15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 169/220


Mittwoch, 15. Dezember 2010
Bürgerinitiative ***I

P7_TA(2010)0480

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119 – C7-0089/2010 – 2010/0074(COD))

2012/C 169 E/44

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0119),

unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0089/2010)

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Juni 2010 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0350/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die Erklärung des Ratsvorsitzes sowie die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 57.


Mittwoch, 15. Dezember 2010
P7_TC1-COD(2010)0074

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 211/2011).


Mittwoch, 15. Dezember 2010
ANHANG

Erklärungen

Erklärungen der Kommission

– I –

Die Kommission wird die Öffentlichkeit ausführlich über die Bürgerinitiative informieren. Dazu wird sie in allen Amtssprachen der Union einen benutzerfreundlichen Leitfaden erarbeiten, der regelmäßig aktualisiert wird. Der Leitfaden wird auf der Kommissionswebsite zur Bürgerinitiative abrufbar sein. Außerdem wird die Kommission die Organisatoren von Bürgerinitiativen während des Verfahrens der Registrierung und Bearbeitung der Vorschläge bei Bedarf unterstützen und beraten und sie auf Anfrage über laufende oder geplante Legislativvorschläge zum Thema der Initiative informieren.

– II –

Nachdem eine Initiative in einer Amtssprache registriert worden ist, kann der Organisator die Kommission in der Phase der Sammlung von Unterstützungsbekundungen jederzeit ersuchen, Übersetzungen der Initiative in andere Amtsprachen in das Verzeichnis aufzunehmen. Für die Übersetzungen sind die Organisatoren verantwortlich. Bevor neue Sprachfassungen in das Register aufgenommen werden, prüft die Kommission, ob bei dem Titel, dem Gegenstand und den Zielen keine größeren oder offenkundigen Abweichungen zwischen dem Original und den neuen Sprachfassungen bestehen.

Erklärung des belgischen Ratsvorsitzes

Der Vorsitz wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.


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