22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/201


Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***I

P6_TA(2008)0553

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244 — C6-0228/2006 — 2006/0084(COD))

(2010/C 16 E/39)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0244),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0228/2006),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 7/2006 des Rechnungshofs (1),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0394/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.


P6_TC1-COD(2006)0084

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, unverzüglich eine Konsolidierung der Rechtstexte zu den administrativen Untersuchungen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Konsolidierung zielt darauf ab, die Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) zu stärken und den rechtlichen Rahmen seines Auftrags zu klären.

(2)

Es ist angebracht dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten des Amtes ihren Auftrag in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können. Zu diesem Zweck ist es angemessen, eine Verwaltung der Humanressourcen einzuführen, die besser auf die operationellen Bedürfnisse des Amtes zugeschnitten ist, insbesondere durch besseren Ausgleich zwischen den Bediensteten auf Zeit und den Bediensteten in Dauerplanstellen angestrebt werden.

(3)

Unter Hinweis auf die Verantwortung jeder Dienststelle der Kommission und der anderen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen“) im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und in Anerkennung der Bedeutung der Aspekte der Vorbeugung bei der Festlegung einer europäischen Politik in diesem Bereich, einschließlich der Bekämpfung von Betrug und Korruption, ist es angezeigt, den Auftrag des Amtes auf diese Aspekte auszuweiten. Es empfiehlt sich, die Konzeption der legislativen und administrativen Maßnahmen auf europäischer Ebene auf die operative Praxis des Amtes auf diesem Gebiet zu stützen.

(4)

Angesichts des bedeutenden Volumens der Gemeinschaftsmittel, die im Rahmen der Außenhilfe vergeben werden, der Zahl der Untersuchungen des Amtes in diesem Sektor sowie der internationalen Zusammenarbeit für die Zwecke der Untersuchung ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es der Kommission gestattet, die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittländer sowie der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung des Auftrags des Amtes sicherzustellen.

(5)

Es ist erforderlich, klare Regeln festzulegen, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Amtes für interne Untersuchungen bekräftigt wird als auch Mechanismen eingeführt werden, die es den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen ermöglichen, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht einzugreifen.

(6)

Es ist erforderlich, klarzustellen, dass die Einleitung einer Untersuchung durch das Amt nach dem Opportunitätsgrundsatz erfolgt, der es dem Amt insbesondere ermöglicht, in Fällen, die von geringerer Bedeutung sind oder nicht unter die jährlich vom Amt festgelegten Prioritäten für seine Untersuchungstätigkeit fallen, keine Untersuchung einzuleiten. Derartige Fälle sollten im Fall von internen Untersuchungen von den zuständigen Organen und im Falle von externen Untersuchungen von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten behandelt werden.

(7)

Es ist notwendig, innerhalb möglichst kurzer Fristen nachzuprüfen, ob die dem Amt im Rahmen seines Auftrags übermittelten Informationen stichhaltig sind. Folglich muss klargestellt werden, dass die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unverzüglichen und automatischen Zugang zu den Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen gewähren.

(8)

Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen zu gegebener Zeit über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn eine persönliche Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters in die untersuchten Sachverhalte vorliegt oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die Interessen der Union zu wahren.

(9)

Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die Organe, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und des Sonderberichts Nr. 1/2005 des Rechnungshofes über die Verwaltung des OLAF (3), ist es erforderlich, bestimmte Aspekte klarzustellen und bestimmte Maßnahmen zu verbessern, die das Amt bei seinen Untersuchungen ergreifen kann. So sollte es dem Amt zum einen möglich sein, bei internen Untersuchungen sowie bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Verträgen, die Gemeinschaftsmittel betreffen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (4) vorzunehmen und zum anderen bei externen Untersuchungen auf Informationen zuzugreifen, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen befinden.

(10)

Die operative Praxis des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist zweckdienlich, dass die Mitgliedstaaten für das Amt ihre zuständigen Behörden feststellen, die den Bediensteten des Amtes die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung leisten können, insbesondere in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat keine spezialisierte Dienststelle eingerichtet hat, deren Aufgabe es ist, die Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zu koordinieren.

(11)

Zum Zwecke einer Verbesserung des operativen, rechtlichen und administrativen Rahmens der Betrugsbekämpfung ist es wichtig, dass das Amt die aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen getroffenen Folgemaßnahmen kennt. Es ist ebenfalls zweckmäßig, für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen und — was die Behörden der Drittstaaten und die internationalen Organisationen betrifft — mit Unterstützung der Kommission die Verpflichtung festzulegen, dem Amt regelmäßig einen Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die im Hinblick auf die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts des Amtes erzielt worden sind.

(12)

In Anbetracht des großen Interesses an einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Amt, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) ist es notwendig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, Vereinbarungen mit diesen beiden Agenturen abzuschließen. Um die jeweiligen Zuständigkeiten von Eurojust, des Amtes und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten aufzuwerten, sollte das Amt gehalten sein, Eurojust in den Fällen in Kenntnis zu setzen, die eine illegale Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, welche eine schwerwiegende Form der Kriminalität darstellt und in die mindestens zwei Mitgliedstaaten verwickelt sind, vermuten lassen.

(13)

Es erweist sich im Interesse der Rechtssicherheit als notwendig, die grundlegenden geltenden Verfahrensgarantien für die internen und externen Untersuchungen des Amtes in der vorliegenden Verordnung zu kodifizieren . Ein etwaiger umfassenderer Schutz durch die Verträge, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („ das Statut “) sowie alle geltenden nationalen Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

(14)

Die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der Personen, die von den Untersuchungen betroffen sind, sollten geachtet und angewandt werden, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die verschiedenen Arten von Untersuchungen des Amtes ergibt.

(15)

Um die größtmögliche Transparenz der operativen Tätigkeiten des Amtes sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, die legitimen Rechte der betroffenen Personen und die Verfahrensgarantien, die Vorschriften über den Datenschutz, die Politik der Kommunikation der Information zu bestimmten Aspekten der operativen Tätigkeit des Amtes, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshandlungen und die Rechtsbehelfe der betroffenen Personen, ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage vorzusehen, die es dem Amt gestattet, sich einen Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF zu geben. Die Regelung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)

Um während der gesamten Dauer der Untersuchung die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es notwendig, innerhalb des Amtes eine Funktion der Kontrolle der Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sollte insbesondere vor der Einleitung und dem Abschluss einer Untersuchung und vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte von Rechtssachverständigen vorgenommen werden, die in einem Mitgliedstaat ein Amt innerhalb der Gerichtsbarkeit ausüben dürfen und innerhalb des Amtes Dienst tun. Der Generaldirektor des Amtes sollte die Stellungnahme dieser Sachverständigen ebenfalls im Rahmen des Exekutivausschusses für Untersuchungen und operationelle Tätigkeiten („Exekutivausschuss“) des Amtes einholen.

(17)

Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten alle persönlich von einer Untersuchung betroffenen Personen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 90a des Statuts ║ und der aus dem Vertrag erwachsenen Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das Recht erhalten, in der Endphase einer Untersuchung über die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis gesetzt zu werden. ▐

(18)

Im Interesse einer größeren Transparenz ist es erforderlich, dass Hinweisgeber in geeigneter Weise über die Einleitung oder Nichteinleitung einer Untersuchung sowie, falls sie dies ausdrücklich wünschen, über das Ergebnis der aufgrund ihrer Hinweise eingeleiteten Maßnahmen informiert werden.

(19)

Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, sollten sämtliche Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Schutz der journalistischen Quellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wahren.

(20)

Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll ist, den Generaldirektor des Amtes zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festgelegt sind, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.

(21)

Die Achtung der Grundrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen sollte in jedem Augenblick sichergestellt sein, insbesondere zum Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen. Es ist zweckmäßig, die grundlegenden Prinzipien der Kommunikationspolitik des Amtes zu klären. Die Weitergabe von Informationen über die Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, an den Rat, an die Kommission und an den Rechnungshof — bilateral oder im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung — sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen Vorschriften erfolgen, die auf Gerichtsverfahren anwendbar sind. Es ist zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, mit den betroffenen Organen Vereinbarungen über die Übermittlung von Informationen abzuschließen. Der Generaldirektor des Amtes sollte darauf achten, dass bei jeder Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit die Grundsätze der Neutralität und der Unparteilichkeit geachtet werden. Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF sollten die Folgen einer nicht genehmigten Verbreitung von Informationen präzisiert werden.

(22)

Es hat sich als angebracht erwiesen, die Rolle des Überwachungsausschusses zu verstärken und die Kriterien und das Verfahren für die Benennung seiner Mitglieder zu überarbeiten. Zum Zeitpunkt ihrer Auswahl sollten die Bewerber eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunkion oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Ihre Amtszeit sollte fünf Jahre betragen und nicht verlängerbar sein. Um den Sachverstand innerhalb des Ausschusses kontinuierlich aufrechtzuerhalten, sollten einige Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen ernannt werden .

(23)

Es ist zweckmäßig, die Aufgaben des Überwachungsausschusses, die sich aus seinem Auftrag ergeben, auszuweiten und zu verstärken und die Unabhängigkeit des Amtes bei seiner Untersuchungsaufgabe zu gewährleisten. Der Ausschuss sollte über die Entwicklungen bei den Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen wachen. Er sollte über Untersuchungen unterrichtet werden, die länger als 12 Monate dauern, und gegenüber dem Generaldirektor des Amtes und gegebenenfalls den Organen Stellungnahmen zu den Untersuchungen abgeben, die nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden. Es sollte präzisiert werden, dass der Überwachungsausschuss nicht in den Ablauf der laufenden Untersuchungen eingreift.

(24)

Es ist zweckmäßig, den rechtlichen, institutionellen und operativen Rahmen der Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften einer Bewertung zu unterziehen. Dazu sollten die Organe angehalten werden, ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und Überlegungen über die wichtigsten Aspekte der europäischen Strategie zur Betrugsbekämpfung anzuregen. Es sollte ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet werden. Die Konzertierung sollte sich auf bestimmte Elemente der einschlägigen Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union und auf ihre Beziehungen zu den Drittländern und den internationalen Organisationen, auf die Untersuchungspolitik des Amtes sowie auf die Berichte und Analysen des Überwachungsausschusses beziehen. Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitz des Überwachungsausschusses sollten an der Konzertierung teilnehmen, die mindestens einmal jährlich stattfindet.

(25)

Um den Überwachungsausschuss in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag wirksam, in voller Unabhängigkeit und leistungsfähig wahrzunehmen, ist es wichtig, dass das Amt sicherstellt, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses unabhängig arbeitet und lediglich den Weisungen des Vorsitzes des Ausschusses und seiner Mitglieder unterliegt.

