26.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 135/23 |
Mitteilung an Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani und Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi, die mit der Verordnung (EU) Nr. 450/2010 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
2010/C 135/10
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267(1999) eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:
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2. |
Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 11. Mai 2010 beschlossen, Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani und Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi in die einschlägige Liste aufzunehmen. Sie können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani and Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (nachstehend „Anhang I“ genannt) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen Anwendung:
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4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
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5. |
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (jetzt Union) und zum freien Datenverkehr (6) behandelt. Etwaige Anträge, z.B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z.B. Einsicht oder Berichtigung personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten. |
7. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2a der Verordnung genehmigt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).
(2) ABl. L 217 vom 26.5.2010, S. 8.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(4) Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.
(5) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.