3.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 294/95 |
Dienstag, 8. Juli 2008
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *
P6_TA(2008)0319
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (KOM(2007)0677 — C6-0433/2007 — 2007/0238(CNS))
2009/C 294 E/28
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0677),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0433/2007),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0232/2008),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 2 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 3 |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 4 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 6 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 7 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Erwägung 10 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 3a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Titel V — Kapitel 1 — Abschnitt 4 — Überschrift |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 4 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 38 — Absatz 1 |
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(1) Für den Fall, dass an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze geliefert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort. |
(1) Für den Fall, dass an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer Erdgas durch Gasrohrleitungen oder durch Gastanker, die Erdgas zwischen Gasrohrleitungen transportieren , Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze geliefert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort. |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 4 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 39 Absatz 1 |
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Für den Fall, dass die Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, von Elektrizität oder von Wärme bzw. Kälte nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. |
Für den Fall, dass die Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder durch Gastanker, die Erdgas zwischen Gasrohrleitungen transportieren , von Elektrizität oder von Wärme bzw. Kälte nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 168a - Absatz 1 |
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Beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Bebauung, bei der Renovierung oder beim erheblichen Umbau ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt. |
Beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Bebauung, bei der Renovierung oder beim erheblichen Umbau ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt. Kleinere Reparaturen und Ausbesserungen sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen. |
(1) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.