14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/70


Donnerstag, 15. Dezember 2011
Entwurf eines Frühwarn-Barometers zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

P7_TA(2011)0583

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

2013/C 168 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Gesetzgebungspaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung, das am 16. November 2011 angenommen wurde, und insbesondere auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 27. Oktober 2011 mit dem Titel „Geplante anfängliche Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte“ (SEK(2011)1361),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

weist darauf hin, dass das Hauptziel des neu eingerichteten Überwachungsmechanismus die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Europäischen Union und insbesondere in der Eurozone ist; erinnert daran, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 auch die anhaltende Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu den Zielen des neuen Mechanismus zählen;

2.

betont, dass es angesichts der aktuellen Wirtschaftslage von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Rahmen für die makroökonomische Überwachung so bald wie möglich funktionsfähig ist;

3.

ist der Auffassung, dass potenzielle Ausstrahlungseffekte von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union frühzeitig (z. B. im Rahmen des Jahreswachstumsberichts) und in jedem Fall sowohl vor als auch nach der Annahme der Konvergenz- und Stabilitätsprogramme ausgemacht und geprüft werden sollten; fordert die Kommission auf, explizit darzulegen, wie sie diese Ausstrahlungseffekte in der aktuellen Fassung des Scoreboards zu berücksichtigen beabsichtigt;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten bereit sein müssen, bei potenziellen Problemen tätig zu werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Überwachungsrahmen die gewünschte Wirkung erzielt;

5.

weist auf die Erklärung der Kommission hin, die der legislativen Entschließung des Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (2) beigefügt ist und in der festgestellt wird, dass sich die makroökonomische Überwachung auf Länder mit Leistungsbilanzdefiziten und -überschüssen erstreckt, wobei in Bezug auf die Dringlichkeit politischer Maßnahmen und die Art der erforderlichen Abhilfemaßnahmen in geeigneter Weise differenziert wird; weist darauf hin, dass diese Erklärung den Weg für eine endgültige Einigung auf das „Sixpack“ geebnet hat; fordert die Kommission auf, sich weiterhin uneingeschränkt dafür einzusetzen; stellt fest, dass keine Schlussfolgerung, zu der der Rat gelangen könnte, die gesetzlich verankerten Rechte der Kommission in diesem Bereich einschränken kann;

6.

stellt fest, dass die meisten Richtwerte für die im Entwurf eines Scoreboards verwendeten Indikatoren entweder obere oder untere Schwellenwerte sind, obgleich in der Verordnung explizit festgelegt ist, dass sowohl obere als auch untere Warnschwellenwerte angenommen werden sollen, sofern dies nicht unangemessen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsdokument der Kommission keine Erklärung enthält, warum die Festsetzung von sowohl oberen als auch unteren Schwellenwerten für die meisten dieser Indikatoren unangemessen ist;

7.

stellt fest, dass die Kommission nicht alle Elemente berücksichtigt hat, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 für die ökonomische Auslegung des Scoreboards angeführt sind; fordert die Kommission auf, allen diesen Elemente bei der ökonomischen Auslegung des Scoreboards Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitslosigkeit, die Motoren der Produktivität und die Rolle der Energie;

8.

betont, dass der für die Arbeitslosenquote berücksichtigte Schwellenwert Flussentwicklungen wie etwa den jährlichen Anstieg dieser Quote nicht berücksichtigt;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bis Ende 2012 und rechtzeitig für das darauffolgende Europäische Semester einen neuen Satz von Indikatoren und entsprechenden Schwellenwerten für den Finanzsektor vorlegen will; fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen diesen Indikatoren für den Finanzsektor und dem in der Verordnung über den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) vorgesehenen „Risikosteuerpult“ zu erläutern;

10.

stellt in Zusammenhang mit der Einführung künftiger makroökonomischer Scoreboards, die einen umfassenderen Satz von Indikatoren umfassen können, fest, dass diese Indikatoren auf unabhängigen und überprüfbaren offiziellen Statistiken des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken beruhen müssen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Arbeitsdokument auf die „verfügbare wirtschaftswissenschaftliche Fachliteratur“ verweist, ohne jedoch auch nur eine einzige spezifische Referenz anzugeben; fordert die Kommission auf, ihren methodologischen Ansatz einschließlich der verschiedenen geprüften Optionen genauer zu erläutern sowie eine umfassende Bibliografie zur Untermauerung des Scoreboards anzugeben;

12.

betont, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung öffentliche Anhörungen zur Gestaltung des Scoreboards organisieren kann, bevor er zur Aufnahme neuer Indikatoren und zur Änderung von Schwellenwerten Stellung nimmt;

13.

betont, dass die transparente Umsetzung dieses neuen Politikinstruments während des gesamten Verfahrens von größter Bedeutung ist, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass alle Dokumente und Arbeitspapiere zum Scoreboard explizit und formell zu den gleichen Bedingungen sowohl dem Parlament als auch dem Rat übermittelt werden;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0424.


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