29.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 349/231 |
Mittwoch, 4. Juli 2012
Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ***I
P7_TA(2012)0280
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (KOM(2010)0799 – C7-0008/2011 – 2010/0385(COD))
2013/C 349 E/25
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0799), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0008/2011), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der vom luxemburgischen Abgeordnetenhaus, dem polnischen Sejm und dem polnischen Senat sowie dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0322/2011), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 89.
Mittwoch, 4. Juli 2012
P7_TC1-COD(2010)0385
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (3) ist mehrfach geändert worden. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die dem Europäischen Parlament und dem Rat übertragenen Befugnisse anzugleichen und insbesondere den der Kommission mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) übertragenen Befugnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Umfangs solcher Änderungen ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung „Einheitliche GMO“ zu ersetzen. Im Interesse der technischen Vereinfachung ist es sinnvoll, die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (4) in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 sollte daher ebenfalls aufgehoben werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat Maßnahmen zu Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt. [Abänd. 1] |
(3) |
Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der einheitlichen GMO enthalten. Die Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen ist in bestimmten Fällen untrennbar mit diesen Grundelementen verknüpft. |
(4) |
Die Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Verordnung sollte der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags haben über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen , um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen , auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Besondere Aufmerksamkeit sollte regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Inselregionen, dünn besiedelten Regionen und Bergregionen sowie Regionen in äußerster Randlage gelten, um zu verhindern, dass sich die Beschränkungen, von denen solche Regionen in der gegenwärtigen Krise ohnehin betroffen sind, noch verschlimmern. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2] |
(5) |
Ein Dringlichkeitsverfahren sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, in denen effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorgegangen werden muss. Die Entscheidung für ein solches Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden ist, sollten präzisiert werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 291 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten verantwortlich für die Durchführung der mit dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „GMO“). Um eine einheitliche Anwendung der GMO-Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags zu erlassen. Die Kommission sollte daher im Rahmen dieser Bestimmung Durchführungsbefugnisse erhalten, insbesondere im Hinblick auf die einheitlichen Bedingungen, unter denen Marktinterventionsmaßnahmen gelten, die einheitlichen Bedingungen für die Umsetzung von Beihilferegelungen sowie für die Anwendung von Erzeugungs- und Vermarktungsregeln und Regeln für den Handel mit Drittländern. Die Kommission sollte außerdem die Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festlegen. |
(7) |
Um die Effizient der mit der einheitlichen GMO festgelegten Regelungen zu gewährleisten, sollten der Kommission die notwendigen Befugnisse für Marktsteuerungsmaßnahmen und tägliche Verwaltungsaufgaben übertragen werden. Um ein reibungsloses Funktionieren der einheitlichen GMO zu ermöglichen, sollte die Kommission außerdem befugt sein, über bestimmte eher technische Fragen zu entscheiden und Vorschriften für Notifizierungen, Informationen und Berichterstattung, Verfahren und technische Kriterien in Zusammenhang mit den für Marktstützung in Frage kommenden Erzeugnissen und Marktteilnehmern zu erlassen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der GMO insbesondere auch Daten, Fristen, maßgebliche Tatbestände für Wechselkurse, repräsentative Zeiträume und Zinssätze bestimmen und in Bezug auf Beihilferegelungen insbesondere befugt sein, Beihilfen festzusetzen und Vorschriften für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung von Programmen zu erlassen sowie den Nutzen der gezahlten Beihilfen und Vorschriften für die Umsetzung von Plänen für soziale Regelungen bekannt zu machen. Die Kommission sollte befugt sein, Verfahren im Hinblick auf die Zahlung von Beihilfen und Beihilfevorschüssen festzulegen. |
(8) |
Um die Ziele der gemeinsamen GMO zu erreichen und ihre Prinzipien zu respektieren, sollte die Kommission darüber hinaus ermächtigt werden, Bestimmungen, einschließlich solcher über die Verwaltung von Regelungen zur Erzeugungsbeschränkung von Milch, Zucker und Wein, Inspektionen und Kontrollen zu erlassen und die Höhe der Sicherheiten, die Vorschriften und Verfahren zum Wiedereinzug unrechtmäßiger Zahlungen sowie die Vorschriften für Verträge im Zusammenhang mit Marktstützungsmaßnahmen festzulegen bzw. zu erlassen. |
(9) |
Um eine unionsweite einheitliche Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollte die Kommission außerdem ermächtigt werden, im Weinsektor sicherzustellen, dass Anträge auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie traditionelle Bezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen. In Bezug auf Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse des Weinsektors sollte die Kommission befugt sein, alle notwendigen Vorschriften im Zusammenhang mit Verfahren, Notifizierungen und technischen Kriterien zu erlassen. |
(10) |
Um das Erreichen der Ziele des mit der vorliegenden Verordnung erstellten Rechtsrahmens zu gewährleisten, sollte die Kommission außerdem ermächtigt werden, bestimmte Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen, Branchenverbänden und Marktteilnehmerorganisationen ständig zu beobachten. Außerdem sollte sie zur Erhaltung der mit der einheitlichen GMO definierten Struktur und ihrer grundlegenden Parameter befugt werden, alle notwendigen Vorschriften für außergewöhnliche Markt- und Marktverwaltungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen dringende und unvorhergesehene Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bewältigt werden können. |
