30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/47


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr“ (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 432 endg. — 2006/0146 (COD)

(2006/C 324/20)

Der Rat beschloss am 27. September 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft am 12. September 2006 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 430. Plenartagung am 26. Oktober 2006 Herrn SIMONS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 133 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss begrüßt die Bedeutung, die der Vorsitz des Europäischen Rates der Kodifizierung beimisst, da hierdurch Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, geschaffen und das Gemeinschaftsrecht für den EU-Bürger besser verständlich und zugänglicher wird.

1.2

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr und die an diesem Rechtsakt mit der Verordnung 3356/91 angebrachten Änderungen kodifiziert werden. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass erwogen werden sollte, ob und inwieweit Rechtsvorschriften zu anderen Verkehrsarten, wie z.B. Schiene, intermodaler Verkehr, Kurzstreckenseeverkehr und Luftfahrt, in den vorliegenden Kodifizierungsvorschlag einbezogen werden sollten.

1.3

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag für eine kodifizierte Fassung unter dem Vorbehalt zu, dass der Inhalt der zu kodifizierenden Beschlüsse unverändert bleibt, so dass sich die Anpassungen auf Zusammenfügungen und rein formale, für die Kodifizierung erforderliche Änderungen beschränken.

1.4

Aufgrund der Bedeutung des Zugangs zu einem transparenten Gemeinschaftsrecht für die Bürger der Europäischen Union fordert der Ausschuss die Kommission auf, die Möglichkeiten für weitere Kodifizierungen von Rechtsakten zu prüfen.

1.5

Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen, die durchgeführt werden, sollten von den Mitgliedstaaten untereinander abgestimmt bzw. die Ergebnisse im Sinne eines ungehinderten Transportverlauf gegenseitig ausgetauscht werden, um zu verhindern, dass jedes Land erneut eine Untersuchung oder Kontrolle durchführt. Im Binnenschiffsverkehr dürfte dies über die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) unproblematisch zu bewerkstelligen sein.

2.   Einleitung

2.1

In einem Europa mit einem umfangreichen Gemeinschaftsrecht, dessen geltende Rechtsvorschriften häufig geändert werden, fällt es dem Bürger schwer, den Überblick zu behalten, da es vielfach zu einer Fragmentierung von Regelwerken kommt.

2.2

Die Europäische Kommission bezeichnet die Vereinfachung und Verdeutlichung des Gemeinschaftsrechts als ein großes Anliegen, damit dieses für den Bürger besser zugänglich wird.

2.3

Die Kommission hat daher ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren.

2.4

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh im Dezember 1992 wurde die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da hierdurch deutlich gemacht wird, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist und sie somit für mehr Transparenz sorgt.

2.5

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

2.6

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr kodifiziert werden. Die neue Verordnung integriert die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 sowie die verschiedenen Änderungsrechtsakte.

2.7

Der Vorschlag der Kommission behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss stellt fest, dass sich der Kommissionsvorschlag nur auf die Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 bezieht, den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr, und nicht auf andere Verkehrsarten, wie z.B. Schiene, intermodaler Verkehr, Kurzstreckenseeverkehr und Luftfahrt. Auch bei diesen Verkehrsarten gibt es noch immer Grenzkontrollen. Nach Ansicht des Ausschusses sollten auch diese Verkehrsarten in die Überlegungen einbezogen werden.

3.2

Der Ausschuss betont, dass die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und der Kodifizierungsvorschlag den Abbau systematischer Kontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten betreffen. Die Möglichkeit, dass diese nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen stattfinden, bleibt uneingeschränkt bestehen, wie auch in Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung festgehalten ist.

3.3

Nach Ansicht des Ausschusses ist die Initiative der Kommission zur Vorlage dieses Kodifizierungsvorschlags zu begrüßen. Je transparenter das Gemeinschaftsrecht für die EU-Bürger wird, desto besser. Der Ausschuss fordert die Kommission daher auch auf, nach weiteren Möglichkeiten für die Kodifizierung von Rechtsakten zu suchen.

3.4

Zwar können die Mitgliedstaaten laut Erwägungsgrund 4 des Vorschlags die Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen, doch sollten diese im Sinne eines ungehinderten Transportverlaufs untereinander abgestimmt werden bzw. zumindest gegenseitig ausgetauscht werden, um zu verhindern, dass jedes Land erneut eine Untersuchung oder Kontrolle durchführt. Im Binnenschiffsverkehr dürfte dies über die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) unproblematisch zu bewerkstelligen sein.

4.   Besondere Bemerkungen

Keine.

Brüssel, den 26. Oktober 2006

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


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