3.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 294/95


Dienstag, 8. Juli 2008
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *

P6_TA(2008)0319

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (KOM(2007)0677 — C6-0433/2007 — 2007/0238(CNS))

2009/C 294 E/28

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0677),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0433/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0232/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gilt die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gasrohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie insbesondere das Erdgas-Fernleitungsnetz, durch das nahezu alle grenzüberschreitenden Umsätze über Rohrleitungen erwirkt werden. Daher ist die Einfuhr und Lieferung von Erdgas durch alle Gasrohrleitungen in den Anwendungsbereich der Sonderregelung aufzunehmen.

(2)

Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird. Somit werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Erdgas und Elektrizität gilt die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gasrohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie insbesondere das Erdgas-Fernleitungsnetz, durch das nahezu alle grenzüberschreitenden Umsätze über Rohrleitungen erwirkt werden. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung ist zu begrenzt, entspricht nicht der wirtschaftlichen Realität und sollte daher dahin ausgedehnt werden, dass er die Einfuhr und Lieferung von Erdgas durch alle Gasrohrleitungen einschließt. Ferner besteht die Notwendigkeit, mehr Klarheit zu schaffen, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG in der Gemeinschaft sicherzustellen, in Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (1), die definieren, was unter Fernleitung und Verteilung von Erdgas durch Gasrohrleitungen zu verstehen ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Die Sonderregelung gilt derzeit auch nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gastankern, obwohl dieses Gas dieselben Merkmale hat wie in Rohrleitungen eingeführtes oder geliefertes Gas und nach Wiederverdampfung in Rohrleitungen befördert wird. Daher ist die Einfuhr und Lieferung von Erdgas in Gastankern in den Anwendungsbereich der Sonderregelung aufzunehmen.

(3)

Die Sonderregelung gilt derzeit auch nicht für Einfuhren und Lieferungen von Erdgas in Gastankern, obwohl dieses Gas dieselben Merkmale hat wie in Rohrleitungen eingeführtes oder geliefertes Gas und nach Wiederverdampfung in Rohrleitungen befördert wird. Daher ist die Einfuhr und Lieferung von Erdgas in Gastankern , die Erdgas zwischen Gasrohrleitungen transportieren, in den Anwendungsbereich der Sonderregelung aufzunehmen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Erdgas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird. Somit werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.

(4)

Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Erdgas oder Elektrizität. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Das geltende Verfahren, in dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Erdgas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden. Somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.

(6)

Das in Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Verfahren, in dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf Erdgas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden , wodurch der MwSt-Satz neutral wird . Somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Gemeinsame Unternehmen und andere nach Artikel 171 des EG-Vertrags eingerichtete Strukturen sind mit der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen beauftragt. Um zu vermeiden, dass sich eine Besteuerung zugunsten des Mitgliedstaates auswirkt, in dem die Steuer geschuldet wird — was zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften ginge — sind von den Gemeinschaften geschaffene gemeinsame Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten, von der Mehrwertsteuer auf Eingangsumsätze zu befreien.

(7)

Gemeinsame Unternehmen und andere nach Artikel 171 des EG-Vertrags eingerichtete Strukturen sind mit der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen beauftragt. Um zu vermeiden, dass sich eine Besteuerung zugunsten des Mitgliedstaates auswirkt, in dem die Steuer geschuldet wird — was zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaften ginge —, sind von den Gemeinschaften geschaffene gemeinsame Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften wirklich Zuschüsse zulasten des Gesamthaushalts erhalten, von der Mehrwertsteuer auf Eingangsumsätze zu befreien, sofern sie keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ausüben.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift auf dem Steuerpflichtigen gelieferte Grundstücke und auf erhebliche, damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden. Solche Situationen stellen in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Gegenstände einerseits und der Tatsache, dass solche Gegenstände in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, die bedeutsamsten Fälle dar.

(10)

In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift auf dem Steuerpflichtigen gelieferte Grundstücke und auf erhebliche, damit zusammenhängende Dienstleistungen anzuwenden, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Werts dem Erwerb eines Grundstücks gleichgesetzt werden können. Solche Situationen stellen in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Gegenstände einerseits und der Tatsache, dass solche Gegenstände in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, die bedeutsamsten Fälle dar. Dagegen sollten kleinere Reparaturen und Ausbesserungen, die von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung sind, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Titel V — Kapitel 1 — Abschnitt 4 — Überschrift

 

3a.

Die Überschrift von Titel V Kapitel 1 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Lieferung von Gegenständen über Fernleitungs- oder Verteilungsnetze“.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 38 — Absatz 1

(1)   Für den Fall, dass an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze geliefert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

(1)   Für den Fall, dass an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer Erdgas durch Gasrohrleitungen oder durch Gastanker, die Erdgas zwischen Gasrohrleitungen transportieren , Elektrizität oder Wärme bzw. Kälte durch Wärme- oder Kältenetze geliefert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 39 Absatz 1

Für den Fall, dass die Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder Gastanker, von Elektrizität oder von Wärme bzw. Kälte nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

Für den Fall, dass die Lieferung von Erdgas durch Gasrohrleitungen oder durch Gastanker, die Erdgas zwischen Gasrohrleitungen transportieren , von Elektrizität oder von Wärme bzw. Kälte nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 11

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 168a - Absatz 1

Beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Bebauung, bei der Renovierung oder beim erheblichen Umbau ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt.

Beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Bebauung, bei der Renovierung oder beim erheblichen Umbau ist die ursprüngliche Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, das gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt. Kleinere Reparaturen und Ausbesserungen sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen.


(1)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.


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