19.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 224/46


Dienstag, 15. September 2009
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P7_TA(2009)0009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0371 – C7-0115/2009 – 2009/2066(BUD))

2010/C 224 E/18

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0371 – C7-0115/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0006/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Spanien und Portugal im Zusammenhang mit Entlassungen in der Textilindustrie in den Regionen Katalonien (3) bzw. Norte-Centro (4) Unterstützung beantragt haben und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllen,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Anstrengungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des Fonds zu unternehmen;

2.

unterstreicht, dass die Europäische Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um die Folgen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der EGF eine wesentliche Rolle für die Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt spielen kann;

3.

erinnert daran, dass durch die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährdet werden sollte; äußert gewisse Zweifel daran, dass die Komplementarität mit anderen bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet ist;

4.

verpflichtet sich, das Funktionieren und den Mehrwert des EGF bei der allgemeinen Bewertung der Programme und verschiedener anderer durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Instrumente im Rahmen der Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu evaluieren;

5.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2008/005 ES/Cataluña

(4)  EGF/2009/001 PT/Norte-Centro.


Dienstag, 15. September 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

TDie Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 3 306 750 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)

Am 23. Januar 2009 stellte Portugal infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 832 800 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Spanien und Portugal eingereichten Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 4 139 550 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


  翻译: