52005PC0227

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen /* KOM/2005/0227 endg. - CNS 2005/0101 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.05.2005

KOM(2005) 227 endgültig

2005/0101 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 unter anderem, das in seiner Resolution 1493 (2003) verhängte Waffenembargo auf alle Empfänger in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten. Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Zur Umsetzung der restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/XXX/GASP festgelegt.

(3) Das Einfrieren von Finanzmitteln und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/XXX/GASP fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Die Kommission schlägt vor, diese Maßnahmen in der Gemeinschaft mittels einer Ratsverordnung umzusetzen.

(4) Die vorgeschlagenen Maßnahmen ähneln denen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), um nur zwei Beispiele zu nennen.

2005/0101 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/xxx/GASP vom xx.xx 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo,[1]

auf Vorschlag der Kommission,[2]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[3]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. April 2005 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1596 (2005), angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2005/XXX/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannte Personen vor.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist die Kommission zu ermächtigten, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6) Nach den Artikeln 60 und 301 des EG-Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen, und nach Artikel 308 des EG-Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde.

(2) „Finanzmittel“ sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem, aber nicht nur:

a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;

b) Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;

c) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;

d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;

f) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;

g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h) jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren.

(3) „Einfrieren von Finanzmitteln“ ist die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von bzw. Zugang zu Finanzmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird.

(4) „wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Finanzmittel handelt, mit denen jedoch Finanzmittel, Güter oder Dienstleistungen beschafft werden können.

(5) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ ist die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für die Beschaffung von Finanzmitteln, Gütern oder Dienstleistungen unter anderem, aber nicht nur, durch Verkauf, Vermietung oder hypothekarische Belastung dieser wirtschaftlichen Ressourcen.

Artikel 2

(1) Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, werden eingefroren.

(2) Für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten werden weder direkt noch indirekt Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Genehmigung des Zugriffs auf diese Finanzmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen notifiziert und innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten hat und wenn er festgestellt hat, dass diese Finanzmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Finanzmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Finanzmittel oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Finanzmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 18. April 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) die Finanzmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;

c) das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e) die zuständigen Behörden haben das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 5

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von Zinsen und sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Jeder, der Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen vornimmt, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, unterrichtet die zuständige Behörde hiervon.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, Finanzmittel oder Kredite, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen oder gewährt werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und - direkt oder über diese zuständigen Behörden - der Kommission zu übermitteln;

b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 9

(1) Die Kommission ist befugt,

a) Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern;

b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, und an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

b) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

c) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen und Organisationen,

d) für die juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

ANHANG II

Liste der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten zuständigen Behörden

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess

CHAR 12/163

B -1049 Bruxelles/Brussel

Tel. (32-2) 296 25 56

Fax: +32/2/296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int

[1] ABl. L […], […], S. […].

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. C […], […], S. […].

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