(26)

Um die Unabhängigkeit der Leitung des Amtes zu stärken, sollte der Generaldirektor des Amtes für eine ▐ Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann , ernannt werden. Zum Zeitpunkt der Auswahl sollten die Bewerber ein hochrangiges Amt in der Gerichtsbarkeit oder eine leitende Funktion im Zusammenhang mit Untersuchungen bekleiden oder bekleidet haben und über eine operationelle Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer leitenden Position mit großer Verantwortung verfügen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung sollte im Bereich der Bekämpfung von Betrug auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Das Verfahren für die Ernennung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Der Generaldirektor des Amtes sollte in gemeinsamem Einvernehmen vom Europäischen Parlament und vom Rat bestimmt und von der Kommission ernannt werden .

(27)

Unter Berücksichtigung des sensiblen Charakters seiner Stelle ist es angemessen, Vorsorge dafür zu treffen, dass der Generaldirektor des Amtes die Kommission gemäß Artikel 16 des Statuts davon in Kenntnis setzt, falls er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende seiner Amtszeit eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Diese Information sollte im jährlichen Bericht der Kommission über die Betrugsbekämpfung erscheinen.

(28)

Um die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es angebracht, für jede Person, die von einer Untersuchung des Amtes betroffen ist, die Möglichkeit zu schaffen, eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einzureichen. Die Beschwerden sollten von einem Verfahrensprüfer behandelt werden, der völlig unabhängig tätig wird und vom Generaldirektor des Amtes auf Vorschlag des Überwachungsausschusses ernannt wird. Der Verfahrensprüfer sollte seine Stellungnahme innerhalb von 30 Werktagen abgeben und sie dem Beschwerdeführer, dem Generaldirektor des Amtes und dem Überwachungsausschuss mitteilen .

(29)

Es ist angezeigt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren zu bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt ist. Aufgrund dieser Bewertung sollte die vorliegende Verordnung überarbeitet werden können. Auf jeden Fall sollte diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft überarbeitet werden.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999  (5) muss folglich geändert werden.

(31)

Durch die vorliegende Verordnung werden die Handlungsmöglichkeiten des Amts bei externen Untersuchungen lediglich in einigen Punkten klargestellt und verbessert, in denen sich Rechtslücken aufgetan haben und in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes gewährleistet werden kann, dass zuverlässige, für die Behörden der Mitgliedstaaten sachdienliche externe Untersuchungen durchgeführt werden. Die Ausweitung der Verfahrensgarantien auf die externen Untersuchungen ist zudem erforderlich, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Untersuchungen des Amtes zu schaffen. Diese Verordnung steht somit in völliger Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit geht sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 47 und 48, anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.     Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden ‚Amt‘ genannt) die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, in den Drittstaaten wahr.

Die Definition der Begriffe Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, einschließlich des Begriffs Unregelmäßigkeit ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der in diesem Bereich geltenden Übereinkommen festgelegt.

2.     Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrügereien zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft bei.“

2)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Externe Untersuchungen

1.   Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen in Drittländern und internationalen Organisationen aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in den Drittstaaten und in den internationalen Organisationen durch.

2.   Zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1, das bzw. die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsabkommen oder -beschluss oder einem Vertrag über eine Gemeinschaftsfinanzierung verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen bei den direkt oder indirekt von einer solchen Finanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen durchführen.

Die Mitgliedstaaten erlassen und führen alle Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Amt seinen im vorliegenden Artikel genannten Untersuchungsauftrag wahrnimmt. Sie bieten dem Amt ihre Unterstützung im Rahmen der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Bedingungen bei Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, die direkt oder indirekt von einer Gemeinschaftsfinanzierung betroffen sind.

3.   Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befindlichen Informationen zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 ▐ erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

4.   Falls das Amt vor Einleitung einer Untersuchung über Informationen verfügt, die auf das Vorliegen eines Betrugs, eines Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, setzt der Generaldirektor des Amtes die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hierüber in Kenntnis ║, welche unbeschadet der sektorspezifischen Rechtsvorschriften geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls Untersuchungen nach geltendem innerstaatlichen Recht einleiten, an denen die Bediensteten des Amtes teilnehmen können. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Generaldirektor des Amtes die infolge ihrer Inkenntnissetzung getroffenen Maßnahmen und ermittelten Ergebnisse mit.

5.     Beschließt das Amt, keine Untersuchung einzuleiten, unterrichtet es Eurojust über die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, die auf das Vorliegen eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, welche schwerwiegende Formen der Kriminalität mit Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten darstellen. Eurojust wird vom Amt auch gemäß den in den zwischen Eurojust und dem Amt abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung vorgesehenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt, wenn eine Untersuchung des Amtes in die Zuständigkeit von Eurojust fällt “.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und anderen internationalen Organisationen

Das Amt kann in Ausübung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstüzung mit Eurojust und Europol abschließen. Ziel dieser Abkommen ist die Klarstellung der jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen sowie die Festlegung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Das Amt kann auch Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit anderen internationalen Organisationen abschließen.“

4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der betroffenen Personen im Vergleich zu den externen Untersuchungen ergibt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen und Modalitäten kann das Amt Kontrollen vor Ort bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem im Rahmen der internen Untersuchung untersuchten Sachverhalt betreffen.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

5)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Einleitung der Untersuchungen

1.   Das Amt kann eine Untersuchung einleiten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel 1 begangen worden sind. Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung trägt den in Übereinstimmung mit Artikel 11a und Artikel 12 Absatz 6 festgelegten vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik und des Arbeitsprogramms für die Untersuchungstätigkeit des Amtes Rechnung. Auch anonyme Anzeigen können berücksichtigt werden, wenn sie einen ausreichenden Tatverdacht begründen .

2.     Die Einleitung der Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes gemäß den Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14 beschlossen.

