Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft /* KOM/2007/0695 endg. - COD 2006/0196 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.11.2007 KOM(2007) 695 endgültig 2006/0196 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft 2006/0196 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft 1 - HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und an den Rat (KOM(2006)594 endg. – 2006/0196(COD): | 19. Oktober 2006 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 26. April 2007 | Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 6. Juni 2007 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung): | 11. Juli 2007 | Annahme des gemeinsamen Standpunktes: | 8. November 2007 | 2 - ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft durch Abschaffung des reservierten Bereichs in allen Mitgliedstaaten, Bestätigung des Umfangs des Universaldienstes und seines Qualitätsniveaus, Stärkung der Verbraucherrechte und der Rolle der nationalen Regulierungsbehörden, Festlegung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung und nötigenfalls zur Finanzierung des Universaldienstes anwenden können. 3 - ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 Allgemeine Anmerkungen Die Kommission unterstützt den am 8. November 2007 mit qualifizierter Mehrheit angenommenen gemeinsamen Standpunkt. Die im gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Änderungen, die den einschlägigen Abänderungen des Parlaments aus der ersten Lesung folgen, betreffen insbesondere das endgültige Datum für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie (31. Dezember 2010), die Möglichkeit für einige Mitgliedstaaten, die volle Marktöffnung maximal um zwei weitere Jahre hinauszuschieben und die Aufnahme einer zeitlich befristeten Gegenseitigkeitsklausel mit Wirkung für die Mitgliedstaaten, die von der vorgenannten Übergangsfrist Gebrauch machen. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt ferner ein wesentliches Element aus der ersten Lesung des Parlaments und fügt der Richtlinie einen neuen Anhang I hinzu („Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes“). 3.2 Abänderungen des Parlaments, die im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden Fast alle Abänderungen des Parlaments von seiner ersten Lesung wurden im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Sie betreffen folgende Bestimmungen: Erwägungen 4, 5, 7, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 31, 32, 34, 39, 41, 42, 46, 53, 54, 55 und Artikel 2, 6, 9, 12, 14, 19, 22a, 23, 23a. Die Kommission befürwortet die mit den oben genannten Bestimmungen des gemeinsamen Standpunktes vorgenommenen Änderungen, denn sie entsprechen der Zielsetzung des Kommissionsvorschlags, stehen in Einklang mit dem Besitzstand und/oder sind Teil der allgemeinen politischen Einigung zwischen den beteiligten Organen. Die Abänderungen des Parlaments zu Erwägung 27 wurden in einer Erklärung der Kommission berücksichtigt, die im Kern dem Besitzstand entspricht (dieser Mitteilung beigefügt). 3.3 Umformulierte und neue Bestimmungen Einige Bestimmungen wurden im Interesse größerer Klarheit im gemeinsamen Standpunkt umformuliert oder neu hinzugefügt, sie betreffen: Erwägungen 17, 27, 28, 30, 35, 36, 38, 44, 50, 51, Artikel 1, 3, 4, 7, 9 und Anhang I. Diese Bestimmungen stehen in Einklang mit den Abänderungen des Parlaments oder setzen vom Parlament formulierte Ersuchen um, z.B. Anhang I hinsichtlich Artikel 23a (Abänderung 58). Artikel 2 und 3 der Änderungsrichtlinie sind integraler Bestandteil der allgemeinen politischen Einigung und übernehmen den Kern der entsprechenden Abänderungen des Parlaments von seiner ersten Lesung. Die Kommission kann alle obigen Bestimmungen unterstützen. Sie entsprechen den Abänderungen des Parlaments, verbessern und klären den Wortlaut der Richtlinie und/oder sind Teil der allgemeinen politischen Einigung zwischen den beteiligten Organen. Die Kommission bedauert, dass der gemeinsame Standpunkt im Hinblick auf die Frage der Entsprechungstabellen der Kommission und dem Europäischen Parlament nicht gefolgt ist (siehe auch Erwägung 60). Nach Auffassung der Kommission entspricht die Aufstellung von Entsprechungstabellen dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung und trägt zur Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht bei. Die Kommission gibt daher zu diesem Punkt eine Erklärung ab, die dieser Mitteilung beigefügt ist. 4 - SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der gemeinsame Standpunkt den wichtigsten Elementen ihres ursprünglichen Vorschlags und den Abänderungen des Europäischen Parlaments von seiner ersten Lesung in vollem Umfang entspricht. Die Kommission unterstützt daher den am 8. November 2007 mit qualifizierter Mehrheit angenommenen gemeinsamen Standpunkt. Anhang Erklärung der Kommission zu Erwägung 27 Die Kommission bestätigt, dass Express- und Kurierdienste gemäß Erwägung 18 der Richtlinie 97/67/EG und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rechtssache C-320/91 [Corbeau]) besondere Dienste sind, deren Merkmale sich von denen der Universalpostdienste wesentlich unterscheiden. Erklärung der Kommission zu Erwägung 60 und Artikel 2 Die Kommission erinnert an ihren Standpunkt, dass die Aufstellung von Tabellen durch die Mitgliedstaaten, aus denen die Entsprechungen zwischen ihren Umsetzungsmaßnahmen und der Richtlinie hervorgehen, im Interesse der Bürger, einer besseren Rechtsetzung und der Transparenz ist und darüber hinaus die Prüfung der Konformität der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht erleichtert. Die Kommission stellt sich jedoch einer Einigung im Rat im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des interinstitutionellen Verfahrens in dieser Angelegenheit nicht in den Weg. Sie erwartet jedoch, dass diese horizontale Frage von den Organen gemeinsam berücksichtigt wird.