN FLACHS UND HANF 2.1. Anbauflächen Die Anbaufläche für Faserflachs betrug 1998 weltweit etwa 520 000 Hektar. Grosserzeuger unter den Drittländern sind die Russische Föderation, China und Belarus. Die Anbaufläche für Faserhanf betrug 1998 weltweit etwa 85 000 Hektar. Wichtigste Erzeugerdrittländer sind Nordkorea und China. In der Europäischen Union betrug die Anbaufläche für Faserflachs traditionell etwa 70 000 Hektar und für Hanf etwa 7 000 Hektar. Diese Produktion konzentrierte sich aber auf ein enges geographisches Gebiet, wo sie von grosser Bedeutung war. Seit 1994 hat sich die Anbaufläche stark ausgedehnt. Die Anbaufläche für Faserflachs ist im Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf beinahe 208 000 ha angewachsen. In den traditionellen Erzeugerstaaten blieben die Aussaatflächen weitgehend konstant, dagegen haben sie in Spanien stark (von 187 ha im Jahr 1993 auf etwa 126 000 ha im Jahr 1999) und im Vereinigten Königreich in geringerem Masse zugenommen (von 2 181 ha im Jahr 1993 auf 20 000 ha im Jahr 1996; im Jahr 1999 sind sie wieder auf etwa 15 000 ha zurückgegangen). Auch in den anderen Mitgliedstaaten war wieder ein verstärktes Interesse an diesen Kulturpflanzen zu verzeichnen. Die Anbauflächen für Hanf betrugen im Jahr 1998 mehr als 40 000 ha und werden im Jahr 1999 voraussichtlich auf 32 000 ha zurückgehen. In Spanien ist die Anbaufläche von durchschnittlich weniger als 700 ha zwischen 1986 und 1994 auf beinahe 20 000 ha im Jahr 1998 angestiegen, 1999 aber wieder auf etwa12 000 ha zurückgegangen. In den meisten anderen Mitgliedstaaten gibt es ebenfalls zahlreiche Pläne zur Ausweitung des Hanfanbaus. 2.2. Erzeugung und Absatz Beim Faserflachs- und Hanfanbau werden das für die Faserherstellung geeignete Stroh, ein holziges Material (Schäben) sowie in bestimmten Fällen die Samen geerntet. Für die Gewinnung langer Fasern sind gute Anbaubedingungen erforderlich; sie werden aus gerauftem Faserflachsstroh gewonnen; als Nebenprodukte lassen sich dabei auch kurze Fasern und Flachswerg gewinnen. Für die Gewinnung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern muß das Stroh lediglich gemäht werden. Im allgemeinen wird beim Erstverarbeiter durch Schwingen des Flachs- bzw. Hanfstrohs die Faser von den Schäben getrennt. Bei diesem zumeist mechanischen Verfahren muß das Stroh zunächst geröstet, d. h. mehrere Wochen lang der chemischen Einwirkung von Regenwasser ausgesetzt werden. Ohne das Rösten wird das anschließende Schwingen schwieriger und damit teurer. Von den beim Schwingen gewonnenen Fasern sind nur die Langfasern fein genug, um zu hochwertigen Bekleidungsstücken oder Haushaltswäsche verarbeitet zu werden. Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gibt es keinen nennenswerten Handel mit Flachs- oder Hanfstroh, wohl aber zwischen den traditionellen Erzeugermitgliedstaaten. Dagegen erreicht der Handel mit Flachsfasern zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zeitweise ein beachtliches Volumen. So wurden 1998 mehr als 9 000 Tonnen Fasern zumeist mittlerer und geringer Qualität hauptsächlich aus Ägypten und Litauen eingeführt. Die Gemeinschaft versorgt die ganze Welt mit langen Flachsfasern guter und sehr guter Qualität, der sich in anderen Regionen schwer erzeugen lässt, führt aber auch Fasern geringer Qualität aus. So wurden 1998 insgesamt 62 000 Tonnen (47 000 Tonnen Langfasern und 15 000 Tonnen Kurzfasern) hauptsächlich nach China und Osteuropa ausgeführt, wo sie versponnen werden, so daß sie häufig in Form von Garnen wiedereingeführt werden. Zur Zeit gibt es für Flachs- und Hanffasern drei grosse Absatzmärkte: Der wichtigste traditionelle Absatzmarkt betrifft die langen, für die Textilherstellung geeigneten Fasern. Südlich des Ärmelkanals und der Nordsee herrschen die natürlichen Bedingungen, die ihnen die bekannte Qualität verleihen. Durch die Krise des europäischen Spinnereisektors, die Konkurrenz durch andere Rohmaterialien und wechselnde Modetrends treten in diesem Sektor regelmässig Probleme auf, so daß er noch immer von hohen Beihilfen abhängig ist, um die erheblichen Produktionskosten (Raufen, Schwingen) aufzufangen. Bestimmte kurze Flachsfasern können ebenfalls bei der Herstellung von Textilien geringerer Qualität oder von Mischfasern abgesetzt werden, die kurzen Flachs- und Hanffasern werden hauptsächlich für die Herstellung von Papierpulpe verwendet und sind praktisch unbegrenzt absetzbar, soweit ihre Preise entsprechend niedrig sind. Hierbei wird gelegentlich eher die mit Fasern vermischte Schäbenzellulose verwendet als die eigentlichen Fasern. Sie steht in Wettbewerb mit anderen zellulosehaltigen Pflanzenstoffen, wobei deren Erzeugung aber kostenaufwendiger ist. Ursprünglich war die Papierpulpeherstellung ein Nebenprodukt der Erzeugung für den Textilbereich oder andere Absatzmärkte mit höherer Wertschöpfung. Wegen der Beihilfe, die häufig die Erzeugungskosten deckt, ist sie mitunter das eigentliche Ziel der Erzeugung geworden, für die kurzen (und teilweise auch die langen) Flachs- und Hanffasern gibt es ausserdem zahlreiche weitere, besondere Absatzmärkte, häufig im Bereich der recyclingfähigen industriellen Produkte. Hierzu zählen auch Papiersorten mit besonderen Eigenschaften, die etwa zur Herstellung von Banknoten oder bestimmter Arten von Zigarettenpapier geeignet sind. Weitere Verwendungsmöglichkeiten finden sich bei den Verbundwerkstoffen z. B. für Kfz-Innenkarrosserien, Pressplatten für die Möbelherstellung oder als Isoliermaterial für Gebäude. Diese Absatzmärkte sind aber sehr unterschiedlich und schnellen Änderungen unterworfen. Einige neue Ideen befinden sich noch im Versuchsstadium, haben aber häufig bereits Produktionsreife, so daß diese Produkte schon in kleinem Umfang industriell verwertet und auch Verfahren zur Produktivitätssteigerung oder zur Verbesserung bestimmter Eigenschaften der Fertigprodukte getestet werden. Kommerzielle Absatzmärkte sind vorhanden, werden aber häufig von anderen Pflanzenfasern wie Jute oder Sisal beherrscht. Wegen ihrer hohen Absorptionsfähigkeit werden die Schäben für die Herstellung von hochwertiger Einstreu für Tiere (z. B. Pferde) verwendet. Da der Schäbenertrag etwa 50% des Strohgewichts ausmacht, hat sich die Herstellung von Einstreu zu einem der wichtigsten Absatzmärkte des Hanfsektors entwickelt. Ausserdem finden die Schäben Verwendung bei der Herstellung von Platten für den Bausektor. Die zumeist aus Staub bestehenden Abfälle werden häufig für die Kompostierung verwendet. Gelegentlich werden Samen für die Verwendung als Vogel- oder Fischfutter, aber auch für die Nahrungsmittelindustrie oder (zu Öl verarbeitet) für Kosmetika produziert. Im übrigen gibt es einen Saatgutsektor, der neben den Beihilfen für die Faserflachs- und -hanferzeugung auch Beihilfen für das Saatgut erhält. Der Kommission liegen keine offiziellen Statistiken über die Hanf- und Flachsstroherzeugung vor. Der Umfang der Erzeugung lässt sich aber anhand der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Flächen, der Veranschlagung der tatsächlich genutzten Flächen und der von den Landwirten der Mitgliedstaaten angegebenen Gewinnspannen annähernd schätzen. Nach diesen Schätzungen dürfte sich die Erzeugung der Gemeinschaft (unter Vorbehalt) auf etwa 70 000 Tonnen Langfasern und 120 000 Tonnen Kurzfasern belaufen, wovon 65% auf Flachs entfallen. Ausserdem werden schätzungsweise 300 000 Tonnen Schäben produziert. 2.3. Kosten und Gewinnspannen der Erzeugung Da der Kommission keine aussagekräftigen offiziellen Daten vorliegen, müssen die Erträge mittels der Informationen annähernd ermittelt werden, die einige Hanf- oder Flachserzeuger bzw. -verarbeiter an die Kommissionsdienststellen weitergeleitet haben. Sie vermitteln einen Eindruck vom Umfang der tatsächlichen Erzeugung. Bei Faserflachs lassen sich drei Arten der Erzeugung unterscheiden: die traditionelle Erzeugung von Langfasern, bei der die kurzen Fasern nur ein Nebenprodukt darstellen. Hier sind die Produktionskosten mit 800 bis 1 000 EUR/ha und die Verarbeitungskosten mit 900 bis 1 100 EUR/ha sehr hoch. Die Einnahmen sind allerdings wegen der Preise für die langen Stränge, deren Qualität weltweit anerkannt ist, und wegen der hohen Stroherträge (6 bis 8 Tonnen/ha) ebenfalls hoch, sind aber zyklischen Schwankungen unterworfen. Bei der gegenwärtigen Beihilfehöhe beläuft sich das Bruttoergebnis für den Erzeuger auf 400 bis 700 EUR/ha. Insgesamt liegen die Gewinnspannen bei der Erzeugung und Erstverarbeitung bei einer Beihilfe von 700 bis 1 000 EUR/ha zwischen 450 und 1 200 EUR/ha, die Kosten für eine nur auf kurze Fasern abgestellte Erzeugung sind mit 500 bis 700 EUR/ha niedriger, u. a. auch, weil der Flachs nicht gerauft, sondern gemäht wird. Der Strohertrag ist mit 2 bis 3 Tonnen/ha eher gering. Auch die Verarbeitungskosten sind viel niedriger (250 bis 350 EUR/ha). Die Einnahmen sind allerdings wegen der Preise für Kurzfasern ebenfalls niedrig, insbesondere wenn sie zur Herstellung von einfacher Papierpulpe dienen. Dieses Erzeugnis ist also stark von den Beihilfen in Höhe von etwa 600 EUR/ha abhängig, dank derer Bruttoergebnisse zwischen 200 und 400 EUR/ha erzielt werden. Im Produktionszweig insgesamt sind die Ergebnisse mit bis zu -250 EUR/ha eher negativ, wenn die Erzeuger die durchschnittlichen Kosten der tatsächlichen Erzeugung selbst tragen. In bestimmten Ausnahmefällen wird allerdings mit der Erzeugung hochwertiger Kurzfasern ein Ergebnis von 100 bis 150 EUR/ha erzielt, bei dem Produktionsmodell, das eine Zwischenstellung einnimmt, werden höhere und steigende Erträge von 4 bis 6 Tonnen/ha gerauften oder geschnittenen Flachs angestrebt. Die Stroherzeugungskosten liegen zwischen 700 und 900 EUR/ha und die Verarbeitungskosten zwischen 650 und 800 EUR/ha. Die Bruttoergebnisse der Erzeuger betragen 200 bis 500 EUR/ha und in der gesamten Branche 200 bis 600 EUR/ha bei einer Beihilfe von durchschnittlich 600 EUR/ha. Diese Erzeugung zielt insbesondere auf die technischen Absatzmärkte (z. B. Kfz-Industrie oder Baugewerbe) ab. Beim Hanf sind die Ergebnisse der Erzeuger zum grossen Teil abhängig vom Strohertrag, denn die Produktionskosten von 650 bis 800 EUR/ha und die Verkaufspreise für das Stroh sind in der Europäischen Union weitgehend gleich. In Gebieten mit einem Ertrag von 8 Tonnen/ha liegen die Ergebnisse bei bis zu 600 EUR/ha, bei einem Ertrag von 4 Tonnen/ha bei etwa 300 EUR/ha. Auch bei den Verarbeitungskosten gibt es keine grossen Unterschiede. Dagegen kann der Verkaufspreis für die Fasern je nach Absatzmarkt stark schwanken. Hierbei ist zu beachten, daß in diesem Bereich die Schäben nicht nur mengen- sondern auch wertmässig einen wichtigen Absatzmarkt darstellen. Die Einnahmen für dieses Produkt machen durchschnittlich mehr als 40% der gesamten Einnahmen des Verarbeiters aus. In der Branche insgesamt schwanken die Bruttoergebnisse zwischen 150 und 750 EUR/ha bei einer durchschnittlichen Erzeugerbeihilfe von etwa 660 EUR/ha. Obwohl diese Zahlen mit Vorsicht zu verwenden sind, dürften die Bruttoergebnisse dieser beiden Kulturpflanzen dank der Beihilfen mit denen der konkurrierenden Kulturpflanzen vergleichbar sein. Bei gleichem Bruttoergebnis fallen jedoch bei Faserflachs und Hanf höhere Produktionskosten an, die in der Grössenordnung der pauschalen Hektarbeihilfe liegen. Ist der Wert der Erzeugnisse ohnehin gering, so kann der Landwirt einen erheblichen oder sogar noch höheren Gewinn erzielen, wenn er seine Produktionskosten so niedrig wie möglich hält. So wird in einigen Fällen Faserflachs und Hanf mit dem alleinigen Ziel angebaut, Beihilfe zu erhalten. 2.4. Die Absatzaussichten 2.4.1. Für die Textilherstellung bestimmte Langfasern Dieses Erzeugnis wird auf der verhältnismässig geringen Fläche von etwa 70 000 ha angebaut, die sich ohne Einbussen bei der Qualität oder dem Marktpreis auch nicht ausdehnen ließe. Die Erhaltung dieses traditionellen Sektors, mit dem sich - zumal der Anbau verhältnismässig umweltschonend ist - die Erzeugung diversifizieren lässt und die Tätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen des ländlichen Raums aufrechterhalten werden kann, sollte gesichert werden. In diesem Bereich sind die Erträge hoch und die Prämienjagd selten. Der Sektor ist in den drei wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten gut integriert, was ebenfalls für gemeinschaftliche Maßnahmen spricht. Der Gesamtbetrag der erforderlichen Beihilfe lässt sich nicht wesentlich verringern, ohne daß der Fortbestand diese Tätigkeit bedroht würde. Durch die Koeffizienten, mit denen die Faserflachsbeihilfe zwischen 615 EUR/ha und 960 EUR/ha gestaffelt wird, um dem Rösten, Riffeln oder der traditionellen, aber nicht mehr zeitgemässen Erzeugung von Flachssamen Rechnung zu tragen, wird diese Regelung aber unnötig kompliziert. 2.4.2. Flachs- und Hanffasern für verschiedene technische Zwecke Für die zumeist kurzen Fasern, die zur die Herstellung von Spezialpapieren, Verbundwerkstoffen und sonstigen neuen, recyclingfähigen Produkten verwendet werden, gibt es wachsende, aber unsichere Absatzmärkte. In der Kfz-Industrie werden bereits Platten aus Pflanzenfasern für die Innenkarosserien gefertigt. Durch die immer strengeren Recyclingvorschriften eröffnet sich hier ein grosses Absatzpotential. Derzeit werden in diesem Bereich Flachs und Hanf sowie Importrohstoffe wie Jute, Sisal oder Kenaf verarbeitet; bei denen die Preise etwas niedriger sind und die Versorgung - obwohl sie aus entfernten Ländern stammen - sicherer ist. Im Baugewerbe liegen die Preise für Flachs, Hanf und erneuerbare Rohstoffe im allgemeinen um 50% bis 100% höher als die Preise der für die Isolierung oder Herstellung von Pressplatten verwendeten mineralischen Fasern. Es werden aber umfangreiche Investitionen getätigt, um die mineralischen Fasern, die die Umwelt und die Gesundheit manchmal stärker belasten, durch pflanzliche Fasern zu ersetzen. Für die Vielzahl der Produkte, die neben Textilien aus Flachs- und Hanffasern hergestellt werden, wie z.B. Spezialpapiere (Banknoten, Zigaretten, Teebeutel) und Stoffe für medizinische Zwecke gibt es lokale und begrenzte Absatzmärkte. Ausserdem laufen zur Zeit Forschungsarbeiten zur Verwendung von Geotextilien; und in manchen Bereichen, wie z. B. im Gartenbau, werden diese bereits eingesetzt. Die zukünftige Grösse dieser neuen Absatzmärkte ist zur Zeit nur sehr schwer zu beziffern. Mittelfristig dürfte die Aufnahmekapazität dieses Marktes für kurze Flachs- und Hanffasern bei insgesamt 50 000 bis 120 000 Tonnen liegen. Angesichts der neuen Absatzmärkte dürften sich die derzeit noch geringen Anbauflächen zwar ausdehnen, aber in den nächsten Jahren doch verhältnismässig begrenzt bleiben. Zur Zeit sind für die Produktivitätssteigerung beim Anbau, der Ernte und der Verarbeitung noch Beihilfen in bestimmter Höhe erforderlich. Nach Auffassung einzelner Martktteilnehmer und Forschungsinstitute könnten zahlreiche Erzeugnisse aber bald selbst bei sehr viel niedrigeren Beihilfen rentabel werden. 2.4.3. Kurze Flachs- und Hanffasern für die Herstellung von gewöhnlichem Papier Die Fasern, die für die Herstellung von gewöhnlichem oder Recyclingpapier verwendet werden, lassen sich nur mit Beihilfen absetzen, die die Produktionskosten decken und die Einkommen der Erzeuger garantieren. Unter diesen Bedingungen kann der Verkaufspreis praktisch bei Null liegen, ist das Absatzpotential aber praktisch unbegrenzt. Es fragt sich aber, ob eine solche Ausgabe für die Gemeinschaft sinnvoll ist, da sich die Papierindustrie auch mit anderen pflanzlichen Materialien versorgen könnte und die Landwirte mit niedrigeren Beihilfen ein vergleichbares Einkommen erzielen könnten, ohne die Produktionskosten tragen zu müssen. Eine hohe Beihilfe für eine Erzeugung, die zu einem unrealistisch niedrigen Preis abgesetzt wird, begünstigt die Prämienjagd. Der Absatzmarkt für gewöhnliches Papier dürfte nur für Nebenerzeugnisse existieren und nicht als solcher gefördert werden. 2.4.4. Samen und Schäben Häufig sind die Schäben das wichtigste Erzeugnis des Flachs- oder Hanfanbaus, insbesondere bei der Erzeugung von Kurzfasern. Einstreu aus Hanfstroh ist ein hochwertiges Erzeugnis, das von Pferdehaltern geschätzt wird, wobei die Märkte zur Zeit aber örtlich begrenzt sind. Für Pressplatten aus Schäben gäbe es grosse Absatzmärkte, wenn die Preise sehr niedrig wären. Faserflachssamen bringen im Vergleich zu Ölleinsamen nur geringe Erträge. Hanfsamen verfügen über einen traditionellen, aber begrenzten Absatzmarkt als Vogel- und Fischfutter. Für das Öl der Hanfsamen ließe sich ein besonderer Absatzmarkt in der Kosmetikindustrie finden. Die Verwendung der Hanfsamen oder -blätter in der Nahrungsmittelindustrie trägt - selbst bei THC-freien Pflanzen - zur Verharmlosung von Cannabis als Droge bei und ist für die Ernährung nicht notwendig. Keines dieser Erzeugnisse darf als solches durch die Beihilfe gefördert werden. 2.5. Besondere Überlegungen in bezug auf Hanf Angesichts des biologischen Zusammenhangs zwischen Hanf, der für industrielle Zwecke verwendet wird, und solchem, aus dem psychotrope Substanzen gewonnen werden, hat die Kommission mehrere Kontrollen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Beihilfe dem rechtswidrigen Hanfanbau Vorschub leistet. Dabei ergab sich, daß durch die neuen, verschärften Vorschriften die Risiken des Anbaus von stark THC-haltigen Pflanzen zwar nicht völlig aus der Welt geschafft, aber doch auf ein Mindestmaß verringert wurden. Andererseits hat der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB, ein Organ der Vereinten Nationen), festgestellt [15], daß sich parallel zur Ausweitung des Hanfanbaus in der Europäischen Union ein umfangreicher Absatzmarkt für Nahrungsmittel auf Basis von Cannabis entwickelt habe, deren Auswirkungen auf die Gesundheit noch nicht erforscht seien. Diese Produkte seien allgemein und ohne Einschränkungen in den Geschäften verfügbar, wo mit Cannabis versetzte -Schokoriegel" uneingeschränkt an Minderjährige verkauft werden dürften, was zu einer allgemeinen Verharmlosung von Cannabis, einer Droge, die der internationalen Kontrolle unterliege, beitrage. [15] Vermerk des INCB vom 12.3.1999. Es ist also grössere Wachsamkeit nötig, damit der rechtswidrige Anbau dieser Pflanze die Faserhanferzeugung nicht in Mißkredit bringt. Um solche Risiken zu vermeiden, muß der Hanfanbau einerseits streng kontrolliert werden - weshalb die Anbauflächen begrenzt werden müssen - und andererseits auf Non-Food-Zwecke beschränkt werden. 3. REFORMVORSCHLAG Die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation sind im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß für die Erzeugung von Kurzfasern eine gegenüber den Produktionskosten und dem Produktwert sehr hohe Hektarbeihilfe gezahlt wird. Eine deutliche Senkung des Gesamtbetrags der Beihilfe - sei es direkt oder mittels einer garantierten Hoechstfläche - würde lediglich zur Einstellung der traditionellen oder wirtschaftlich vertretbaren Erzeugung führen, ohne notwendigerweise die Prämienjäger abzuschrecken. Dies allein würde als Lösung also nicht ausreichen. Zur Vermeidung dieser Probleme sollte die Hektarbeihilfe für Faserflachs und -hanf auf das Beihilfeniveau für konkurrierende Kulturpflanzen gesenkt werden. Es würde jedoch eine Verarbeitungsbeihilfe für Stroh eingeführt, um die Wirtschaftstätigkeit für die wünschenswerten Absatzmärkte aufrechtzuerhalten. 3.1. Flächenbeihilfe Was die Direktbeihilfe für Erzeuger anbelangt, so schlägt die Kommission vor, Faserflachs und -hanf in das System der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [16] einzubeziehen. [16] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Auf diese Weise wird dem Wunsch nach Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprochen und werden Verzerrungen, wie sie in der Vergangenheit festgestellt wurden, vermieden. Damit der Übergang auf das Stützungsniveau für Getreide reibungslos verläuft, sollte die Flächenbeihilfe für Faserlachs und -hanf an diejenige für Öllein angeglichen werden, die ihrerseits im Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Flächenbeihilfe für Getreide angepasst werden muß. Auf diese Weise werden auch die Probleme der unterschiedlichen Beihilferegelungen für Faserflachs- und Ölleinsorten gelöst, bei denen es gelegentlich Schwierigkeiten mit der Einordnung gab. Wie bei den anderen direkten Stützungszahlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik [17], insbesondere Artikel 3 über die Erfordernisse des Umweltschutzes und Artikel 7 über die Beschränkung der Zahlungen, auch auf Faserflachs und -hanf angewendet. [17] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Im Rahmen der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Regelung sind die Ernte und ein Mindestertrag Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe. Diese sind aber von den Witterungsbedingungen abhängig und machen eine besonders schwierig durchzuführende Kontrollregelung notwendig. Mit der Anpassung der Flachs- und Hanfbeihilfe an die Beihilfe für andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen könnten diese Voraussetzungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 nicht vorsieht, wegfallen. Es muß aber vermieden werden, daß die Ziele der Regelung umgangen werden, insbesondere solange die Hektarbeihilfe für Faserflachs und -hanf noch höher ist als bei anderen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Deshalb sollte die Zahlung der Hektarbeihilfen nach Möglichkeit von bestimmten Anbaubedingungen, insbesondere der Verwendung von zertifiziertem Saatgut, abhängig gemacht werden. Zur Kontrolle der Mengen, die für die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- oder Hanfstroh in Frage kommen, sollten die Erzeuger ausserdem verpflichtet werden, Kaufverträge mit den zugelassenen Verarbeitern zu schließen. Für Hanf müssen sehr strenge Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, die insbesondere sicherstellen, daß nur Saatgut mit niedrigem THC-Gehalt entsprechend den geltenden Hoechstwerten verwendet wird. Ferner wird vorgeschlagen, daß bei einem erheblichen Prozentsatz der Erzeuger der THC-Gehalt der Erzeugung jährlich vor Ort kontrolliert wird. Ausserdem muß die Zahlung von Hektarbeihilfen von der Lieferung der gesamten Menge der Erzeugung der Hanfparzellen an einen oder mehrere zugelassene Verarbeiter abhängig gemacht werden. Zu den Zulassungsbedingungen muß die Verpflichtung gehören, keine Betriebe zu beliefern, die Nahrungsmittel auf Hanfbasis herstellen oder verkaufen. Damit diese Kontrollen wirksam sind, müssen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugungsregion entsprechend ihren jeweiligen Kontrollmöglichkeiten die Hoechstfläche festlegen, die für die Hektarbeihilfe in Frage kommt. Eine solche Regelung ist nur möglich, wenn für den Anbau von für die Flächenbeihilfe in Frage kommenden Hanf eine Genehmigung verlangt wird. 3.2. Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh Prinzipiell könnte die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh auf Basis der betreffenden Fläche oder der erzeugten Mengen gewährt werden. Eine Hektarbeihilfe fördert aber nicht die Produktivität und wird unabhängig von den jeweiligen Absatzmärkten gezahlt. Durch eine mengenabhängige Beihilfe wird die Prämienjagd verhindert; sie erfordert aber eine strengere Kontrolle der betreffenden Mengen. Da die Absatzwege von Stroh schwerer zu verfolgen sind als die der daraus hergestellten Fasern, muß die Beihilfe dem Verarbeiter entsprechend der Erzeugung von Fasern mit bestimmten Merkmalen gewährt werden. Die Herstellung von langen Flachsfasern für die Textilproduktion ist traditionell stark mit den einzelnen Erzeugungsregionen verbunden. Sie benötigt in allen Erzeugermitgliedstaaten eine gleiche Unterstützung und damit eine gemeinsame Marktorganisation. Der Fortbestand des Sektors ist von einer Verarbeitungsbeihilfe abhängig, mit der die durchschnittliche Unterstützung etwa gleich hoch bleibt wie im Wirtschaftsjahr 1999/2000. Die je Tonne Langfasern gewährte Beihilfe für die Strohverarbeitung muß also nach Maßgabe der Verringerung der Flächenbeihilfen an die Erzeuger gemäß den Fristen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates ansteigen. Ausserdem muß sie an die Beihilfe für die gleichzeitig produzierten Kurzfasern angepasst werden. Angesichts der schwankenden Stroh- und Fasererträge wird vorgeschlagen, diesen Betrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 60 EUR/Tonne festzusetzen und bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 auf 200 EUR/Tonne anzuheben. Der Markt für kurze Flachsfasern und Hanffasern ist viel stärker aufgesplittert. In jedem Fall dürfte aber für Fasern, die noch stark mit Schäben versetzt sind, keine Verarbeitungsbeihilfe gewährt werden. Aus diesen Produkten, bei denen die Verarbeitungskosten für das Stroh niedrig sind, wird zumeist gewöhnliche Papierpulpe hergestellt. Für gereinigte Kurzfasern ist angesichts der Absatzperspektiven zumindest vorübergehend zusätzlich