3.   Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union , bei dem die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen.

Solange das Amt eine interne Untersuchung im Sinne dieser Verordnung durchführt, leiten die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen keine parallelen Verwaltungsuntersuchungen zu demselben Sachverhalt ein.

4.   Falls ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur in Erwägung zieht, eine Untersuchung im Rahmen seiner bzw. ihrer Verwaltungsautonomie einzuleiten, fragt es bzw. sie beim Amt nach, ob der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand einer internen Untersuchung des Amtes ist. Das Amt teilt binnen 15 Werktagen nach der Anfrage mit, ob bereits eine Untersuchung eingeleitet worden ist oder das Amt in Anwendung von Absatz 5 in Erwägung zieht, eine Untersuchung einzuleiten. Falls das Amt nicht antwortet, ist dies gleichbedeutend mit einem Beschluss des Amtes, keine interne Untersuchung einzuleiten.

5.   Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung wird binnen zwei Monaten nach Eingehen des in den Absätzen 3 oder 4 genannten Ersuchens beim Amt gefasst. Er wird dem ersuchenden Organ, bzw. der ersuchenden Einrichtung, dem ersuchenden Amt, der ersuchenden Agentur oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss über die Nichteinleitung einer Untersuchung ist zu begründen.

Falls ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen dem Amt gemäß Artikel 22 a des Statuts bzw. den einschlägigen Bestimmungen für die sonstigen Bediensteten Informationen über ein vermutliches Betrugsdelikt oder eine vermutliche Unregelmäßigkeit übermittelt, teilt ihm das Amt seinen Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt mit.

Vor der Einleitung und während des gesamten Verlaufs einer Untersuchung bieten die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unmittelbaren und automatischen Zugriff auf die Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen, die es dem Amt gestatten, die Stichhaltigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen.

6.   Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine interne Untersuchung einzuleiten, übermittelt es unverzüglich die ihm vorliegenden Informationen an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur, damit die erforderlichen Folgemaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem betroffenen Organ, bzw. der betroffenen Einrichtung, dem betroffenen Amt oder der betroffenen Agentur geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht diese(s) erforderlichenfalls um Inkenntnissetzung über die Folgemaßnahmen.

Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine externe Untersuchung zu dem betreffenden Sachverhalt einzuleiten, findet Artikel 3 Absatz 4 Anwendung.“

6)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Der Generaldirektor des Amtes leitet die Untersuchungen. Er kann schriftlich einem operativen Direktor des Amtes die Befugnis erteilen, die Durchführung der Untersuchungen zu leiten. Die Untersuchungen werden unter der Federführung und in der Verantwortung des Generaldirektors des Amtes von den vom Amt benannten Bediensteten durchgeführt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchzuführen haben, müssen im Besitz eines vom Generaldirektor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrags sein, aus dem der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung dieser Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3a.     Stellen die Bediensteten des Amtes, die eine Kontrolle oder eine Überprüfung vor Ort gemäß den Modalitäten der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorzunehmen haben, fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer widersetzt, wird die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates, die vorab vom Amt als Kontaktstelle festgelegt worden ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend dem Auftrag nach Absatz 3 zu ermöglichen. Der Mitgliedstaat hat darüber zu wachen, dass die Bediensteten des Amtes unter den gleichen Bedingungen wie seine zuständigen Behörden und unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen betreffend die in Artikel 1 genannten Sachverhalte haben, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Bediensteten des Amtes verhalten sich während der Kontrollen, Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen gemäß den für die Ermittler des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten, dem Statut sowie den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschlüssen. Die Bediensteten des Amtes handeln gemäß dem Grundsatz der Unparteilichkeit. Sie setzen den Generaldirektor des Amtes unverzüglich in Kenntnis, wenn im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit ein Interessenkonflikt entstehen kann. Der Generaldirektor des Amtes entscheidet über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Interessenkonflikts. Erforderlichenfalls erteilt er die Anweisung, für die Ersetzung des betreffenden Bediensteten zu sorgen.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein. Die Bediensteten des Amtes müssen darauf achten, die Untersuchung nach Modalitäten durchzuführen, die es gestatten, die Beweiselemente zu sichern und zu bewahren. Erforderlichenfalls können sie im Falle einer Gefahr des Verschwindens von Beweiselementen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ersuchen, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.“

f)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„Falls sich bei einer Untersuchung die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur offenbart oder sich erweist, dass es sinnvoll sein könnte, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur unverzüglich über die laufende Untersuchung in Kenntnis.║ Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

a)

der Name der Person(en), die Gegenstand der Untersuchung ist bzw. sind sowie eine Zusammenfassung der betreffenden Fakten;

b)

jedwede sonstige Information, die dem Organ, bzw. der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, und — falls zweckmäßig — Angaben zu den Fristen für das Ergreifen konservatorischer oder administrativer Maßnahmen ;

c)

gegebenenfalls besondere, vom Amt empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Diese Inkenntnissetzung des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Amts oder der betroffenen Agentur kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss oder in denen der Rückgriff auf Untersuchungsmittel erforderlich ist, die in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallen, gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren nationalen Recht. Der Generaldirektor des Amtes begründet seinen Beschluss gemäß den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, etwaige Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden .“

g)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bediensteten des Amtes können die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittstaaten bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Bestimmungen der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung beantragen. Sie können ebenfalls die Unterstützung seitens der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Vorschriften der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen beantragen.“

h)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn sich zeigt, dass eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden kann, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, die Untersuchung um bis zu sechs Monate zu verlängern. Der Generaldirektor des Amtes vergewissert sich, dass die Verlängerung der Untersuchung notwendig ist . Vor einem solchen Beschluss unterrichtet der Generaldirektor des Amtes den Überwachungsausschuss über die Gründe, die es noch nicht gestatten, die Untersuchung abzuschließen, und die Frist, die für ihren Abschluss voraussichtlich notwendig ist .