(11) |
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission diese Durchführungsrechtsakte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über [Titel der Verordnung] erlassen. vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), ausgeübt werden. [Abänd. 3] |
(12) |
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte ohne Unterstützung des Ausschusses Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen. [Abänd. 4] |
(13) |
Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern. |
(14) |
Die Ersetzung durch eine neue einheitliche GMO-Verordnung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen der vergangenen Jahre in der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in Frage gestellt werden. Zweck der vorliegenden Verordnung sollte daher vor allem die Anpassung der der Kommission übertragenen Befugnisse an den Vertrag sein. Bestehende Bestimmungen, die nach wie vor berechtigt sind, sollten daher nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sie überflüssig geworden sind; neue Vorschriften oder Maßnahmen sollten nicht eingeführt werden. Ausnahmen sind dabei die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union und Beihilfen im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols. Die Bestimmungen für Vermarktungsnormen entsprechen Vorschlägen im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung der Qualitätspolitik. |
(15) |
Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. |
(16) |
Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist parallel zur Einführung direkter Stützungsregelungen ein differenziertes System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder gegebenenfalls der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. Angesichts der Ziele der nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (6), und auf der Grundlage der darin enthaltenen Begründung ist es daher notwendig, Preisstützungsmaßnahmen dort zu erhalten, wo sie in den in der Vergangenheit entwickelten Instrumenten vorgesehen waren, ohne die Rechtslage wesentlich zu ändern. |
(17) |
In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über diese Maßnahmen eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen zu unterscheiden. |
(18) |
Die GMO für Getreide, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse enthielten Bestimmungen, denen zufolge der Rat die Preise nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ändern konnte. Aufgrund der Empfindlichkeit der Preisregelungen sollte klargestellt werden, dass die durch Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags eingeräumte Möglichkeit der Preisänderung in Bezug auf alle unter diese Verordnung fallenden Sektoren besteht. |
(19) |
Es sollten Referenzpreise für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollten repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Union erzeugten Zuckerarten entsprechen und anhand der im Handel üblichen Kriterien definiert werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen. |
(20) |
Um verlässliche Informationen über die Marktpreise für Zucker in der Union zu gewährleisten, sollte mit dieser Verordnung ein Preisinformationssystem vorgesehen werden, auf dessen Grundlage das Marktpreisniveau für Weißzucker zu bestimmen ist. |
(21) |
Auf der Grundlage der mit der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 eingeführten Änderungen wird das Interventionssystem für Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver in bestimmten Zeiträumen des Jahres geöffnet. In Bezug auf den Rindfleischsektor sollte die Eröffnung und Schließung der öffentlichen Intervention von der Höhe der Marktpreise während eines bestimmten Zeitraums abhängen. |
(22) |
Der Preis, zu dem die Ankäufe zur öffentlichen Intervention durchzuführen sind, war in den GMO für Getreide, Reis und Rindfleisch in der Vergangenheit gesenkt und zusammen mit der Einführung von Direktstützungsregelungen für diese Sektoren festgesetzt worden. Somit sind die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen einerseits und die Interventionspreise andererseits eng miteinander verbunden. Für die Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse wurde dieser Preis im Hinblick auf die Förderung des Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit festgesetzt. Diese politischen Entscheidungen gelten weiterhin. |
(23) |
In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden. |
(24) |
Die in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags niedergelegten Ziele der GAP bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Das Nahrungsmittelhilfeprogramm hat im Laufe der Jahre beide Ziele erfolgreich unterstützt. Es sollte weiter dazu beitragen, die Ziele der GAP zu erreichen und die Kohäsion zu fördern. Die verschiedenen Reformen der GAP haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben. Daher sollten Marktankäufe ebenfalls zu einer dauerhaften Bevorratungsquelle für die Regelung werden. |
(25) |
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und um die kohäsionspolitische Dimension der Unionsregelung in vollem Umfang zu nutzen, sollten eine feste Obergrenze für die Unterstützung durch die Union festgesetzt und eine Kofinanzierung des Nahrungsmittelhilfeprogramms durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die Regelung eine langfristigere Perspektive benötigt. Die Kommission sollte daher Dreijahrespläne für die Durchführung des Programms erstellen, ergänzt durch von den Mitgliedstaaten erarbeitete nationale Nahrungsmittelverteilungsprogramme, die Ziele und Prioritäten des Programms sowie ernährungstechnische Erwägungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem angemessene Verwaltungs- und Warenkontrollen durchführen und Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten vorsehen, um sicherzustellen, dass der Dreijahresplan im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. |
(26) |
