24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/12


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 105/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9

„LIMONE DI SORRENTO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0098-06.11.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Beabsichtigte Änderung(en) Rubrik(en) der Spezifikation:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

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Herstellungsverfahren

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Zusammenhang

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Etikettierung

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Einzelstaatliche Vorschriften

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Sonstiges [bitte präzisieren]

2.   Art der Änderung:

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Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Herstellungsverfahren:

In Artikel 4 Absatz 3 der Spezifikation wurde die Beschreibung der Gerüste geändert, unter denen die Pflanzen der g.g.A. „Limone di Sorrento“ gezogen werden. Diese sollen zwar weiterhin vorzugsweise aus Kastanienholz bestehen, doch ist auch die Verwendung von Gerüsten aus anderen Holzarten oder aus Metalllegierungen möglich, da das Material der Gerüste die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinflusst.

Da aus der geltenden Spezifikation nicht eindeutig hervorging, dass die Pflanzen bei der traditionellen Technik zur Erzeugung von „Limone di Sorrento“ entweder unter überdachten Holzgerüsten oder unter von anderen Pflanzenarten als der Zitrone überdachten Pergolen gezogen werden, wurde die Satzstruktur zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts etwas umgestellt.

In Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 4 wurde der Zeitpunkt für den Beginn der Zitronenernte geändert. Im Zuge der in den vergangenen Jahren zu beobachtenden weltweiten Klimaveränderungen hat sich die Reifezeit des Erzeugnisses verschoben. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde der in der geltenden Spezifikation auf den 1. Februar datierte Beginn der Zitronenernte um einen Monat auf den 1. Januar vorgezogen.

In Artikel 4 Absatz 8 wurde die Angabe zur Höchstproduktion pro Hektar geändert. Im Zeitraum nach der Anerkennung der geschützten geografischen Angabe haben sich infolge der Verbesserung der traditionellen Anbauverfahren, der Unterstützung durch die vom Zweckverband „Consorzio di tutela“ dafür beauftragten Agrarwissenschaftler und der veränderten klimatischen Bedingungen die Produktionspotenziale des Erzeugnisses erhöht. Zudem ermöglicht der Austausch alter oder an Gummose erkrankter Pflanzen gegen andere, voll ertragsfähige Pflanzen und die Rückkehr zur organischen Düngung wesentlich höhere jährliche Durchschnittserträge pro Pflanze, ohne dass die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigt wird.

Aus diesem Grund wurde in der Spezifikation der Wert für den Höchstertrag pro Hektar an die gegenwärtigen Möglichkeiten angepasst und von 35 auf 45 Tonnen erhöht.

Im letzten Punkt der Aufzählung in Artikel 6 wurde die Angabe zur Saftausbeute von 30 % auf 25 % gesenkt. Die Kontrolle der Saftausbeute je Produktcharge ergab beim maschinellen Entsaften mit einem Druck, der den Anteil der festen Bestandteile und damit die Trübung des Safts begrenzt, gelegentlich Ausbeutesätze von unter 30 %, aber nie unter 25 %. Deshalb war eine Änderung der entsprechenden Angabe in der geltenden Spezifikation erforderlich.

3.2   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Änderungsantrag sieht eine Umformulierung von Punkt 4.6 des am 17.3.2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 77/5) veröffentlichten Antrags auf Registrierung vor.

In diese Neufassung wurden zum einen mehrere Belege für den Anbau dieser Zitrone auf der Halbinsel von Sorrent seit der Antike und für die große Bedeutung ihres Anbaus für die örtliche Bevölkerung aufgenommen; zum anderen wurden die Verweise auf die Art des für den Bau der Pergolen zu verwendenden Holzes gestrichen.

Der Verzicht auf die obligatorische Verwendung von Kastanienholz für die Pergolen ist eine logische Konsequenz der beantragten Änderung beim Herstellungsverfahren, derzufolge die Gerüste und Pfähle auch aus anderen Materialien als Kastanienholz hergestellt werden können. Diese Änderung ist in der Tatsache begründet, dass die Landschaft der Halbinsel von Sorrent seit dem 19. Jahrhundert vom Zitronenanbau unter Pergolen oder anderen Überdachungen aus hochstämmigen Bäumen geprägt ist, die den Zitronenpflanzen im Winter Schutz bieten.