Ist die Untersuchung nicht innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, wird der Überwachungsausschuss vom Generaldirektor des Amtes über die Gründe unterrichtet, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchung abzuschließen, und gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung und gegebenenfalls zum weiteren Verlauf der Untersuchung ab.

Der Überwachungsausschuss übermittelt dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur eine Kopie seiner Stellungnahme. Diese Mitteilung kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, oder gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren innerstaatlichen Recht.

Der Generaldirektor des Amtes unterbreitet der Haushaltsbehörde einen Jahresbericht über die Gründe, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchungen innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Der Überwachungsausschuss unterbreitet der Haushaltsbehörde eine Stellungnahme zu diesen Gründen .“

7)

In Artikel 7 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.     Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen teilen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften mit.

2.     Sowohl die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen als auch — soweit es das innerstaatliche Recht zulässt — die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen des Amtes oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Informationen über eine laufende Untersuchung.“

8)

Es werden folgende Artikel ║ eingefügt:

„Artikel 7 a

Garantien im Verlauf des Verfahrens

1.   Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten. Die Untersuchungen werden objektiv und unparteiisch unter Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Verfahrensgarantien durchgeführt, die im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15a detailliert aufgeführt werden .

2.   Offenbart sich die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder eines Wirtschaftsbeteiligten, so ist der Betroffene hierüber ▐ in Kenntnis zusetzen, sofern dies der Untersuchung nicht abträglich ist.

Beim Abschluss der Untersuchung dürfen auf keinen Fall vor Abfassung des Schlussberichts der Untersuchung sich namentlich auf eine natürliche oder eine juristische Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass der davon persönlich betroffenen Person Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes zu allen sie betreffenden Sachverhalten zu äußern; der betroffenen Person, die sich innerhalb der vom Amt angegebenen Frist äußert , ist in der Aufforderung zur Stellungnahme eine Zusammenfassung dieser Sachverhalte zu übermitteln. Während eines Gesprächs kann sie von einer Person ihrer Wahl unterstützt werden. Jede persönlich betroffene Person hat das Recht, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft ihrer Wahl zu äußern; Beamte und Bedienstete der Gemeinschaften können jedoch aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu äußern, die sie gründlich beherrschen. Persönlich betroffene Personen haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten können.

In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde ▐ fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchung einschlägigen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes unter Achtung der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 14 beschließen, der Pflicht, der persönlich betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen.▐ Bei internen Untersuchungen trifft der Generaldirektor des Amtes diesen Beschluss nach Unterrichtung des Organs , der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden.

3.   Ladungen zu Gesprächen sind sowohl Zeugen als auch persönlich betroffenen Personen im Sinne von Absatz 2 mindestens zehn Werktage im Voraus zu übermitteln. Mit ausdrücklicher Zustimmung der zu vernehmenden Person kann diese Frist verkürzt werden. Die Ladung enthält insbesondere eine Auflistung der Rechte der zu vernehmenden Person. Das Amt erstellt zu jedem Gespräch ein Protokoll und gewährt der vernommenen Person Zugang zu dem Protokoll, damit diese dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann.

Ergeben sich im Laufe des Gesprächs Hinweise darauf , dass die vernommene Person möglicherweise in den untersuchten Sachverhalt verwickelt ist, so gelangen unverzüglich die in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung.

4.   Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensgarantien gelten unbeschadet:

a)

eines umfassenderen Schutzes, der sich gegebenenfalls aus den Bestimmungen der Verträge, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder anderer geltender nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschließlich des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften , ergibt;

b)

der aus dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bzw. dem Statut erwachsenden Rechte und Pflichten.

Artikel 7 b

Inkenntnissetzung über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das Mitglied, gegen den Leiter, Beamten oder Bediensteten, gegen eine sonstige Person in Diensten eines Organs, bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder gegen den Wirtschaftsteilnehmer aufrechterhalten werden, so wird die betreffende Untersuchung auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den Betroffenen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung, sowie gegebenenfalls sein Organ bzw. seine Einrichtung, sein Amt oder seine Agentur schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 7 c

Schutz journalistischer Quellen

Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, muss die Gesamtheit der Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Grundsatz des Schutzes der journalistischen Quellen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften wahren .“

9)

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„3.   Das Amt hält die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

4.   Der Generaldirektor des Amtes sorgt für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels sowie von Artikel 287 des Vertrags.

10)

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8 a

Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts bei Abschluss der Untersuchung

Vor der Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts an die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen bzw. die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilt das Amt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts der Person, die persönlich in die im Rahmen einer internen oder externen Untersuchung untersuchten Sachverhalte verwickelt ist, mit.