zur Flächenbeihilfe eine weitere Unterstützung wünschenswert. Auf diese Weise könnten die bereits getätigten und die noch laufenden Investitionen besser genutzt werden. Ausserdem würde auf diese Weise der Anbau einer umweltschonenden Kulturpflanze gefördert, für die neue, mittelfristig lukrative Absatzmärkte in der Industrie erschlossen werden könnten. Deshalb ist für kurze Flachsfasern und für Hanffasern ein Übergangszeitraum zwischen der Regelung des Wirtschaftsjahres 1999/2000, die eine höhere Beihilfe für alle betreffenden Kulturpflanzen umfasst, und einer künftigen Regelung unerläßlich, die sich auf die industriellen Marktpreise und die Einbeziehung in die Regelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gründet. Die Verarbeitungsbeihilfe würde fünf Jahre lang gewährt. Angesichts der Höhe der Beihilfe für Langfasern und der Ertragsschwankungen würde der Betrag je Tonne im ersten Jahr der durchschnittlichen Hektarbeihilfe für Flachs und Hanf unter guten Anbaubedingungen entsprechen. Dieser Betrag bliebe trotz Verringerung der Flächenzahlungen fünf Jahre lang unverändert. Danach würde er entfallen. Es wird also vorgeschlagen, die Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 2000/01 bis 2004/05 auf 40 EUR je Tonne festzusetzen. Die Beihilfe für die Strohverarbeitung würde nicht gezahlt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen künstlich geschaffen wurden. 3.3. Stabilisatorenregelung Die Flächenzahlungen unterliegen den Bestimmungen für die Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999. So wird die Einbeziehung von Faserflachs und -hanf in die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ergänzt durch die Erhöhung der Grundflächen zu den in der genannten Regelung festgelegten Bedingungen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen über den Referenzzeitraum 1989 bis 1991 müsste die Grundfläche - insbesondere in den traditionellen Erzeugerstaaten, deren Grundflächen im übrigen kaum zugenommen haben - um etwa 80 000 Hektar ausgedehnt werden. Was die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien und dem Vereinigten Königreich anbelangt, so macht die derzeit für die Faserflachs- und -hanferzeugung genutzte Fläche weniger als 2% der noch verfügbaren Grundflächen und der freiwillig stillgelegten Flächen aus. Wegen der erheblichen Zunahme entsprechender Beihilfeanträge in den letzten Jahren liegt dieser Prozentsatz Spanien bei fast 8% und im Vereinigten Königreich bei fast 17%. Da die Gemeinschaft keine Hoechstgrenzen für die Faserflachs- und -hanfanbauflächen festgesetzt hat, ist es zur Vermeidung einer Umgehung der Rechtsvorschriften und zur Eindämmung der Ausgaben unerläßlich, eine Regelung zur Stabilisierung der für die Verarbeitungsbeihilfe aufgewendeten Haushaltsmittel einzuführen. Wegen der Überschneidung der Absatzmärkte für kurze Flachsfasern und für Hanffasern sollte für beide Erzeugnisse ein gemeinsamer Stabilisator vorgesehen werden. Deshalb wird vorgeschlagen, eine garantierte Hoechstmenge für lange Flachsfasern und eine gemeinsame garantierte Hoechstmenge für kurze Flachsfasern und Hanffasern festzusetzen. Diese beiden garantierten Hoechstmengen werden in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen stützen sich auf: den nach oben aufgerundeten Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren angegebenen Anbauflächen. Angesichts der in den letzten Jahren beobachteten Entwicklungen und der nach den Statistiken und anderen verfügbaren Informationen als tatsächlich produktiv geltenden Anbauflächen mussten diese Mengen jedoch angepasst werden, die durchschnittlichen Fasererträge entsprechend den Angaben einiger Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer des Sektors, die Zuteilung von mindestens 50 Tonnen je Mitgliedstaat. Damit das System nicht unflexibel wird und Übergänge zwischen den Tätigkeiten im Zusammenhang mit langen Flachsfasern und sonstigen Flachs- oder Hanffasern möglich werden, wird vorgeschlagen, einen Austausch zwischen den einzelstaatlichen Mengen desselben Mitgliedstaates zu gestatten, sofern er nachweislich ordnungsgemäß erfolgt und das wirtschaftliche Interesse des fraglichen Vorgangs erwiesen ist. Da das Stroh mehrere Jahre lang gelagert werden kann und die Möglichkeit besteht, es zwischen den Verarbeitern zu befördern, müssen die Mißbrauchsrisiken eingedämmt werden. Es muß strenges System zur Kontrolle der Mengen der verschiedenen produzierten Faserkategorien eingeführt werden. Um jegliches Risiko einzudämmen, sind nur solche Mengen beihilfefähig, die unter einer Obergrenze je Hektar der unter Vertrag stehenden Fläche liegen und die vom betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage der garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Fläche, für die die Erstverarbeiter Strohkaufverträge geschlossen haben, festgesetzt werden. 3.4. Andere Maßnahmen Die Regelung zur Förderung der Faserflachserzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1308/70 stützt sich auf ein System der Einbehaltung eines Teils der Beihilfe, was nicht immer zweckmässig ist und zu Schwierigkeiten in bezug auf die Periodizität der Haushalte führt. Die Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Regelung laufen zum 30. September 2001 aus. Danach werden sie in die allgemeine Rahmenregelung einbezogen und für alle Agrarsektoren vereinheitlicht, für die solche Maßnahmen vorgesehen sind. Zur Verbrauchsförderung in Drittländern hat die Kommission dem Rat bereits Vorschläge vorgelegt [18]. Für Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft werden zur Zeit Vorschläge geprüft. [18] KOM(1998) 683 vom 14.1.1999. Die Regelung der privaten Lagerhaltung wurde seit ihrer Einführung kaum in Anspruch genommen. Während der Krise zwischen 1989 und 1992 wurde der Anstieg der Preise, der durch die Verringerung der Anbauflächen hätte eintreten müssen, durch die Existenz grosser privater Lagerbestände verlangsamt. Ausserdem ist das System bei der vorgeschlagenen Regelung, die die Fasererzeugung stabilisieren und die Aussaatflächen an die Nachfrage anpassen soll, auch nicht sinnvoll. Darum wird vorgeschlagen, die Regelung der privaten Lagerhaltung in diesem Sektor abzuschaffen. Die Einfuhrkontrolle der tatsächlichen Verwendung der nicht für die Aussaat bestimmten Hanfsamen bereitet Schwierigkeiten. Die einzige mögliche Lösung wäre die Unterbindung der Keimfähigkeit der Samen. Da die gegenüber der Regelung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 vorgeschlagenen Veränderungen erheblich sind, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, die für den reibungslosen Übergang zur neuen Regelung erforderlich sind. 4. ABSCHLIESSENDENE ÜBERLEGUNGEN Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird der Vorschlag der Kommission von 1996 [19], zu dem der Rat keine Entscheidung fällen konnte, ersetzt. Er soll die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf von Grund auf reformieren, damit sie an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst und die geltende Regelung vereinfacht wird. Er stützt sich auf zwei Verordnungsvorschläge des Rates und sieht die Einbeziehung dieser Kulturpflanzen in die allgemeine Regelung für Kulturpflanzen bzw. die Einführung einer zusätzlichen Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh vor. [19] KOM(96) 44 endg. vom 14.2.1996. Daher wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen dahingehend zu ändern, daß Faserflachs und -hanf einbezogen und sie an die besonderen Erfordernisse dieser Kulturpflanzen angepasst wird. Insbesondere vorgesehen sind die Verpflichtung zum Abschluß von Kaufverträgen für das Stroh zwischen den Erzeugern und den zugelassenen Verarbeitern sowie Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen, um zu vermeiden, daß Hanf im Rahmen dieser Regelung rechtswidrig angebaut wird. Es sei darauf hingewiesen, daß die Kommission in Kürze einen Vorschlag für die Reform des Reissektors vorlegen will, die die Einbeziehung von Reis in die Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und damit eine weitere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates beinhaltet. Je nachdem, wie die diesbezueglichen Erörterungen im Rat fortschreiten und wann die betreffenden Verordnungen angenommen werden, könnte es notwendig werden, die Anordnung und Numerierung der Artikel bzw. Absätze des vorliegenden Vorschlags zu ändern. Deshalb wird die Kommission nach Annahme der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in bezug auf Flachs, Hanf und Reis durch den Rat eine Konsolidierung der fraglichen Verordnung vorschlagen. Gleichzeitig wird eine gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf vorgeschlagen, mit der eine Beihilferegelung für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh festgelegt wird. Die Beihilfe soll sich nach der Kategorie der gewonnenen Erzeugnisse (lange Flachsfasern einerseits und kurze Flachsfasern sowie Hanffasern andererseits) richten. Die Beihilfe für die letztgenannte Faserkategorie soll befristet sein und mit den notwendigen Anpassungen an neu entwickelte Erzeugnisse und die sich dafür abzeichnenden Absatzmärkte einhergehen. Ausserdem sieht der Vorschlag eine Stabilisatorenregelung, die Verpflichtung zum Abschluß von Kaufverträgen für das Stroh mit den zugelassenen Verarbeitern sowie eine Regelung für den Handel vor. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften sich die erklärten Hanf- bzw. Flachsanbauflächen deutlich verringern und dürften die Stützungszahlungen auf Betriebe mit einer tatsächlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Erzeugung beschränkt werden. So werden sich die Ausgaben im Wirtschaftsjahr 2000/01 auf schätzungsweise 80 Mio. EUR belaufen und stufenweise bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 infolge der abnehmenden Flächenbeihilfen und des Wegfalls der Beihilfe für die Verarbeitung von kurzen Flachsfasern und von Hanffasern auf etwa 50 Mio. EUR sinken. Die Maßnahmen kommen den zahlreichen in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen zugute. Sie tragen zum Umweltschutz und zur Haushaltsdisziplin bei. Die Maßnahmen sind im Einklang mit dem umfassenden Ziel der einheitlichen Anwendung von Regelungen für die landwirtschaftliche Erzeugung. Sie liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinschaft. Damit die Landwirte über die Bestimmungen zu den von ihnen angebauten Erzeugnissen rechtzeitig informiert werden, muß der Rat über diesen Vorschlag möglichst bald, also spätestens Anfang März 2000, entscheiden, um die Durchführung der Verordnung im Wirtschaftsjahr 2000/01, das am 1. Juli 2000 beginnt, zu ermöglichen. Um die Marktteilnehmer des Flachs- und Hanfsektors davon in Kenntnis zu setzen, daß in den Gemeinschaftsorganen über eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf beraten wird, ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Mitteilung der Kommission veröffentlicht worden. 99/0237 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission [20], [20] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [21], [21] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [22], [22] ABl. C nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [23], [23] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann. (2) Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen. Im Sektor Faserflachs und Faserhanf müssen zusätzlich zu den Bestimmungen über die Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [24] Maßnahmen für den Binnenmarkt vorgesehen werden, die Beihilfen an die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh umfassen. [24] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../... (siehe S. ... dieses Amtsblatts). (3) Um eine tatsächliche Verarbeitung des Flachs- und Hanfstrohs zu gewährleisten, muß die Beihilfegewährung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere der Einführung einer Zulassung der Ersterzeuger und der Verpflichtung für diese Verarbeiter, einen Kaufvertrag für das Stroh zu schließen. (4) Um den Mißbrauch der Gemeinschaftsmittel zu verhindern, ist jeder Erstverarbeiter von der Beihilfe auszuschließen, bei dem feststeht, daß er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Stützungsregelung für die Strohverarbeitung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. (5) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für lange Flachsfasern und des Marktes für kurze Flachsfasern und Hanffasern muß die Beihilfe nach Maßgabe jeder der beiden gewonnenen Faserkategorien differenziert werden. Um für ein gesamtes Stützungsniveau zu sorgen, anhand dessen die herkömmliche Erzeugung von langen Flachsfasern unter Bedingungen weiterbestehen kann, die in etwa denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 4. Juli 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf [25] entsprechen, sollte die dem Erstverarbeiter gewährte Beihilfe schrittweise angehoben werden, um der schrittweisen Senkung der dem Erzeuger im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährten Hektarbeihilfe und der langfristigen Abschaffung der Beihilfe für kurze Flachsfasern Rechnung zu tragen. Bei kurzen Flachfasern und Hanffasern sollte dem Erstverarbeiter eine Beihilfe gewährt werden, die während eines bestimmten Zeitraums eine gegenseitige Anpassung der aus diesen Fasern gewonnenen neuen Erzeugnisse und der sich öffnenden potentiellen Märkte zu ermöglichen. [25] ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105). (6) Um jegliche betrügerische Erhöhung der beihilfefähigen Mengen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten diese nach Maßgabe der Flächen begrenzen, für die ein Kaufvertrag für Stroh geschlossen wurde. (7) Zur Begrenzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ausgaben ist ein Stabilisierungsmechanismus je nach Art der gewonnen Fasern einzuführen, abhängig davon, ob es sich um lange Flachsfasern einerseits oder kurze Flachsfasern und Hanffasern andererseits handelt. Um für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, erweist es sich als erforderlich, eine garantierte Hoechstmenge für jede Faserkategorie festzusetzen und sie in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern sind jedoch auf den Zeitraum begrenzt, der es den daraus hergestellten neuen Erzeugnissen ermöglicht, ihren Platz auf dem Markt zu finden. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen werden auf der Grundlage der jüngsten durchschnittlichen Anbauflächen von Faserflachs und -hanf festgesetzt, die gegebenenfalls nach Maßgabe ihres tatsächlich produktiven Anteils angepasst werden und bei denen auch der durchschnittliche Faserertrag berücksichtigt wird. (8) Um jedem Mitgliedstaat eine Anpassung der gewonnenen Fasermengen zu erlauben, sind Bedingungen für den Austausch zwischen seinen jeweiligen garantierten einzelstaatlichen Mengen festzulegen. Dieser Mengenaustausch erfolgt anhand eines Koeffizienten, der eine Haushaltsäquivalenz gewährleistet. (9) Die Erzeugermitgliedstaaten müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um das ordnungsgemässe Funktionieren der für die Beihilfegewährung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten. Aufgrund der erforderlichen Fristen für die Verarbeitung des gesamten Strohs des Wirtschaftsjahres wird ausserdem eine Beihilfevorschußregelung als Kontrollmaßnahme eingeführt. (10) Alle Maßnahmen im Rahmen der Handelsregelung mit Drittländern müssen die Möglichkeit schaffen, auf die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen und die Erhebung von Abgaben an den Aussengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Dieses Verfahren kann sich jedoch ausnahmsweise als unzureichend erweisen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ungeschützt bleibt, wenn die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen aus den die Landwirtschaft betreffenden Übereinkommen der Welthandelsorganisation in Einklang stehen [26]. [26] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22. (11) Damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht durch illegale Flächen gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorzusehen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Ausserdem muß die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß ihre Keimfähigkeit unterbunden wurde. (12) Es ist erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander unter Berücksichtigung der Entwicklung der Märkte für Faserflachs und -hanf die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln. (13) Da es sich bei den für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Verfahren um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [27] handelt, müssen diese nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. [27] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (14) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [28] übernommen werden. [28] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (15) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf ist mehrfach geändert worden, entspricht jedoch nicht mehr den tiefgreifenden Änderungen, die in diesem Sektor stattgefunden haben. Unter diesen Umständen sollte die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufgehoben werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf [29], die Verordnung (EWG) Nr. 620/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung von Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über Flachs- und Hanfstroh [30], die Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern [31], die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 hinsichtlich Hanf [32], die Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des Rates vom 16. Juli 1984 zur Festlegung von Grundregeln für einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 hinsichtlich Hanf [33], deren Rechtsgrundlage die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 waren, werden durch neue Regelungen in der vorliegenden Verordnung ersetzt und sollten daher aufgehoben werden. [29] ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 (ABl. L 19 vom 4.7.1998, S. 7). [30] ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 713/95 (ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 16). [31] ABl. L 123 vom 5.6.1971, S. 7. [32] ABl. L 162 vom 12.6.1982, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94. [33] ABl. L vom 19.7.1984, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94. (16) Die Umstellung von den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf umfasst eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern und betrifft folgende Erzeugnisse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Im Sinne dieser Verordnung sind a) -Betriebsinhaber": der Betriebsinhaber gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik [34]; [34] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. b) -zugelassener Erstverarbeiter": der Erstverarbeiter, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich sein Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf oder zur Verarbeitung anderer, nicht zum Verzehr bestimmter Hanferzeugnisse befindet, zugelassen ist, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. 3. Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen. Titel I Binnenmarkt Artikel 2 1. Es wird eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung eingeführt. Die Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Einem zugelassenen Erstverarbeiter wird keine Beihilfe gezahlt, wenn feststeht, daß er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Regelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. 2. Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt: a) für lange Flachsfasern: Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 60 EUR, für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 120 EUR, für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 auf 180 EUR, ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 auf 200 EUR; b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 5% Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2000/01 bis 2004/05 auf 40 EUR. 3. Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die ein Kaufvertrag für das Stroh geschlossen wurde. Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, daß die in Absatz 3 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden. 4. Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Beihilfevorschuß gezahlt. Artikel 3 1. Für lange Flachsfasern wird eine garantierte Hoechstmenge von 75 500 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese garantierte Hoechstmenge wird wie folgt in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Belgien: 13 800 Tonnen, Deutschland: 300 Tonnen, Frankreich: 55 800 Tonnen, Niederlande: 4 800 Tonnen, Österreich: 150 Tonnen, Finnland: 200 Tonnen, andere Mitgliedstaaten: jeweils 50 Tonnen. 2. Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 5% Unreinheiten und Schäben enthalten, wird eine garantierte Hoechstmenge von 119 250 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese garantierte Hoechstmenge wird wie folgt in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Belgien: 10 350 Tonnen, Dänemark: 100 Tonnen, Deutschland: 6 300 Tonnen, Spanien: 18 700 Tonnen, Frankreich: 61 350 Tonnen, Italien: 100 Tonnen, Niederlande: 5 550 Tonnen, Österreich: 1 750 Tonnen, Portugal: 650 Tonnen, Finnland: 1 000 Tonnen, Schweden; 1 150 Tonnen, Vereinigtes Königreich: 12 100 Tonnen, andere Mitgliedstaaten: jeweils 50 Tonnen. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls gemäß Absatz 3 gekürzt, finden ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 keine Anwendung mehr. 3. Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 2 genannte garantierte einzelstaatliche Menge austauschen und umgekehrt. Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 5 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern. Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den zwei vorstehenden Unterabsätzen angepasst. Titel II Handel mit Drittländern Artikel 4 1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der strengeren Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag und gemäß den Verpflichtungen aus den die Landwirtschaft betreffenden Übereinkommen der Welthandelsorganisation erlassen haben. 2. Zur Einfuhr von Hanf aus Drittländern ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, wobei folgende Bedingungen erfuellt werden müssen: Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 aus Drittländern muß den in Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 10 muß nachgewiesen werden, daß ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Wert liegt, bei nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 muß die Keimfähigkeit unterbunden worden sein. Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden. Artikel 5 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt: die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 6 1. Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährden können, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. 2. Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. 3. Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. 4. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen. Titel III Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. Artikel 8 Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um: die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter, wobei vor allem Verarbeiter von zum Verzehr bestimmten Hanferzeugnissen ausgeschlossen werden, die Bedingungen, die in den Kaufverträgen für Stroh durch die zugelassenen Erstverarbeiter eingehalten werden müssen; die Kriterien, die bei langen Flachsfasern einerseits und kurzen Flachsfasern und Hanffasern andererseits, die höchstens 5% Unreinheiten und Schäben enthalten, eingehalten werden müssen; die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und des Vorschusses; die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingehalten werden müssen; die Bedingungen für den Austausch zwischen den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 3. Diese Maßnahmen können ausserdem die Kontrollmaßnahmen betreffen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und Unregelmässigkeiten durchzuführen sind. Artikel 9 1. Es wird ein Verwaltungsausschuß für Flachs und Hanf (nachstehend -Ausschuß" genannt) eingesetzt. 2. Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat. 3. Der Ausschuß kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. Artikel 10 Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Titel IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 11 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70, (EWG) Nr. 619/71, (EWG) Nr. 620/71, (EWG) Nr. 1172/71, (EWG) Nr. 1430/82 und (EWG) Nr. 2059/84 werden aufgehoben. Artikel 12 Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung, die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2000. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 gelten noch in bezug auf die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>