Der Verweis auf die Kastanienholzpfähle ist lediglich ein technisches Detail aus der Geschichte des Zitronenanbaus, das für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet keine Bedeutung hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Landschaft der Halbinsel von Sorrent vor allem vom Wirken der hier ansässigen Landwirte geprägt ist, denen es mit viel Einfallsreichtum und den besten seinerzeit verfügbaren Materialien gelang, Schutzvorrichtungen für ihre Zitronenhaine zu entwerfen und zu bauen, die die einwandfreie Reifung der Früchte sicherstellen. Die Entscheidung für Kastanienholz erfolgte aus rein technischen Gründen: es war viel härter und haltbarer als das Holz der in der Region vorherrschenden Erlen und ließ sich besser verarbeiten; deshalb war es auch als Material für die Pfähle der Pergolen besser geeignet. Daraus ergibt sich, dass der wesentliche Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis im Anbau der Zitronen unter Pergolen besteht. Diese sind wegen ihrer Schutzfunktion, die für den einwandfreien Ablauf des Reifungsprozesses sorgt, seit jeher ein wesentliches Element des Herstellungsverfahrens. Welches Holz als Material für die Pfähle verwendet wird, ist hingegen lediglich von historischem Interesse und für den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität von „Limone di Sorrento“ unerheblich.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wird die Ansicht vertreten, dass die vorgeschlagene Umformulierung von Punkt 5.3 des Einzigen Dokuments mit den Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung der geografischen Angabe in Einklang steht.

3.3   Etikettierung:

Im ersten Absatz von Artikel 7 wurde eine weitere Angabe zum Inverkehrbringen des Erzeugnisses eingefügt. In der geltenden Spezifikation wird ausschließlich auf das Inverkehrbringen in „festen Behältnissen“ abgestellt, während in der Praxis gerade Obst und Gemüse häufig lose vermarktet wird.

Die Möglichkeit, die g.g.A. „Limone di Sorrento“ in loser Schüttung zu vermarkten, erforderte eine Regelung für die Kennzeichnung der Früchte, um die Erkennbarkeit für den Verbraucher und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen. Die geänderte Fassung der Spezifikation sieht daher vor, dass im Falle der Vermarktung der g.g.A. „Limone di Sorrento“ in loser Schüttung 80 % der Früchte mit einer Kennzeichnung zu versehen sind.

Des Weiteren mussten in Artikel 7 im Zusammenhang mit den „aus der Verarbeitung der ‚Limone di Sorrento‘ gewonnenen Erzeugnissen“ die Wörter „der Bestandteile“ gestrichen werden, um dem Absatz den richtigen Sinn zu geben und Missverständnisse zu vermeiden. Denn die geltende Spezifikation bezieht sich auf die Verwendung der geschützten geografischen Angabe auf den Etiketten der Verarbeitungserzeugnisse und nicht, wie die Lektüre der derzeitigen Fassung fälschlicherweise nahe legen könnte, darauf, dass „Limone di Sorrento“ in der Auflistung der Bestandteile des Verarbeitungserzeugnisses genannt wird.

Die Aufnahme der Formulierung „ihrer Bestandteile“ in die geltende Spezifikation geht auf einen Schreibfehler bei der Erstellung der Spezifikation zurück. Das wird daraus deutlich, dass im folgenden Absatz richtig auf die „Kontrolle der korrekten Verwendung der g.g.A. ‚Limone di Sorrento‘“ bei den Verarbeitungserzeugnissen Bezug genommen wird.

