Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte /* KOM/2000/0574 endg. - COD 2000/0259 */
Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0040 - 0122
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG A. ZIELE DES VORSCHLAGS B. HINTERGRUND 1. Legislativer Hintergrund 1.1. Gemeinschaftsvorschriften 1.2. Nationale Rechtsvorschriften 2. Internationale Wissenschaftliche Konferenz und Diskussionspapier über Fleisch- und Knochenmehl 3. Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse 4. Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten C. RECHTSGRUNDLAGE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS 1. Rechtsgrundlage 2. Hauptelemente des Vorschlags a) Ausschluß von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette b) Verbindung zur gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung c) Neue Rechtsgrundlage für tierische Nebenprodukte d) Vereinfachung existierender Gemeinschaftsvorschriften e) Einfuhr aus Drittländern D. POSITION DER BETROFFENEN PARTEIEN Mitgliedstaaten Industrie E. FORM DES RECHTSAKTS ANHANG I Folgenabschätzung ANHANG II Inhalt des Vorschlags A. ZIELE DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag zielt im wesentlichen darauf ab, die Rückführung bestimmter tierischer Nebenprodukte, namentlich verendeter Tiere und Konfiskate, in die Futtermittelkette zu verbieten. Als einziges Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln wäre dann Material von Tieren zulässig, das auch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Darüber hinaus ist folgendes vorgesehen: -Einführung einer Reihe alternativer Methoden für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte; -Verschärfung der Vorschriften für die Kontrollen und die Herkunftssicherung tierischer Nebenprodukte; -Schaffung einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung; -Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für tierische Nebenprodukte; -Vereinfachung existierender Gemeinschaftsvorschriften in Form eines kodifizier ten Rechtstexts, der allen tierischen Nebenprodukten Rechnung trägt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dieser Vorschlag ist Teil die Aktionsplans des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit (Aktion 30). B. HINTERGRUND 1. LEGISLATIVER HINTERGRUND 1.1. Gemeinschaftsvorschriften (a) Entsorgung und Behandlung tierischer Nebenprodukte Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates enthält veterinärrechtliche Vorschriften für -die Beseitigung und Verarbeitung tierischer Abfälle zur Abtötung von Krankheitserregern, die in diesem Tiermaterial möglicherweise vorhanden sind; -die Herstellung von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach einem Verfahren, das gewährleistet, daß die Futtermittel keine Krankheitserreger enthalten. Tierische Abfälle sind definiert als Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Sie werden entweder klassifiziert als gefährliche Stoffe, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten über derartiges Material (d.h. Tierkadaver, Tiere, die mit klinischen Krankheitszeichen verendet sind, Tiere, die im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wurden, und Konfiskate aus Schlachthöfen) verschleppt werden, oder als wenig gefährliche Stoffe (d.h. tierische Nebenprodukte aus Schlachthöfen, die für den menschlichen Verzehr geeignet, jedoch aus beispielsweise kommerziellen Gründen nicht zum Verzehr bestimmt sind), wenn kein ernsthaftes Gesundheitsrisiko besteht. Nach dieser Richtlinie müssen sowohl gefährliche als auch wenig gefährliche Stoffe unter amtstierärztlicher Überwachung in einem zugelassenen Betrieb so verarbeitet werden, daß sie Futtermitteln beigemischt werden können. Unter außergewöhnlichen Umständen kann dieses Material auch durch Verbrennen oder Vergraben entsorgt werden. Seit 1. April 1997 gilt, daß sämtliche Abfallstoffe von Säugetieren nach folgenden Mindest kriterien, die nach allgemeiner Auffassung gewährleisten, daß die Erreger der Traber-Krankheit (Scrapie) und der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) wirksam abgetötet werden, zu behandeln sind: -Maximale Teilchengröße 50 mm -Temperatur > 133°C -Behandlungszeit 20 Minuten -Absolutdruck 3 bar -im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise. Einige Produkte, die aus Säugerabfällen gewonnen werden, sind von dieser neuen Behandlungsnorm ausgenommen, so z.B. Heimtierfutter, das aus wenig gefährlichem Material hergestellt wird, sowie bestimmte ausgeschmolzene Fette, Gelatine usw. und generell Erzeugnisse, bei denen gewährleistet ist, daß sie weder in die Nahrungs- noch in die Futtermittelkette gelangen. Darüber hinaus müssen zur Verfütterung bestimmte ausgeschmolzene Wiederkäuerfette -ab 1. Juli 2000 nach den vorgenannten Mindestnormen behandelt werden, wenn sie aus gefährlichem Material gewonnen wurden, -ab 1. Januar 2001 so gereinigt werden, daß der Hoechstgehalt verbleibender unlöslicher Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet. Tiermehl, das nicht nach diesen Kriterien hergestellt wird, muß durch Vergraben, Verbrennen, Verwendung als Brennstoff oder nach einer gleichermaßen wirksamen Methode entsorgt werden. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette, die nicht nach den genannten Kriterien gewonnen werden, müssen entweder der Fettverarbeitungsindustrie zugeführt oder durch Vergraben, Verbrennen, Verwendung als Brennstoff oder einer gleicherweise wirksamen Methode entsorgt werden. Tiermehl, das aus Nebenprodukten von Nichtsäugetieren hergestellt wird (z.B. Fischmehl und Gefluegelmehl), sowie ausgeschmolzene Fette von Nichtwiederkäuern können nach wie vor nach den in der Entscheidung 92/562/EWG vorgesehenen alternativen Hitzebehandlungen (im Falle von gefährlichem Material) oder nach anderen Behandlungsmethoden hergestellt werden, sofern die Enderzeugnisse die vorgebenden mikrobiologischen Normen erfuellen. Für die Einfuhr von Tiermehl und ausgeschmolzenen Fetten aus Drittländern sind Vorschriften vorzusehen, die der Regelung für Gemeinschaftserzeugnisse gleichwertig sind. Gemäß der Entscheidung ../../EG müssen ab 1. Oktober 2000 spezifizierte Risikomaterialien, definiert als Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Schafen und Ziegen, Ileum von über 12 Monate alten Rindern sowie Milz von Schafen und Ziegen im allgemeinen aus der Nahrungs- und Futtermittelkette entfernt werden. Außerdem müssen im Vereinigten Königreich und in Portugal der gesamte Kopf, Thymusdrüse, Milz, Eingeweide und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern sowie die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern entfernt werden. Im Falle gefallener Rinder, Schafe und Ziegen muß spezifiziertes Risikomaterial entweder entfernt oder der gesamte Tierkörper muß unschädlich beseitigt werden. Gemäß der Entscheidung 98/272/EG sind Tiere, die aufgrund einer transmissiblen spongi formen Enzephalopathie (TSE) getötet wurden oder daran verendet sind, unschädlich zu beseitigen. (b) Verfütterungsverbot Nachdem Futtermittel, die aus behandelten BSE-infizierten Wiederkäuerabfällen gewonnen wurden, als Hauptursache der spongiformen Rinderenzephalopathie identifiziert wurden, ist Mitte 1994 die Verfütterung von Säugerprotein (ausgenommen bestimmte Produkte wie Milchprotein, Blutmehl, Gelatine, Aminosäuren und Peptide) mit der Entschei dung 94/381/EG gemeinschaftsweit verboten worden. 1.2. Nationale Rechtsvorschriften Alle 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Vorschriften der Richt linie 90/667/EWG und der Entscheidung 94/381/EG in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch freiwillig strengere Vorschriften erlassen. Insbesondere: -Zwei Mitgliedstaaten (Schweden und Frankreich) haben die Verwendung von bestimmtem gefährlichem Tiermaterial zur Futtermittelherstellung verboten: *in Schweden dürfen seit 1986 gefallene Tiere nicht mehr für die Futter mittelherstellung verwendet werden; *in Frankreich dürfen seit dem 28. Juni 1996 weder gefallene Tiere noch sonstiges gefährliches Material für die Futtermittelherstellung verwendet werden. Darüber hinaus hat Frankreich ab dem gleichen Datum auch die Verfütterung von Nichtsäugerprotein (d.h. Gefluegel- und Fischprotein) an Wiederkäuer verboten; *Belgien hat seine Absicht bekanntgegeben, die Verwendung gefallener Tiere zur Futtermittelherstellung zu verbieten. -Im Vereinigten Königreich wurde am 4. April 1996 die Verfütterung von Säugerprotein (ausgenommen Blutmehl und Milchprotein) an Nutztiere verboten. -In Portugal ist es verboten, Nutztiere mit Säugerprotein und Fetten zu füttern. Ab dem gleichen Datum hat Portugal auch die Verfütterung von Gefluegelprotein an Wiederkäuer verboten. 2. INTERNATIONALE WISSENSCHAFTLICHE KONFERENZ UND DISKUSSIONSPAPIER ÜBER FLEISCH- UND KNOCHENMEHL Im Zuge der BSE-Krise wurde die Frage laut, ob die Gemeinschaftsvorschriften für die Entsorgung und Behandlung nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte ihrer grundsätzlichen Zielsetzung gerecht werden und gemeinschaftsweit ein hohes Hygiene- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Insbesondere die Öffentlichkeit hegt ernste Bedenken hinsichtlich der Qualität der Ausgangserzeugnisse für Nutztierfuttermittel. Auf der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Tiermehl, die unter der Schirmherrschaft der Kommission und des Europäischen Parlaments am 1. bis 2. Juli 1997 in Brüssel stattgefunden hat, wurde eine internationale Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet. Während der zweitägigen Konferenzdauer haben wissenschaftliche Experten, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Vertreter von Interessengruppen für Umwelt, Landwirtschaft, Industrie und Handel sowie Verbraucherverbände ihre Standpunkte zu diesem Thema dargelegt. Die Konferenz plädierte jedoch dafür, über die künftige Politik auf diesem Gebiet und insbesondere den möglichen Ausschluß von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette weiter zu beraten. Der Ausschluß würde bedeuten, daß als einziges Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln nur Material zulässig wäre, das im Prinzip zum menschlichen Verzehr geeignet, jedoch aus kommerziellen oder technologischen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Fleisch- und Knochenmehl ausgearbeitet. Mit diesem Papier wollte die Kommission eine objektive Lagebeschreibung und Anhaltspunkte für die etwaigen Folgen alternativer Methoden der Tierkörperbeseitigung vermitteln. Die Kommission hat zu diesem Diskussionspapier 75 Bemerkungen aus verschiedensten Kreisen (Branchenverbände wie Landwirte, Beseitigungsanstalten, Futtermittelhersteller, Fleischbetriebe, staatliche Stellen der Mitgliedstaaten und bestimmter Drittländer, Berufsverbände, Verbraucherverbände und einzelne Bürger) erhalten. Aus diesen Bemerkungen geht hervor, daß Industrie, Berufsverbände, Bürger und Verbraucher den Ausschluß von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette in wesentlichen befürworten, während die eigentlichen Kostenträger, namentlich die Landwirte und bestimmte staatlichen Stellen, die Maßnahme wegen ungenügender wissenschaftlicher Rechtfertigungsgründe ablehnen. Die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten befürchten vor allem die wirtschafts-, umwelt- und gesundheitspolitischen Konsequenzen dieser Maßnahme, die dazu führen könnte, daß Tierkörper in zunehmendem Maße illegal im Haltungsbetrieb vergraben werden. Unabhängig von den einzelnen Positionen zu dieser Ausschlußmaßnahme wurde in allen Bemerkungen auf die Probleme alternativer Beseitigungsmethoden für tierische Nebenprodukte hingewiesen. Insbesondere wurde allgemein befürwortet, das mit den verschiedenen Beseitigungsmethoden einhergehende Gesundheitsrisiko genauer zu erforschen und zu bewerten. Man ist sich darin einig, daß die als überholt geltende Richtlinie 90/667/EWG im Lichte der neuen BSE-Erkenntnisse angepaßt werden muß. Sowohl staatliche Stellen in Drittländern als auch Privatunternehmen sind gegen die Ausschlußmaßnahme, die für handelsbeschränkend und wissenschaftlich nicht gerechtfertigt gehalten wird. 3. ANHÖRUNG WISSENSCHAFTLICHER AUSSCHÜSSE Eines der Hauptargumente gegen den Ausschluß von bestimmten Tiermaterial, das im Rahmen der genannten Diskussionen immer wieder zu Sprache kam, ist das Fehlen wissenschaftlicher Rechtfertigungsgründe. Aus diesem Grunde wurden wiederholt Stellungnahmen des wissenschaftlichen Lenkungsausschusses angefordert. Dieser Ausschuß hat zum Thema tierische Nebenprodukte folgende Stellungnahmen abgegeben: *Wissenschaftliche Stellungnahme über die Unbedenklichkeit von Fleisch- und Knochenmehl von (natürlich oder experimentell) TSE-anfälligen Säugetieren, angenommen am 26./27. März 1998 und aktualisiert am 24./25. September 1998; *Stellungnahme über die Unbedenklichkeit von aus Wiederkäuergeweben gewonnenem Talg, angenommen am 26./27. März 1998; *wissenschaftlicher Bericht und wissenschaftliche Stellungnahme über die Unbedenk lichkeit von Gelatine, angenommen am 26./27. März 1998 und aktualisiert am 20./21. Januar 2000; *wissenschaftlicher Bericht und wissenschaftliche Stellungnahme über die Unbedenk lichkeit von Dicalciumphosphat, das aus Wiederkäuerknochen gewonnen und als Futtermittelzusatzstoff verwendet wird, angenommen am 25./26. Juni 1998; *wissenschaftliche Stellungnahme zur Kreuzkontamination von Futtermitteln durch Säugetiermehl, angenommen am 24./25. September 1998; *wissenschaftlicher Bericht und wissenschaftliche Stellungnahme über die Unbedenk lichkeit von hydrolysierten Proteinen, die aus Rinderhäuten gewonnen werden, angenommen am 22./23. Oktober 1998; *wissenschaftliche Stellungnahme über die Risiken unkonventioneller Erreger übertragbarer Krankheiten, konventioneller Infektionserreger und sonstiger Gefah ren in Form toxischer Stoffe, die über Rohmaterial von gefallenen und verendeten Tieren (einschließlich Wiederkäuer, Schweine, Gefluegel, Fische, freilebende Tiere, exotische Tiere, Zootiere, Pelztiere, Katzen und Versuchstiere) oder über Konfiskate in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen ("fallen stock opinion"), angenommen vom 24./25. Juni 1999 und überarbeitet am 22./23. Juli 1999; *wissenschaftliche Stellungnahme über das Risiko der Einschleppung von TSE-Erregern in Nichtwiederkäuerbestände durch Rückführung tierischer Nebenprodukte in die Futtermittelkette ("intra-species recycling opinion"), angenommen am 17. September 1999; *wissenschaftliche Stellungnahme über die Unbedenklichkeit von Wiederkäuerblut hinsichtlich des TSE-Risikos, angenommen am 13./14. April 2000. Die Hauptschlußfolgerung aus diesen Stellungnahmen ist, daß Material von Tieren, die aufgrund der Fleischuntersuchung als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. 4. ERGEBNISSE VON GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN IN DEN MIT GLIEDSTAATEN Seit Oktober 1996 führt das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) eine Reihe von Kontrollbesuchen in den Mitgliedstaaten durch, um Vorhandensein und Management der Hauptrisikofaktoren und die Verfahren der BSE-Überwachung zu beurteilen. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörper beseitigung und anderer Methoden der Entsorgung tierischer Abfälle in den Mitgliedstaaten beurteilt. Die allgemeinen Schlußforderungen und Empfehlungen, die im Anschluß an diese Kontrollen formuliert wurden, sind der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Einige dieser Empfehlungen sind bereits in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden (Entscheidungen 97/735/EG und 99/534/EG) und werden im Rahmen dieses Verordnungs vorschlags einer Revision unterzogen. Andere Empfehlungen, die im Rahmen dieser Verordnung überarbeitet werden, betreffen insbesondere *die Herkunftssicherung von Erzeugnissen, *die Regelung der Zwischenlagerung, *die Entwicklung von Leitlinien für amtliche Kontrollen in Beseitigungsanstalten, *Ausnahmeregelungen für bestimmte lokale Verfahrenspraktiken (Abdeckereien). C. RECHTSGRUNDLAGE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS 1. RECHTSGRUNDLAGE Da der Verordnungsvorschlag den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zum Gegenstand hat, wird als Rechtsgrundlage Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe d) des Vertrags herangezogen. 2. HAUPTELEMENTE a) Ausschluß von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette Das Verbot Im Jahre 1998 hat die europäische Beseitigungsindustrie insgesamt 16,1 Mio. Tonnen Tier material gesammelt und behandelt und zu 3 Mio. Tonnen Futtertiermehl und 1,5 Mio. Tonnen Futterfetten verarbeitet. 14,3 Mio. Tonnen dieses Materials stammten von Tieren, die aufgrund der Fleischuntersuchung für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden, während 1,8 Mio. Tonnen von verendeten Tieren oder Konfiskaten stammten. Mit dieser Verordnung sollen verendete Tiere und Konfiskate aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden. Als einziges Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln wäre dann nur Material von Tieren zulässig, die aufgrund der Fleischuntersuchung für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden. Ein Verwendungsverbot hätte folgende Vorteile: *Wie bereits vom wissenschaftlichen Lenkungsausschuß in seinen verschiedenen Stellungnahmen empfohlen, würde das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und unannehmbar hoher Konzentrationen chemischer Rückstände in Futtermitteln weiter reduziert. Der zweite Dioxinskandal (Verseuchung von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Belgien 1999) wurde beispielsweise darauf zurückgeführt, daß die an dioxinbelasteten Futtermitteln verendeten Tiere nach der üblichen Behandlung (133°C/30 Min./3 bar) in die Futtermittelkette rückgeführt wurden. Da diese Hitze behandlung (wie jede andere industrielle Hitzebehandlung) absolut nicht ausreichte, um die chemischen Schadstoffe unschädlich zu machen, waren auch die aus den betroffenen Tieren hergestellten Lebensmittel tierischen Ursprungs dioxinbelastet; *es würde den ethischen Einwänden gegen die Verfütterung von Tierkadavern gerecht; *es könnte das Image der Tierproduktion verbessern und das Vertrauen des Verbrauchers, der befürchtet, daß untaugliches Material in die Nahrungskette gelangt, wiederherstellen. Dies würde den aufgrund seiner umwelt- und wirtschaftspolitischen Implikation gefährlichen Trend, wertvolle tierische Nebenprodukte aufgrund ihres angeblichen negativen Images nach und nach von der Futtermittelherstellung auszuklammern, umkehren. Viele Beseitigungsanstalten haben nämlich die Sammlung bestimmter tierischer Nebenprodukte völlig eingestellt und beziehen ihr Material nur noch aus Schlachthöfen, weil sie davon ausgehen, daß der Markt für Tiermehl und ausgeschmolzene Fette von verendeten Tieren und Konfiskaten über kurz oder lang ohnehin einstürzen wird; *der Ausschluß von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette würde für den Sektor tierische Nebenprodukte mehr Klarheit schaffen und es dieser Industrie ermöglichen, besser für die Zukunft zu planen. Die potentiellen Folgen eines solchen Verbots sind jedoch nicht ganz problemlos: *Die wirtschaftlichen Konsequenzen und die zusätzlichen Kosten dieses Ausschlusses müßten im wesentlichen von den Landwirten getragen werden; die zusätzlichen Kosten führen möglicherweise dazu, daß Tierkörper in zunehmendem Maße illegal im Haltungsbetrieb vergraben werden - die damit verbundenen Umweltprobleme sind bekannt; *bestimmte alternative Entsorgungsmethoden sind umweltschädlich, kostspielig oder schlechthin unmöglich, weil zur Zeit nicht genügend Kapazität zur Behandlung und Entsorgung des ausgeschlossenen Materials zur Verfügung steht; *dieses weitere Verbot könnte von Drittländern als handelsbeschränkend und als Verstoß gegen die WTO-Verpflichtungen gewertet werden. Die Alternativen Um einige der genannten Probleme und vor allem die Umweltprobleme zu lösen, sieht der Vorschlag auch eine Reihe alternativer Verfahren für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte vor, die keine Verarbeitung zu Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beinhalten: *Verbrennung, *Mitverbrennung (d.h. Verwendung als Brennstoff), *Entsorgung auf Deponien, *Kompostierung und Silierung von Fisch, *Biogaserzeugung, *Verarbeitung zu Düngemitteln, *Fettverarbeitungsindustrie. Einige dieser alternativen Methoden zur Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte machen eine Kostenrückgewinnung möglich. Eine technische Einführung der Alternativen und eine Folgenabschätzung der neuen Politik werden in Anhang I gegeben. Die Finanzierungsvorschriften Aus einer jüngsten Erhebung in den Mitgliedstaaten geht hervor, daß die Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte auf unterschiedlichste Weise finanziert wird. Um zu vermeiden, daß diese Situation zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Agrarprodukte führt, sieht der Vorschlag vor, daß die Kommission einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen zur dieser Frage erstellt. Die neue Kategorieneinteilung Da der durch die Wiederverwendung von Tiermaterial erzielte Mehrwert mit dem vorrangigen Sicherheitsziel vereinbar sein muß, wird vorgeschlagen, andere Verwendungsalternativen als Verbrennung oder Mitverbrennung oder Entsorgung auf Deponien auf bestimmte tierische Nebenprodukte zu beschränken. Dies wird durch die folgende Neuklassifizierung tierischer Nebenprodukte erreicht: *Material der Kategorie 1: entspricht der höchsten Risikokategorie und umfaßt tierische Nebenprodukte, von denen ein TSE-Risiko oder ein unbekanntes Risiko oder ein Risiko infolge von Rückständen verbotener Stoffe (Hormone, Beta-Agonisten usw.) oder von Rückständen von Umweltschadstoffen (Dioxine, PCB, usw.) ausgeht. Tierische Nebenprodukte dieser Kategorie müssen durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Vergraben auf einer Deponie vollständig entsorgt werden; *Material der Kategorie 2: umfaßt tierische Nebenprodukte, von denen ein Risiko aufgrund anderer Tierseuchen als TSEs oder ein Risiko aufgrund von Tierarzneimittel rückständen ausgeht. Gülle, Magen- und Darminhalt und Schlachthofschlämme fallen ebenfalls in diese Kategorie. Die betreffenden tierischen Nebenprodukte können nach geeigneter Hitzebehandlung für bestimmte andere Verwendungszwecke als die Futtermittelherstellung (namentlich zur Erzeugung von Biogas, zur Kompostierung, zur Herstellung von Düngemitteln oder Erzeugnissen der Fettverarbeitungsindustrie) aufbereitet werden; *Material der Kategorie 3: umfaßt Nebenprodukte von gesunden Tieren (d.h. im Schlachthof geschlachteten Tieren, bei denen die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Fleischuntersuchung zufriedenstellend ausgefallen ist, Milch von gesunden Tieren, Hochseefische). Nur tierische Nebenprodukte dieser Kategorie dürfen nach entsprechender Behandlung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden. Diese Kategorie ist demnach die "Positivliste" der Materialien für die Aufbereitung von Zutaten tierischen Ursprungs, die in Futtermittel und Heimtierfuttermittel eingehen dürfen. Unter diese Kategorie fallen auch Erzeugnisse wie Wolle, Häute, Pelze und Federn, die weder zum Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind (d.h. technische Erzeugnisse). Die Verordnung enthält alle erforderlichen Vorschriften, um folgendes zu gewährleisten: *eine deutliche Trennung der verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte während der Sammlung/Abholung und Beförderung; *die Herkunftssicherung der verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte durch Führung von Büchern, Begleitpapieren und Veterinärbescheinigungen; *eine deutliche räumliche Trennung der Anlagen für die Lagerung und/Behandlung der verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte; *ein verläßliches System für die Kennzeichnung und Registrierung der Enderzeug nisse (z.B. Anfärbung - mit geeigneten Mitteln - von ausgeschmolzenen Fetten und Tier mehlen, die nicht in die Futtermittelkette gelangen dürfen). b) Verbindung zur gemeinschaftlichen Umweltgesetzgebung Rahmenrichtlinie über Abfälle Die Rahmenrichtlinie über Abfälle (Richtlinie 74/442/EWG, geändert durch die Richt linie 91/156/EWG) regelt die Bearbeitung, Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen. Im einzelnen regelt die Richtlinie folgendes: Abfälle werden definiert als "Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß". Gemäß Artikel 2 sind, soweit sie bereits untere andere Rechtsvorschriften fallen, "Tierkörper und Abfälle aus der Landwirtschaft wie Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden" vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeklammert. Bisher hat die Kommission offiziell den Standpunkt vertreten, daß Tierkörper, da sie unter die Richtlinie 90/667/EG fallen, vom Geltungsbereich der Richt linie 75/442/EWG ausgeschlossen sind. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, "daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können". Ob ein Stoff Abfall ist oder nicht, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Für in Schlachthöfen anfallendes Tiermaterial, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, gibt es beispielsweise eine Reihe potentieller Absatzmöglichkeiten. Es kann an Heimtierfutterbetriebe verkauft oder zur Gewinnung von Talg für die Seifenherstellung ausgeschmolzen oder mit Blick auf die Futtermittelherstellung behandelt werden. In diesen Fällen wirft der Schlachthofbetreiber das Material nicht als Abfall weg, sondern leitet es weiter in der Annahme, daß es von anderen Betrieben, die nicht mit der Abfallbeseitigung oder Abfallrückgewinnung in Zusammenhang stehen, nutzbringend verwendet wird. So bleibt dieses Tiermaterial im normalen Handels-/Nutzkreislauf und wird nicht als Abfall angesehen. Wird das Material jedoch vom Schlachthofbetreiber zur Verbrennung weggegeben, so muß es der Abfallbeseitigung zugeführt werden. Die Tierkörperbeseitigung als solche dient zwar weder der Abfallentsorgung noch der Abfallrückgewinnung, es gelten jedoch dieselben Argumente, wenn Material zur Herstellung von Erzeugnissen behandelt wird, die ihrerseits durch Verbrennen oder Vergraben auf einer Deponie entsorgt oder der Abfallrückgewinnung, z.B. in Form von Brennstoff (Mitverbrennung) zugeführt werden. In diesen Fällen wird auch das behandelte Material als Abfall angesehen. Richtlinie über tierische Abfälle Die Richtlinie 90/667/EWG regelt die Bearbeitung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Es herrschte eine gewisse Verwirrung hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, ihrer Abgrenzung zur Rahmenrichtlinie über Abfälle und der Eignung der Richtlinienbestimmungen zur "Regelung" der Entsorgung bzw. Rückgewinnung. Dies wird teilweise darauf zurückgeführt, daß die Richtlinie 90/667/EWG nicht immer die Kontrollen beinhaltet, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Ziele des Artikels 4 der Rahmen richtlinie über Abfälle (d.h. keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt) erreicht werden, aber auch darauf, daß keinerlei Kontrolle der Produkte der Tierkörper beseitigung vorgesehen ist. Diese Situation hat mitunter zu einem Interessenkonflikt darüber geführt, welche staatliche Stelle für die Kontrolle eines bestimmten Produkts zuständig ist, oder es gab doppelte Vorschriften bzw. im schlimmsten Fall gar keine Regelung. Hygiene- und Umweltkontrollen Obgleich die Richtlinie 90/667/EWG unter bestimmten Umständen das Verbrennen gestattet, ist an keiner Stelle geregelt, wie im Falle des Verbrennens die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt zu schützen ist. Daher kann die Beseitigung durch Verbrennen eigentlich nicht unter diese Richtlinie fallen, und es gelten die Vorschriften der Rahmenrichtlinie über Abfälle. Das Verbrennen ist jedoch unter bestimmten Umständen als Entsorgungsmethode zulässig. Für diesen Fall regelt die Richtlinie 90/667/EWG, daß die Verbrennung so durchzuführen ist, daß eine Kontamination des Grundwassers und andere Umweltschäden vermieden werden. Die Richtlinie sieht zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entsprechende Maßnahmen vor, und gilt daher auch für das Verbrennen. Verbrennungen, die unter diesen Bedingungen durchgeführt werden, fallen daher nicht unter die Kontrollregelung der Rahmenrichtlinie für Abfälle. Erzeugnisse der Tierkörperbeseitigung (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) werden nicht durch die Richtlinie 90/667/EWG kontrolliert. Wenn sie also als Abfall entsorgt oder rückgewonnen werden sollen, fallen sie zwangsläufig unter die Kontrollvorschriften der Rahmenrichtlinie für Abfälle. Der neue Vorschlag Dieser Vorschlag bietet die Möglichkeit, die Beziehung zwischen der Richtlinie über tierische Abfälle und der Rahmenrichtlinie über Abfälle zu klären und eine Verbindung zwischen den beiden Rechtsakten zu schaffen. Es wird daher empfohlen, daß sowohl unbehandelte als auch behandelte tierische Nebenprodukte drei Verwendungszwecken zugeführt werden können: *der Abfallentsorgung (z.B. Deponie, Vergraben, Verbrennen); *der Abfallrückgewinnung (z.B. Mitverbrennen); oder *dem "Inverkehrbringen" (z.B. Behandlung mit Blick auf die Gewinnung von behandeltem tierischem Eiweiß und ausgeschmolzenen Fetten zur Verwendung als Futter- oder Düngemittel, in kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln, zur Herstellung von Heimtierfutter, Lederwaren usw.). Auf der Grundlage dieser Argumente regelt der Vorschlag, daß tierische Nebenprodukte, die der Entsorgung oder Rückgewinnung (siehe oben) zugeführt werden sollen, als Abfall anzusehen sind. Die Kontrollen der Entsorgung und Rückgewinnung müssen daher sicherstellen, daß die Abfälle so entsorgt bzw. rückgewonnen werden, daß die Ziele des Artikels 4 der Rahmenrichtlinie über Abfälle erreicht und die Gesundheit des Menschen und die Umwelt geschützt sind. c) Neue Rechtsgrundlage für tierische Nebenprodukte Die Richtlinie 90/667/EWG betrifft im wesentlichen den als "Tierkörperbeseitigungs industrie" (d.h. Betriebe zur Gewinnung von Tierprotein und Fetten) bekannten Wirtschafts zweig. Auf andere Sektoren wird kaum Bezug genommen, und die Hervorhebung einer einzigen Behandlungsmethode stiftet Verwirrung. Auf einige Prozesse wird genau Bezug genommen, während die Verwendung von Tierkörperteilen, die nicht für die menschliche Ernährung erforderlich sind, völlig außer acht gelassen wird. Bei Rindern kann dies bis zu 60 % ihres Lebendgewichts ausmachen. Die Verwendungszwecke sind zahlreich und unterschiedlich, und die Methoden zur Bearbeitung des Materials sind gleichermaßen verschieden. Insofern, als sich die Richtlinie vor allem auf einen Sektor konzentriert, der im allgemeinen eine einzige Transaktion zwischen Schlachthof und Beseitigungsanstalt vorsieht, wird der komplexere Handel mit anderen Sektoren nur unzulänglich geregelt. Dies führt wiederum dazu, daß die vielen verschiedenen Aspekte bestimmter Transaktionen nur unzulänglich kontrolliert werden. Darüber hinaus erfordern bestimmte Prozesse, die Tierkörper involvieren, die keinen Schlachthof passiert haben, sehr hohe Behandlungsnormen und Parameter für das Enderzeugnis, um sicherzustellen, daß anzeigepflichtige Krankheitserreger unschädlich beseitigt und die Erzeugnisse sicher verwendet werden können. Andere Verwendungszwecke, wie beispielsweise die Verarbeitung von Federn zu Federbetten und Kissen, erfordern lediglich eine korrekte Bearbeitung, die gewährleistet, daß das Material sauber und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Unterschieden deutlicher Rechnung und bietet eine Rahmenregelung für die vielen unterschiedlichen Verwendungszwecke tierischer Neben produkte, mit dem ausschließlichen Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Der Vorschlag enthält auch Vorschriften für Erzeugnisse, die mit Wahrscheinlichkeit in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen und von denen eine große Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, wenn sie nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Der Vorschlag enthält insbesondere Vorschriften zur Verschärfung der Kontrollen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, tierische Nebenprodukte in allen Sektoren zurückzuverfolgen, bis sie davon überzeugt ist, daß sie die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden und, im Falle bestimmter tierischer Nebenprodukte, nicht mehr in die Futtermittelkette bzw. in die Nahrungskette gelangen. d) Vereinfachung existierender Gemeinschaftsvorschriften Ein weiteres wichtiges Ziel des Vorschlags ist die Vereinfachung der Gemeinschafts vorschriften über *die Behandlung und Entsorgung tierischer Abfälle (Richtlinie 90/667/EWG des Rates, Entscheidung 92/562/EWG der Kommission, Entscheidung 95/648/EG des Rates, Entscheidung 97/735/EG der Kommission und Entscheidung 99/534/EG des Rates); *die Handels- und Einfuhrbedingungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verfütterung oder sonstige technische Verwendungszwecke bestimmt sind (Richt linie 92/118/EG des Rates, geändert durch die Beitrittsakte, Richtlinien 96/90/EG und 97/79/EG des Rates sowie Entscheidungen 95/339/EG, 94/723/EG, 96/405/EG, 94/466/EG und 96/106/EG der Kommission; einige dieser Kommissionsentscheidungen sind Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 92/118/EG). Diese Richtlinien und Entscheidungen sind seit 1990 nach und nach erarbeitet worden, um den Erfordernissen des Binnenmarktes Rechnung zu tragen. Die Vielfältigkeit dieser Rechtsvorschriften hat eine komplexe Situation geschaffen, der durch Zusammenführung der Vorschriften in einzigen Verordnung abgeholfen werden kann. e) Einfuhr aus Drittländern Der Vorschlag enthält Bedingungen für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Drittländern. Um sicherzustellen, daß Drittlanderzeug nisse Hygienenormen erfuellen, die den Hygienenormen für Gemeinschaftserzeugnisse zumindest entsprechen oder gleichwertig sind, wird insbesondere ein Zulassungssystem für Drittländer und Drittlandbetriebe eingeführt, wobei die Gemeinschaft die Einhaltung der Zulassungsbedingungen im Rahmen von Kontrollen vor Ort überprüfen kann. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag Muster für Veterinärbescheinigungen festgelegt, die den eingeführten Erzeugnissen beiliegen müssen, um den zuständigen Behörden am Bestimmungsort zu garantieren, daß die Sendung den Bestimmungen der Gemeinschaft entspricht. Die europäische Heimtierfutterindustrie bezieht das Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter hauptsächlich aus Drittländern. Damit diese Versorgung auch künftig sichergestellt ist, sieht der Vorschlag vor, daß die Einfuhr von Heimtierfutter und von Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt worden sind, unter besonderen von der Kommission festzulegenden Bedingungen zulässig ist. D. POSITION DER BETROFFENEN PARTEIEN Die von diesem Verordnungsvorschlag in erster Linie betroffenen Parteien, namentlich die Mitgliedstaaten und die Industrie, sind umfassend konsultiert worden. Mitgliedstaaten Die Kommission hat verschiedene Sitzungen einberufen, an denen nationale Sachverständige der Mitgliedstaaten beteiligt waren. Der vorläufige Standpunkt der Mitgliedstaaten läßt sich wie folgt zusammenfassen: -Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich befürworten den Vorschlag; -Österreich und Deutschland haben insbesondere aus folgende Gründen Vorbehalte geäußert: *Sie bestreiten die wissenschaftlichen Rechtfertigungsgründe für bestimmte Aspekte des Vorschlags; *sie sind der Auffassung, daß die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Behandlungsnormen die Sicherheit tierischer Nebenprodukte durchaus gewährleisten und daher nicht geändert werden sollten; *sie sind der Auffassung, daß die wirtschaftlichen Folgen und die Mehrkosten der neuen Politik erheblich wären und außerdem dazu führen könnten, daß aufgrund des Ausschlusses verendeter Tiere mehr Tierkörper illegal im Haltungsbetrieb vergraben werden; -Spanien, Griechenland und Luxemburg vertreten eine unschlüssige und/oder unklare Position. Industrie Die wichtigsten Interessengruppen sind EURA (European Renderers Association) UNEGA (Union Europeenne des Fondeurs et Fabricants de Corps Gras Animaux) FEDIAF (European Petfood Industry Federation) EAPA (European Animal protein organisation) Die genannten Zusammenschlüsse sind im allgemeinen für die vorgeschlagene neue Politik. E. FORM DES RECHTSAKTS Die Kommission ist der Auffassung, daß Gemeinschaftsvorschriften in Form einer Verordnung in diesem Falle von Vorteil sind, weil die Verordnung eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung gewährleistet, die Gemeinschaftsvorschriften transparenter macht und es gestattet, Vorschriften schnell zu aktualisieren, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen wird der Vorschlag als Verordnung vorgelegt. ANHANG I FOLGENABSCHÄTZUNG 1. HINTERGRUNDINFORMATIONEN 1.1 Die gemeinschaftliche Beseitigungsindustrie In der Gemeinschaft sind über 400 Beseitigungsanstalten zugelassen, die rund 17 000 Ange stellte beschäftigen und täglich rund 50 000 Tonnen Rohmaterial tierischen Ursprungs sammeln und behandeln. 1998 hat die europäische Beseitigungsindustrie 16,1 Mio. Tonnen tierische Nebenprodukte gesammelt und zu rund 3 Mio. Tonnen Tiermehl und 1,5 Mio. Tonnen Fett verarbeitet, um sie (als Nutztier-, Heimtier- und Pelztierfuttermittel) der Futtermittelkette oder verschiedenen technischen Verwendungszwecken (Kosmetik- und Pharmaindustrie) zuzuführen. Die Industrie gewährleistete der europäischen Landwirtschaft ein Jahreseinkommen von über 2,2 Mrd. EUR. 14,3 Mio. Tonnen der gesamten tierischen Nebenprodukte stammten aus Schlachthöfen und 1,8 Mio. Tonnen (rund 15 % der gesamten tierischen Nebenprodukte) stammte von verendeten Tieren bzw. Konfiskaten. 1.2 Die Krise des Sektors Wie bereits erwähnt, sind infolge der BSE- und der jüngsten Dioxinkrise aus der Öffent lichkeit Befürchtungen hinsichtlich der Qualität von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen tierischen Ursprungs laut geworden. Diese Befürchtungen schlagen sich nieder in folgenden Entwicklungen: -Der derzeitige Preis für Tiermehl (50 %) liegt bei 130 EUR/t gemessen an 250 EUR/t vor der BSE-Krise; -Der Großteil der gemeinschaftlichen Tiermehlproduktion aus verendeten Tieren oder anderen Konfiskaten wird an Drittländer verkauft (Asien und osteuropäische Länder); -eine zunehmende Anzahl von Beseitigungsanstalten hat aufgehört, verendete Tiere und andere Konfiskate zu sammeln und bevorzugt Nebenprodukte der Schlachthofproduktion, weil davon ausgegangen wird, daß der Markt für Tiermahl und ausgeschmolzene Fette aus Konfiskaten am Zusammenbrechen ist; -Vorschläge für Gemeinschaftsvorschriften wie der Vorschlag für eine Richtlinie über die ökologischen Landbau und die ökologische Tierhaltung und der Vorschlag für eine Verordnung über Qualitätsrindfleisch verbieten bereits die Verfütterung tierischer Nebenprodukte (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) an die unter diese Vorschriften fallenden Nutztiere; -zahlreiche europäische Supermarktketten kennzeichnen schon heute unter hauseigener Marke vertriebene Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Gefluegelfleisch, Eier usw. als Produkte von Tieren, die nie mit Tierprotein oder Fetten gefüttert wurden. Mit dem Ausschluß verendeter Tiere und anderer Konfiskate aus der Futtermittelkette würde den Befürchtungen der Öffentlichkeit Rechnung getragen. Er würde auch den aufgrund seiner umwelt- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen gefährlichen Trend, wertvolle tierische Nebenprodukte aufgrund ihres negativen Images nach und nach aus der Futtermittelproduktion auszuklammern, umkehren. 1.3 Finanzielle Unterstützung der Beseitigungsindustrie durch staatliche Stellen oder Lokalbehörden in bestimmten Mitgliedstaaten [1] [1] Quelle: Meat and Livestock Commission, 1998. Eine kürzliche Erhebung in bestimmten Mitgliedstaaten hat gezeigt, daß die Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte auf unterschiedliche Weise finanzielle unterstützt wird. Seit dem 29. März 1996 darf Säugertiermehl im VEREINIGTEN KÖNIGREICH in keiner Form mehr an Nutztiere verfüttert werden. Die britische Regierung hat sich bereit erklärt, die Beseitigungsindustrie finanziell zu unterstützen. Diese Finanzhilfe wurde Ende Februar 1998 komplett gestrichen. Seither werden die Kosten für die Sammlung und Entsorgung tierischer Abfälle von den Landwirten selbst und von der Fleischindustrie getragen. In DÄNEMARK stellt sich die Frage der finanziellen Unterstützung nicht, weil im Rahmen des Genossenschaftssystems die Landwirte Inhaber der Schlachthöfe und die Schlachthöfe wiederum Eigentümer der Beseitigungsanstalten sind. Marktschwankungen und Schwan kungen der Dienstleistungskosten schlagen sich im Preisniveau nieder. In ITALIEN, IRLAND und den NIEDERLANDEN hängen die Kosten für die Sammlung und Behandlung tierischer Nebenprodukte weitgehend vom Marktpreis für Tiermehl und Fette ab. In DEUTSCHLAND sind nach geltendem Gesetz Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse grundsätzlich so zu beseitigen, daß die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird. Zweites Ziel ist die Erzeugung wertvoller Nebenprodukte. Seit 1939 (Jahr des Inkrafttretens des ersten wichtigen und umfassenden Tierkörperbeseitigungsgesetzes, das 1975 aktualisiert wurde) erhalten die Beseitigungsanstalten staatliche Mittel, damit sie ihrer Hauptpflicht (Schutz der öffentlichen Gesundheit) nachkommen können. Der Grundsatz des öffentlichen Gesundheitsschutzes zieht nach sich, daß die finanzielle Unterstützung nur für Material gewährt wird, das potentiell gesundheitsgefährdend sein könnte (d.h. Material von verendeten Tieren und Konfiskaten). Für die Sammlung und Behandlung dieses Materials sind laut Bundesgesetz die Lokalbehörden (Gemeinden) zuständig. Die Tierkörper beseitigungsanstalten haben diese Aufgabe übernommen, und erbringen Dienstleistungen im Auftrag der Gemeinden, die für diese Dienstleistungen zahlen müssen, wenn sich die Kosten nicht au den Einkünften aus dem Verkauf von Tiermehl und Fetten decken lassen. Die Beseitigungsanstalten stellen eine Jahresberechnung der Sammlungs- und Behandlungskosten an. Diese Jahresrechnung wird den Einkünften aus dem Verkauf der Nebenprodukte gegenübergestellt. Bei Defizitbeträgen gleicht die Gemeinde das Konto aus. Bei Überschußbeträgen zahlt die Beseitigungsanstalt den Überschuß an die Gemeinde. Die Finanzierungsvorschriften für die Sammlung und Behandlung tierischer Nebenprodukte ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es herrscht jedoch der allgemeine Grundsatz, daß der Landwirt für diese Dienstleistung nicht direkt zahlt. Jedes Bundesland hat eine "Tierseuchenkasse", aus der alle zum Schutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Veterinärdienstleistungen, finanziert werden. In einigen Bundesländern zahlt lediglich der Landwirt in die Kasse, in anderen Bundesländern zahlt der Landkreis. Gängiger ist jedoch ein System, wonach die finanzielle Unterstützung aus drei Quellen gewährleistet wird - dem Landkreis, der Tierseuchenkasse und den Bundesländern. In FRANKREICH wird die Sammlung, Beförderung und Behandlung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM), Tierkadavern und Schlachthofkonfiskaten von der Regierung finanziert, die den vom Großhandel gezahlten Preis für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Futtermittel besteuert. Die Finanzhilfe beträgt rund 6 Mio. FF. In einigen autonomen Regionen SPANIENS wird die Sammlung, Beförderung und Entsorgung verendeter Tiere durch Besteuerung finanziert. Landwirte sind jedoch verpflichtet, Tierkadaver zu bezeichneten Sammelstellen zu bringen. In anderen Regionen werden die Kosten der Tierkörperentsorgung von den Landwirten selbst getragen. Auf der Grundlage dieser Argumente und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Agrar produkten zu vermeiden, sieht die Verordnung vor, daß auf diesem Gebiet harmonisierte Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können. 2. PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN Der Großteil tierischer Nebenprodukte wird zur Zeit von der Beseitigungsindustrie verarbeitet und daher nur mit geringfügiger Freisetzung in die Umwelt der Futtermittelindustrie zugeführt. Das Verbot der Rückführung von Tierkörpern und Konfiskaten in die Futtermittelkette wirft eine Reihe potentieller Probleme auf, die im wesentlichen mit den umwelt- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen dieser neuen Politik im Zusammenhang stehen. Um einige dieser Probleme, vor allem die Umweltprobleme, zu lösen, sieht die vorgeschla gene Verordnung eine Reihe alternativer Methoden für die Verwendung bzw. Entsorgung dieser tierischen Nebenprodukte vor, die den Futtermittelsektor völlig ausklammern. Bei der Prüfung der verschiedenen Alternativen muß berücksichtigt werden, daß die unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lösungsalternativen erfordern: *Die Erfordernisse alternativer Methoden für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte sind je nach BSE-Status von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unter schiedlich. Dies bedeutet, daß auch die Kapazität alternativer Behandlungssysteme sehr unterschiedlich sein wird; *Steuergesetze sind unterschiedlich. Energielieferung, Abfallentsorgung und Abgasemission werden in der Regel besteuert. Bestimmte Entsorgungsmethoden für tierische Neben produkte benötigen viel Wärme- oder Stromenergie und erzeugen Abgase. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit dieser Methoden sind Energie- und Umweltsteuern unerläßlich; *in verschiedenen Mitgliedstaaten werden Energierückgewinnung, Abfallverwertung und Minimierung der Umweltverschmutzung sowie Systeme, die die Erwärmung der Atmosphäre nicht begünstigen, im Rahmen der Abfallbeseitigungspolitik gefördert. Für derartige Verfahren, deren Wirtschaftlichkeit unbedingt von Finanzhilfen abhängt, werden beträchtliche Zuschüsse gewährt. Aufgrund der hohen Energiesteuer kann "Bio-Energie" häufig zu konkurrenzfähigen Marktpreisen verkauft werden; *die ablehnende Haltung der Öffentlichkeit gegenüber Tiermehlverbrennungsanlagen kann eine Baugenehmigung für Anlagen dieser Art quasi blockieren. Gleichermaßen können die Befürchtungen der Öffentlichkeit verhindern, daß Tiermehl in Kraftwerken und Zementöfen verbrannt wird. Im Folgenden wird eine Übersicht über die vorgeschlagenen Alternativen zur Tierkörper beseitigung und eine erste Kostenanalyse gegeben [2]. [2] Quelle: Zusammenfassung der Bemerkungen über das Diskussionspapier über Fleisch- und Knochen mehl, 1997; EURA, 1999. 2.1 Verbrennung Da unbehandelte tierische Nebenprodukte nur kurzfristig gelagert werden können, empfiehlt es sich mitunter, das Material vorzubehandeln und Wasser sowie Fette auszutreiben, um ein Erzeugnis zu erhalten, das sich bis zur weiteren Verbrennung oder Verwendung als Brandstoff lagern läßt. Die Kosten für die Sammlung und Vorbehandlung tierischer Nebenprodukte wird auf 150 EUR/t veranschlagt. Die Kosten der Verbrennung tierischer Nebenprodukte werden auf 225 EUR/t geschätzt. 2.2 Mitverbrennung (d.h. Verwendung von Tiermehl und Fetten als Brennstoff für Kraftwerke) Tierische Nebenprodukte bestehen aus Fett und Fleisch- und Knochenmehl, beides Stoffe, die eine beachtliche Verbrennungswärme erzeugen (geringerer Wert): *Tierische Nebenprodukte 9 MJ/kg (Wasser 60%, Tiermehl 25%, Fett 15%) *Tiermehl 17-20 MJ/kg (je nach Fettgehalt) *Fett 39 MJ/kg *Heizöl 40 MJ/kg Es wird darauf hingewiesen, daß tierische Nebenprodukte Wasser enthalten, das entweder vor oder während des Verbrennungsprozesses ausgetrieben werden muß. Dies kann beim traditionellen Beseitigungsverfahren während des Trocknens oder während des Verbrennungsprozesses geschehen. Theoretisch können die feuchten tierischen Nebenprodukte direkt verbrannt werden, die Feuchtigkeit würde den Verbrennungsprozeß jedoch beeinträchtigen; daher muß das Wasser zunächst auf den Siedepunkt erhitzt werden, bevor es abdampfen kann, und anschließend muß der Dampf auf Verbrennungstemperatur erhitzt werden. In der Praxis ist dies ein schwieriges Verfahren, und die einzige derzeit verfügbare industrielle Verbrennungsanlage, die dies bewerkstelligen kann, ist der Fließbettreaktor. Andere Verbrennungsanlagen arbeiten nur mit entwässerten tierischen Nebenprodukten oder getrocknetem Tiermehl. Der Verbrennungsprozeß erzeugt Abgase und Asche. Die Verbrennung von Tiermehl in Kraftwerken wird zwar als eine der energiemäßig wirksamsten Maßnahmen anerkannt, sollte jedoch idealerweise auch für den Tierhalter einen Gewinn abwerfen. In Wirklichkeit sieht es jedoch so aus, als ob diese Option, gemessen an der Verbrennung ohne Rückgewinnung der erzeugten Wärme/Energie, im allgemeinen zwar einen gewissen Gewinn abwirft, allerdings mit kleinen Gewinnspannen. Im Kraftwerk kann Tiermehl mit Kohle vermischt und als Brennstoff verwendet werden. Diese Option hat den Vorteil, daß die Verbrennungskapazität groß ist und Anlagen für die Abgasreinigung verfügbar sind. Die anfallende Asche wird mit der Asche aus der Verbrennung anderer Brennstoffe vermischt. Daß sich diese Methode nur begrenzt anwenden läßt, wird eher auf politische Erwägungen und die Ablehnung der Öffentlichkeit als auf technische Probleme zurückgeführt. In den Niederlande ist geplant, Tiermehl aus spezifiziertem Risikomaterial kostenfrei in Kraftwerken zu verbrennen; der Energiewert wird die Kosten decken. 2.3 Zementöfen Bei der Zementherstellung kann Tiermehl mit Zementrohstoffen vermischt und in einem Drehofen erhitzt werden. diese Methode bietet den Vorteil hoher Kapazität, und die Asche ist Teil der Zementproduktion. In Frankreich macht der Anteil von Tiermehl, das in Zementöfen verwendet werden kann, schätzungsweise rund 10 % der Zementproduktion aus, die bei ungefähr 20 Mio. Tonnen/Jahr liegt, während die Tiermehlproduktion 0,425 Mio. Tonnen jährlich beträgt. Die für die Zementproduktion verwendbare Tiermehlmenge ist durch den Phosphor- und Chloridgehalt des Tiermehls begrenzt. Die Beschränkung variiert je nach Verfahren der Zementproduktion und entsprechend anderen verwendeten Rohstoffen. Der hohe Stickstoff gehalt von Tiermehl erfordert Maßnahmen zur NOx-Reduzierung während der Zement produktion. Tiermehl wird sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz in Zementöfen verwendet. 2.4 Verwendung von Fett als Brennstoff Tierische Fette können in den meisten normalen Heizkesseln verbrannt werden, und der Energiewert liegt bei rund 90 % des Energiewerts von Heizöl. Der Schwefelgehalt tierischer Fette ist gering, was diesen Rohstoff für die Verwendung als Brennstoff attraktiv macht. Mitunter werden tierische Fette als "Biobrennstoff" angesehen, was bedeutet, daß dem Fettpreis die Mineralölsteuer zugeschlagen wird. In diesen Fällen ist der Fettwert möglicherweise höher als bei Futterfetten. 2.5 Entsorgung durch Vergraben oder auf Deponien 2.5.1 Vergraben Aus den meisten Kommentaren, die aus der Öffentlichkeit zum Diskussionspapier über Tiermehl eingegangen sind, ging hervor, daß das Vergraben tierischer Nebenprodukte im Haltungsbetrieb aus gesundheitlichen und umweltpolitischen Gründen verboten werden sollte. Diese Praxis wird dafür verantwortlich gemacht, daß die Kette der Herkunftssicherung unterbrochen wird, und eröffnet möglicherweise neue Wege für den illegalen Handel mit Tierkadavern. Besonders aus einem Kommentar ging hervor, daß als Folge der Maßnahmen zum Schutz gegen BSE in bestimmten Ländern die Menge der der Tierkörperbeseitigung zugeführten Falltiere in den letzten Jahren zurückgegangen ist und weiter drastisch abnimmt; dem steht zwangsläufig eine entsprechende Zunahme der Vergrabungen im Haltungsbetrieb gegenüber. Die mit einer unkontrollierten Entsorgung von Falltieren verbundenen Risiken für die Umwelt, die Gesundheit von Mensch und Tier, den innergemeinschaftlichen Handel und den Handel mit Drittländern sind außerordentlich hoch. 2.5.2. Deponien In den meisten Kommentaren zu dieser Entsorgungsmethode wurde angeregt, daß das Vergraben auf Deponien gestoppt werden sollte, weil ein Durchsickern zu gravierender Grundwasserverseuchung führen könnte. Soweit Deponien jedoch als Option anerkannt werden, wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die Deponieentsorgung von behandeltem Material umweltverträglicher ist als die Deponieentsorgung von unbehandeltem Material, auch wenn die Gesamtkosten der Entsorgung beträchtlich höher sind. Deponien werden insbesondere im Vereinigten Königreich für die Tiermehlentsorgung genutzt; dort werden zur Zeit wöchentlich 3 000 bis 5 000 Tonnen Tiermehl gelagert. Die Deponien werden so ausgewählt, daß das Grundwasser nicht verseucht wird, und als zusätzliche Schutzmaßnahme werden Membranen verwendet. Im Vereinigten Königreich kostet die Tiermehlentsorgung auf Deponien zur Zeit 37 EUR je Tonne. Es wird darauf hingewiesen, daß Deponien voraussichtlich durch andere, umweltfreund lichere Entsorgungsmethoden ersetzt werden. 2.6 Biogas Biogas kann aus organischen Stoffen wie Kohlehydraten, Fetten und Proteinen gewonnen werden; sie bestehen im wesentlichen aus Methan und Kohlendioxid. Theoretisch werden bei 30 °C folgende Gasmengen erzeugt: Methan Biogas Verbrennunwärme L/Kg L/Kg MJ/Kg Kohlenhydrat 415 830 14.7 Protein 504 793 17.9 Fett 1 014 1 444 37.3 In der Regel werden lediglich rund 90 % der theoretischen Werte erreicht. Die zum Betrieb einer Biogasanlage erforderliche Energie liegt bei annähernd 10-20 % des erzeugten Gases. Biogas kann nicht aus reinem Tiermaterial gewonnen werden, da der Stickstoffgehalt für die Methanproduktion zu hoch ist. Er muß unter 5,5 g N/L liegen. Tierische Abfallstoffe müssen daher mit anderen organischen Stoffen vermischt werden, um den Stickstoffgehalt zu reduzieren. In Schweden werden Biogasanlagen mit (bei 133 °C, 20 Minuten, 3 Bar und einer Teilchen größe von 50 mm) sterilisierten tierischen Nebenprodukten, die mit Magen- und Darminhalt, Gülle und Klärschlamm vermischt wurden, betrieben. Die sterilisierten Nebenprodukte bezieht die Anlage kostenfrei. Das erzeugte Biogas besteht im wesentlichen aus Methan, und sein Energiegehalt ist durchaus mit der Energieproduktion aus der Verbrennung derselben Menge Trockenmasse von Fetten und Tiermehlen vergleichbar. Das Biogas wird alsdann gereinigt und komprimiert und im wesentlichen als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet (öffentliche Busse). Es ist insbesondere der einzige Fahrzeugtreibstoff, der im Rahmen der Studie über alternative Treibstoffe für die Umweltklasse A anerkannt ist. Es ist außerdem umweltfreundlicher weil geräuschloser im Verbrauch, trägt nicht direkt zum Treibhauseffekt bei, emittiert keine Schmutz- oder Staubpartikel und nur wenig Stickoxide. Die Schlämme aus Biogasanlagen bestehen zu 3-4 % aus Trockenmasse, und Stickstoff ist als Ammoniak präsent. Die Schlämme eignen sich zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, ausgenommen Weiden. Biodünger sind organischen Düngemitteln durchaus vergleichbar; sie sind geruchlos und werden als eine neue Ressource aus hofeigenen Abfallstoffen hergestellt. Die Wirtschaftlichkeit von Biogas hat sich verbessert, da das Gas, indem es als Treibstoff verkauft wird, auch die hohe Mineralölsteuer nach sich zieht. Es wird zum Preis von Dieseltreibstoff verkauft. Biogasanlagen gibt es bereits in mehreren Mitgliedstaaten, vor allem jedoch in Nordeuropa. 2.7 Kompostierung Das Kompostieren ist ein aerobisch-thermophiler biotechnischer Vorgang, bei dem organische Stoffe zersetzt werden. Der erzeugte Kompost wird in der Regel als Düngemittel verwendet. Offenes Kompostieren ist ein relativ langsamer Prozeß, der große Flächen und extensives Management erfordert und nicht immer umweltfreundlich ist (Durchsickerungsprobleme, unkontrolliertes Austreten von Gasen, Geruchs- und Ungezieferprobleme). Die sogenannten reaktor-orientierten Techniken (d.h. geschlossene Systeme) werden daher vorgezogen, weil sie inspiziert und kontrolliert werden können. In diesen Systemen erfolgt die Zersetzung schneller und vollständiger, und Emissionen können gemessen und gereinigt werden. Diese Methode wird hauptsächlich in ländlichen Gebieten für die Behandlung kleiner Mengen organischer Abfallstoffe angewandt. 2.8 Verwendung von Tiermehl als Düngemittel Bei Verwendung von Tiermehl als Düngemittel würden die Kosten teilweise gedeckt. Um als Dünger verwendet werden zu können, muß Tiermehl ordnungsgemäß entfettet und gemahlen werden. Die Flächenausbringung wird durch Pelletieren erleichtert. Gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses über die Unbedenk lichkeit von Düngemitteln kommt lediglich Material von Tieren, bei denen ein TSE-Erreger vermutet bzw. bestätigt wurde, für die Düngerherstellung nicht in Frage. Dies bedeutet, daß Material der Kategorie 2 verwendet werden kann. Der Lenkungsausschuß führte weiter an, daß die Aufnahme von Düngerrückständen durch Menschen oder Wiederkäuern vermieden werden muß, was bedeutet, daß der Dünger nicht auf Weiden ausgebracht werden darf. Die Höhe der Kostendeckung durch Verwendung von Tiermehl als Düngemittel ist nicht bekannt. Viele Jahre lang wurde in Gärten mit Tiermehl gedüngt. Zu diesem Zweck können Preise eingeholt werden, die so hoch oder sogar höher als die Futtermittelpreise sind, der Markt für diese Erzeugnisse ist jedoch begrenzt. Über die Verwendung von Tiermehl als Getreidedünger liegen nur geringe Informationen vor. In Dänemark wird dieser Verwen dungszweck zur Zeit getestet. Aus kommerzieller Sicht wurde hervorgehoben, daß Tiermehl eine ausgezeichnete organische Matrix für die Herstellung organischer und organisch-mineralischer Düngemittel darstellt. Aus rein anwendungstechnischer Sicht gibt es keine Probleme, wenn man sich vor Augen hält, daß aus Material der Kategorie 2 gemeinschaftsweit rund 350 000 Tonnen Tiermehl dünger hergestellt werden können. Wenn man davon ausgeht, daß typischerweise 150 kg Stickstoff je Hektar verwendet werden, was ungefähr 2 000 kg Tiermehl je Hektar entspricht, könnte das gesamte, aus Material der Kategorie 2 hergestellte Gemeinschaftstiermehl in geringer Dosierung eine Fläche von 3 500 km düngen. Aus Sicht der Wertschöpfung hat die Verwendung als Dünger gemessen an den Alternativen zur Verfütterung definitiv den höchsten Wert. Aus gesundheitlicher Sicht könnte ein Nullrisiko erreicht werden, wenn dieses Proteinmehl nicht von TSE-verdächtigen Tieren gewonnen und nach den neuen Beseitigungsnormen behandelt wird. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN -Neben den ökologischen Nachteilen und dem örtlichen Mangel an Kapazitäten gestattet die Entsorgung von Tiermehl durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Vergraben auf Deponien keine Kostendeckung. Insbesondere lassen sich die Kosten der Entsorgung (nach den obigen Verfahren) von 450 000 Tonnen Tiermehl, das in der Gemeinschaft jährlich aus 1,8 Mio. ge sammelten und vorbehandelten Falltieren und Konfiskaten hergestellt wird, wie folgt veranschlagen: *Verbrennung: 1,08 Mrd. EUR *Zementöfen: 87,7 Mio. EUR *Vergraben auf Deponien: 84,1 Mio. EUR -Dagegen ist die Mitverbrennung von Fetten rentabler. -Das Kompostieren und die Verwendung von Tiermehl als Düngemittel könnte in gewisser Hinsicht umweltverträglicher sein und würde eine teilweise Kostendeckung garantieren. -Die Biogaserzeugung, eine aufstrebende Technologie, bietet neben ihren zahlreichen Vorteilen für die Umwelt auch die Aussicht auf reine Kostendeckung durch Erzeugung sogenannter "grüner" Energie. Auf der Grundlage dieser Argumente sollten bestimmte Optionen, wie die Erzeugung von Biogas, das Kompostieren und die Verwendung als Düngemittel, eindeutig wann immer möglich gefördert werden; die Entsorgung tierischer Nebenprodukte durch Verbrennung oder Vergraben auf Deponien ist weniger wünschenswert. ANHANG II INHALT DES VORSCHLAGS KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich Artikel 2 Definitionen Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen KAPITEL II Kategorieneinteilung, Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung tierischer Nebenprodukte Artikel 4 Material der Kategorie 1 Artikel 5 Material der Kategorie 2 Artikel 6 Material der Kategorie 3 Artikel 7 Sammlung und Beförderung Artikel 8 Buchführung Artikel 9 Zwischenverarbeitungs- und Lagerbetriebe KAPITEL III Zulassung von Beseitigungsanstalten für Material der Kategorien 1 und 2, Biogasanlagen, Kompostieranlagen und Fettbearbeitungsbetrieben Artikel 10 Zulassung von Beseitigungsanstalten für Material derKategorien 1 und 2 Artikel 11 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben Artikel 12 Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen Artikel 13 Versendung behandelter tierischer Nebenprodukte zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder Deponien KAPITEL IV Inverkehrbringen von behandeltem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen Artikel 14 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften Artikel 15 Zulassung von Beseitigungsanstalten für Material der Kategorie 3 Artikel 16 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen Artikel 17 Inverkehrbringen von behandeltem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Artikel 18 Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen Artikel 19 Schutzmaßnahmen Artikel 20 Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel KAPITEL V Ausnahmen Artikel 21 Ausnahmen KAPITEL VI Kontrollen und Untersuchungen in Zwischenverarbeitungsbetrieben und Beseitigungsanstalten Artikel 22 Eigenkontrollen Artikel 23 Amtliche Kontrollen Artikel 24 Häufigkeit der Kontrollen und mikrobiologischen Analysen Artikel 25 Liste zugelassener Betriebe KAPITEL VII Gemeinschaftskontrollen Artikel 26 Gemeinschaftskontrollen KAPITEL VIII Vorschriften für die Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen in die Gemeinschaft Artikel 27 Allgemeine Vorschriften Artikel 28 Verbote Artikel 29 Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften Artikel 30 Gleichwertigkeit Artikel 31 Kontrollen und Audits der Gemeinschaft KAPITEL IX Schlußbestimmungen Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen Artikel 33 Regelungsverfahren Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse Artikel 35 Mitteilung nationaler Rechtsvorschriften Artikel 36 Finanzierungsvorschriften Artikel 37 Aufhebung Artikel 38 Inkrafttreten ANHANG I Definitionen ANHANG II Hygienevorschriften für die Sammlung und Beförderung tierischer Nebenprodukte ANHANG III Allgemeine Hygienevorschriften für Beseitigungsanstalten Kapitel I Allgemeine Zulassungsbedingungen für Beseitigungsanstalten Kapitel II Allgemeine Hygienevorschriften Kapitel III Behandlungsmethoden Kapitel IV Überwachung der Produktion Kapitel V Validierungsverfahren ANHANG IV Hygienevorschriften für die Behandlung und Entsorgung tierischer Neben produkte, die für Biogas- oder Kompostieranlagen oder Fettverarbeitungs betriebe bestimmt sind Kapitel I Sondervorschriften für die Behandlung von Material der Kategorien 1 und 2 Kapitel II Sondervorschriften für Biogas- und Kompostieranlagen Kapitel III Behandlungsnormen für die weitere Verarbeitung ausgeschmolzener Wiederkäuerfette ANHANG V Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von behandeltem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangsstoffen Kapitel I Allgemeine Vorschriften Kapitel II Sondervorschriften für behandeltes tierisches Eiweiß Kapitel III Sondervorschriften für Blutprodukte Kapitel IV Sondervorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl Kapitel V Sondervorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum Kapitel VI Sondervorschriften für Gelatine und hydrolisiertes Protein Kapitel VII Sondervorschriften für Dicalciumphosphat ANHANG VI Sondervorschriften für das Inverkehrbringen, den Handel und die Einfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen Kapitel I Allgemeine Zulassungsbedingungen für Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen Kapitel II Heimtierfutter und Kauspielzeug Kapitel III Gülle, behandelte Gülle und behandelte Gülleprodukte Kapitel IV Blut und Blutprodukte für technische oder pharmazeutische Verwendungs zwecke, für In-vitro-Analysen oder als Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum Kapitel V Equidenserum Kapitel VI Häute und Felle von Huftieren Kapitel VII Jagdtrophäen Kapitel VIII Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile Kapitel IX Imkereierzeugnisse Kapitel X Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl) für andere Zwecke als die Verfütterung oder Verwendung als Düngemittel Kapitel XI Unbehandelte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtier futter und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen Kapitel XII Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitung ANHANG VII Veterinärbescheinigung für behandelte tierische Nebenprodukte, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind ANHANG VIII Hygienevorschriften für Zwischenverarbeitungs- und Lagerbetriebe Kapitel I Zulassungsbedingungen für Zwischenverarbeitungsbetriebe Kapitel II Allgemeine Hygienevorschriften Kapitel III Zulassungsbedingungen für Lagerbetriebe ANHANG IX Vorschriften für die Behandlung von bestimmtem Material der Kategorien 2 und 3, das zur Verwendung als Futtermittel für Tiere der Kategorien gemäß Artikel 21 bestimmt ist ANHANG X Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und ihrer Verarbeitungserzeugnisse aus Drittländern ANHANG XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten genehmigen 2000/0259 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C ... nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4], [4] ABl. C ... nach Anhörung des Ausschusses der Regionen [5], [5] ABl. C ... gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [6], [6] ABl. C ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinär rechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG [7] stellt den Grundsatz auf, daß alle tierischen Abfallstoffe, ungeachtet ihres Ursprungs, nach geeigneter Behandlung als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel verwendet werden dürfen. [7] ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß hat mehrere Stellungnahmen zu diesem Thema abgegeben und ist im wesentlichen zu dem Schluß gelangt, daß Nebenprodukte von Tierkörpern, die aufgrund der Fleischuntersuchung nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, auch nicht als Futtermittel Verwendung finden sollten. (3) Auf der Grundlage der genannten Stellungnahmen sollten je nach Art verwendeter tierischer Nebenprodukte unterschiedliche Vorschriften gelten. Die Verwendungs-zwecke für bestimmtes Tiermaterial sollten eingeschränkt werden. Es sollten alternati ve Methoden für die Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und für die Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten festgelegt werden. (4) Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich, die Beziehung zwischen der Richtlinie 90/667/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle [8] zu klären, um Unklarheiten und Interessenkonflikte bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Insbesondere für Maßnahmen der Beseitigung oder der Verwertung sollten tierische Nebenprodukte als Abfall behandelt werden, um sicherzustellen, daß sie so beseitigt oder verwertet werden, daß die Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG erfuellt sind und weder die Gesundheit des Menschen noch die Umwelt gefährdet werden. [8] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.) (5) Mit der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Fleisch- und Knochen mehl, die von Kommission und dem Europäischen Parlament am 1./2. Juli 1997 in Brüssel organisiert wurde, ist eine Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet worden. Die Konferenzteilnehmer plädierten für weitere Beratungen über die künftige Politik auf diesem Gebiet. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Tiermehl erstellt. Nach dieser Debatte scheint allgemein anerkannt, daß die Richtlinie 90/667/EWG den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepaßt werden muß. (6) Ab Oktober 1996 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob Hauptrisikofaktoren vorhanden sind und welche Maßnahmen zu ihrem Management und zur BSE-Überwachung getroffen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörperbeseitigung und andere Methoden der Entsorgung tierischer Abfallstoffe überprüft. Die Kontrollen führten zu einer Reihe allgemeiner Schlußfolgerungen und Empfehlungen, insbesondere zur Frage der Herkunftssicherung tierischer Nebenprodukte. (7) Um jegliches Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sollten tierische Nebenprodukte in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten, zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet und gelagert oder auf andere geeignete Weise beseitigt werden. Unter bestimmten Umständen, vor allem, wenn dies aufgrund von Entfernung, Transportdauer oder Kapazitätsmangel gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungs-, oder Mitverbrennungsanlage auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen. (8) Zur Überwachung von Verarbeitungsbetrieben sollten Sondervorschriften festgelegt werden, die insbesondere Verfahrensvorschriften für die Validierung von Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für Selbstkontrollen umfassen. (9) Um bestimmten Praktiken Rechnung zu tragen, sollten für kontrollierte Verwendungszwecke Ausnahmen von der vorgegebenen Behandlung gewährt werden. (10) In den Mitgliedstaaten sollten Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden, um die einheitliche Anwendung der Hygienevorschriften zu gewährleisten. Diese Kontrollen sollten auch Audits umfassen. (11) Das Hygienerecht der Gemeinschaft ist wissenschaftlich fundiert. Daher sollten erforderlichenfalls stets die mit den Beschlüssen 97/404/EG der Kommission [9] und 97/579/EG der Kommission [10] eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse konsultiert werden. [9] ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 85, geändert durch Beschluß 2000/443/EG (ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 13). [10] ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18, geändert durch Beschluß 200/443/EG. (12) Die Finanzierung der Verarbeitung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist in den Mitgliedstaaten auf unterschiedlichste Weise geregelt. Um zu vermeiden, daß diese Situation zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Agrarprodukte führt, muß eine Analyse durchgeführt werden, und erforderlichenfalls sind auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen zu treffen. (13) Aufgrund der genannten Argumente ist eine grundlegende Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über tierische Nebenprodukte erforderlich. (14) Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Heimtierfutter, Häute und Felle sowie Wolle) sind im Warenverzeichnis in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar. Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten auf Gemeinschaftsebene für die betreffenden Erzeugnisse tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften festgelegt werden. Aufgrund des hohen Risikos der Übertragung von Tierseuchenerregern sollten für bestimmte tierische Nebenprodukte Sondervorschriften für das Inverkehrbringen festgelegt werden, insbesondere wenn sie für Regionen mit hohem Gesundheitsstatus bestimmt sind. (15) Um sicherzustellen, daß Drittlanderzeugnisse Hygienenormen erfuellen, die den Hygienenormen für Gemeinschaftserzeugnisse zumindest entsprechen oder gleichwertig sind, sollte für Drittländer und Drittlandbetriebe ein Zulassungsverfahren eingeführt werden, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird. Die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern unterliegt insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Garantien in bezug auf Rückstände von gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates [11] verbotenen Stoffen anderen Bedingungen als in der Gemeinschaft hergestelltes Heimtierfutter bzw. Rohmaterial. Es müssen geeignete Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von derartigem Material festgelegt werden, um sicherzustellen, daß dieses Heimtierfutter und Rohmaterial nur für den beabsichtigten Zweck verwendet wird. [11] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. [Änderungsvorschlag KOM(2000) 320]. (16) Das tierischen Produkten beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, daß eine Sendung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Die Gesundheits bescheinigung sollte im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beibehalten werden. (17) Die genannten Ziele werden durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. De zember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen [12], verfolgt. [12] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission (ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32). (18) Rat und Kommission haben verschiedene Durchführungsentscheidungen zu den Richtlinien 90/667/EWG und 92/118/EWG erlassen. Darüber hinaus ist die Richtlinie 92/118/EWG grundlegend geändert worden, und weitere Änderungen sind vorgesehen. Folglich wird der Sektor der nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten Tierprodukte durch eine Vielzahl unterschiedlicher Gemeinschaftsrechts akte geregelt. Das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet muß daher vereinfacht werden. (19) Eine Vereinfachung wird auch spezifische Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs transparenter machen. Sie darf jedoch keine Deregulierung zur Folge haben. Daher ist es erforderlich, die ausführlichen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs beizubehalten und, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendig ist, zu verschärfen. (20) Auf die betreffenden Erzeugnisse sollten die in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [13] vorgesehenen veterinärrechtlichen Kontrollen und Schutzmaßnahmen Anwendung finden. [13] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG. (21) In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse sollten wirksam kontrolliert werden. Dies kann im Rahmen der Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen [14] bewerkstelligt werden. [14] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (22) Die Richtlinie 90/667/EWG, die Entscheidung 95/348/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die im Vereinigten Königreich und in Irland anwendbaren veterinär- und seuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die zur lokalen Vermarktung als Futtermittel für bestimmte Tierkategorien bestimmt sind [15], und die Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entschei dung 97/735/EG der Kommission [16] sollten daher aufgehoben werden. [15] ABl. L 202 vom 26.8.1995, S. 8. [16] ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37. (23) Im Hinblick auf die Berücksichtigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluß 68/361/EWG des Rates [17] eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß sichergestellt werden. [17] ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23. (24) Da die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [18] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden - [18] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält a) tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Sammlung, Beförde rung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, daß diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden; b) tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen. (2) Unbeschadet der einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften gilt diese Verordnung nicht für a) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird, stammt; b) Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb entsorgt oder verwendet werden; c) Wildkörper oder Teile von Wildkörpern, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht; d) rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Gesetzgebung von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird. (3) Nationale Veterinärvorschriften für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und die Verfütterung von Küchenabfällen bleiben von dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Definitionen Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen und die Definitionen des Anhangs I: 1. Tierische Nebenprodukte: Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Artikel 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Eizellen, Embryonen, Sperma und Küchenabfälle; 2. Material der Kategorie 1: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4; 3. Material der Kategorie 2: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 5; 4. Material der Kategorie 3: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 6; 5. Tiere: Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien); 6. Nutztiere: Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln (Fleisch, Milch, Eier) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs gehalten, gemästet oder gezüchtet werden; 7. Wildtiere: freilebende, d.h. nicht vom Menschen in Gefangenschaft gehaltene Tiere, ausgenommen Fische; 8. Heimtiere: Tiere, die vom Menschen in der Regel in Wohngemeinschaft gefüttert, jedoch nicht verzehrt, sondern zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden; 9. zuständige Behörde: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist sicherzustellen, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, oder jede andere Behörde, der die zentrale Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat; 10. Inverkehrbringen: jeder Vorgang, mit dem bezweckt wird, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern, und zwar unabhängig davon, ob der Vorgang in einem Mitgliedstaat, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder umgekehrt erfolgt; 11. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags; 12. Erzeuger: jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen; 13. Verarbeitungsbetrieb: ein Betrieb, in dem tierische Nebenprodukte verarbeitet werden; 14. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 1 vor seiner endgültigen Beseitigung oder Weiterverarbeitung verarbeitet wird; 15. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 2 vor seiner endgültigen Beseitigung oder Weiterverarbeitung verarbeitet wird; 16. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 3 zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verarbeitet wird; 17. Verarbeitungsverfahren: die in Anhang III Kapitel III aufgeführten Verfahren; 18. Fettverarbeitungsbetrieb: ein Betrieb, in dem aus Material der Kategorien 2 und 3 ausgeschmolzene Fette nach den Normen gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet werden; 19. Verbrennung: die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Verbrennungsanlage; 20. Mitverbrennung: die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Mitverbrennungsanlage; 21. Verbrennungsanlage: Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/.../EG des Rates und des Europäischen Parlaments [über die Verbrennung von Abfällen] [19]; [19] [KOM(1998) 558 endg.]. 22. Mitverbrennungsanlage: Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/.../EG; 23. Deponie: Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates [20]; [20] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. 24. Biogasanlage: eine Anlage, in der organische Stoffe zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; 25. Kompostieranlage: eine Anlage, in der organische Stoffe unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; 26. Technische Erzeugnisse: aus bestimmten tierischen Nebenprodukten hergestellte, nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmte Erzeugnisse wie gegerbte und behandelte Häute und Felle, Jagdtrophäen, aufbereitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Federnteile, Imkereierzeugnisse, Equidenserum, Blutprodukte, Pharmazeutika, Knochenasche für die Porzellanherstellung, Gelatine und Klebstoffe, verarbeitete Gülle; 27. Technische Anlage: eine Anlage, in der technische Erzeugnisse hergestellt werden; 28. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2: eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorien 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird; in Anlagen dieser Art können bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Wiederkäuer häuten und -Fellen sowie Fleischuntersuchungen, durchgeführt werden; 29. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3: eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor der Weiterbeförderung zum End bestimmungsort sortiert und/oder zerlegt und/oder gekühlt oder in Blöcken tiefgefroren und/oder zwischengelagert wird; 30. Sammelstellen: Einrichtungen, in denen bestimmte tierische Nebenprodukte, die als Futtermittel für die Tierkategorien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) verwertet werden sollten, gesammelt und behandelt werden; 31. Lagerbetrieb: Betrieb, ausgenommen die Betriebe und zwischengeschalteten Personen im Sinne der Richtlinie 95/69/EG des Rates [21], in dem verarbeitete tierische Nebenprodukte vor ihrer Endverwendung oder Beseitigung zwischengelagert werden; [21] ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. 32. Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte, die lediglich gekühlt oder einer anderen Behandlung unterzogen wurden, die keine wirksame Abtötung pathogener Keime gewährleistet; 33. Verarbeitetes tierisches Eiweiß: ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das so behandelt wurde, daß es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel oder in Futtermitteln für Nutztiere oder in Heimtierfutter verwendet werden kann. Als verarbeitetes tierisches Eiweiß gelten Fischmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blutmehl, getrocknete Grieben, Federmehl, Hufmehl, Hornmehl und andere ähnliche Erzeugnisse, einschließlich Mischungen bzw. Produkte, die derartiges tierisches Eiweiß enthalten; 34. Futtermittel-Ausgangserzeugnis: Futtermittel tierischen Ursprungs für Nutztiere, einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Fischöl, Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, Dicalciumphosphat, Milch und Milcherzeugnisse. 35. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Pflanzenernährung oder Förderung des Pflanzenwachstums und zur Erhaltung oder Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; sie können auch Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogasgewinnung enthalten; 36. Charge: eine unter praktisch identischen Bedingungen erzeugte, hergestellte oder verpackte Erzeugnismenge; 37. Ausgeschmolzene Fette: Fette, die durch Ausschmelzen von Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden; 38. Grieben: eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen; 39. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 enthaltendes Futter für Heimtiere; 40. Kauspielzeug: aus Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Tiermaterial hergestellte ungegerbte, freßbare Produkte für Heimtiere; 41. Heimtierfutterbetrieb: Anlage, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter oder Heimtierfutterzutaten oder Kauspielzeug verwendet werden; 42. Gülle: Exkremente und/oder Urin von Klauentieren, Equiden und/oder Gefluegel, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano; 43. TSEs: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen; 44. Spezifiziertes Risikomaterial: Material gemäß Anhang II Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [mit Vorschriften zur Verhütung und Kontrolle bestimmter Formen transmissibler spongiformer Enzephalopathien] [22]. [22] ABl. L ... Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, aus Drittländern eingeführt und verwendet. KAPITEL II KATEGORIENEINTEILUNG, SAMMLUNG/ABHOLUNG, BEFÖRDERUNG UND ZWISCHENLAGERUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE Artikel 4 Material der Kategorie 1 (1) Material der Kategorie 1 umfaßt die folgenden tierischen Nebenprodukte und jedes diese Nebenprodukte enthaltende Material: a) alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere: i) TSE-verdächtige Tiere oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde, einschließlich Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden; ii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere; iii) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates [23]; [23] ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. iv) Wildtiere, die nicht vom Menschen in Gefangenschaft gehalten werden, wenn der Verdacht besteht, daß sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind; b) spezifiertes Risikomaterial, einschließlich verendeter Wiederkäuer, die derartiges Material aufgenommen haben; c) Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen verbotene Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/22/EG verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und andere Stoffe enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richt linie 96/23/EG [24] fallen, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten oder, falls gemeinschaftsrechtlich kein Hoechstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten; [24] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. d) alles Tiermaterial, das im Rahmen der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und Schlachthöfen, aus denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Materialreste aus den Abflußleitungen solcher Anlagen; e) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien. (2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und a) sofort durch Verbrennen in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Verbrennung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungsanlage als Abfall zu beseitigen, b) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material schließlich als Abfall in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Verbrennung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage verbrannt oder mitverbrannt wird, c) mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) aufgeführten Materials in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach dem Verarbeitungsverfahren 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material schließlich als Abfall auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie beseitigt wird; d) nach anderen Methoden zu beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. (3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben bearbeitet oder zwischengelagert werden. (4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Heimtierkörper gemäß Artikel 4 der Richt linie 75/442/EWG durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden. Artikel 5 Material der Kategorie 2 (1) Material der Kategorie 2 umfaßt folgende tierische Nebenprodukte und jedes derartige Produkte enthaltende Material: a) Gülle sämtlicher Tierarten sowie Magen- und Darminhalt von Säugetieren; b) alles Material, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflußleitungen dieser Anlagen; c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richt linie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten; d) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3; e) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3. (2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und a) als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Verbrennung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen; b) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten und i) das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material ist entweder als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Verbrennung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie zu beseitigen oder ii) das ausgeschmolzene Fett ist zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Dünge- oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Verwendungszwecke in einem gemäß Artikel 11 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb weiterzuverarbeiten; c) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach dem Verfahren 1 zu verarbeiten und i) das aus dieser Behandlung hervorgegangene eiweißhaltige Material ist als organisches Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden oder ii) das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material ist in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage zu behandeln; d) im Falle von Fischmaterial nach Maßgabe von Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegen sind, zu silieren; e) im Falle von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material aus Schlachthöfen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) i) als unverarbeiteter Rohstoff in einer Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer entsprechend zugelassenen technischen Anlage zu behandeln; ii) nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen, soweit kein Verdacht besteht, daß Erreger gefährlicher übertragbarer Krankheiten freigesetzt werden können; f) nach anderen Verfahren zu beseitigen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. (3) Material der Kategorie 2 darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. (4) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde erforderlichenfalls beschließen, daß Material der Kategorie 2 als Abfall durch Vergraben an Ort und Stelle beseitigt werden kann, wenn i) die Kapazität des Verarbeitungsbetriebs oder der Verbrennungsanlage wegen einer grassierenden Tierseuche begrenzt ist, ii) sich die betreffenden tierischen Nebenprodukte an einem nur schwer zugänglichen Ort befinden und das Abholen der Produkte mengen- und entfernungsbedingt nicht gerechtfertigt ist. Die Vergrabung erfolgt gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG. Artikel 6 Material der Kategorie 3 (1) Material der Kategorie 3 umfaßt die folgenden tierischen Nebenprodukte und jedes derartige Produkte enthaltende Material: a) alle Schlachtkörperteile, die nach Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden werden, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; b) alle Schlachtkörperteile, die als untauglich für den menschlichen Verzehr abgelehnt wurden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden wurden; c) Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und aufgrund dieser Untersuchung nach Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; d) Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier untersuchung unterzogen und aufgrund dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; e) tierische Nebenprodukte aus der Lebensmittelindustrie, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben; f) Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebensmittel, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs problemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für Mensch noch für Tier ein Gesundheitsrisiko darstellen, jedoch als Futtermittel verwendet werden sollen, die für Nutztiere bestimmt sind und nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung als Spültrank verarbeitet wurden; g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, die über dieses Erzeugnisses übertragen werden kann; h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden; i) frische Fischabfälle aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen; j) Schalen, Nebenprodukte der Brüterei und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, die über diese Erzeugnisse übertragen werden kann; k) Blut, Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, die über diese Erzeugnisse übertragen werden kann. (2) Tierische Nebenprodukte sind nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und a) als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Beseitigung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu entsorgen, b) in einem gemäß Artikel 15 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, c) in einer gemäß Artikel 16 zugelassenen technischen Anlage zu verarbeiten, d) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden, e) in einem gemäß den Artikeln 10 oder 15 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material schließlich entweder als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Beseitigung von Abfällen] zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie entsorgt wird, oder f) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten. (3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben zwischenbehandelt und/oder zwischengelagert werden. Artikel 7 Sammlung und Beförderung Unverarbeitete und verarbeitete tierische Nebenprodukte werden nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang II gesammelt/abgeholt, befördert und gekennzeichnet. Artikel 8 Buchführung (1) Erzeuger, die tierische Nebenprodukte aus ihrem Betrieb versenden, führen für jede einzelne Sendung Buch über a) das Datum der Abholung; b) Art und Menge des Materials; c) den Bestimmungsort; d) den Namen des Beförderungsunternehmens. (2) Beförderer von tierischen Nebenprodukten machen zum Zeitpunkt der Abholung des Materials Aufzeichnungen über a) die Anschrift des Betriebs, aus dem das Material abgeholt wurde; b) das Datum der Abholung; c) Art und Menge des Materials; d) den Bestimmungsort. (3) Empfänger von tierischen Nebenprodukten führen Buch für jede angelieferte Sendung Buch über a) das Datum der Anlieferung; b) die Anschrift des Absenderbetriebs; c) Art und Menge des Materials; d) Namen und Anschrift des Beförderungsunternehmens. (4) Die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gehalten Artikel 9 Zwischenverarbeitungsbetriebe und Lagerbetriebe (1) Zwischenverarbeitungsbetriebe und Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 oder 2 folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel I; b) sie behandeln und lagern Material der Kategorien 1 oder 2 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel II Teil B; c) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch; d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 kontrolliert. (3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel I; b) sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel II Teil A; c) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch; d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 kontrolliert. (4) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III; b) sie lagern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel III Nummer 3; c) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht. KAPITEL III ZULASSUNG VON VERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 1 UND 2, BIOGASANLAGEN, KOMPOSTIERANLAGEN UND FETTVERARBEITUNGSBETRIEBEN Artikel 10 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 (1) Die Mitgliedstaaten erteilen für ihr gesamtes oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets einem oder mehreren Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 die Zulassung zur Abholung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat zu bezeichnen, soweit der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat. (2) Um von der zuständigen Behörde zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungs betriebe für Material der Kategorien 1 und 2 folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I; b) sie bearbeiten, verarbeiten und lagern Material der Kategorien 1 und 2 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang III Kapitel II und Anhang IV Kapitel I; c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang III Kapitel V validiert; d) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch; e) sie werden der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 überwacht; f) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte auf der Grundlage des verwendeten Produktions prozesses; g) sie gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach der Verarbeitung den Vorschriften von Anhang IV Kapitel I genügen. (3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt. Artikel 11 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben (1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe folgende Voraus setzungen erfuellen: a) Sie verarbeiten ausgeschmolzene Fette nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IV Kapitel III; b) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte auf der Grundlage des verwendeten Produktions prozesses; c) sie führen Buch über die gemäß Buchstabe b) erlangten Informationen und halten sie der zuständigen Behörde zur Verfügung; d) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht, um sicherzustellen, daß der Unternehmensbetreiber bzw. Unternehmensleiter die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt. (3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt. Artikel 12 Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen (1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel II Abschnitt A; b) sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IV Kapitel II Abschnitte B und C; c) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht; d) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte; e) sie gewährleisten, daß Fermentationsrückstände die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang IV Kapitel II Abschnitt D erfuellen. (3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt. Artikel 13 Versendung verarbeiteter tierischer Nebenprodukte zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder Deponien (1) Verarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen nur dann zur Beseitigung an Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder an Deponien versandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: a) Die Produkte i) müssen in verplombten, allseits geschlossenen Containern oder Fahrzeugen befördert werden, die deutlich mit der Angabe "kein Futtermittel - nur für Verbrennungsanlagen/Mitverbrennungsanlagen/De ponien bestimmt" (wie im Einzelfall angebracht) beschriftet sind, ii) dürfen nur an gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Beseitigung von Abfällen] zugelassene Verbrennungsanlagen bzw. Mitverbrennungs anlagen oder gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassene Deponien versandt werden; b) die zuständige Behörde am Bestimmungsort wird von der zuständigen Behörde am Herkunftsort über den Abgang jeder Sendung informiert; c) die zuständige Behörde am Herkunftsort wird von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort über die Ankunft jeder Sendung informiert; d) die zuständige Behörde am Bestimmungsort stellt sicher, daß die bezeichnete Anlage oder Deponie die Sendung nur für den zugelassenen Zweck verwendet und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detailliert Buch führt. (2) Verarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen nur dann zur Entsorgung durch Verbrennen oder Mitverbrennen in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: a) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Annahme des Materials genehmigt; b) die Produkte i) sind von der amtlichen Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VII begleitet; ii) werden in verplombten allseits geschlossenen Containern bzw. Fahrzeugen befördert, die deutlich mit der Angabe "kein Futtermittel - nur zur Verbrennung/Mitverbrennung bestimmt" - soweit angebracht - in der Sprache der Herkunfts-, Bestimmungs- und Transitmitgliedstaaten beschriftet sind; iii) werden auf direktem Weg zur Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungs anlage befördert; c) Mitgliedsstaaten, die verarbeitete tierische Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten versenden, informieren die zuständige Behörde am Bestimmungsort der jeweiligen Sendung in Form einer ANIMO-Mitteilung entsprechend; die ANIMO-Mitteilung muß die Angabe 'kein Futtermittel - nur zur Verbrennung/Mitverbrennung bestimmt' enthalten; d) die Bestimmungsmitgliedstaaten informieren die zuständige Behörde am Herkunftsort in Form einer ANIMO-Mitteilung über das Eintreffen jeder einzelnen Sendung; e) die Bestimmungsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die bezeichneten Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet die Sendungen nur zu den in Absatz 1 bestimmten Zwecken verwenden und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detailliert Buch führen. KAPITEL IV INVERKEHRBRINGEN VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN, VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN Artikel 14 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die in den Anhängen V und VI genannten tierischen Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Ausbruch einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, gesperrt sind, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, daß bei Verbringung oder Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaaten oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde; dies gilt nicht für Produkte, die nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt wurden. (2) Die Vorkehrungen des Absatzes 1 müssen gewährleisten, daß die Produkte von Tieren gewonnen werden, die a) aus Betrieben, Gebieten oder Gebietsteilen oder - bei Aquakulturerzeugnissen - Farmen, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, die in bezug auf die betreffenden Tiere und Erzeugnisse weder aus tierseuchenrechtlichen Gründen noch aufgrund von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder wegen Ausbruch einer der Tierseuchen gemäß der Richtlinie 92/119/EG des Rates [25] durch geführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gesperrt sind, [25] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. b) nicht in einem Schlachthof geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer Tierseuche im Sinne von Buchstabe a) erkrankt oder seuchenverdächtig waren. (3) Unter der Voraussetzung, daß die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a) angewendet werden, wird die Vermarktung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Gebietsteilen, die zwar aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt, jedoch weder verseucht noch seuchenverdächtig sind, genehmigt, sofern, je nach Fall, die Erzeugnisse a) räumlich oder zeitlich von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen insgesamt erfuellen, getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert werden, b) nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Betrieb, der von dem betreffenden Mitgliedstaat hierfür zugelassen wurde, einer Behandlung unterzogen wurden, die eine wirksame Abtötung etwa vorhandener pathogener Keime gewähr leistet, c) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, d) den Voraussetzungen der Anhänge V und VI oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind. Von Unterabsatz 1 abweichende Voraussetzungen können für spezifische Sachverhalte durch Entscheidungen festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. In solchen Entscheidungen sind etwaige Maßnahmen betreffend die Tiere oder an ihnen vorzunehmende Untersuchungen sowie spezifische Merkmale der Seuche der betroffenen Tierart zu berücksichtigen und Maßnahmen aufzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Tiergesundheit in der Gemeinschaft erforderlich sind. Artikel 15 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 (1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I und II sowie des Anhangs V; b) sie bearbeiten, verarbeiten und lagern Material der Kategorie 3 im Einklang mit Anhang V; c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang III Kapitel V validiert; d) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch und werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 überwacht; e) sie gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I erfuellen. (3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt. Artikel 16 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen (1) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Um zugelassen zu werden, müssen Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie verpflichten sich, nach Maßgabe der in Anhang VI festgelegten Sondervorschriften für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse, i) die besonderen Herstellungsbedingungen dieser Verordnung einzuhalten; ii) auf der Grundlage der angewandten Herstellungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte im Herstellungsprozeß zu entwickeln und anzuwenden; iii) je nach Erzeugnis Proben zu entnehmen und in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Normen dieser Verordnung analysieren zu lassen; iv) alle Informationen, die sie gemäß den Ziffern ii) und iii) erhalten, aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten; die Ergebnisse der Kontrollen und Analysen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; v) der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn aus dem Befund der Laboranalyse gemäß Ziffer iii) oder aus anderen ihnen vorliegenden Informationen hervorgeht, daß die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist; vi) nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, aus dem die Art des Erzeugnisses sowie der Name und die Veterinärkontrollnummer des Herstellungsbetriebs hervorgehen; b) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Verordnung vom Unternehmensbetreiber bzw. Unternehmensleiter eingehalten werden. (3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt. Artikel 17 Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: a) Sie wurden in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen und überwachten Beseitigungsanstalt für Material der Kategorie 3 hergestellt; b) sie wurden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) hergestellt; c) sie wurden nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang V behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert; d) sie erfuellen die Normen des Anhangs V. Artikel 18 Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: a) Sie erfuellen die Sondervorschriften des Anhangs VI; b) sie stammen aus Betrieben, die gemäß Artikel 16 zugelassen und überwacht werden. Artikel 19 Schutzmaßnahmen Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG gilt analog für die unter Anhang V und VI dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse. Artikel 20 Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel Das Ausbringen anderer organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland ist verboten. KAPITEL V AUSNAHMEN Artikel 21 Ausnahmen (1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, daß unter der Überwachung der zuständigen Behörde a) tierische Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken verwendet werden; b) tierische Nebenprodukte in gemäß Artikel 16 zugelassenen technischen Anlagen zu taxidermischen Zwecken verwendet werden; c) und nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IX Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren offensichtlichen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet wird zur Fütterung von i) Zootieren, ii) Zirkustieren, iii) Reptilien, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere, iv) Pelztieren, v) Wildtieren gefährdeter Arten, vi) Wildtieren jeder Art, sofern dies aufgrund von Bedingungen, die die Nahrungssuche erschweren, erforderlich ist, und zur Fütterung zu Forschungszwecken, vii) Jagdhunden in anerkannten Zwingern oder Jagdmeuten, viii) Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen und welche Überwachungsverfahren sie einführen werden, um zu verhindern, daß derartige tierische Nebenprodukte zu unzulässigen Zwecken verwendet werden. (3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Jedem Verwender und jeder Sammelstelle wird zu Kontrollzwecken und zur Herkunftssicherung der jeweiligen Erzeugnisse eine amtliche Nummer zugeteilt. Die zuständige Behörde kontrolliert die Räumlichkeiten der Verwender und Sammelstellen auf Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe c). Sie hat zu diesem Zweck jederzeit freien Zugang zu allen Betriebsstätten. Ergibt diese Kontrolle, daß diese Vorschriften nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen. (4) Durchführungsvorschriften betreffend die Überwachungsmaßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 erlassen werden. KAPITEL VI KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN IN ZWISCHENVERARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSBETRIEBEN Artikel 22 Selbstkontrollen (1) Betreiber und Inhaber von Zwischenverarbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren Vertreter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen und haben insbesondere folgende Pflichten: a) Sie identifizieren und kontrollieren die kritischen Stellen in den Betrieben; b) sie gewährleisten die Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Stellen; c) im Falle von Verarbeitungsbetrieben nehmen sie von jeder behandelten Charge eine repräsentative Anzahl Proben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Produktnormen und der in den Gemeinschafts vorschriften festgesetzten zulässigen Hoechstwerte für physikalisch-chemische Rückstände zu überprüfen; d) sie zeichnen die Ergebnisse der in den Buchstaben b) und c) genannten Kontrollen und Untersuchungen auf und halten sie den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung; e) sie schaffen ein System, mit dem sich der Herstellungszeitpunkt jeder versendeten Charge feststellen läßt. (2) Entsprechen die Analyseergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe c) entnommenen Proben nicht dieser Verordnung, so ist der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs verpflichtet, a) dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, b) die Ursachen der Abweichungen zu ermitteln, c) sicherzustellen, daß kontaminierte oder kontaminationsverdächtige Stoffe nicht aus dem Betrieb entfernt werden, bevor sie unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde einer erneuten Verarbeitung unterzogen und zur Einhaltung der Normen dieser Verordnung offiziell neue Proben entnommen wurden. (3) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Artikel 23 Amtliche Kontrollen (1) Die zuständigen Behörden untersuchen und überwachen die Zwischenverarbeitungs- und die Verarbeitungsbetriebe regelmäßig nach Maßgabe des Anhangs III Kapital IV. (2) Die Häufigkeit der Untersuchungen und der Grad der Überwachung richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Produkte, der Risikobewertung und den auf der Grundlage der Grundsätze der Risikoanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte gebotenen Garantien. (3) Stellt sich bei einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung heraus, daß nicht alle Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der mikrobiologischen Normen und der Art der mikrobiologischen Kontrollen ist der Hersteller verpflichtet, a) der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, aus der sie entnommen wurde, mitzuteilen; b) die kontaminierte Charge unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zu verarbeiten oder erneut zu verarbeiten; c) mehr Proben zu entnehmen und mehr Analysen durchzuführen; d) die zu dem Endprodukt gehörenden Aufzeichnungen über die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte zu prüfen; e) innerhalb des Betriebs geeignete Desinfektions- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten. (4) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Artikel 24 Häufigkeit der Kontrollen und mikrobiologischen Analysen (1) Die Verfahrensvorschriften und die Häufigkeit der in Artikel 22 und 23 vorgesehenen Kontrollen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. (2) Die Referenzmethoden für die mikrobiologischen Analysen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 25 Liste zugelassener Betriebe Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 9 bis 12 sowie 15 und 16 zugelassenen Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet. Jedem Betrieb wird eine amtliche Nummer zugeteilt, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich identifizieren lassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste sowie etwaige aktualisierte Fassungen an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. KAPITEL VII GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN Artikel 26 Gemeinschaftskontrollen (1) Um sicherzustellen, daß diese Verordnung, die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung und etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden, führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Produktion, des Inverkehrbringens und der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und der daraus hergestellten Erzeugnisse Kontrollen und Audits vor Ort durch, die auch die Organisation und Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten betreffen. (2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. KAPITEL VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 27 Allgemeine Vorschriften Vorschriften für die Einfuhr von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen im Sinne des Anhangs V sowie Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs VI aus Drittländern dürfen nicht lockerer oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter besonderen Voraussetzungen erlaubt, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind. Artikel 28 Verbote Die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse in die Gemein schaft ist verboten, soweit die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Artikel 29 Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften (1) Die in den Anhängen V und VI genannten Erzeugnisse dürfen nur in die Gemein schaft eingeführt werden, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfuellt sind. (2) Die in den Anhängen V und VI genannten Erzeugnisse müssen, soweit in den genannten Anhängen nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht. Die Liste kann zusammen mit anderen aus hygiene- und tierseuchenrechtlichen Gründen geführten Listen geführt werden. Bei der Erstellung dieser Liste wird insbesondere folgendes berücksichtigt: a) die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes; b) der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen; c) die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften; e) die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen; f) das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft vor Ort; g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte; h) die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das Drittland Informationen über die das Vorhandensein von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt; i) die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern. (3) In Anhang V genannte Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden Gemein schaftsliste stehen; in diese Liste werden Betriebe aufgenommen, für die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands der Kommission mitteilt, daß sie die Gemeinschaftsanforderungen erfuellen und durch einen amtlichen Kontrolldienst dieses Drittlands überwacht werden. Genehmigte Listen werden wie folgt geändert: a) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge des betreffenden Drittlands für die Betriebslisten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Vorschläge mit; b) die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Änderungsvorschläge für die unter Buchstabe a) genannten Betriebslisten etwaige schriftliche Bemerkungen; c) liegen von wenigstens einem Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor, so informiert die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses, der nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluß faßt; d) liegen innerhalb der unter Buchstabe b) genannten Frist von keinem Mitglied staat schriftliche Bemerkungen vor, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitglied staaten innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprechend, und die Einfuhr aus den betreffenden Betrieben wird am fünften Arbeitstag nach dieser Unterrichtung genehmigt. (4) Die in Anhang VI genannten Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Drittländer zugelassen und bei ihr registriert sind. (5) Sendungen von in den Anhängen V und VI aufgeführten Erzeugnissen muß - soweit in den genannten Anhängen nicht anders geregelt - eine nach dem Muster in Anhang X ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen, in der bestätigt wird, daß die Erzeugnisse die Garantieanforderungen der genannten Anhänge erfuellen und aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten. Artikel 30 Gleichwertigkeit (1) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Entscheidung erlassen werden, durch die die Hygienevorschriften, die ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder ein Drittlandgebiet auf die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Beförderung einer oder mehrerer Kategorien der Erzeugnisse gemäß den Anhängen V und VI anwendet, als den für Gemein schaftserzeugnisse geltenden Vorschriften gleichwertig anerkannt werden, wenn das betreffende Drittland den objektiven Nachweis erbringt, daß seine Gesetzgebung tatsächlich gleichwertige Garantien bietet. Die Entscheidung regelt die Voraussetzungen für die Einfuhr tierischer Neben produkte aus diesem Gebiet, diesem Land oder dieser Gruppe von Ländern. (2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen beziehen sich auf a) Art und Inhalt der Veterinärbescheinigung, die dem Erzeugnis beiliegen muß; b) die besonderen Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft; c) erforderlichenfalls die Verfahren für die Erstellung und Änderung von Listen von Gebieten bzw. Betrieben, aus denen die Einfuhr zugelassen ist. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 31 Kontrollen und Audits der Gemeinschaft (1) Sachverständige der Kommission können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen vor Ort durchführen, um a) Listen von Drittländern und Drittlandgebieten zu erstellen und Einfuhr bedingungen festzulegen; b) die Einhaltung i) der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine gemeinschaftliche Drittlandliste, ii) der Einfuhrvoraussetzungen, iii) der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften, iv) etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Dringlichkeitsmaßnahmen zu überprüfen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt sind, werden von der Kommission bestellt. (2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle anfallenden Kosten übernimmt. (3) Die Häufigkeit der Kontrollen und die Verfahrensvorschriften für die in Absatz 1 genannten Kontrollen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. (4) Wird bei einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versen dung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Artikel 33 Regelungsverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden. (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 15 Tage festgesetzt. Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse Zu Fragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Belang sein könnten, werden die zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse gehört. Artikel 35 Mitteilung nationaler Rechtsvorschriften Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut die nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen. Artikel 36 Finanzierungsvorschriften Die Kommission erstellt unter besonderer Berücksichtigung von Material der Kategorien 1 und 2 einen Bericht über die Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten für die Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte gewähren; diesem Bericht sind geeignete Vorschläge beizufügen. Artikel 37 Aufhebung Die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG werden aufgehoben. Verweise auf die Richtlinie 90/667/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft*. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG I Definitionen Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fischen und Gefluegel) gewonnen wird; Hydrolysierte Proteine: durch Hydrolyse von Kollagen gewonnene Mischungen aus Polypeptiden, Peptiden und Aminosäuren; Häute und Felle: alle kutanen und subkutanen Gewebe; Gerben: das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln; Behandeltes Heimtierfutter: Heimtierfutter, ausgenommen Rohfutter, das zur Haltbar machung einer Behandlung unterzogen wurde; Dosenfutter: hitzebehandeltes Heimtierfutter in einem luftdicht verschlossenen Behältnis; Luftdicht verschlossenes Behältnis: ein Behältnis, das seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen; Rohfutter: Heimtierfutter, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder einem anderen gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde; Fischmehl: behandeltes verarbeitetes Eiweiß von Meerestieren, ausgenommen Meeres säugetieren; Blut: frisches Vollblut; Blutprodukte: aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl, wie getrocknetes/gefrorenes/fluessiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/fluessige rote Blutkörperchen oder Teile oder Mischungen davon; Blutmehl: durch Hitzebehandlung von Blut gemäß Anhang V Kapitel II gewonnene Blutprodukte zur Verfütterung oder Düngung; Blutprodukte für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke: Blutprodukte, die für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke bestimmt sind; Produkte für In-vitro-Analysen: abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchs fertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens, Reagensprodukt, Kalibriermittel, Satz oder System einzeln oder kombiniert ausschließlich oder hauptsächlich zur In-vitro-Analyse von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, ausgenommen Spenderorgane und Spenderblut, verwendet wird und das dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, Krankheiten oder genetische Anomalien zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen; Laborreagens: abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens oder Reagensprodukt einzeln oder kombiniert in Laboratorien verwendet wird: Unbehandelte Wolle, Felle und Borsten: Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweine borsten, die weder industriell gewaschen noch gegerbt wurden; Unbehandelte Federn und Federnteile: Federn und Federnteile, die zur Abtötung pathogener Keime weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung unterzogen wurden; Imkereierzeugnisse: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die weder für den menschlichen Verzehr noch für einen gewerblichen Verwendungszweck bestimmt sind. ANHANG II Hygienevorschriften für die Sammlung/Abholung und Beförderung tierischer Nebenprodukte 1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Sammlung/Abholung und Beförderung identifizierbar sind und bleiben. 2. Tierische Nebenprodukte sind in Behältnissen bzw. Fahrzeugen zu sammeln/abzuholen und zu befördern, die gewährleisten, daß die Erzeugnisse nicht ausfließen bzw. herausfallen können. Die Behältnisse bzw. Fahrzeuge müssen ausreichend abgedeckt sein. Für Kühltransporte vorgesehene Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, daß die vorgeschriebene Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer aufrechterhalten werden kann. 3. Fahrzeuge, Planen und wiederverwendbare Behältnisse sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren und sauber zu halten. 4. Soweit tierische Nebenprodukte nicht direkt als Massengut befördert werden, müssen auf dem Behältnis, Karton oder sonstigen Verpackungsmaterial in mindestens 2 cm hohen Buchstaben Herkunftsbetrieb, Verkehrsbezeichnung und Art der tierischen Nebenprodukte sowie die Worte "Tierisches Nebenprodukt - darf nicht als Lebensmittel verwendet werden" angegeben sein. 5. Während der Beförderung a) muß sowohl unbehandelten als auch behandelten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen folgendes beiliegen: entweder i) ein Handelspapier, auf dem folgendes angegeben ist: -das Datum, an dem das Material abgeholt wurde, -eine Beschreibung des Materials, einschließlich seiner Kategorie im Sinne dieser Verordnung, -die Materialmenge, -der Herkunftsort des Materials, -Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, -Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und dessen Veterinärkontrollnummer, -sowie gegebenenfalls I) die Veterinärkontroll- oder Registernummer des Herkunfts betriebs, II) Art und Verfahren der Behandlung; das Handelspapier ist in drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen, wobei das Original, das die Sendung bis zum Endbestimmungsort begleitet, vom Empfänger, eine Kopie vom Erzeuger und die zweite Kopie vom Spediteur aufzubewahren ist; oder, ii) soweit in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte und unterzeichnete Veterinär bescheinigung. Das Handelspapier gemäß Ziffer i) und die Veterinärbescheinigung gemäß Ziffer ii) werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Einsicht zur Verfügung gehalten. Nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 kann ein Muster für das Handelspapier gemäß Ziffer i) oder für die Veterinärbescheinigung gemäß Ziffer ii) festgelegt werden. 6. Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verbringung unbehandelter und behandelter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse zu kontrollieren, und überprüft insbesondere das ordnungsgemäße Führen von Büchern und der Dokumente, die während der Beförderung der betreffenden Erzeugnisse zum Bestimmungsort, erforderlichenfalls versiegelt, mitgeführt werden müssen. ANHANG III Allgemeine Hygienevorschriften für Beseitigungsanstalten für tierische Nebenprodukte KAPITEL 1 Allgemeine Zulassungsbedingungen für Beseitigungsanstalten für tierische Nebenprodukte 1. Die Anlagen und Einrichtungen von Beseitigungsanstalten müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen: a) Anlagen von Beseitigungsanstalten müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte behandelt werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäudeteil. Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen haben. b) Beseitigungsanstalten müssen in einen reine und eine unreine Seite, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Die unreine Seite muß über einen überdachten Ort verfügen, an dem die tierischen Abfälle gesammelt werden, und der so konzipiert sein, daß er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Abwässer ohne weiteres abfließen können. Die Anlagen müssen über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen. c) Beseitigungsanstalten müssen über eine ausreichende Aufnahmekapazität, Heißwasserzufuhr und Dampferzeugungskapazität für die Behandlung tierischer Nebenprodukte verfügen. d) Soweit erforderlich muß die unreine Seite über Ausrüstungen zur Vorzerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten Erzeugnisse in die Behandlungsanlage als solche verfügen. e) Alle Anlagen, mit denen tierische Nebenprodukte behandelt werden, müssen den Hygienevorschriften gemäß Kapitel II genügen. Soweit eine Hitze behandlung erforderlich ist, müssen die Anlagen ausgerüstet sein mit -Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und an kritischen Stellen erforderlichenfalls Druckmessern; -Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Meßergebnisse; -ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden. f) Zur Vermeidung einer Rekontamination des Enderzeugnisses durch angelieferte unbehandelte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Behandlung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Behandlung des Materials und die Lagerung des behandelten Erzeugnisses deutlich voneinander getrennt sein. 2. Beseitigungsanstalten müssen über angemessene Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, bzw. Behältnisse verfügen, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden. 3. Es müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, um Fahrzeugräder beim Verlassen der unreinen Seite der Anlage zu desinfizieren. 4. Beseitigungsanstalten für tierische Nebenprodukte müssen ausnahmslos über ein Abwässerableitungssystem verfügen, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. 5. Beseitigungsanstalten müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor muß für maßgebliche Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. KAPITEL II II. Allgemeine Hygienevorschriften 1. Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich behandelt werden und sind bis zu ihrer Behandlung ordnungsgemäß zu lagern. 2. Die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte verwendeten Container, Behältnisse und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, ausgewaschen und desinfiziert werden. Container, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern, der so gelegen oder konzipiert ist, daß jedes Risiko der Kontamination behandelter Erzeugnisse vermieden wird. 3. Auf der unreinen Seite beschäftigte Personen dürfen die reine Seite der Anlage nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen auf keinen Fall von der unreinen Seite auf die reine Seite verbracht werden. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuß- und Durchfuhrbecken durchsetzen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln. 4. Abwässer von der unreinen Seite müssen zur Abtötung noch etwa vorhandener Krankheitserreger behandelt werden. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Kriterien für die Behandlung von Abwässern aus Beseitigungsanstalten fest. 5. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen. 6. Die für die einzelnen Bereiche der Anlagen vorgesehenen Reinigungsverfahren müssen dokumentiert sein, und es sind geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung zu halten. 7. Die Hygienekontrollen sollten regelmäßige Besichtigungen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Kontrollen und die Kontrollergebnisse müssen dokumentiert sein. 8. Anlagen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten, und Meßgeräte müssen regelmäßig geeicht werden. 9. Behandelte tierische Nebenprodukte sind so zu hantieren und zu lagern, daß eine Rekontamination ausgeschlossen ist. KAPITEL III Behandlungsmethoden Methode 1 Kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen Zerkleinerung 1. Haben die zu behandelnden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, daß die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozeß zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Zeit, Temperatur und Druck 2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte auf eine Kerntemperatur von über 133°C erhitzt und bei einem durch gesättigten Dampf [26] erzeugten (absoluten) Druck von mindestens 3 bar für mindestens 20 Minuten ununterbrochen auf dieser Temperatur gehalten. Die Hitzebehandlung kann als einmaliger Prozeß oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen. [26] "Gesättigter Dampf" bedeutet, daß die gesamte Luft in der Sterilisierkammer evakuiert und durch Dampf ersetzt wird. 3. Die Behandlung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen. Methode 2 Fettbadverfahren (natürliches Fett) Chargenbetrieb Zerkleinerung 1. Haben die zu behandelnden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, daß die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozeß zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Zeit, Temperatur und Druck 2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 125 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C und für mindestens 50 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C erhitzt. 3. Die Behandlung erfolgt im Chargenbetrieb. 4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, daß die Zeit-/Temperatur-anforderungen gleichzeitig erfuellt sind. Methode 3 Fettbadverfahren (natürliches Fett) kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb Zerkleinerung 1. Haben die zu behandelnden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, daß die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozeß zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Zeit, Temperatur und Druck 2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 95 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 55 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C und für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C erhitzt. 3. Die Behandlung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen. 4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, daß die Zeit-/Temperatur-kriterien gleichzeitig erfuellt sind. Methode 4 Fettbadverfahren (zugesetztes Fett) kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb Zerkleinerung 1. Haben die zu behandelnden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, daß die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozeß zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Zeit, Temperatur und Druck 2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett für mindestens 16 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C, für mindestens 8 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C und für mindestens 3 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 130°C erhitzt. 3. Die Behandlung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen. 4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, daß die Zeit-/Temperatur-kriterien gleichzeitig erfuellt sind. Methode 5 Sterilisierung nach Entfettung kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb Zerkleinerung 1. Haben die zu behandelnden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, daß die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozeß zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Zeit, Temperatur und Druck 2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte bis zum Zerfall erhitzt. Anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das verbleibende Material wird alsdann für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 80°C und für mindestens 60 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C erhitzt. 3. Die Behandlung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen. 4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, daß die Zeit-/Temperatur-kriterien gleichzeitig erfuellt sind. Methode 6 (nur für Nebenprodukte von Fischen) kombinierte Säure- und Hitzebehandlung 1. Die tierischen Nebenprodukte werden in Stücke mit einer Kantenlänge von... mm zerkleinert und zur Senkung des pH-Wertes auf ... mit Ameisensäure vermischt. Die Mischung wird bis zur weiteren Behandlung für... Stunden gelagert. 2. Die Mischung wird nach Ablauf der vorgegebenen Lagerzeit für mindestens ... Minuten in einem thermischen Konverter auf eine Kerntemperatur von ...°C erhitzt. Der Durchlauf des Erzeugnisses durch den Hitzekonverter wird maschinell kontrolliert, um Abweichungen so zu begrenzen, daß das Erzeugnis am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, bei dem sowohl die Zeit- als auch die Temperaturanforderungen erfuellt sind. 3. Nach der Hitzebehandlung wird das Erzeugnis maschinell in Flüssigbestandteile, Fett und Grieben zerteilt. Um ein behandeltes Eiweißkonzentrat zu erhalten, wird die Flüssigphase in zwei dampfbeheizte Wärmeaustauscher gepumpt, die mit Vakuumkammern ausgerüstet sind, damit die Feuchtigkeit ausgedampft werden kann. Die Grieben werden dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugegeben. Methode 7 Jede von der zuständigen Behörde zugelassene Methode, für die der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht wurde, daß über einen Zeitraum von einem Monat täglich nach folgenden mikrobiologischen Normen Enderzeugnisstichproben untersucht wurden: 1. Unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommene Materialproben: -Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g, 2. Während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Beseitigungsanstalt entnommene Materialproben: -Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 -Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. Angaben zu den kritischen Stellen, an denen jede Beseitigungsanstalt die mikrobiologischen Normen erfuellt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und die zuständige Behörde den Verfahrensablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate. Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage vorzulegen. Kapitel IV Überwachung der Produktion 1. Beseitigungsanstalten unterliegen der Überwachung der zuständigen Behörde, die sicherstellt, daß die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und insbesondere a) folgendes kontrolliert: i) die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene; ii) die Wirksamkeit der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen gemäß Artikel 22, namentlich durch Prüfung der Eigenkontrollergebnisse und durch Probenahmen, iii) die mikrobiologische Beschaffenheit der Erzeugnisse nach der Behandlung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen werden nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt, wie sie insbesondere in Gemeinschaftsvorschriften oder - falls keine Gemeinschaftsvorschriften existieren - in anerkannten internationalen Normen festgelegt sind; iv) die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen; b) die für Laboranalysen erforderlichen Proben entnimmt; c) andere Kontrollen durchführt, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung für erforderlich hält. 2. Die zuständige Behörde muß zu allen Bereichen der Beseitigungsanstalt sowie zu Büchern und Handelspapieren bzw. Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um sicherzustellen, daß die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß eingehalten werden. Kapitel V Validierungsverfahren 1. Beseitigungsanstalten werden von der zuständigen Behörde nach folgenden Verfahren, die zumindest folgende Indikatoren berücksichtigen, validiert: a) Prozeßbeschreibung (anhand eines Flußdiagramms); b) Identifizierung der kritischen Stellen, einschließlich der Materialdurchlaufrate bei kontinuierlicher Arbeitsweise; c) Konformität mit den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Prozeßanforderungen; d) Erfuellung der folgenden Anforderungen:- Teilchengröße bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen und kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei sich die Teilchengröße nach der Größe des Scheibenlochs oder der Spaltweite des Brechers richtet; -Temperatur, Druck, Durchlaufzeit und Durchlaufrate (nur bei kontinuierlicher Arbeitsweise): I) bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen: -die Temperatur ist anhand eines ständigen Thermoelements zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen; -der Druck ist anhand eines ständigen Druckmessers zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen; -die Durchlaufzeit ist anhand von Zeit-/Temperatur- und Zeit-/Druck-Diagrammen nachzuweisen. Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen. II) bei kontinuierlicher Arbeitsweise unter Dampfdruckbedingungen: -Temperatur und Druck müssen mit Thermoelementen bzw. einer Infrarotmeßpistole und mit an bestimmten Stellen des Verfahrenssystems angebrachten Druckmessern so überwacht werden, daß die Temperatur- und Druckanforderungen im gesamten kontinuierlichen System oder in einem Systemabschnitt erfuellt sind. Temperatur und Druck sind unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen; -die Mindestdurchlaufzeit innerhalb des gesamten maßgeblichen Abschnitt des kontinuierlichen Systems ist, soweit die Temperatur- und Druckanforderungen erfuellt sind, mittels unlöslicher Markerstoffe (z. B. Mangandioxid) oder nach einer gleichwertigen Methode gemessen und zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerläßlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einer fortlaufend überwachbaren kritischen Stelle durch Messung -der Förderschneckenumdrehungen je Minute (rev/min) oder -der Stromstärke (Ampere bei einer bestimmten Spannung) oder -der Verdunstungs-/Kondensationsrate oder -der Zahl der Pumpenstöße je Zeiteinheit. Alle Meß- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden. Die Validierungsverfahren werden in regelmäßigen Abständen bzw. wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, in jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Behandlungsprozeß wesentlich geändert wurde (z. B. andere Maschinen, anderes Rohmaterial usw.), wiederholt. Die Kommission legt auf der Grundlage von Testmethoden nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Validierungsverfahren fest. ANHANG IV HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEHANDLUNG UND ENTSORGUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE, DIE FÜR BIOGAS- ODER KOMPOSTIERANLAGEN ODER FETTVERARBEITUNGSBETRIEBE BESTIMMT SIND Kapitel I Sondervorschriften für die Behandlung von Material der Kategorien 1 und 2 Zulassungsbedingungen für Beseitigungsanstalten für Material der Kategorien 1 und 2 Über die allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang III hinaus gilt folgendes: 1. Anlagen für die Behandlung von Material der Kategorie 1 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Behandlung von Material der Kategorie 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um einen völlig separaten Gebäudeteil. 2. Abweichend von der Bestimmung gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten genehmigen, daß die Anlagen einer Beseitigungsanstalt für die Behandlung von Material der Kategorie 2 i) vorübergehend für die Behandlung von Material der Kategorie 1 verwendet werden, wenn die Beseitigungsanstalt für Material der Kategorie 1 wegen einer grassierenden Tierseuche überlastet ist, oder ii) vorübergehend für die Behandlung von Material der Kategorie 1 verwendet werden, wenn die für besondere Verwendungszwecke erforderliche zusätzliche Kapazität fehlt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Die Anlage steht unter ständiger amtlicher Überwachung; -das Entladen, Behandeln, Lagern oder sonstige Bearbeiten von Material der Kategorie 1 wird amtlich überwacht; -Material der Kategorie 1 wird in einem völlig separaten Raum oder Annahmeraum gelagert; -für die Behandlung von Material der Kategorie 1 werden separate Räume, Anlagen und Maschinen verwendet, es sei denn, i) die Behandlung erfolgt in einer völlig geschlossenen Anlage oder Maschine, die ausschließlich diesem Verwendungszweck vorbehalten sind, oder ii) die Charge Material der Kategorie 2, die unmittelbar nach dem Material der Kategorie 1 behandelt wird, wird zu Material der Kategorie 1 erklärt; -das behandelte Material der Kategorie 1 wird in einem separaten Raum oder in separaten Tanks gelagert, die entsprechend beschildert sind und in Abwesenheit der zuständigen Behörde von dieser abgeschlossen und verplombt werden; -Anlagen für Material der Kategorie 2, in denen vorübergehend oder ständig Material der Kategorie 1 behandelt wurde, werden vor jeder Verwendung zur Behandlung von Material einer höheren Kategorie nach behördlich zugelassenen Verfahren gründlich gereinigt und desinfiziert. Behandlungsnormen 3. Tierische Nebenprodukte, ausgenommen aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette, die für einen Fettverarbeitungsbetrieb bestimmt sind, werden -im Falle von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt von Säugetieren, das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll, und von Material der Kategorien 1 und 2, das für eine Abfalldeponie bestimmt ist, nach Methode 1 behandelt, -im Falle von Material der Kategorien 1 oder 2, das zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist, beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III behandelt. Vorschriften für behandelte Erzeugnisse 4. Nach ihrer Behandlung werden die Erzeugnisse dauerhaft eingefärbt oder nach einer behördlich zugelassenen Methode gekennzeichnet. Die Kommission legt nach dem Verfahrens des Artikels 33 Absatz 2 die einschlägigen Verfahrensvorschriften fest. 5. Unmittelbar nach der Hitzebehandlung werden von behandelten tierischen Nebenprodukten, die für eine Biogas- oder Kompostieranlage oder eine Abfalldeponie bestimmt sind oder als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden sollen, Proben entnommen, die in 1 g frei von hitzeresistenten Bakteriensporen (Clostridium perfringens) sein müssen. Kapitel II Sondervorschriften für Biogas- und Kompostieranlagen A. Zulassungsbedingungen für Biogas- und Kompostieranlagen, in denen tierische Nebenprodukte bearbeitet werden 1. Biogasanlagen müssen über folgende Installationen verfügen: a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung, in der behandeltes Material der Kategorie 2 oder unbehandeltes Material der Kategorie 3 vor Eingang in den Biogasreaktor hitzebehandelt wird und die mit folgenden Geräten ausgerüstet ist: -Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung, -Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Meßergebnisse; -ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden; b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältnissen beim Verlassen der Biogasanlage. 2. Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen: a) einen geschlossenen Kompostierreaktor, der mit folgenden Geräten ausgerüstet ist: -Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung -Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Meßergebnisse; -ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden; b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältnissen, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte befördert werden. 3. Biogas- und Kompostieranlagen müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor muß für maßgebliche Analysen ausgerüstet sein. B. Besondere Hygienevorschriften 1. In Biogas- und Kompostieranlagen darf nur Material der Kategorie 2, das in einer Beseitigungsanstalt für Material der Kategorie 2 nach Methode 1 behandelt wurde, sowie Material der Kategorie 3 verarbeitet werden. 2. Tierische Nebenprodukte gemäß Nummer 1 müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich behandelt werden und sind bis zu ihrer Behandlung ordnungsgemäß zu lagern. 3. Die zur Beförderung tierischen Nebenprodukte verwendeten Container, Behältnisse und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, ausgewaschen und desinfiziert werden. Container, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern, der so gelegen oder konzipiert ist, daß jedes Risiko der Kontamination behandelter Erzeugnisse vermieden wird. 4. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen. 5. Die für die einzelnen Bereiche der Anlagen vorgesehenen Reinigungsverfahren müssen dokumentiert sein, und es sind geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung zu halten. 6. Die Hygienekontrollen sollten regelmäßige Besichtigungen des Arbeitsumfeld und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Kontrollen und die Kontrollergebnisse müssen dokumentiert sein. 7. Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten, und Meßgeräte müssen regelmäßig geeicht werden. 8. Fermentationsrückstände sind so zu hantieren und zu lagern, daß eine Rekontamination ausgeschlossen ist. C. Vorschriften für die Hitzebehandlung 1. Tierische Nebenprodukte, die in Biogasanlagen als Rohmaterial verwendet werden, müssen folgende Mindestnormen erfuellen: a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in die Pasteurisierungsabteilung: 12 mm b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Pasteurisierungsabteilung: 70°C c) Mindestzeit in der Pasteurisierungsabteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten 2. Tierische Nebenprodukte, die in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet werden, müssen folgende Mindestnormen erfuellen: a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70°C c) Mindestzeit im Reaktor bei 70°C (gesamtes Material): 60 Minuten D. Vorschriften für Fermentationsrückstände und Kompost Proben von Fermentationsrückstände bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen: Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Bakterienzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. Kapitel III Behandlungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Wiederkäuerfette 1. Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200°C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester); 2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife): -bei Chargenbetrieb: bei 95°C während 3 Stunden oder oder -bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140°C und 2 bar (2000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen. ANHANG V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE EINFUHR VON BEHANDELTEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften Zulassungsbedingungen für Beseitigungsanstalten Über die allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang III hinaus gilt folgendes: 1. Anlagen für die Behandlung von Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Behandlung von Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um einen völlig separaten Gebäudeteil. 2. Abweichend von der Bestimmung gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten genehmigen, daß die Anlagen einer Beseitigungsanstalt für die Behandlung von Material der Kategorie 3 i) vorübergehend für die Behandlung von Material der Kategorien 1 oder 2 verwendet werden, wenn die Beseitigungsanstalt für Material der Kategorien1 oder 2 wegen einer grassierenden Tierseuche überlastet ist, oder ii) ständig für die Behandlung von Material der Kategorien 1 oder 2 verwendet werden, wenn die für besondere Verwendungszwecke erforderliche zusätzliche Kapazität fehlt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -die Anlage steht unter ständiger amtlicher Überwachung; -das Entladen, Behandeln, Lagern oder sonstige Bearbeiten wird amtlich überwacht; -Material der Kategorien 1 oder 2 wird in einem völlig separaten Raum oder Annahmeraum gelagert; -für die Behandlung von Material der Kategorien 1 oder 2 werden separate Räume, Anlagen und Maschinen verwendet, es sei denn, die Behandlung erfolgt in einer völlig geschlossenen Anlage oder Maschine, die ausschließlich diesem Verwendungszweck vorbehalten sind; -das behandelte Material der Kategorien 1 oder 2 wird in entsprechend beschilderten separaten Räumen oder Tanks gelagert, und darf nicht verfüttert werden. Die Räume oder Tanks werden in Abwesenheit der zuständigen Behörde von dieser abgeschlossen und verplombt; -Anlagen für Material der Kategorie 3, in denen vorübergehend oder ständig Material der Kategorien 1 oder 2 behandelt wurde, werden vor jeder Verwendung zur Behandlung von Material einer höheren Kategorie nach behördlich zugelassenen Verfahren gründlich gereinigt und desinfiziert. 3. Beseitigungsanlagen für Material der Kategorie 3 verfügen über a) eine Vorrichtung zur Kontrolle der unbehandelten tierischen Nebenprodukte auf Fremdstoffe wie Verpackungsmaterial, Metallstücke usw.; b) soweit die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht: einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlich Verwendung durch den tierärztlichen Überwachungsdienst. Besondere Hygienevorschriften für Beseitigungsanstalten Rohmaterialannahme 4. Zur Herstellung von behandeltem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) verwendet werden. 5. Vor ihrer Behandlung werden tierische Nebenprodukte auf Fremdstoffe kontrolliert, die im gegebenen Fall zu entfernen sind. Hitzebehandlungsnormen 6. Für jede der in Anhang III Kapitel III festgelegten Behandlungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Stellen zu identifizieren, die folgende Prozeßstufen zufassen können: -die Größe der Rohmaterialteilchen, -den bei der Hitzebehandlung erreichter Temperaturwert, -den auf das Rohmaterial angewandte Druck, -die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei für jede maßgebliche kritische Stelle Mindestwerte vorzugeben sind. 7. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Stellen ist Buch zu führen. 8. Zur kontinuierlichen Überwachung des Behandlungsprozesses sind akkurat geeichte Temperaturmesser/-schreiber zu verwenden. Über die Daten der Eichung der Temperaturmesser/-schreiber ist Buch zu führen. 9. Material, das möglicherweise nicht der vorgenannten Hitzebehandlung unterzogen wurde (z.B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluß), wird erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut behandelt. Vorschriften für behandelte Erzeugnisse 10. Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Beseitigungsanstalt entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen: Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0 Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Bakterienzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. KAPITEL II Sondervorschriften für behandeltes tierisches Eiweiß Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes: Behandlungsnormen 1. Behandeltes Säugetiereiweiß, ausgenommen Blutmehl, muß nach Methode 1 behandelt worden sein. 2. Blutmehl und behandeltes Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, muß beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III behandelt worden sein. 3. Fischmehl muß i) beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III oder ii) nach einer Methode und nach Parametern behandelt worden sein, die gewährleisten, daß das Erzeugnis nach der Behandlung den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs entspricht. Lagerung und Versendung von behandeltem tierischem Eiweiß 4. Behandeltes tierisches Eiweiß ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in angemessenen Massengutbehältern zu lagern. 5. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf einem Mindestmaß zu halten. 6. Erzeugnisse in Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen sind vor Zufallskontamination schützen. 7. Ausrüstungen für das Hantieren von behandeltem tierischem Eiweiß sind sauber und trocken zu halten und sollte an vorgegebenen Prozeßstufen auf Einhaltung der Sauberkeitsvorschriften kontrolliert werden. Alle Lagervorrichtungen sind entsprechend den Produktionsanforderungen regelmäßig zu leeren und zu reinigen. 8. Behandeltes tierisches Eiweiß muß trocken gehalten werden. Ausfließen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden. 9. Behandeltes tierisches Eiweiß ist in fest verschlossenen neuen Säcken oder in abgedeckten Massengutbehältern oder -fahrzeugen zu versenden. 10. Jedes Transportfahrzeug ist vor dem Beladen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu reinigen und auszutrocknen. Einfuhr von behandeltem tierischem Eiweiß 11. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von behandeltem tierischem Eiweiß nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil II oder - im Fall von Fischmehl - auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen; -es stammt aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -ist von einer Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 1 begleitet. 12. Um für den freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt werden zu können, entnimmt die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle Proben von behandeltem tierischem Eiweiß: i) aus jeder Massengutsendung, ii) stichprobenweise aus Erzeugnissendungen, die im Herkunftsherstellungs betrieb verpackt wurden. 13. Die Mitgliedstaaten können Massengutsendungen aus Drittländern stichprobe untersuchen, wenn die sechs letzten Tests negativ ausgefallen sind. Ergab eine dieser Stichprobeuntersuchungen einen Positivbefund, so ist die zuständige Behörde des Herkunftslands entsprechend zu unterrichten, damit sie geeignete Abhilfe maßnahmen treffen kann. Diese Maßnahmen sind der für die Einfuhrkontrollen zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei einem weiteren Positivbefund bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen alle weiteren Sendungen aus dieser Quelle so lange kontrolliert werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen wieder erfuellt sind. 14. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, über die Befunde der Stichprobeunter suchungen sämtlicher Einfuhrsendungen Buch zu führen. 15. Bei positivem Salmonella-Befund wird die Sendung a) entweder wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt b) oder in einer gemäß dieser Verordnung zugelassenen Beseitigungsanstalt erneut behandelt oder nach gemeinschaftsrechtlich zulässigen Verfahren sterilisiert. Die implizierte Sendung wird erst freigegeben, wenn sie behandelt und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind. KAPITEL III Sondervorschriften für Blutprodukte Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes: 1. Für die Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut im Sinne des Artikels 6 Buchstaben a) und b) verwendet werden. 2. Blutprodukte müssen i) beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III oder ii) nach einer Methode und nach Parametern behandelt worden sein, die gewährleisten, daß das Erzeugnis nach der Behandlung den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs entspricht. Einfuhr von Blutprodukten 3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blutprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil V stehen; -sie stammen aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. KAPITEL IV Sondervorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes: 1. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, daß der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet. Einfuhr von ausgeschmolzenen Fette 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV stehen; -sie stammen aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung gewonnen und stammen, a) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war, b) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Gefluegel gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von Newcastle Krankheit und Gefluegelpest war, c) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war, oder sie wurden d) soweit in dem genannten Bezugszeitraum eine der genannten Seuchen aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen: i) Erhitzung auf mindestens 70°C für mindestens 30 Minuten, oder ii) Erhitzung auf mindestens 90°C für mindestens 15 Minuten. Die Parameter der kritischen Stellen sind aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen kann. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate; -sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. Einfuhr von Fischöl 3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fischöl nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen; -sie stammen aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. 4. Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöle verpackt sind, wurden sie in neue oder gereinigte Behältnisse abgefuellt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse zu vermeiden. Soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, wurden Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden. KAPITEL V Sondervorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes: 1. Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegen sind. 2. Werkmilch für die Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis ist für mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C oder bei einer Zeit-/Temperatur-Kombination mit zumindest gleichwertigem Wärmeeffekt, der eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, einer Wärmebehandlung zu unterziehen, gefolgt von i) im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis: einem Trocknungsverfahren, ii) im Fall eines Sauermilcherzeugnisses: einem Prozeß, bei dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6,0 gehalten wird. 3. Über die Bedingungen gemäß Nummer 2 hinaus müssen Milchpulver oder Milchpulvererzeugnisse folgende Anforderungen erfuellen: i) Nach Abschluß des Trocknungsprozesses sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden; ii) das Enderzeugnis ist neue Behältnisse zu verpacken; 4. Im Falle von Massengutcontainern ist das betreffende Fahrzeug bzw. das betreffende Transportbehältnis mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel zu desinfizieren, bevor die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis oder das Kolostrum zur Beförderung zum Bestimmungsort verladen werden. Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis nur, sofern sie -aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil I stehen, und sofern a) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte B der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Kopie der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-A beiliegt; b) Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, mit einem pH-Wert von unter 6 zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Abschrift der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-B beiliegt; c) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, zunächst einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen worden sind, von denen jede für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Kopie der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-C beiliegt; -aus einer Beseitigungsanstalt stammen, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; 6. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind und in denen in den letzten 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den letzten 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt werden können, entweder i) einem Sterilisierungsverfahren unterzogen worden sein, das einen F0-Wert von mindestens 3 bewirkt, oder ii) einer ersten Wärmebehandlung unterzogen worden sein, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72°C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, gefolgt von -einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entspricht, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulvererzeugnissen, von einem Trocknungsverfahren, oder -einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wurde. 7. Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können nach dem Verfahren des Artikel 33 Absatz 2 zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden. KAPITEL VI Sondervorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes: A. Gelatine 1. Gelatine muß nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem folgendes gewährleistet ist: -Unbehandeltes Material der Kategorie 3 wird einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach ein- oder mehrfach abgespült. Der pH-Wert wird anschließend eingestellt. Gelatine wird durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert. -Nach Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepreßt werden. -Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten. 2. Gelatine wird unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert. Insbesondere gilt folgendes: -Es muß ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein; -das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt; -Gelatineumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift "Futtergelatine". B. Hydrolysiertes Eiweiß 3. Hydrolysiertes Eiweiß muß nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, daß eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten und dieses Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend -für >3 Stunden bei einer Temperatur von >80°C einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und danach für >30 Minuten bei einer Temperatur von >140°C und einem Druck von >3.6 hitzebehandelt wird, oder -zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und danach für >30 Minuten bei einer Temperatur von >140°C und einem Druck von >3.6 hitzebehandelt wird, oder -einem gleichwertigen Verfahren, das nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist. Einfuhr von Gelatine und hydrolysiertem Eiweiß 4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Gelatine nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen; -sie stammt aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -sie wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -sie ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. 5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von hydrolysiertem Eiweiß nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen; -es stammt aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -es ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. KAPITEL VII Sondervorschriften für Dicalciumphosphat 1. Dicalciumphosphat muß nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, daß das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4% und einem pH-Wert von <1,5) behandelt wird, wonach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, das abschließend für 15 Minuten bei einer Eintrittstemperatur von 270-325°C und einer Endtemperatur von 60-65°C oder einem nach den Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassenen gleichwertigen Verfahren heißluftgetrocknet wird. Einfuhr von Dicalciumphosphat 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Dicalciumphosphat nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen; -es stammt aus einer Beseitigungsanstalt, die auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht; -es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -es ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) begleitet. ANHANG VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE EINFUHR VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN Kapitel I Allgemeine Zulassungsbedingungen für Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse herstellen, müssen folgende Anforderungen erfuellen: a) Sie verfügen über angemessene Einrichtungen für die sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials; b) sie verfügen über angemessene Einrichtungen für die Entsorgung, nach Maßgabe dieser Verordnung, von nicht verwendetem, unbehandeltem Restmaterial, das nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleibt; im gegenteiligen Fall sind sie verpflichtet, nicht verwendetes, unbehandeltes Material nach Maßgabe dieser Verordnung an eine Beseitigungsanstalt oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterzusenden. Kapitel II Heimtierfutter und Kauspielzeug Heimtierfutter und Kauspielzeug müssen folgende Anforderungen erfuellen: a) Für die Herstellung von Heimtierfutter dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Buchstabe a) bis l) verwendet werden; b) Dosenfutter ist auf einen Fc-Wert von mindestens 3,0 zu erhitzen; c) für behandeltes Heimtierfutter gilt folgendes: -Es muß durch und durch auf mindestens 90°C erhitzt werden; -nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden; -das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken; d) für Kauspielzeug gilt folgendes: -Es muß bei der Herstellung einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, daß pathogene Organismen (einschließlich Salmonellen) wirksam abgetötet werden; -nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden; -das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken; e) für Rohfutter gilt folgendes: -Es darf nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Buchstabe a), die von in gemeinschaftlich zugelassenen Schlachthöfen geschlachteten Tieren gewonnen wurden, hergestellt werden; -es wurde als Enderzeugnis in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt; -es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung, bis zur Abgabe im Einzelhandel, nicht kontaminiert wird; -die Verpackung muß gut sichtbar und leserlich mit den Worten "ausschließlich Heimtierfutter" beschriftet sein; f) während der Herstellung und/oder Lagerung (vor dem Versand) werden Erzeugnisstichproben auf Konformität mit folgenden Normen untersucht: Salmonella: kein Befund in 25g, n=5, c=0, m=0, M=0 Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil X stehen; -sie stammen aus Heimtierfutterbetrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sind und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellen; -sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt; -sie sind begleitet. a) im Falle von Dosenfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-A; b) im Falle von behandeltem Heimtierfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-B; c) im Falle von Kauspielzeug: von einer Veterinärbescheinigung gemäß in Anhang X Kapitel 3-C; d) im Falle von Rohfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-D. Kapitel III Gülle, behandelte Gülle und behandelte Gülleprodukte I. Unbehandelte Gülle Handel mit unbehandelter Gülle 1. a) Der Handel mit unbehandelter Gülle von anderen Tierarten als Gefluegel und Equiden ist verboten, es sei denn, -sie stammt aus einem Gebiet, das nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche gesperrt ist, -sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörde auf den Nutzflächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen; b) abweichend von Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Sondergenehmigung erteilen, um das Verbringen von -Gülle, die zur Behandlung in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt II zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage bestimmt ist, wobei bei der Zulassung dieser Anlagen der Herkunft der Gülle Rechnung zu tragen ist, -Gülle, die zur Ausbringung auf die Nutzflächen eines Betriebes bestimmt ist, wobei dieser Handel jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Bestimmungs mitgliedstaats erfolgen darf und bei der Zustimmung insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen ist, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen. In diesen Fällen muß der Gülle eine nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegte Veterinärbescheinigung beiliegen. 2. Für den Handel mit unbehandelter Gefluegelgülle gilt folgendes: a) Sie muß aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest gesperrt ist; b) darüber hinaus darf unbehandelte Gülle aus Gefluegelbeständen, die gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richt linie 90/539/EWG der Status eines 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets' zuerkannt wurde; c) der Gülle muß eine nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegte Veterinärbescheinigung beiliegen. 3. Der Handel mit unbehandelter Equidengülle ist an keinerlei Veterinär bedingungen gebunden. Einfuhr unbehandelter Gülle 4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von unbehandelter Gülle nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen; -sie erfuellt je nach Tierart die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a); -sie wird von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c) begleitet. II. Behandelte Gülle und behandelte Gülleprodukte 5. Für das Inverkehrbringen von behandelter Gülle und behandelten Gülle produkten gilt folgendes: a) Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen; b) sie müssen für mindestens 60 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70°C unterzogen worden sein; c) sie müssen -frei von Salmonellen sein (d.h. kein Befund in 25 g Verarbeitungs erzeugnis), -frei von Enterobacteriaceae sein (ausgehend von der Zahl aerober Keime: <1 000 cfu je g Verarbeitungserzeugnis), -zur Verringerung sporenbildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein; d) sie müssen so gelagert werden, daß es nach der Behandlung auf keinen Fall zu Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit kommen kann. Entsprechend sind sie zu lagern in -dichten, isolierten Silos oder -vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken). Einfuhr behandelter Gülle und behandelter Gülleprodukte 6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von behandelter Gülle und behandelten Gülleprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen; -sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt; -sie erfuellen die Anforderungen gemäß Nummer 5; -sie werden von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. III. Guano 7. Das Inverkehrbringen von Guano ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden. Kapitel IV Blut und Blutprodukte für technische oder pharmazeutische Verwendungszwecke, für In-vitro-Analysen oder zur Verwendung als Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum A. Inverkehrbringen 1. Für das Inverkehrbringen der unter dieses Kapitel fallenden Blutprodukte gelten die Vorschriften des Artikels 18 dieser Verordnung. B. Einfuhr von Blut und Blutprodukten für technische oder pharmazeutische Verwendungszwecke, für In-vitro-Analysen oder zur Verwendung als Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum 2. Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften gemäß Kapitel XI dieses Anhangs. 3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blutprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI stehen; -sie stammen aus einem Drittland, in dem bei den empfänglichen Arten in den letzten 24 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweine krankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Pferdepest, klassischer und afrikani scher Schweinepest, Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest aufgetreten ist und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krank heiten geimpft wird, wobei die Veterinärbescheinigung für die Tierart ausgestellt werden kann, von der die Blutprodukte gewonnen wurden, oder -im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie stammen aus einem Drittlandgebiet, das die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderungen erfuellt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersperma gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist, wobei das Blut, aus dem diese Produkte hergestellt wurden, in diesem Falle von Rindern aus diesem Landesteil stammen und i) in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen oder ii) in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gesammelt werden mußte, wobei in diesem Falle Anschrift und Veterinärkontroll nummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen, oder -im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, daß das Produkt frei von Erregern der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Rinderkrankheiten ist: i) mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei 65°C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder ii) Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder iii) Veränderung des pH-Wertes auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder iv) Hitzebehandlung bei 90°C Kerntemperatur, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, v) jede andere Behandlung, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist, oder -im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie erfuellen die Anforderungen von Kapitels X dieses Anhangs, wobei in diesem Falle die Verpackung der Produkte während der Lagerung nicht geöffnet werden darf, und der Herstellungsbetrieb die Produkte einer der unter dem vorangegangenen Gedankenstrich genannten Behandlung unterziehen muß, und -sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt; -sie werden von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet. 4. Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Sondervorschriften für die Einfuhr von Produkten für In-vitro-Analysen und zur Verwendung als Laborreagenzien erlassen. Kapitel V Equidenserum 1. Das Serum muß von Equiden stammen, die keinerlei Anzeichen der in der Richtlinie 90/426/EWG genannten Seuchen oder von Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, zeigen, und in Anstalten oder Stationen gewonnen worden sein, die nicht nach Maßgabe der genannten Richtlinie gesperrt sind. Einfuhr von Equidenserum 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equidenserum nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, aus dem auch die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist; -es wurde unter folgenden Bedingungen gewonnen, aufbereitet und versendet: a) Es stammt aus einem Land, in dem afrikanische Pferdepest, Beschäl seuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtig sind; b) es wurde unter der Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren; c) es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder - bei amtlicher Regionalisierung nach geltendem Gemeinschafts recht - in Teilen des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gehalten wurden, in dem: i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist; ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist; iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist; d) es wurde von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums nicht aus Betrieben kamen bzw. nicht in Betrieben gehalten wurden, die i) in den letzten sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Schlachtung der infizierten Equiden, wegen Pferdeenzephalo myelitis gesperrt waren; ii) bis zu dem Tag, an dem nach der Schlachtung der infizierten Tiere die verbleibenden Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben, wegen infektiöser Anämie gesperrt waren; iii) in den letzten sechs Monaten wegen Stomatitis vesicularis gesperrt waren; iv) in letzten 15 Tagen nach dem zuletzt gemeldeten Fall wegen Milzbrand gesperrt waren. Wenn alle Tiere der seuchenempfänglichen Arten des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert wurden, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand; e) es wurde während seiner Gewinnung, Aufbereitung und Verpackung gegen eine Kontamination mit pathogenen Keimen geschützt; f) es wurde in verplombte, fluessigkeitsdichte Behältnisse gefuellt, die deutlich lesbar als "Equidenserum" und mit der Registernummer des Gewinnungsbetriebs beschriftet sind. -Es stammt aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt. -Es wird von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 4 begleitet. Kapitel VI Häute und Felle von Huftieren 1. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für -Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG erfuellen; -für Häute und Felle von Huftieren, die vollständig gegerbt worden sind, -Wet Blues (chromgegerbte Häute und Felle), -gepickelte Felle, -Kalkhäute (während mindestens acht Stunden bis Erreichen eines pH-Wertes vom 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute). 2. Im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Nummer 1 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte und behandelte Häute und Felle. Behandelte Häute und Felle im Sinne dieses Kapitels sind Häute und Felle, die -getrocknet wurden, oder -für mindestens 14 Tage vor dem Versand trocken oder naß gesalzen wurden, oder -für sieben Tage mit Meersalz, dem 2% Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden, oder -für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet wurden, oder -nach einem nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegenden anderen Verfahren, ausgenommen Gerben, haltbar gemacht wurden. Handel 3. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten und Fellen unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 72/461/EWG. 4. Der Handel mit behandelten Häuten und Fellen ist zulässig, sofern jeder Sendung das Handelspapier gemäß Anhang II beiliegt, in dem attestiert ist, daß i) die Häute und Felle gemäß Nummer 2 behandelt wurden, und ii) die Sendungen weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht. Einfuhr von Häuten und Fellen 5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Sie wurden von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, und b) sie stammen aus Drittländern bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist und das zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von - klassischer Schweinepest, - afrikanischer Schweinepest und - Rinderpest, und das zumindest in den letzten 24 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde; c) sie wurden gewonnen von -Tieren, die zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden; -im Falle von Häuten und Fellen von Paarhufern: Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; -im Falle von Häuten und Fellen von Schweinen: Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser beiden Seuchen aufgetreten ist; -Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden, d) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit pathogenen Keimen zu verhindern; e) sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 5-A begleitet. 6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von behandelten Fellen und Häuten von Huftieren, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 5-B begleitet; b) die Häute und Felle wurden entweder von Tieren aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet gewonnen, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind, gesperrt ist, und wurden gemäß Nummer 2 behandelt, oder die Häute und Felle wurden von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 dritter und vierter Gedankenstrich behandelt, oder die Häute und Felle wurden von Wiederkäuern gewonnen, gemäß Nummer 2 behandelt und während 21 Tagen getrennt gelagert bzw. während 21 Tagen ununterbrochen befördert; in diesem Falle wird die Bescheinigung gemäß Buchstabe a) durch eine Erklärung im Sinne von Anhang X Kapitel 5-C ersetzt, in der attestiert ist, daß die genannten Anforderungen erfuellt sind; c) im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute vor der Einfuhr für den in der der Sendung beiliegenden Bescheinigung genannten Zeitraum gesalzen worden; d) die Sendung ist weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht. 7. Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands ordnungsgemäß verplombt wurden. Kapitel VII Jagdtrophäen 1. Unbeschadet der Vorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen Jagdtrophäen i) von Schalen- und Federwild, die zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden; ii) von anderen Arten als Schalen- und Federwild keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Verboten bzw. Beschränkungen. 2. Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 gilt für Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die nicht gemäß Ziffer i) behandelt wurden, folgendes: -Sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gesperrt ist, oder -wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gesperrt ist, müssen sie die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder 4 erfuellen; 3. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, gilt folgendes: -Sie müssen für eine angemessene Zeit in siedendes Wasser getaucht worden sein, um zu gewährleisten, daß die Knochen, Hörnern, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit werden; -sie müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und - im Falle von Knochen - insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert worden sein; -sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten; -sie sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung begleitet, in dem bzw. der attestiert ist, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind. 4. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten oder Fellen bestehen, gilt folgendes: -Sie müssen entweder i) getrocknet worden sein, oder ii) für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder naß gesalzen worden sein, oder iii) nach einem nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegenden anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein; -sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten; -sie sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung begleitet, in dem bzw. der attestiert ist, daß die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind. Einfuhr von Jagdtrophäen 5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, behaarten bzw. befiederten Häuten oder Fellen bestehen, aus Drittländern nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Die Trophäen sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 6 Abschnitt A begleitet, und -im Falle trocken- oder naßgesalzener Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, wurden die Häute mindestens 14 Tagen vor ihrer Einfuhr gesalzen. 6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus den auf der Liste gemäß der Entscheidung 94/86/EG der Kommission stehenden Drittländern, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Tierarten zugelassen ist, sofern den Erzeugnissendungen eine Veterinär bescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 6 Abschnitt B beiliegt. Kapitel VIII Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile 1. Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile müssen fest und trocken verpackt sein. Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden a) ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder b) einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von pathogenen Keimen gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung attestiert ist; Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels. 2. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die a) von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden, oder b) zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen gesendet werden. Einfuhr von Schweineborsten 3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten, in denen in den letzten zwölf Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinär bescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 7-A beiliegt. 4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten, in denen in den letzten zwölf Monaten ein oder mehrere Ausbrüche von afrikanischer Schweinepest vorgekommen sind, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 7-B beiliegt. 5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr unbehandelter Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile nur, sofern sie fest und trocken verpackt sind. 6. Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile sind auf direktem Wege und unter Bedingungen, die eine Übertragung von pathogenen Keimen ausschließen, zum Bestimmungs- oder Zwischenverarbeitungsbetrieb zu senden. Kapitel IX Imkereierzeugnisse 1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruch der bösartigen oder der gutartigen Faulbrut gesperrt ist, wenn - im Fall der gutartigen Faulbrut - der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/68/EWG erhalten hat; b) müssen die Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richt linie 92/65/EWG erfuellen. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Ausnahmen gewährt werden. Einfuhr von Imkereierzeugnissen 2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen nur, wenn das der Sendung beiliegende Begleitpapier folgende Angaben enthält und von der für die Überwachung des registrierten Erzeugerbetriebs zuständigen Behörde abgestempelt ist: -Herkunftsland -Name des Erzeugerbetriebs: -Veterinärkontrollnummer des Erzeugerbetriebs: -Art der Erzeugnisse. "Imkereierzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind und aus einem Betrieb stammen, der nicht wegen Ausbruch einer Bienenkrankheit gesperrt ist, und die im Umkreis von 3 km um den Mittelpunkt eines Gebiets gesammelt wurden, das seit mindestens 30 Tagen nicht wegen Ausbruch der anzeigepflichtigen amerikanischen Faulbrut gesperrt ist." Kapitel X Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verfütterung bzw. Verwendung als Düngemittel bestimmt sind 1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl) aus Drittländern, die zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln oder als Düngemittel bestimmt sind, nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: i) Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren; ii) die Erzeugnisse werden aus ihrem Herkunftsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden, iii) die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zum Verarbeitungsbetrieb befördert. 2. Jeder einzelnen Sendung liegt folgendes bei: i) ein von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempeltes Handelspapier, das folgende Angaben enthält: Herkunftsland Name des Erzeugerbetriebs: Art des Erzeugnissen (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/ge trocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte), die -von gesunden und in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammen, oder -für 42 Tage bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20°C getrocknet wurden, oder -vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80°C erhitzt wurden, oder -vor dem Trocknen für eine Stunde auf eine Kerntemperatur von mindestens 80°C verascht wurden, oder -gesäuert wurden, bis für mindestens eine Stunde vor dem Trocknen im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und gehalten wurde, und die in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln verarbeitet zu werden; und ii) die folgende Erklärung des Einführers, die zumindest in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein muß: ERKLÄRUNGSMUSTER Der Unterzeichnete erklärt, daß die folgenden Erzeugnisse - Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl) - dazu bestimmt sind, von ihm in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, jedoch in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln verarbeitet zu werden, und daß sie auf direktem Wege an folgenden Verarbeitungsbetrieb gesendet werden: Name Anschrift Der Einführer Name Anschrift Ausgestellt in am (Ort) (Datum) Unterschrift Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß Anhang B der Entschei dung 93/13/EWG der Kommission: Amtssiegel der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Unterschrift (Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle) (Name in Großbuchstaben) 3. Die Erzeugnisse werden in verplombten Containern oder Lastkraftwagen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befördert. Beim Transport in Containern tragen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs. 4. Das Material wird vom Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in verplombten Containern oder Transportmitteln auf direktem Wege zum Verarbeitungsbetrieb befördert. 5. Beim Eingang des Materials ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und vor seiner Weitersendung zum Verarbeitungsbetrieb werden der örtliche amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde so schnell wie möglich über eine ANIMO-Mitteilung oder - falls dies nicht möglich ist - per Telex oder Telefax über die geplante Versendung informiert. 6. Im Verarbeitungsbetrieb wird über Menge und Art des Materials Buch geführt, um nachweisen zu können, daß das Material tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurde. Kapitel XI Unbehandelte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen 1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr unbehandelter tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII stehen; -sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 8 begleitet; -im Anschluß an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden sie i) entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, daß die unbehandelten tierischen Nebenprodukte nur für den zulässigen Zweck verwendet werden und den Betrieb auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder ii) zu einem Zwischenverarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte befördert. Kapitel XII Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitungsindustrie Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang IV, Kapitel III erfuellt, nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: -Das Erzeugnis wird ausschließlich auf direktem Land- oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert; -im Anschluß an die Dokumentenprüfungen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden die Erzeugnisse zur Verarbeitung zur einem Fettverarbeitungsbetrieb weiterbefördert; -jeder Sendung liegt eine Erklärung des Einführers bei, in der attestiert ist, daß die gemäß dieser Bestimmung eingeführten Erzeugnisse keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang IV Kapitel III erfuellt, zugeführt werden. Diese Erklärung ist dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von diesem mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muß die Sendung anschließend bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten. ANHANG VII VETERINÄRBESCHEINIGUNG für behandelte tierische Nebenprodukte, die zur Verbrennung bzw. Mitverbrennung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat Herkunftsmitgliedstaat Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Sendung Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: II. Angaben zur Herkunft der Sendung Anschrift und Zulassungsnummer der Beseitigungsanstalt III. Angaben zur Bestimmung der Sendung Die behandelten tierischen Nebenprodukte werden versandt von (Verladeort) nach (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: -Art: ............................................................................................................................ -Zulassungsnummer bzw. Schiffsname: .................................................................... Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschriebene Erzeugnis ausschließlich verbrannt bzw. mitverbrannt und keinem anderen Verwendungszweck zugeführt werden darf und daß die Anforderungen des Artikels 13 Abschnitt B Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. .../... / des Europäischen Parlaments und des Rates erfuellt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) [27] [27] Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) ANHANG VIII HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZWISCHENVERARBEITUNGS- UND LAGERBETRIEBE KAPITEL 1 Zulassungsbedingungen für Zwischenverarbeitungsbetriebe 1. Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenverarbeitungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen: a) Anlagen von Zwischenverarbeitungsbetrieben müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. b) Zwischenverarbeitungsbetriebe müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Abfälle verfügen; c) die Anlage muß so konzipiert sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, und die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Abwässer ohne weiteres abfließen können. d) die Anlage muß über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen; e) es muß ein Plan für die Ungezieferbekämpfung (Insekten, Nager, Vögel usw.) vorhanden sein; f) die Anlage muß über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen. 2. Zwischenverarbeitungsbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container und Behältnisse, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, n denen sie befördert werden, verfügen. KAPITEL II Allgemeine Hygienevorschriften A. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 1. Die Betriebe dürfen außer dem Einführen, Sammeln, Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Gefrieren, Einfrieren in Gefrierblöcke, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 3 keine anderen Tätigkeiten ausführen. 2. Material der Kategorie 3 ist so zu sortieren, daß die Einschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird. 3. Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorie 3 von anderen Erzeugnissen separat zu bearbeiten und zu lagern, um die Ausbreitung von Tierseuchenerregern zu vermeiden. 4. Material der Kategorie 3 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern. 5. Die zur Beförderung von unbehandeltem Material der Kategorie 3 verwendeten Fahrzeuge und Container sowie alle mit unbehandeltem Material der Kategorie 3 in Berührung gekommenen Ausrüstungen und Geräte sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung des amtlichen Tierarztes anderweitig zu entsorgen. B. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 oder 2 1. Die Betriebe dürfen außer dem Sammeln, Bearbeiten, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorien 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen. 2. Material der Kategorien 1 oder 2 ist so zu sortieren, daß die Einschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird. 3. Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorien 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat zu bearbeiten und zu lagern, um die Ausbreitung von Tierseuchenerregern zu vermeiden. 4. Material der Kategorien 1 oder 2 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern. 5. Die zur Beförderung von unbehandeltem Material der Kategorie 3 verwendeten Fahrzeuge und Container sowie alle mit unbehandeltem Material der Kategorien 1 oder 2 in Berührung gekommenen Ausrüstungen und Geräte sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung des amtlichen Tierarztes anderweitig zu entsorgen. KAPITEL III Zulassungsbedingungen für Lagerbetriebe 1. Die Anlagen und Einrichtungen von Lagerbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen: a) Die Anlage muß über einen überdachten Ort für die Annahme der Erzeugnisse verfügen; b) die Anlage muß so konzipiert sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, und die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Abwässer ohne weiteres abfließen können; c) die Anlage muß über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen; d) es muß ein Plan für die Ungezieferbekämpfung (Insekten, Nager, Vögel usw.) vorhanden sein; 2. Lagerbetriebe müssen über genügend Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container und Behältnisse, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen eintreffen, und der Fahrzeuge - ausgenommen Schiffe -, in denen sie befördert werden, verfügen. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein. 3. Die Erzeugnisse sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern. ANHANG IX VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEHANDLUNG VON BESTIMMTEM MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, DAS ZUR VERWENDUNG ALS FUTTERMITTEL FÜR TIERE DER KATEGORIEN GEMÄSS ARTIKEL 21 BESTIMMT IST 1. Material der Kategorien 2 oder 3 ist nach Maßgabe der Vorschriften des Anhangs II zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu transportieren. 2. Die Anlagen müssen zumindest die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b), c), d) und f) und Nummern 2, 3 und 4 sowie Kapitel II Nummern 1, 2, 4, 5 und 9 erfuellen, und es müssen Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem Material der Kategorien 2 oder 3 vorhanden sein, oder das nicht verwendete Material ist an eine Beseitigungsanstalt oder eine Verbrennungsanlage im Sinne dieser Verordnung weiterzuleiten. 3. Über die Buchführung gemäß Artikel 8 hinaus werden folgende Aufzeichnungen verwahrt: i) im Falle von Endverwendern: die Menge des verwendeten Materials der Kategorien 2 oder 3 und das Datum der Verwendung; ii) im Falle von Sammelstellen, die Endverwender mit Material der Kategorien 2 oder 3 beliefern: a) die Menge des gemäß Nummer 4 behandelten Materials der Kategorien 2 oder 3; b) Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das behandelte Material der Kategorien 2 oder 3 kaufen; c) die Anlagen, denen das Material der Kategorien 2 oder 3 zwecks Verwendung angeliefert werden soll; d) die versandte Menge und e) das Versanddatum. 4. Im Falle von Sammelstellen, die Material der Kategorien 2 oder 3 an Endverwender liefern, muß das Material der Kategorien 2 oder 3, ausgenommen Fischabfälle, folgende Anforderungen erfuellen: i) es muß einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: a) Denaturierung mit einer Lösung eines behördlich zugelassenen Färbemittels, die so konzentriert sein muß, daß die Anfärbung des Fleisches deutlich sichtbar ist; dazu sind alle Fleischstücke ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Fleisches in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung; b) Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Fleischstücke durch und durch gar sind; c) jede andere behördlich zugelassene Behandlung; ii) im Anschluß an die Behandlung und vor der Verteilung muß Material der Kategorien 2 oder 3 verpackt werden, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift der Sammelstelle sowie dem Vermerk "nicht für den menschlichen Verzehr" beschriftet sein muß. ANHANG X Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern Kapitel 1 VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr geeignetem behandeltem tierischem Eiweiß, einschließlich Mischungen und eiweißhaltige Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter, in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des behandelten tierischen Eiweißes/eiweißhaltigen Erzeugnisses: Art des Eiweißes/eiweißhaltigen Erzeugnisses: Behandeltes Eiweiß von (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Chargen-Nr.: II. Angaben zur Herkunft des behandelten tierischen Eiweißes/des eiweißhaltigen Erzeugnisses Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung des behandelten tierischen Eiweißes/des eiweiß haltigen Erzeugnisses Das Eiweiß/eiweißhaltige Erzeugnis wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes: a) Das vorstehend beschriebene verarbeitete tierische Eiweiß/die vorstehend beschriebenen eiweißhaltigen Erzeugnisse besteht/bestehen ganz oder teilweise aus nicht für den menschlichen Verzehr geeignetem Eiweiß, das folgende Anforderungen erfuellt: i) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen, validierten und überwachten Beseitigungsanstalt gewonnen und gelagert; ii) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten gewonnen: -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht Genußtauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genußuntauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden wurden; -Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Unter suchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Unter suchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind; -Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungs mängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen; -Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeres säugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden; -frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen; -Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnten; iii) es wurde hitzebehandelt -auf eine Kerntemperatur von über 133°C für mindestens 20 Minuten ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge - vor der Behandlung - von höchstens 50 mm1, oder -im Falle von Blutmehl oder Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: nach der Behandlungsmethode ...... ...gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1, wobei die Stichprobe folgende Normen erfuellt2: -Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g; -salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0 -enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g, oder -im Falle von Fischmehl: nach der Behandlungsmethode ...... ...gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1, oder auf eine Temperatur von mindestens 80°C im ganzen Erzeugnis1, wobei die Stichprobe folgende Normen erfuellt: -salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0 -enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g; b) unmittelbar vor dem Versand wurde eine nach dem Zufallsprinzip gezogene Stichprobe des Enderzeugnisses von der zuständigen Behörde untersucht und für mit folgender Norm konform befunden: Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0; c) das Enderzeugnis -wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt1, oder -bei Versand als Massengut: die Container oder sonstigen Transportmittel wurden vor ihrer Verwendung mit einem behördlich zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert1; d) das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert; e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen 2 wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. 3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 2 (A) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter, einer einzigen Wärmebehandlung unterzogenen Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis Milch von (Tierart) Beschreibung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis:. Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis: Anschrift und Registernummer des Verarbeitungsbetriebs/der Beseitigungsanstalt:1 III. Angaben zur Bestimmung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel2: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. ...... ...(Ausfuhrland), ...... ...(Region)3, war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Seuchen geimpft worden. 2. Die vorstehend beschriebene Milch/vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen: a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt, -die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigten, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können; -die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und b) sie wurden für .... (Zeit) auf eine Temperatur von .... erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von - im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen - einem Trocknungsverfahren. 3. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern. 4. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder -in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind1, und -die Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf den Behältern angegeben. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel4 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben. 3 Nur auszufuellen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist. 4 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (B) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis mit pH < 6 in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse auf Milchbasis Milch von (Tierart) Beschreibung der Erzeugnisse auf Milchbasis:. Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft der Erzeugnisse auf Milchbasis: Anschrift und Registernummer des Verarbeitungsbetriebs/der Beseitigungsanstalt1 III. Angaben zur Bestimmung der Erzeugnisse auf Milchbasis Die Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel2: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen: a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt, -die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können; -die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und b) sie wurden für .... (Zeit) auf eine Temperatur von .... erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war; c) sie wurden einem Säuerungsprozeß unterzogen, der gewährleistete, daß der pH-Wert für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wurde. 2. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern. 3. Die Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder -in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind1, und -die Art der Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf den Behältern angegeben. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben. 3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (C) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter sterilisierter oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogenen Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis Milch von (Tierart) Beschreibung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis:. Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis: Anschrift und Registernummer des Verarbeitungsbetriebs/der Beseitigungsanstalt:1 III. Angaben zur Bestimmung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel2: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Die vorstehend beschriebene Milch/vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen: a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt, -die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können; -die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und b) sie wurden folgenden Behandlungen unterzogen: entweder i) einem Sterilisierungsverfahren, das einen F0-Wert von mindestens 3 gewährleistete, oder ii) einer ersten Wärmebehandlung für .... (Zeit) auf eine Temperatur von ...., bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von einer weiteren Wärmebehandlung für .... (Zeit) auf eine Temperatur von ...., bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von - im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen - einem Trocknungsverfahren. 2. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern. 3. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder -in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind1, und -die Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf dem Behälter angegeben. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben. 3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 3 (A) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Dosenheimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters Das Futter wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen: a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Beseitigungsanstalt aufbereitet und gelagert; b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genußtauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genußuntauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden wurden; -Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind; -Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen; -Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden; -frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen; -Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden können; c) es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3,0 hitzebehandelt; d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Behältnissen aus jeder behandelten Charge nach labordiagnostischen Methoden untersucht um sicherzustellen, daß die gesamte Futtersendung gemäß Buchstabe a) hitzebehandelt wurde; e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern; Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) _______________________________ 1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (B) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von behandeltem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters Das Futter wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen: a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Beseitigungsanstalt aufbereitet und gelagert; b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genußtauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genußuntauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden wurden; -Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden; -tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind; -Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen; -Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden; -frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen; -Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden können; c) bei seiner Herstellung war gewährleistet, daß das Heimtierfutter oder seine Zutaten tierischen Ursprungs durch und durch bei mindestens 90°C hitzebehandelt wurden; d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben, die während oder nach der Lagerung in der Beseitigungsanstalt aus jeder behandelten Charge gezogen wurden, auf Konformität mit folgender Normen1 untersucht: -Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0 -Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g; e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern; f) es wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (C) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Kauspielzeug in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Kauspielzeugs Das Kauspielzeug wurde aus Rohmaterial der folgender Tierarten hergestellt: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: II. Angaben zur Herkunft des Kauspielzeugs Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebes: III. Angaben zur Bestimmung des Kauspielzeugs Das Kauspielzeug wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Kauspielzeug erfuellt folgende Anforderungen: a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Beseitigungsanstalt aufbereitet und gelagert; b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genußtauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; -in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genußuntauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich befunden wurden; -Häuten und Fellen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden wurden; c) es wurde folgendes Behandlungen unterzogen: i) im Falle von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren: einer Hitzebehandlung, die die Abtötung von Salmonella gewährleistet1; ii) im Falle von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren: einer Hitzebehandlung, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet1; d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben, die während oder nach der Lagerung in der Beseitigungsanstalt aus jeder behandelten Charge gezogen wurden, auf Konformität mit folgender Normen2 untersucht: -Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0 -Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g; e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern; f) es wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 wobei n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt. 3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (D) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von rohem Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt: Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters Das Rohfutter wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates, daß das vorstehend beschriebene rohe Heimtierfutter folgende Anforderungen erfuellt: a) Es besteht auf tierischen Nebenprodukten, die von den unter Abschnitt I genannten Tierarten gewonnen wurden und die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung(en) .../.../EG1 der Kommission erfuellen; b) es besteht ausschließlich aus in einem von Gemeinschaft zugelassenen Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich erklärt wurden, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; c) es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Beseitigungsanstalt aufbereitet und gelagert; d) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern; e) es wurde mit lecksicherem neuen Verpackungsmaterial verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nummer der geltenden Entscheidung(en) für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 4 VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern oder Drittlandgebieten, aus denen auch die Einfuhr lebender Schlachtequiden zugelassen ist, in die Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung des Equidenserums Serum von: (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Eigengewicht: II. Angaben zur Herkunft des Equidenserums Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Gewinnungsbetriebs: III. Angaben zur Bestimmung des Equidenserums Das Serum wird versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschrieben Equidenserum folgende Anforderungen erfuellt: a) Es stammt aus einem Land, in dem afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Typen, einschließlich VEE), infektiöse Anämie der Pferde, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtig sind; b) es wurde unter Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren; c) es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder in einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes gehalten wurden, in dem: i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE) aufgetreten ist; ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist; iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist; d) es wurde von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung nicht aus Betrieben stammten oder in Betrieben gehalten wurden, die während der nachstehenden Zeiträume aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt waren: i) bei Pferdeenzephalomyelitis seit sechs Monaten ab dem Tag der Schlachtung der erkrankten Equiden; ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag, an dem nach Schlachtung der erkrankten Tiere die übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben; iii) bei Stomatitis vesicularis seit sechs Monaten; iv) bei Tollwut seit einem Monat ab der letzten Fallmeldung; v) bei Milzbrand seit 15 Tagen ab der letzten Fallmeldung. Wenn alle seuchenempfänglichen Tiere des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert wurden, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere unschädlich beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand; e) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Serums während der Gewinnung, Aufbereitung und Verpackung mit pathogenen Keimen zu verhindern; f) es wurde in verplombten, lecksicheren Behältnisse verpackt, die deutlich lesbar als "Equidenserum" ausgewiesen und mit der Registernummer des Gewinnungsbetriebs versehen sind. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 5 (A) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle Häute und Felle von (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Eigengewicht: Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s): II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten und überwachten Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle Die Häute und Felle werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfuellen: a) Sie stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von auf Mensch und Tier übertragbaren Tierseuchen befunden und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden; b) sie stammen aus einem Drittland oder einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten zugelassen ist und das in den 12 Monaten vor dem Versand der Häute und Felle von folgenden Tierseuchen frei war und in dem während dieses Zeitraums gegen keine der folgenden Tierseuchen geimpft wurde: -klassische Schweinepest1, -afrikanische Schweinepest1, -Teschener Krankheit1, -Rinderpest1, und das zumindest in den 24 Monaten vor dem Versand der Häute und Felle frei von Maul- und Klauenseuche und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde1; c) sie stammen von -Tieren, die vor ihrer Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden; -im Falle von Häuten und Fellen von Paarhufern: Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; -im Falle von Schweinehäuten: Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall dieser Seuchen aufgetreten ist; -Tieren, die in den 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche1, der Rinderpest1, der klassischen Schweinepest1, der afrikanischen Schweinepest1 bzw. der vesikulären Schweinekrankheit1 befunden wurden; d) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nicht auf die betreffende Tierart zutreffende Seuchen streiche 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (B) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen von Huftieren aus den Drittländern oder Drittlandgebieten gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle Häute und Felle von (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Eigengewicht: Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s): II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten und überwachten Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle Die Häute und Felle werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Häute und Felle von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von auf Mensch und Tier übertragbaren Tierseuchen befunden und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden. 1. Sie erfuellen darüber hinaus folgende Anforderungen:1 a) Sie stammen entweder aus einem Drittland oder in einem Drittlandgebiet, in dem in den letzten 12 Monaten keine der folgenden Tierseuchen, die im Herkunftsland anzeigepflichtig sind, aufgetreten ist: -Rinderpest2, -Maul- und Klauenseuche2, -klassische Schweinepest2, -afrikanische Schweinepest2 und wurden -getrocknet1 oder -für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder naß gesalzen1 oder -am ...... (Datum) trocken oder naß gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens solange auf dem Seeweg befördert, daß gewährleistet ist, daß die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzt wurden1, oder b) sie wurden -unter Zusatz von 2% Natriumkarbonat für sieben Tage in Meerwasser gesalzen, oder -unter Zusatz von 2% Natriumkarbonat am ... (Datum) in Meerwasser gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens solange auf dem Seeweg befördert, daß gewährleistet ist, daß die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 7 Tage lang gesalzt wurden1, oder -für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet. 2. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Nicht auf die betreffende Tierart zutreffende Seuchen streichen. 3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (C) AMTLICHE ERKLÄRUNG für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren, ausgenommen Schweine und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt aufbewahrt wurden bzw. die sich 21 Tage lang ununterbrochen auf dem Transportweg befanden, in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle Häute und Felle von (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Eigengewicht: Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s): II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle Anschrift und amtliche Registernummer des Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle Die Häute und Felle werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfuellen: a) Sie wurden -getrocknet1 oder -für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder naß gesalzen1 oder -unter Zusatz von 2% Natriumkarbonat für sieben Tage in Meerwasser gesalzen1 oder -für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet1; b) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um nach der Behandlung eine Kontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern, und die Häute und Felle sind nicht mit anderen Tierprodukten oder lebenden Tieren in Berührung gekommen; c) -sie wurden nach der Behandlung gemäß Buchstabe a) in den 21 Tagen unmittelbar vor ihrem Versand unter amtlicher Überwachung getrennt aufbewahrt1, oder -nach Erklärung des Beförderungsunternehmens dauert die Beförderung voraussichtlich mindestens 21 Tage1. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 6 (A) BESCHEINIGUNG/DOKUMENT für die Einfuhr von behandelten Jagdtrophäen von Feder- oder Schalenwild (ausschließlich bestehend aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen) in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen Trophäen von (Tierart) Art der Trophäen: a) ausschließlich Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe, Zähne:1 b) ausschließlich Häute bzw. Felle:1 Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Bezugs-Nr. der CITES-Bescheinigung1 II. Angaben zur Bestimmung der Jagdtrophäen Die Trophäen werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: III. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen folgende Anforderungen erfuellen: a) Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten; b) im Falle von lediglich aus Häuten bzw. Fellen bestehenden Trophäen wurden die Häute und Felle1 -getrocknet1 oder -für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder naß gesalzen1 oder -am ...... (Datum) trocken oder naß gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens für mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert, so daß gewährleistet ist, daß die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden1; c) im Falle von lediglich aus Knochen, Hörnern, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehenden Trophäen wurden die Knochen, Hörner, Klauen, Geweihe und Zähne1 -für eine angemessene Zeit in siedendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, daß Fremdstoffe jeder Art entfernt werden; -mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und - im Falle von Knochen - insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (B) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden, unbehandelten Jagdtrophäen von Feder- oder Schalenwild in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen Trophäen von (Tierart) Art der Verpackung: Zahl Teil-/Packstücke: Bezugs-Nr. der CITES-Bescheinigung1 II. Angaben zur Bestimmung der Jagdtrophäen Die Trophäen werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: III. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Jagdtrophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, erfuellen folgende Anforderungen:1 a) Sie stammen aus ........., (Gebiet) ...... ..., das in den letzten 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest war und in dem während dieses Zeitraums gegen keine dieser Seuchen geimpft wurde; b) sie stammen von a) Tieren, die erlegt wurden im Hoheitsgebiet von ........., Gebiet ........., das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war; b) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist. 2. Jagdtrophäen von Schwarzwild, erfuellen folgende Anforderungen1: a) .......... war in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und enteroviraler Enzephalomyelitis (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Seuchen geimpft worden; b) sie stammen von a) Tieren, die erlegt wurden im Gebiet von ........., Gebiet ........., das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war; b) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schwarzwild in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist. 3. Jagdtrophäen von freilebenden Einhufern stammen von Tieren, die im Gebiet von ...... ...1 (Ausfuhrland) erlegt wurden. 4. Jagdtrophäen von Federwild erfuellen folgende Anforderungen:1 a) Sie stammen aus ........., Gebiet.........., das frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit ist; b) Sie stammen von Wildvögeln, die erlegt wurden im Gebiet von ........., Gebiet ........., das in den letzten 30 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildvögel empfänglich sind, gesperrt war. 5. Sie wurden einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 7 (A) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern bzw. Drittlandgebieten ohne Vorkommen von afrikanischer Schweinepest in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Schweineborsten Art der Verpackung: Zahl Teil-/Packstücke: Eigengewicht: II. Angaben zur Herkunft der Schweineborsten Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung der Schweineborsten Die Borsten werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden. 2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet. 3. Das Herkunftsland bzw. - bei amtlicher Regionalisierung nach dem geltendem Gemeinschaftsrecht - das Herkunftsgebiet ist seit mindestens 12 Monaten frei von afrikanischer Schweinepest. 4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. (B) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern bzw. Drittlandgebieten mit Vorkommen von afrikanischer Schweinepest in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der Schweineborsten Art der Verpackung: Zahl der Teil-/Packstücke: Eigengewicht II. Angaben zur Herkunft der Schweineborsten Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs: III. Angaben zur Bestimmung der Schweineborsten Die Borsten werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden. 2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet. 3. Die Borsten wurden -gekocht1, -angefärbt1, -gebleicht1. 4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. Kapitel 8 VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von unbehandelten tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter oder technischen Erzeugnissen, einschließlich pharmazeutische Erzeugnisse, in die Europäische Gemeinschaft Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten. Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung: Bestimmungsmitgliedstaat: Ausfuhrland: Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: I. Angaben zur Identifizierung der unbehandelten tierischen Nebenprodukte Art der Nebenprodukte:. (Tierart) Art der Verpackung: Zahl der Packstücke: Eigengewicht: Partie-/Chargen-Nr.:. II. Angaben zur Herkunft der unbehandelten tierischen Nebenprodukte: Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs III. Angaben zur Bestimmung der unbehandelten tierischen Nebenprodukte Die Nebenprodukte werden versandt von (Verladeort) nach: (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: Plomben-Nr.: Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: a) Die vorstehend beschriebenen unbehandelten tierischen Nebenprodukte bestehen aus Nebenprodukten der Tierarten gemäß Abschnitt I und erfuellen die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung(en) .../... /...1. b) Sie bestehen ausschließlich aus in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genußtauglich erklärt wurden, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. c) Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren. d) Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um nach der Behandlung eine Rekontamination der Produkte mit pathogenen Keimen zu verhindern. e) Sie wurden mit neuem, lecksicheren Verpackungsmaterial verpackt. Ausgestellt in , am (Ort) (Datum) Amtssiegel2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2 ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ...... ... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) 1 Nummer der geltenden Entscheidung(en) für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben. 2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen. ANHANG XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen Diese Listen haben Grundsatzcharakter, d.h. bei der Einfuhr müssen alle einschlägigen tierseuchen-- und hygienerechtlichen Anforderungen erfuellt sein. Teil I Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen Drittländer gemäß Spalte B bzw. Spalte C des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG. TEIL II Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von behandeltem tierischem Eiweiß (ausgenommen Fischmehl) zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. Part III Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl zulassen Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG sowie die folgenden Länder: (EE) Estland (PR) Puerto Rico (UA) Ukraine. TEIL IV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten (ausgenommen Fischöl) zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. TEIL V Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zulassen A. Blutprodukte von Huftieren Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entschei dung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist. B. Blutprodukte von anderen Tierarten Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. TEIL VI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke zulassen A. Blutprodukte von Huftieren Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entschei dung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist. B. Blutprodukte von anderen Tierarten Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. TEIL VII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandeltem Material für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen zulassen A. Unbehandeltes Material von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entschei dung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist. B. Unbehandeltes Material von Gefluegel Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen. C. Unbehandeltes Material von anderen Tierarten Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. Part VIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandelten Schweineborsten zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. Part IX Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gülle für die Bodendüngung zulassen A. Behandelte Gülleprodukte Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. B. Behandelte Equidengülle Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG für lebende Equiden. C. Unbehandelte Gefluegelgülle Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen. TEIL X Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG. (LK) Sri Lanka1 (JP) Japan2 (TW) Taiwan2. Part XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Protein und Dicalciumphosphat zu Fütterungszwecken zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder: (KR) The Republic of Korea3 (MY) Malaysia3 (PK) Pakistan3 (TW) Taiwan3. ________________________________ 1 Ausschließlich Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren. 2 Ausschließlich behandeltes Futter für Zierfische. 3 Ausschließlich Gelatine.