Allein in Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchungen einschlägigen, innerstaatlichen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, von der in Absatz 1 genannten Mitteilung abzusehen. Bei internen Untersuchungen fasst er diesen Beschluss nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Organs, der Einrichtung, des Amts oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Ist die persönlich von der Untersuchung betroffene Person der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 a vorgesehenen Verfahrensgarantien in einer solchen Weise missachtet wurden, dass die Schlussfolgerungen der Untersuchung dadurch möglicherweise beeinflusst wurden, so kann sie gemäß Artikel 14a binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt der Schlussfolgerungen des abschließenden Untersuchungsberichts eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beantragen.“

11)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung seines Generaldirektors einen Bericht, der den ▐ Ablauf des Verfahrens, die durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen , die Rechtsgrundlage, den festgestellten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung ▐ sowie die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen ║ zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, enthält. In diesem Bericht werden die geschätzte Schadenshöhe und die wiedereinzuziehenden Beträge aufgeführt. In dem Verfahrenskodex der Untersuchungen des OLAF nach Artikel 15a werden im Detail alle anderen Elemente aufgeführt, die zum Zwecke einer Wiedereinziehung, für die die zuständigen Anweisungsbefugten verantwortlich sind, in den Bericht einzubeziehen sind .“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission übermittelt. Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Generaldirektor des Amtes die Folgemaßnahmen zu den externen Untersuchungen mit, von denen sie unterrichtet wurden. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte .

Das Amt übermittelt den zuständigen Behörden der Drittstaaten gemäß den Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, die mit der Kommission abgeschlossen worden sind, sowie den internationalen Organisationen gemäß den mit der Kommission abgeschlossenen Vereinbarungen die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts, der im Anschluss an eine externe Untersuchung erstellt wurde, sowie alle anderen zweckdienlichen Schriftstücke. Die Kommission stellt sicher, dass die zuständigen Behörden der Drittstaaten, die in den Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung als Kontaktstellen des Amtes genannt werden, den Generaldirektor des Amtes — soweit das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht — von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis setzen. Die Kommission stellt außerdem sicher, dass die internationalen Organisationen den Generaldirektor des Amtes von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im abschließenden Untersuchungsbericht in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte .“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„Falls in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Informationen über Sachverhalte festgestellt werden, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, wird der abschließende Untersuchungsbericht an die Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats und unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über Gerichtsverfahren gemäß Absatz 4 an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur übermittelt .“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt. Die Organe, Ämter, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und gerichtliche Maßnahmen und unterrichten den Generaldirektor des Amtes. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der von ihm festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte.“

e)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„Ein Hinweisgeber, der dem Amt Informationen über einen Verdacht auf Vorliegen eines Betrugsdelikts oder einer Unregelmäßigkeit übermittelt hat, kann auf seinen Antrag vom Amt in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Untersuchung abgeschlossen worden ist und wenn gegebenenfalls ein abschließender Untersuchungsbericht an die zuständigen Behörden übermittelt wurde. Das Amt kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser Antrag die legitimen Rechte der Betroffenen, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen, oder das Untersuchungsgeheimnis beeinträchtigt.“

12)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten

1.   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt jederzeit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die im Laufe externer Untersuchungen eingeholt wurden.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

2.   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 übermittelt der Generaldirektor des Amts während laufender interner Untesuchungen den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die vom Amt eingeholten Informationen über Sachverhalte, die einen Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erfordern oder aufgrund ihrer Schwere Strafverfolgungsmaßnahmen dringend erforderlich machen. In diesen Fällen setzt er vorab das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur in Kenntnis. Die mitgeteilten Informationen umfassen insbesondere den Namen der von der Untersuchung betroffenen Person, eine Zusammenfassung des festgestellten Sachverhalts, eine vorläufige rechtliche Würdigung sowie die ermittelte Schadenshöhe.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

Bevor die in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, gibt das Amt — soweit dies nicht dem Ablauf der Untersuchung schadet — der von der Untersuchung betroffenen Person Gelegenheit, sich unter den Bedingungen und nach den Modalitäten von Artikel 7 a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

3.   Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Justizbehörden dem Generaldirektor des Amtes so rasch wie möglich die Folgemaßnahmen zu den ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen mit.

4.     Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Handlungen und die Maßnahmen, die auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen getroffen oder durchgeführt werden, sind Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung im Rahmen des mit Artikel 11a eingerichteten Verfahrens der Konzertierung .“

13)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den interessierten Organen

1.     Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, regelmäßig mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen.

Der Generaldirektor des Amtes handelt im Einklang mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit, der kennzeichnend für seinen Auftrag ist.

2.     Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gewährleisten die Achtung der Vertraulichkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und — im Falle von Gerichtsverfahren — aller auf solche Verfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

3.     Das Amt und die betroffenen Organe können Vereinbarungen über die Weiterleitung aller sonstigen Informationen treffen, die zur Wahrnehmung des Auftrags des Amtes erforderlich sind; dabei sind die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätze zu achten.

Artikel 10b

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Generaldirektor des Amtes stellt sicher, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise und unter Beachtung der in Artikel 10a festgelegten Grundsätze erfolgt.

In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF, der gemäß Artikel 15a angenommen wird, werden im Detail die Vorschriften aufgeführt, mit denen die unbefugte Verbreitung von Informationen über die operative Tätigkeit des Amtes verhindert werden soll, und die Disziplinarmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Falle der nicht genehmigten Verbreitung von Informationen anwendbar sind .“

14)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Überwachungsausschuss gewährleistet durch die regelmäßige Kontrolle, die er bezüglich der Ausübung der Untersuchungstätigkeit vornimmt, dass das Amt die ihm in dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten in voller Unabhängigkeit wahrnimmt . Der Überwachungsausschuss

a)

überwacht die Einhaltung der Bestimmungen über die Informationsübermittlung zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen;

b)

║ überwacht die Entwicklung in Bezug auf die Anwendung der Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen anhand der ihm vom Generaldirektor des Amtes übermittelten periodischen Statistiken, Informationen und Berichte zu Untersuchungen und der ▐ vom Verfahrensprüfer ▐ erstellten Stellungnahmen; ▐

c)

unterstützt den Generaldirektor des Amtes, indem er sicherstellt, dass das Amt über die für die Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgabe erforderlichen Ressourcen verfügt;

d)

gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab:

zur Ermittlung der Untersuchungsprioritäten;

zur Dauer der Untersuchungen und zu den Folgemaßnahmen in deren Anschluss;

zum Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF;

e)

liefert Stellungnahmen zum Auftreten des Generaldirektors des Amtes als Streithelfer vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten;

f)

unterstützt den Generaldirektor des Amtes beim Verfahren der Konzertierung;

g)

kann die Kommission oder ein anderes Organ vor dem Gerichtshof verklagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese Organe Maßnahmen ergriffen haben, die die Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes in Frage stellen.

Der Überwachungsausschuss gibt von sich aus oder auf Antrag des Generaldirektors des Amtes, eines Organs bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur Stellungnahmen gegenüber dem Generaldirektor des Amtes ab, ohne in den Ablauf der Untersuchungen einzugreifen. Die Antragsteller erhalten eine Kopie der Stellungnahmen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion oder eine hinsichtlich der Aufgabenstellung des Amtes vergleichbare Funktion bekleiden. Sie müssen Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Europäischen Union sowie einer zweiten Amtssprache der Union besitzen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ernannt. Ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die fünf Persönlichkeiten werden von der Kommission auf der Grundlage einer ‚Vorauswahlliste‘ ausgewählt, die von der Kommission vorgelegt wird und mindestens 12 Bewerber umfasst.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Um die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses beizubehalten, hat die Ernennung eines Teils der Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen zu erfolgen.“

d)

Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„6.     Der Überwachungsausschuss benennt einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Stellungnahme unterbreitet wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors des Amtes einberufen. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt gestellt.

║ 7.   Der Generaldirektor des Amtes übermittelt dem Überwachungsausschuss jedes Jahr das Programm der Tätigkeiten des Amtes im Bereich der Untersuchungen ║. Er unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, die Ausübung seiner Untersuchungsfunktion und deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet den Überwachungsausschuss:

a)

über die Fälle, in denen das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat,

b)

über die Fälle, in denen die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat .

8.   Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes , der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst, und übermittelt ihn den Organen. Der Ausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen.“

15)

Es wird folgender Artikel ║ eingefügt:

„Artikel 11 a

Verfahren der Konzertierung

1.     Es wird ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet.

2.     Das Verfahren der Konzertierung erstreckt sich auf:

a)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten und zwischen Letzteren, insbesondere:

die Koordinierung der in Anwendung von Artikel 1 getroffenen Maßnahmen;

die Umsetzung und Anwendung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und der dazugehörenden Protokolle;

die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes sowie die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das Amt;

b)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, einschließlich Eurojust und Europol, insbesondere die dem Amt von den Organen gebotene Unterstützung und die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte bzw. die Übermittlung von Informationen durch das Amt;

c)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Drittstaaten sowie mit den internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;

d)

die Aspekte, die sich auf die politischen Prioritäten des Amtes im Bereich der Untersuchungen beziehen;

e)

die Berichte und die Analysen des Überwachungsausschusses

3.     Die Konzertierung findet mindestens einmal jährlich auf Antrag eines der Organe statt.

4.     Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitzende des Überwachungsausschusses nehmen an dem Verfahren der Konzertierung teil. Die Vertreter des Rechnungshofes, von Eurojust und von Europol können eingeladen werden.

5.     Die Konzertierung wird in einer oder mehreren technischen Sitzungen vorbereitet. Die Sitzungen werden auf Antrag eines der Organe oder des Amtes einberufen.

6.     Mit dem Verfahren der Konzertierung wird keinesfalls in den Ablauf der Untersuchungen eingegriffen, und es wird unter vollständiger Achtung der Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes durchgeführt.

7.     Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, das Amt und die Mitgliedstaaten unterrichten die Teilnehmer des Verfahrens der Konzertierung jedesmal über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Verfahrens der Konzertierung .“

16)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Der Generaldirektor

1.     Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, den die Kommission für Amtszeit von fünf Jahren ernennt; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig .

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den Generaldirektor des Amtes auf der Grundlage einer Liste von sechs Bewerbern, die von der Kommission vorgelegt wird. Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Benennung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage der Bewerberliste durch die Kommission. Das Verfahren der Benennung darf insgesamt neun Monate nicht überschreiten und muss mindestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors des Amtes beginnen, der bis zu Beginn der Amtszeit des neuen Generaldirektors in seinem Amt verbleibt.

Widersetzen sich das Europäische Parlament und/oder der Rat der Verlängerung des Mandats des Generaldirektors des Amtes nicht spätestens neun Monate vor Ablauf seines ersten Mandats, verlängert die Kommission das Mandat des Generaldirektors des Amtes. Die Ablehnung der Verlängerung des Mandats muss begründet werden. Andernfalls findet das in Unterabsatz 3 vorgesehene Verfahren der Ernennung Anwendung.

2.     Der Generaldirektor des Amtes wird unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt, die eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion bekleiden oder bekleidet haben und eine operative Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer Leitungsfunktion mit hoher Verantwortung nachweisen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung muss auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Der Generaldirektor des Amtes muss gründliche Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Union und einer zweiten Amtssprache der Union besitzen. Seine Unabhängigkeit muss über jeden Zweifel erhaben sein.

3.     Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor des Amtes keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor des Amtes der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme und prüft, ob gegen das betroffene Organ Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.

Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a regelmäßig und unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und die aufgetretenen Schwierigkeiten.;

Die genannten Organe wahren das Untersuchungsgeheimnis und die legitimen Rechte der Betroffenen und halten im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen ein.

4.   Vor dem Ergreifen disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor des Amtes konsultiert die Kommission den Überwachungsausschuss und die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a .

Die gegen den Direktor gerichteten Disziplinarmaßnahmen sind Gegenstand begründeter Beschlüsse, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt werden.

5.     Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet gemäß Artikel 16 des Statuts die Kommission, wenn er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ende seiner Dienstzeit eine neue berufliche Tätigkeit auszuüben.

6.   Der Generaldirektor des Amtes legt jedes Jahr nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses das Arbeitsprogramm und die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest.

7.   Der Generaldirektor des Amtes kann die Ausübung der ihm nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 b und Artikel 10 Absatz 2 obliegenden Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der er die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festlegt, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren.“

17)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Auftreten des Generaldirektors des Amtes vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten

Der Generaldirektor des Amtes kann in Rechtssachen, die die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Amtes betreffen und vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die nationalen Gerichte gebracht werden, auftreten.

Vor dem Auftreten vor dem Gerichtshof oder den nationalen Gerichten fordert der Generaldirektor des Amtes eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses an .“

18)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt.

Der Stellenplan des Amtes wird an den Stellenplan der Kommission angehängt.“

19)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes

1.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes zielt auf die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der von einer Untersuchung des Amtes betroffenen Personen ab.

2.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit wird vor der Eröffnung und vor dem Abschluss einer Untersuchung sowie vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der im Sinne der Artikel 9 und 10 betroffenen Mitgliedstaaten und in Verbindung mit einer Bewertung der absoluten Geheimhaltung der Untersuchung durchgeführt.

3.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen wird von Sachverständigen des Amtes auf dem Gebiet des Rechts und des Untersuchungsverfahrens durchgeführt, die für ein Gerichtsamt in einem Mitgliedstaat qualifiziert sind. Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.

4.     In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15 a wird das Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Detail festgelegt.“

20)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Einreichung von Beschwerden durch die von den Untersuchungen des Amtes betroffenen Personen

1.     Jede Person, die persönlich von einer Untersuchung betroffen ist, kann eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einreichen und eine Verletzung ihrer Verfahrens- und Menschenrechte im Laufe der Untersuchung geltend machen. Nach dem Eingang einer Beschwerde übermittelt der Überwachungsausschuss die Beschwerde unverzüglich einem Verfahrensprüfer.

2.     Der Generaldirektor des Amtes ernennt auf Vorschlag des Überwachungsausschusses einen Verfahrensprüfer für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Der Überwachungsausschuss arbeitet seinen Vorschlag auf der Grundlage einer Liste von mehreren Bewerbern aus, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt worden ist.

3.     Der Verfahrensprüfer nimmt sein Amt in völliger Unabhängigkeit wahr. Bei der Erfüllung seiner Pflichten fordert er von niemandem Anweisungen an und nimmt auch keine Anweisungen entgegen. Er nimmt innerhalb des Amtes lediglich die Aufgaben wahr, die sich auf die Überwachung der Einhaltung der Verfahren beziehen.

4.     Der Verfahrensprüfer ist ebenfalls für die Behandlung der Beschwerden der Hinweisgeber zuständig, einschließlich von Personen, die unter Artikel 22 des Statuts fallen.

5.     Der Verfahrensprüfer übermittelt dem Beschwerdeführer, dem Überwachungsausschuss und dem Generaldirektor des Amtes seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Werktagen nach Übermittlung der Beschwerde.

6.     Der Verfahrensprüfer erstattet dem Überwachungsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht. Er legt dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßige statistische und analytische Berichte über die Fragen im Zusammenhang mit den Beschwerden vor.“

21)

Artikel 15 erhält folgende Fassung :

„Artikel 15

Bewertungsbericht

Im Laufe des …  (7) Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beifügt. In diesem Bericht wird angegeben, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss. Auf jeden Fall wird diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geändert.

22)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15 a

Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF

1.     Das Amt erlässt einen ‚Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF‘, in den die in dieser Verordnung erlassenen Rechts- und insbesondere Verfahrensgrundsätze aufgenommen werden. Er trägt der operativen Praxis des Amtes Rechnung.

2.     Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird die Praxis bei der Umsetzung des Auftrags und der Satzung des Amtes, der allgemeinen Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, der verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens, der wichtigsten Untersuchungshandlungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen, der Verfahrensgarantien, der Vorschriften über den Datenschutz und die Kommunikationspolitik sowie des Zugangs zu den Dokumenten, der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sowie der Rechtsbehelfe der betroffenen Personen festgelegt.

3.     Vor der Annahme des Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF werden das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Überwachungsausschuss des Amtes angehört. Der Überwachungsausschuss gewährleistet die Unabhängigkeit des Amtes im Verfahren zur Annahme des Verfahrenskodex.

4.     Der Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF kann auf Vorschlag des Generaldirektors des Amtes aktualisiert werden. In diesem Falle findet das in diesem Artikel genannte Verfahren der Annahme Anwendung.

5.     Der vom Amt angenommene Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gelten nicht für den Generaldirektor des Amtes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegende Verordnung im Amt ist, dessen Amtszeit auf weitere fünf Jahre festgelegt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008.

(3)  ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(5)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(7)  Vierten Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung“


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