Im vorletzten Absatz von Artikel 7 wurde bei den möglichen Angaben auf dem Etikett der g.g.A. „Limone di Sorrento“ das Wort „consorzi“ gestrichen. In den italienischen Rechtsvorschriften für die Konsortien zum Schutz geografischer Angaben und insbesondere im Gesetz Nr. 526/1999 vom 21. Dezember 1999 ist festgeschrieben, dass pro geschützter geografischer Angabe jeweils nur ein Schutzkonsortium benannt werden darf. Da für die g.g.A. „Limone di Sorrento“ bereits ein solches nach dem genannten Gesetz anerkanntes Schutzkonsortium existiert, würde die Angabe weiterer Konsortien auf dem Etikett gegen geltendes italienisches Recht verstoßen.

Sodann wurde in Artikel 7 der Begriff „Limoni“ (Zitronen) auf dem Logo der g.g.A. und auf der zugehörigen Beschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2446/2000 vom 6.11.2000 durch den Singular „Limone“ ersetzt. Bei der Verwendung der Pluralform handelt es sich um einen Schreibfehler; der Plural „Limoni di Sorrento“ findet sich in der geltenden Spezifikation nur in der Beschreibung des Logos, während im restlichen Text stets korrekt von „Limone di Sorrento“ die Rede ist.

3.4   Einzelstaatliche Vorschriften:

Im zweiten und im fünften Absatz von Artikel 4 der geltenden Spezifikation wurde jeweils ein Satz gestrichen, der faktisch den Regionalbehörden die Befugnis zur Änderung der Spezifikation erteilte.

Im zweiten Absatz von Artikel 4 wurde der Satz gestrichen, der den technischen Behörden der Region die Befugnis einräumte, beim Anbau von „Limone di Sorrento“ auch andere Zuchtformen als die in der Spezifikation vorgesehene zuzulassen.

Im fünften Absatz dieses Artikels wurde der Satz gestrichen, der es der Region Kampanien gestattete, entsprechend der klimatischen Entwicklung per Erlass den Erntezeitraum zu ändern.

Die Streichung der beiden genannten Sätze in der geltenden Spezifikation war erforderlich, da mit ihnen die Befugnis zur Änderung der Spezifikation fälschlicherweise der Region und nicht der Europäischen Kommission übertragen wurde.

In Artikel 5 wurde der erste Absatz geändert und der zweite Absatz gestrichen. In beiden Absätzen wurden der Region Kampanien Kompetenzen übertragen, die der Kontrolleinrichtung zustehen. Der erste Absatz wurde von seinem ursprünglichen Wortlaut: „Die zur Erzeugung der g.g.A. ‚Limone di Sorrento“ geeigneten Anlagen werden in ein Register eingetragen, das von den territorial zuständigen Behörden der Region Kampanien oder von den in Artikel 4 genannten Stellen geführt und aktualisiert wird“ wie folgt abgeändert: „… in ein Verzeichnis eingetragen, das von der Kontrolleinrichtung geführt und aktualisiert wird“, im vorliegenden Fall also von IS.ME.CERT.

Die Ersetzung des Terminus „albo“ (Register) durch „elenco“ (Verzeichnis) in Artikel 5 sowie in Punkt 4 von Artikel 7 folgt der oben dargestellten Logik.

3.5   Sonstiges:

Artikel 8 der geltenden Spezifikation, der die unrechtmäßige Verwendung der g.g.A. „Limone di Sorrento“ für andere Produkte unter Strafe stellte, wurde als obsolet gestrichen. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass Personen, die sich eines Betrugs schuldig machen, die im Gesetz vorgesehene Strafe erhalten. Im Gesetzeserlass Nr. 297/2004 sind entsprechende „Sanktionsregelungen in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ (nunmehr Verordnung (EG) Nr. 510/2006) festgelegt.

Die Änderung der Spezifikation wird vom Schutzkonsortium Consorzio di Tutela Limone di Sorrento I.G.P. mit Sitz in 80069 Vico Equense (NA), Via Domenico Caccioppoli 25 vorgeschlagen. Dieses nach Gesetz Nr. 525/1999 anerkannte Konsortium hat als Zusammenschluss der von der Kontrolleinrichtung ordnungsgemäß überwachten Erzeuger der g.g.A. „Limone di Sorrento“ ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikation.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„LIMONE DI SORRENTO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0098-06.11.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name (der g.g.A. oder der g.U.):

„Limone di Sorrento“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6.:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Beim Inverkehrbringen weist das Erzeugnis „Limone di Sorrento“ (g.g.A.) die folgende Fruchtform auf: ellipsenförmig, symmetrisch, Blattlappen leicht hervorstehend mit mittlerer Basisfläche.

Die Früchte sind mittelgroß bis groß, ihr Gewicht beträgt mindestens 85 g. Auch Zitronen unter 85 g können verarbeitet werden, wenn sie alle sonstigen hier vorgesehenen Merkmale aufweisen.

Der Stiel der Zitrone ist von mittlerer Stärke und Länge und der Stielansatz stark, die Fruchtspitze ist vorhanden, Spitzenfurche und Stielrückstand sind nicht vorhanden. Die Fruchtblattachse ist rund, zentral und halb gefüllt.

Die Schale von „Limone di Sorrento“ g.g.A. ist auf mindestens 50 % der Oberfläche von zitronengelber Farbe und hat eine mittlere Dicke (Exokarp und Mesokarp). Das Exokarp ist reich an ätherischen Ölen, es besitzt einen intensiven Geschmack und Geruch. Das Fruchtfleisch ist von strohgelber Farbe und weist eine mittlere Textur auf, der Saft ist gleichfalls strohgelb und hat einen hohen Säuregrad (mindestens 3,5 g/100 ml), die Saftausbeute ist hoch (mindestens 25 %).

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Das Inverkehrbringen der g.g.A. „Limone di Sorrento“ erfolgt entweder in loser Schüttung, wobei 80 % der Früchte mit einer Kennzeichnung versehen sein müssen, oder in festen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 0,5 kg bis 15 kg aus Material pflanzlichen Ursprungs, Karton oder einem anderen weiterverwendbaren Material, das in jedem Fall den Gemeinschaftsnormen entsprechen muss.

Auf den mit der Angabe g.g.A. versehenen Verpackungen oder den darauf angebrachten Etiketten müssen in deutlich sichtbaren und lesbaren Druckbuchstaben die Schriftzüge „Limone di Sorrento“ und „Indicazione Geografica Protetta“ (oder die Abkürzung I.G.P.) sowie Name, Firmenbezeichnung und –anschrift des Verpackungsbetriebs oder des Erzeugers und die gemäß den geltenden Bestimmungen angegebene Menge des in der Verpackung tatsächlich enthaltenen Erzeugnisses angebracht sein.

Auf der Verpackung bzw. dem Etikett muss zudem, untrennbar verbunden mit der geschützten geografischen Angabe, das künstlerisch gestaltete, unverwechselbare Logo angebracht sein. Dieses grafische Symbol besteht aus der Darstellung von drei Zitronen mit Blättern: einer großen Frucht und daneben zwei kleinen Früchten. Im Innern der großen Zitrone ist das Panorama der sorrentinischen Küste bis Punta Scutolo zu sehen. Die Landschaft ist in grüner Farbe gehalten (Pantone 360 CV), das Meer in blauer (Pantone 284 CV). Die Blätter sind ebenfalls grün (Pantone 362 CV), die beiden kleinen Zitronen sowie der Rahmen, der den Hintergrund für den schwarzen Schriftzug „Limone di Sorrento“ bildet, sind gelb (Pantone process yellow).

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Zur Bezeichnung der aus der Verarbeitung der Zitronen gewonnenen Erzeugnisse darf auf den geografischen Namen „Sorrento“ Bezug genommen werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

zur Herstellung des Erzeugnisses wurden ausschließlich Zitronen der g.g.A. „Limone di Sorrento“ verwendet;

das Gewichtsverhältnis zwischen der verwendeten Menge der g.g.A. „Limone di Sorrento“ und der Menge des daraus gewonnenen Erzeugnisses wird genau angegeben;

die Be- bzw. Verarbeitung der Zitronen erfolgt ausschließlich im Gebiet der in Punkt 4 aufgeführten Gemeinden;

die Verwendung der g.g.A. „Limone di Sorrento“ wird durch ihren Erwerb bei im Verzeichnis eingetragenen Erzeugern, belegt durch entsprechende Quittungen, und die anschließende Eintragung in die amtlichen Unterlagen nachgewiesen.

Der g.g.A. „Limone di Sorrento“ dürfen keine weiteren Angaben oder Ergänzungen einschließlich Attribute wie „Typ“, „Geschmack“, „Verwendung“, „erlesen“, „ausgewählt“ oder Ähnliches hinzugefügt werden.

Die Angabe von Personen- oder Firmennamen bzw. privater Markenzeichen ist gestattet, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Käufer nicht irreführen.

Diese Angaben können in Schriftzeichen auf dem Etikett angegeben werden, die in Höhe und Breite höchstens halb so groß sind wie die Schrift des Hinweises „geschützte geografische Angabe“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Limone di Sorrento“ g.g.A. umfasst die Gemeinden Vico Equense, Meta, Piano di Sorrento, Sant’Agnello, Sorrento, Massa Lubrense, Capri und Anacapri.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Halbinsel von Sorrent besteht aus einer engen Landzunge, die sich zwischen dem Golf von Neapel und dem Golf von Salerno ins Tyrrhenische Meer hinausschiebt. Ihre zentrale Achse ist eine Hügelkette, aus der einige höhere Berge wie der Monte Comune und der Monte Vico Alvano herausragen und die nach Osten hin vom Bergmassiv des Monte Faito und Monte Sant’Angelo abgeschlossen wird.

Geologisch gesehen wechseln sich Kalkmatrix und Bänke von grauem Sorrentiner Tuff ab, die den sogenannten Piano di Sorrento dominieren, eine wellige Ebene, die sich von Meta bis nach Sorrento erstreckt; gelegentlich findet sich auch Sandstein (wie in Massa Lubrense und Sorrento). Die Oberfläche besteht vorwiegend aus der Verwitterungsschwarte pyroklastischer Materialien (Andosole); die Lapillus-Bänke sorgen für eine gute Drainage der Böden.

Der vulkanische Ursprung der Böden garantiert einen guten Kationenaustausch, der durch die Zufuhr von Mineralien wie Kalium, Kalzium und Silizium den Anbau wertvoller landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt ermöglicht.

Klimatisch zeichnet sich die Region durch reichliche Niederschläge (circa 800 mm/Jahr) aus, die überwiegend im Herbst und im Frühjahr fallen. Das Gebiet eignet sich deshalb für den Anbau von Zitrusfrüchten, ohne dass umfangreiche Bewässerungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Temperaturen sinken im Winter nur selten unter den Gefrierpunkt ab; im Sommer sorgt eine milde Meeresbrise dafür, dass die Temperaturen im Allgemeinen nicht über 30 Grad steigen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die g.g.A. „Limone di Sorrento“ blüht bis zu fünfmal im Jahr und besitzt eine außerordentliche Formenvielfalt.

Die Früchte weisen hinsichtlich Form und Größe, Dicke der Schale, Dünne des Epikarp und Anzahl der Kerne erhebliche Unterschiede auf. Das liegt nicht nur am unterschiedlichen Zeitpunkt der Reife, sondern auch an den verschiedenen Züchtungsverfahren und den spezifischen Witterungs- und Bodenbedingungen im Anbaugebiet.

Diese Faktoren ändern jedoch nichts an den typischen organoleptischen (sensorischen) und rheologischen Eigenschaften der „Limone di Sorrento“. Diese Zitrone ist durch ein ausgeglichenes Verhältnis von löslichen Zuckern und organischen Säuren (Zitronensäure und Apfelsäure) gekennzeichnet. Die verstärkte Aufnahme von Kalium aus den an diesem Mineral reichen Böden sorgt für einen hohen Gehalt an wertvollen ätherischen Ölen in den Öldrüsen der Schale.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die „Limone di Sorrento“ genießt ohne Zweifel seit Jahrhunderten hohes Ansehen nicht nur im Erzeugungsgebiet, sondern in ganz Italien und auch im Ausland. Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kultur und der Geschichte unseres Landes, und durch die typischen Pergolen, die bei ihrem Anbau verwendet werden, auch ein charakteristisches Element der Landschaft der Halbinsel von Sorrent.

Auf der Halbinsel von Sorrent wurden bereits in der Antike Zitrusfrüchte angebaut; zwei prächtige Zitronenbäume, die auf den um 79 v. Chr. datierten römischen Mosaiken in der „Casa del frutteto“ der archäologischen Stätten von Pompeji deutlich zu erkennen sind, haben einen genauen Sortenvergleich mit der heute im Erzeugungsgebiet angebauten „Limone di Sorrento“ ermöglicht. Gemälde aus dem achtzehnten Jahrhundert bezeugen, dass auf der Halbinsel von Sorrent neben Walnüssen, Oliven und Wein in dieser Zeit auch Zitronen und Orangen angebaut wurden; schon damals wurden die ersten hier erzeugten Zitronen auf dem Seeweg nach Übersee exportiert.

Die Intensivierung des Zitronenanbaus begann um 1800 mit dem Einsatz der sorrentinischen Pergola als Schutzvorrichtung, die einzig im Erzeugungsgebiet Verwendung fand.

Im neunzehnten Jahrhundert wurden Zitronen aus Sorrent in Kisten aus Pappelholz ins europäische Ausland und nach Amerika exportiert. Dies belegen zahlreiche Handels- und Transportdokumente aus dieser Zeit. Das Erzeugnis wurde so zu einer Quelle des Reichtums, die auch umfangreiche Investitionen in den Tourismus-Sektor ermöglichte.

Der klassische Sorrentiner Garten, in dem sich Zitronenbäume mit Orangenbäumen mischen, war in jener Epoche bestimmend für den Ruf der Stadt Sorrent und für ihre Anziehungskraft auf Touristen. Schon im 18. Jahrhundert, als die „Grand Tour“ eine Blütezeit erlebte, hatte Goethe Sorrent im Sinn, als er die Zeilen niederschrieb vom „Land, wo die Zitronen blüh’n“.

Der Markt räumt der „Limone di Sorrento“ seit jeher einen deutlich höheren Preis ein als Zitronen aus anderen Anbaugebieten, was für die besonderen Eigenschaften dieser Frucht und für die große Wertschätzung spricht, die sie genießt. Darüber hinaus bildet die „Limone di Sorrento“ wegen der besonderen aromatischen Eigenschaften ihrer Schale die Grundlage für den traditionell nur aus diesen Früchten hergestellten Zitronenlikör „Limoncello“.

Die besondere Qualität der „Limone di Sorrento“ g.g.A. ist auf das Zusammenspiel dreier Faktoren zurückzuführen: die besonderen Witterungs- und Bodenbedingungen im Erzeugungsgebiet, der Anbau unter Pergolen oder anderen Überdachungen aus hochstämmigen Bäumen und die Züchtungsverfahren, die die Landwirte im Erzeugungsgebiet seit Jahrhunderten anwenden. So entsteht eine Frucht, deren Schale einen außergewöhnlich hohen Gehalt an ätherischen Ölen besitzt; ihr Saft mit seinem ausgewogenen Verhältnis zwischen Säuren und Zuckern verleiht dieser Zitrone ihre besonderen organoleptischen Eigenschaften und macht es möglich, sie auch ohne Zugabe von Zucker zu konsumieren.

Durch die Produktionstechniken und die mehrmaligen Blütezeiten werden diese außergewöhnlichen Eigenschaften über die gesamte Ernteperiode hinweg beibehalten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der g.g.A. „Limone di Sorrento“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 81 vom 6. April 2007 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder

direkt über die Homepage des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


  翻译: