Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema: "Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen" (ABl. C 190 vom 12.8.2003)
Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2004 S. 0020 - 0021
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema: "Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen"(1) (2004/C 32/03) Die Kommission der Europäischen Union beschloss am 3. Juni 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu erarbeiten. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 7. Oktober 2003 an. Berichterstatter war Herr Wolf. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 403. Plenartagung am 29. und 30. Oktober 2003 (Sitzung vom 29. Oktober) mit 122 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages regeln das allgemeine Beihilfenverbot sowie Inhalt und Prozeduren der zulässigen Ausnahmen von der generellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit den Prinzipien des Gemeinsamen Marktes. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verordnung, welche die Freistellung von Ausbildungsbeihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der sonst erforderlichen Notifizierungspflicht regelt ("Freistellungsverordnung"). 1.2. Diese wurden bisher durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 geregelt. Der Entwurf der Kommission betrifft Änderungen dieser Verordnung. 1.3. Der Entwurf der Kommission wird begründet - durch weiteren - aus zwischenzeitlicher Erfahrung entstandenen - Klärungsbedarf hinsichtlich jener Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung und ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden waren sowie - durch die Notwendigkeit der Übernahme der von der Kommission beschlossenen neuen Definition(2)"kleiner und mittlerer Unternehmen", - durch den Wunsch, die bisher in Anhang III niedergelegten besonderen Berichtspflichten durch eine einheitliche, vereinfachte jährliche Berichterstattung zu ersetzen. 2. Bemerkungen des Ausschusses 2.1. Der Ausschuss begrüßt es, dass die Kommission im Sinne von Transparenz, Vereinfachung und Rechtssicherheit die neue Definition für kleine und mittlere Unternehmen auch in die Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen übernimmt. 2.2. Ebenso begrüßt der Ausschuss, ungeklärte und möglicherweise deswegen noch anhängige Vorgänge über vor Inkrafttreten der genannten Verordnung gewährte Beihilfen nunmehr zu klären, abzuschließen oder abschließend zu prüfen. Dabei ist allerdings im Sinne der Rechtssicherheit sorgfältig darauf zu achten, dass die anzuwendenden Kriterien jenen entsprechen, die zum Zeitpunkt der zu prüfenden Vorgänge bekannt bzw. anzuwenden waren(3), falls die Kriterien des vorliegenden Verordnungsentwurfs nicht zu einem für die Betroffenen günstigeren Ergebnis führen. 2.2.1. Dementsprechend empfiehlt der Ausschuss, im gegenüber (EG) Nr. 68/2001 erweiterten Artikel 8 des Verordnungsvorschlags die letzten drei Zeilen des vorgeschlagenen Textes wie folgt zu präzisieren: "Beihilfen, welche die Voraussetzungen dieser Freistellungsverordnung nicht erfuellen, werden von der Kommission nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung gem. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag, beziehungsweise, sofern eine Anmeldung nicht erfolgt ist, nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Durchführung bzw. der Gewährung der Maßnahme einschlägigen Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft, falls die Kriterien des vorliegenden Verordnungsentwurfs nicht zu einem für die Betroffenen günstigeren Ergebnis führen". 2.3. In der Definition kleinerer und mittlerer Unternehmen werden erstmalig als gesonderte Kategorie auch Mikro-Unternehmen aufgeführt. Angesichts der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung solcher Mikro-Unternehmen empfiehlt der Ausschuss, in den zukünftigen Politiken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten die Gründung solcher Mikro-Unternehmen zu erleichtern (u. a. durch Vereinfachung und Verringerung der dazu erforderlichen Voraussetzungen) sowie generell den besonderen Funktionsbedingungen derartiger Unternehmen noch besser Rechnung zu tragen. 3. Schlussfolgerung Der Ausschuss empfiehlt, dem Entwurf der Kommission unter Beachtung der Anmerkungen 2.2 und 2.2.1 zuzustimmen sowie bei zukünftigen Maßnahmen insbesondere auch Bemerkung 2.3 zu berücksichtigen. Brüssel, den 29. Oktober 2003. Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Roger Briesch (1) ABl. C 190 vom 12.8.2003. (2) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, diese tritt im Jahre 2005 in Kraft. (3) Siehe auch "Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln", ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.