Um eine transparente, kohärente und wirksame Umsetzung der Regelung über die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige zu gewährleisten, sollte die Kommission die Verfahren für den Erlass und die Überarbeitung von Dreijahresplänen festlegen und diese Pläne erlassen bzw. erforderlichenfalls überarbeiten. Die Kommission sollte außerdem Vorschriften für zusätzliche darin aufzunehmende Elemente, Vorschriften für die Lieferung der Erzeugnisse und die Verfahren und Fristen für die Entnahme von Interventionserzeugnissen, einschließlich Transfers zwischen Mitgliedstaaten, sowie Vorschriften für das Format der nationalen Nahrungsmittelverteilungsprogramme und jährlichen Durchführungsberichte festlegen. Um eine einheitliche Durchführung der Dreijahrespläne durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission außerdem die Verfahren für die Erstattung der Kosten der von den Mitgliedstaaten als geeignet betrachteten Wohltätigkeitsorganisationen einschließlich der Fristen und Finanzobergrenzen, die Bedingungen für die Ausschreibung und die Bedingungen für Nahrungsmittelerzeugnisse und ihre Lieferung festlegen. Des Weiteren sollten Regeln erlassen werden bezüglich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kontrollen, Zahlungsverfahren und -fristen, Kürzungen bei deren Nichteinhaltung sowie Buchführungsbestimmungen und der von den nationalen Interventionsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, auch im Fall von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten. |
(27) |
Zur Anpassung an die Bedürfnisse des Milchmarktes und zur Stabilisierung der Marktpreise ist in dieser Verordnung die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Buttererzeugnisse vorgesehen. Außerdem sollte die Kommission befugt werden, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker, bestimmten Arten Olivenöl, bestimmten Rindfleischerzeugnissen, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch zu beschließen. |
(28) |
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind für die Feststellung von Preisen und die Anwendung der Interventionsbestimmungen in diesen Sektoren von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. |
(29) |
Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen für bestimmte Erzeugnisse führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge bestehender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sein können. |
(30) |
Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit oder im Anschluss an die veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen ergehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der betroffenen Märkte zu vermeiden. |
(31) |
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, besondere Interventionsmaßnahmen zu erlassen, wenn sich dies als erforderlich erweist, um wirksam gegen drohende Marktstörungen im Getreidesektor vorzugehen, eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention in bestimmten Regionen der Union im Reissektor zu vermeiden oder einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen. |
(32) |
Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union eine angemessene Lebenshaltung zu sichern. |
(33) |
Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind Standardvorschriften für die Branchenvereinbarungen festzulegen. |
(34) |
Die Vielfalt der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Union mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Zuckerrübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Zuckermarktes notwendig sind, wobei im Rahmen einer Branchenvereinbarung die Möglichkeit bestehen sollte, von einigen Vorschriften abzuweichen. |
(35) |
In dieser Verordnung ist eine Produktionsabgabe im Zuckersektor vorzusehen, um zur Finanzierung der Ausgaben beizutragen. |
(36) |
Um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, sollte die Möglichkeit bestehen, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet. |
(37) |
Im Hinblick auf lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollte die Möglichkeit vorgesehen sein, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern. Solche Maßnahmen können zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen. |
(38) |
Im Zuckersektor war die mengenmäßige Beschränkung der Erzeugung ein wesentliches marktpolitisches Instrument. Die Gründe, die die Union in der Vergangenheit zur Festlegung von Produktionsquotenregelungen im Zuckersektor geführt haben, bestehen weiterhin. |
(39) |
Die Zuckerquotenregelung im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte den Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden. |
(40) |
In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Zuckerquoten anzupassen, um den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Neuverteilung der nationalen Quoten Rechnung zu tragen. |
(41) |
Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne jedoch die Arbeitsweise des Umstrukturierungsfonds als Instrument einzuschränken. |
(42) |
Damit der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, unter bestimmten Kriterien den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten. Für den Fall, dass die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt werden, ist außerdem vorgesehen, eine Abgabe auf den Überschuss zu erheben, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern. |
(43) |
Die Milchquotenregelung ist bis zum ihrem Auslaufen im Jahr 2015 aufrecht zu erhalten, einschließlich der Erhebung einer Abgabe auf die Milchlieferungen oder Direktverkäufe bei Überschreitung einer Garantieschwelle. |
(44) |
Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen von Milch ist beizubehalten und die Regelung ist auf der Grundlage einzelbetrieblicher Referenzfettgehalte und eines einzelstaatlichen Referenzfettgehalts anzuwenden. Den Betriebsinhabern ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung ihrer einzelbetrieblichen Quote zu erlauben. Ferner wird der Grundsatz beibehalten, dass die einem Betrieb entsprechende Quote im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung zusammen mit der entsprechenden Fläche auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird, während Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Quote an einen Betrieb beizubehalten sind, um die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und zur Verbesserung der Umwelt beizutragen. Entsprechend den verschiedenen Arten von Quotenübertragung und in Anwendung objektiver Kriterien sind auch Bestimmungen vorzusehen, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, einen Teil der übertragenen Mengen der nationalen Reserve zuzuschlagen. |
(45) |
Die Überschussabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse ist auf eine abschreckende Höhe festzusetzen und vom Mitgliedstaat zu zahlen, sobald die einzelstaatliche Quote überschritten ist. Sie ist anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Diese Erzeuger haben dem Mitgliedstaat aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Quote überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen. Die Mitgliedstaaten sollten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Quote entspricht, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen ein Konkurs eintritt oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage sind, ihren Beitrag zu der geschuldeten Abgabe zu leisten. |
(46) |
Das Hauptziel des Milchquotensystems, nämlich die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem jeweiligen Markt sowie der daraus resultierenden strukturellen Überschüsse, um dadurch ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen, hat der Marktorientierung entgegengewirkt, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagierten, und Effizienzgewinne des Sektors verhindert, indem der Strukturwandel verlangsamt wurde. Von 2009/10 bis 2013/14 ist das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten um 1 % je Wirtschaftsjahr vorgesehen. Im Rahmen der Umstrukturierung des Sektors sollte den Mitgliedstaaten bis 31. März 2014 gestattet sein, in einem gewissen Rahmen eine zusätzliche nationale Beihilfe zu gewähren. Aufgrund der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates (7) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossenen Quotenanhebung und der jährlichen Anhebung um 1 % zusammen mit anderen Änderungen, die die Wahrscheinlichkeit verringern, dass die Überschussabgabe zu entrichten ist, besteht nur in Italien die Gefahr, dass bei der derzeitigen Produktionsstruktur die Überschussabgabe fällig wird, wenn eine jährliche Anhebung um 1 % in dem Zeitraum 2009/10 bis 2013/14 angewendet wird. Deshalb sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionsstrukturen in allen Mitgliedstaaten die Quoten für Italien zu Beginn stärker angehoben werden ("front loading"), um diese Gefahr abzuwenden. |
(47) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht verschiedene Arten von Beihilferegelungen vor. Die Regelungen für Trockenfutter sowie Flachs und Hanf sahen Verarbeitungsbeihilfen für diese Sektoren als Maßnahmen zur Regelung des Binnenmarktes in Bezug auf die betreffenden Sektoren vor. Als Ergebnis der mit der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 durchgeführten Änderungen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (8) werden bis zum 1. April 2012 weiterhin Beihilfen für Trockenfutter und bis zum Wirtschaftsjahr 2011/12 weiterhin Beihilfen für lange Flachsfaser, kurze Flachsfasern und Hanffasern gezahlt. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 eingeführte System der Quoten für Kartoffelstärke und der damit verbundene Mindestpreis gelten nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12. |
(48) |
Um zum Gleichgewicht des Milchmarkts und zur Stabilisierung der Marktpreise für Milch und Milcherzeugnisse beizutragen, sind Maßnahmen erforderlich, um die Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erweitern. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung bestimmter Milcherzeugnisse in Bezug auf besondere Verwendungen und Bestimmungen vorsehen. Um den Milchverbrauch Jugendlicher anzuregen, sollte außerdem die Möglichkeit einer Beteiligung der Union an den Ausgaben vorgesehen werden, die bei der Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen entstehen. |
(49) |
Es sollte die Möglichkeit der Gewährung einer Produktionserstattung vorgesehen werden, wenn bei der Herstellung bestimmter industrieller, chemischer oder pharmazeutischer Erzeugnisse Maßnahmen getroffen werden müssen, um bestimmte Zuckererzeugnisse verfügbar zu machen. |
(50) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet werden. |
(51) |
Eine Unionsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einbehalten können, muss den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die Unionsunterstützung gemäß den in den betreffenden Aktionsprogrammen identifizierten Prioritäten gewährt wird. |
(52) |
In dieser Verordnung wird zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Obst und Gemüse für die Vermarktung und für die Verarbeitung einerseits und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseit unterschieden. Vorschriften für Erzeugerorganisationen, operationelle Programme und finanzielle Unterstützung der Union gelten nur für Obst und Gemüse und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse. |
(53) |
Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure der Regelung für Obst und Gemüse. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, und ihre Zweckdienlichkeit sollte durch den Umfang und die Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, unter Beweis gestellt werden. Da die Erzeugerorganisationen ausschließlich für die Interessen ihrer Mitglieder handeln, sollte davon ausgegangen werden, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln. |
(54) |
Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt werden. Um die Erzeugerorganisationen attraktiver zu machen, sollten solche Maßnahmen in operationelle Programme aufgenommen werden. |
(55) |
Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt. |
(56) |
Erzeugergruppierungen des Obst- und Gemüsesektors in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, oder sich in bestimmten Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während deren ihnen eine einzelstaatliche und die Finanzhilfe der Union gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen bestimmte Verpflichtungen erfüllen. |
(57) |
Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der Unionsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. |
(58) |
In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Union diese Beihilfen zurückerstatten können. |
(59) |
Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, sollten in den Fällen, in denen dies möglich ist, die Verfahren und Vorschriften für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angeglichen werden, indem den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, eine nationale Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten. |
(60) |
Es ist wünschenswert, den geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, anzugehen und den Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig zu erhöhen. Daher ist eine Unionsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Begleitung und Bewertung zu kofinanzieren. Um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, die die Schulobstregelung anwenden möchten, im Vorlauf eine Strategie erstellen, die unter anderem die Liste der in Frage kommenden Erzeugnisse umfasst, die nach objektiven Kriterien, worunter die jahreszeitliche Bindung, Verfügbarkeit oder Umweltbelange, ausgewählt wurden. |
(61) |
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung bei der Schulobstregelung sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten für die finanzelle Beteiligung festsetzt werden. Die Unionsbeihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobstregelungen zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zum Schulobstprogramm jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um die Regelung wirksam zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten begleitenden Maßnahmen vorsehen, für die sie einzelstaatliche Beihilfen gewähren können. |
(62) |
Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union finanziert und festgelegt werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen — erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten — angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein. |
(63) |
Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten. |
(64) |
Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern. |
(65) |
Aus verschiedenen Gründen können bestimmte Mitgliedstaaten vorziehen, den Weinbauern entkoppelte Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu gewähren. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten freistehen, und wegen der Besonderheiten der Betriebsprämienregelung sollten solche Übertragungen unumkehrbar sein und die für die nationalen Stützungsprogramme für Wein verfügbaren Haushaltsmittel in den darauf folgenden Jahren entsprechend gekürzt werden. |
(66) |
Zur Förderung des Weinsektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (9) zurückgegriffen werden. Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden, sofern die entsprechenden Beträge ausreichend umfangreich sind. |
(67) |
Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenorganisationen getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten. |
(68) |
Die Überschusserzeugung von Wein in der Union hat aufgrund von Verstößen gegen das befristete Verbot von Neuanpflanzungen weiter zugenommen. In der Union gibt es eine erhebliche Zahl widerrechtlicher Anpflanzungen, was zu unlauterem Wettbewerb führt und die Probleme des Weinsektors verschärft. Daher sollte dagegen vorgegangen werden. |
(69) |
Das befristete Verbot von Neuanpflanzungen hat sich zwar bis zu einem gewissen Grad auf das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt ausgewirkt, zugleich aber ein Hindernis für wettbewerbsfähige Erzeuger geschaffen, die flexibel auf die steigende Nachfrage reagieren wollen. Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2015 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, das Verbot für ihr Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern, wenn sie dies für erforderlich halten. |
(70) |
Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials, zur Förderung der effizienten Ausübung der Pflanzungsrechte und damit zur weiteren Abmilderung der Auswirkungen der befristeten Beschränkung von Anpflanzungen sollte eine gewisse Flexibilität wie beispielsweise durch die Systeme nationaler oder regionaler Reserven beibehalten werden. |
(71) |
Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Die Bestimmungen des Vertrags im Hinblick auf staatliche Beihilfen sollten grundsätzlich für alle unter die GMO für Wein fallenden Erzeugnisse gelten. Allerdings sollten die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme nicht von vornherein die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen zum selben Zweck ausschließen. |
(72) |
Um die Einbeziehung des Weinsektors in die Betriebsprämienregelung vorzubereiten, sollten alle aktiv bewirtschafteten Rebflächen unter die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen können. |
(73) |
Als Agrarsektor zeichnet sich der Bienenzuchtsektor durch die Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Union alle drei Jahre nationale Programme aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse technische Hilfe, Maßnahmen zur Varroosebekämpfung, zur Rationalisierung der Wanderimkerei und zur Wiederauffüllung der Bienenbestände in der Union sowie eine Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und ihrer Erzeugnisse umfassen sollten. Diese nationalen Programme sind teilweise von der Union zu finanzieren. |
(74) |
Die Unionsbeihilfe für die Seidenraupenzucht ist in Form einer pauschalen Festsetzung je in Betrieb genommene Samenschachtel zu gewähren. |
(75) |
Die Anwendung von Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für deren Erzeugung und Vermarktung sowie von deren Qualität beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher. |
(76) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse (10) und nachfolgenden Debatten wird es für zweckmäßig erachtet, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Agrarprodukten wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen. |
(77) |
Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und unbeschadet der im Lebensmittelsektor erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen grundlegender Art in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren der Lebensmittelsicherheit (11), dürfte die Einführung einer allgemein gehaltenen Basisnorm für die Vermarktung, wie sie in der obengenannten Mitteilung der Kommission in Betracht gezogen wird, bei Erzeugnissen zweckmäßig sein, die nicht unter sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen fallen. Entsprechen solche Erzeugnisse gegebenenfalls einer geltenden internationalen Norm, so sollte die allgemeine Vermarktungsnorm als erfüllt betrachtet werden. |
(78) |
Für einige Sektoren und/oder Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen einen wichtigen Aspekt für die Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die den entsprechenden Anforderungen genügen |
(79) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde der sektorbezogene Ansatz der vorhergehenden GMO in Bezug auf Vermarktungsnormen beibehalten. Es sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden. |
(80) |
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Kommission bislang nur in bestimmten Sektoren der Erlass von Vorschriften über Vermarktungsnormen übertragen. In Anbetracht ihres detaillierten technischen Charakters und der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit ständig zu verbessern und sie an die sich ändernden Handelspraktiken anzupassen, ist es angebracht, dieses Vorgehen auf alle Vermarktungsnormen auszudehnen, wobei anzugeben ist, welche Kriterien beim Erlass der einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. |
(81) |
Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass ausschließlich normgerechte Erzeugnisse von hinreichender Qualität auf den Markt gelangen. Deshalb sollten in ihnen insbesondere Begriffsbestimmungen, Einstufung in Klassen, Aufmachung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Transport, Angaben über die Erzeuger, Gehalt an bestimmten Stoffen, zugehörige Verwaltungsdokumente, Lagerung, Zertifizierung, Vermarktung und Fristen geregelt sein. |
(82) |
Angesichts des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es auch möglich sein, je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene Angaben über den Erzeugungsort vorzusehen, wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist. |
(83) |
Bei der Ausarbeitung sektor- oder erzeugnisspezifischer Vermarktungsnormen sollte die Kommission die Erwartungen der Verbraucher, die Besonderheiten des jeweiligen Sektors und die Empfehlungen internationaler Gremien berücksichtigen. |
(84) |
Damit es hinsichtlich von Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse zu keinem Missbrauch kommt, sollten erforderlichenfalls auch spezifische Maßnahmen, insbesondere geeignete Analysemethoden, vorgesehen werden. |
(85) |
Um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen Sanktionsmaßnahmen erforderlich. Die Zuständigkeit für solche Kontrollen sollte bei den Mitgliedstaaten liegen. |
(86) |
Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse anwendbar sein. |
(87) |
Es ist angebracht, etwaige Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorzusehen, wonach die in bestimmten Drittländern geltenden spezifischen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den Rechtsvorschriften der Union gewährleistet ist. |
(88) |
Bei Streichfetten empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte einzelstaatliche Vorschriften über Qualitätsklassen beizubehalten oder zu erlassen. |
(89) |
Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen Anwendung finden. |
(90) |
Es ist angezeigt, Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festzulegen, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sind dabei auszuschließen. |
(91) |
Es ist angezeigt, bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren stützen. |
(92) |
Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie unter noch festzulegenden Bedingungen nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen. |
(93) |
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Solche Weine werden für den Verbraucher mit geschützen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf einen transparenten und ausgefeilteren Rahmen stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der Qualitätspolitik der Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (12) angewendet wird. |
(94) |
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen. |
(95) |
Um in der Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene anerkannt und eingetragen sein. Um sicherzustellen, dass die jeweiligen Bezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und das Unionsrecht sowie die Interessen der Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt werden. |
(96) |
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. |
(97) |
Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen. |
(98) |
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind. |
(99) |
In der Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um Irreführungen der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können. |
(100) |
Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, Unionsvorschriften für die Etikettierung vorzusehen. |
(101) |
Bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, sollten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die bzw. das in der Union erzeugt wurde, zur Verwendung als Futtermittel gewährt werden. Die Regeln für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung sollen dazu dienen, möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilferegelung zu begegnen, wobei der Anfälligkeit des Käses für die Substitution durch Kasein und Kaseinate Rechnung getragen wird und somit zur Marktstabilisierung beigetragen werden soll. |
(102) |
Diese Verordnung nimmt Bezug auf unterschiedliche Arten von Organisationen, um durch gemeinsame Maßnahmen politische Ziele zu erreichen und insbesondere die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse zu stabilisieren und deren Qualität zu garantieren. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 basieren auf Organisationen, die von den Mitgliedstaaten oder unter bestimmten Bedingungen von der Kommission anerkannt sind. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden. |
(103) |
Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die von der Organisation oder Vereinigung einer Region für ihre Mitglieder erlassenen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle diesen Organisationen bzw. Vereinigungen nicht angeschlossene Erzeuger der betreffenden Region ausdehnen zu können. |
(104) |
Im Obst- und Gemüsesektor sollte es insbesondere möglich sein, diejenigen Organisationen besonders anzuerkennen, die den Nachweis einer hinreichenden Repräsentativität erbringen und sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrags einsetzen. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten sollten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch branchenübergreifend gelten. Ein ähnliches Konzept sollte für Branchenverbände im Tabaksektor gelten. |
(105) |
Damit eine rationelle Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, geschlossen für die Produktion einiger oder aller Mitglieder mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur mit einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Solche Erzeugerorganisationen sollten deshalb ebenfalls im Rahmen der GMO anerkannt werden können. |
(106) |
Auf EU-Ebene sind in einigen Sektoren Regelungen für Branchenverbände eingeführt worden. Diese Organisationen können eine nützliche Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung vorbildlicher Praktiken und der Markttransparenz einnehmen. Solche Regelungen sollten ebenfalls im Milchsektor gelten, neben den Bestimmungen über die wettbewerbsrechtliche Stellung solcher Organisationen, wobei sichergestellt werden sollte, dass sie nicht den Wettbewerb verzerren oder den Binnenmarkt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. |
(107) |
Es könnte der Fall eintreten, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten anderen Sektoren als denen, für die die geltenden Vorschriften die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vorsehen, diese Organisationen auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anerkennen möchten, soweit dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
(108) |
Ein einheitlicher Markt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den Unionsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden. |
(109) |
Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte der Notwendigkeit von Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden. |
(110) |
Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen. |
(111) |
Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt haben, oder dem entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(112) |
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten ergeben. |
(113) |
Mit den Einfuhrzöllen auf Gemische soll das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollregelung für die Einfuhr von Gemischen aus Getreide, Reis und Bruchreis gewährleistet werden. |
(114) |
Mit dieser Verordnung wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt. Um die Belieferung der Raffinerien in der Union zu gewährleisten, sollten Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker während der ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs innerhalb der vom traditionellen Versorgungsbedarf gesteckten Grenzen den Vollzeitraffinerien vorbehalten sein. |
(115) |
Damit das Funktionieren der GMO für Faserhanf nicht durch illegale Flächen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Einführer vorsieht. |
(116) |
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Union zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus allerdings als unzulänglich erweisen. Um den Unionsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen. |
(117) |
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredlungsverkehrs zu verbieten. Es empfiehlt sich somit, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs in derartigen Situationen zu ermöglichen. |
(118) |
Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Union am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten. |
(119) |
Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den EGFL festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf. |
(120) |
Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse zu gewähren. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann. |
(121) |
Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ist vorzusehen, dass die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden. |
(122) |
Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es einer Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Union. Zu diesem Zweck müssen die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet sein. |
(123) |
Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach Drittländern ist für die Union von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr kann durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden. In dieser Verordnung sind daher Mindestausfuhrpreise für die betreffenden Erzeugnisse vorzusehen. |
(124) |
Gemäß Artikel 42 des Vertrags findet das Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den Rechtsvorschriften der Union im Rahmen von Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Vertrags festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung. Die Bestimmungen über staatliche Beihilfen waren in großem Maße als anwendbar erklärt worden. Insbesondere die Anwendung der Vertragsvorschriften auf die Unternehmen war mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (13) noch eingehender festgelegt worden. Entsprechend dem Ziel, ein zusammenhängendes Paket von Marktpolitikvorschriften zu schaffen, empfiehlt es sich, die betreffenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. |
(125) |
Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden. |
(126) |
Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeuger erforderlich, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinsames Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrags gefährdet. |
(127) |
Damit sowohl eine Fehlentwicklung der GAP verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Nichtdiskriminierung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, sollte ausschließlich die Kommission - vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof - befugt sein, festzustellen, ob die in Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen mit den Zielen der GAP vereinbar sind. |
(128) |
Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sind die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen im Allgemeinen auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anzuwenden. In bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn solche Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission jedoch die Möglichkeit erhalten, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen. |
(129) |
Seit ihrem Beitritt dürfen Finnland und Schweden infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen diesbezügliche Beihilfen gewähren. Finnland kann wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission auch Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden. |
(130) |
Um auf begründete Krisenfälle auch nach Ende der im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehenen Dringlichkeitsdestillations-Übergangsmaßnahme im Jahr 2012 reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zur Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm gewähren können. Diese Beihilfe sollte der Kommission gemeldet und im Rahmen dieser Verordnung genehmigt werden, bevor sie gewährt wird. |
(131) |
In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die Übergangsbeihilfe der Union für Zuckerrübenerzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (14) festgelegten Zuckerquote um über 50 % gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der EU-Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe weiterhin von der Zustimmung der Kommission abhängen — außer im Falle Italiens, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugte Tonne Zuckerrüben veranschlagt worden ist. Ferner sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, weiterhin Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen. |
(132) |
In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern eine angemessene staatliche Beihilfe zu gewähren. |
(133) |
Die besonderen Vorschriften für die Beihilfe, die Deutschland im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewähren kann, sollten am 31. Dezember 2010 auslaufen. Die vom Monopol vermarkteten Mengen waren seit 2003 rückläufig und die Brennereien und die sie mit Rohmaterial beliefernden kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe haben bereits Anstrengungen unternommen, um ihren Übergang zum freien Markt vorzubereiten. Da jedoch mehr Zeit erforderlich ist, um diesen Anpassungsprozess zu erleichtern, ist eine Verlängerung der Auslaufphase des Monopols notwendig und die Beihilfe für diese Begünstigten wird bis zum 31. Dezember 2013 benötigt. Einige kleinere Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien, die insbesondere zum Erhalt traditioneller Landschaften und der Artenvielfalt beitragen, indem sie örtliche Rohmaterialien verwenden, sollten bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die im Rahmen des Monopols gewährte Beihilfe erhalten können. Zu diesem Zeitpunkt soll das Monopol abgeschafft werden. Zu diesem Zweck sollte Deutschland ab 2013 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung vorlegen. |
(134) |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Union unterstützen möchte, ist die Möglichkeit zu schaffen, zur Finanzierung dieser Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene bei den Milcherzeugern eine Absatzförderungsabgabe zu erheben. |
(135) |
Da es keine EU-Rechtsvorschriften über formalisierte, schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorschreiben, sofern sie dabei nicht gegen EU-Recht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen Verhältnisse sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch gewisse Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung solcher Verträge auf EU-Ebene festgelegt werden. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Systemen, bei denen Dritte die Milch von den Landwirten abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern, sollten die Regelungen in einem solchen Fall ebenfalls gelten. |
(136) |
Es sind geeignete Informationen zur Marktlage und zu den Entwicklungsaussichten des Unionsmarktes für Hopfen erforderlich. Daher sollte die Registrierung aller Lieferverträge über in der Union erzeugten Hopfen vorgesehen werden. |
(137) |
Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten. Damit die für die jeweiligen politischen und administrativen Entscheidungen erforderlichen Informationen vorliegen, sollten die Erzeuger von Keltertrauben, Traubenmost und Wein Erntemeldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Händlern von Keltertrauben vorschreiben können, alljährlich die aus der letzten Ernte in den Verkehr gebrachten Mengen zu melden. Die Erzeuger von Traubenmost und Wein sowie die Händler, ausgenommen Einzelhändler, müssen ihre Traubenmost- und Weinbestände melden. |
(138) |
Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss. |
(139) |
Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Erzeugnisse sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen aufgrund bedeutender Veränderungen der Binnenmarktpreise bzw. der Weltmarktnotierungen oder -preise Störungen auftreten oder aufzutreten drohen. |
(140) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung insbesondere im Weinsektor begleiten und gewährleisten kann. |
(141) |
Für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss ein Rahmen besonderer Maßnahmen festgelegt werden, der die Erhebung von Wirtschaftsdaten und die Analyse von statistischen Angaben zum Zwecke der Marktbeobachtung ermöglicht. Da zwischen dem Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und dem Markt für Ethylalkohol generell ein Zusammenhang besteht, müssen auch Daten über den Markt für Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs erhoben werden. |
(142) |
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (15) übernommen werden. |
(143) |
Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Weinsektor verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden, sofern die entsprechenden Beträge ausreichend umfangreich sind. |
(144) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen. |
(145) |
Da die gemeinsamen Märkte für Agrarerzeugnisse sich ständig weiterentwickeln, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten und die Verfahren zu deren Notifizierung bzw. die Verfahren zur Notifizierung der relevanten Informationen erlassen. |
(146) |
Um jeglichen Missbrauch der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteile zu vermeiden, sollten diese Vorteile nicht gewährt oder gegebenenfalls zurückgefordert werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaffen wurden. |
(147) |
Um die Einhaltung der mit dieser Verordung festgelegten Verpflichtungen sicher zu stellen, sollten Kontrollen durchgeführt und im Falle einer Nichteinhaltung Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen verhängt sowie Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten erstellt werden, um die einwandfreie Verwaltung der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation im Rahmen der GAP zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten auch die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten umfassen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. |
(148) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 laufen mehrere sektorbezogene Marktverwaltungsmaßnahmen im Jahr 2012 aus. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten. |
(149) |
Um die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, legt die Kommission den Zeitpunkt fest, zu dem bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ihre Geltung für den betreffenden Sektor verlieren. |
(150) |
Um im Hinblick auf den Obst- und Gemüsesektor einen reibungslosen Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen. |
(151) |
Diese Verordnung sollte ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten. Die Bestimmung über die Schaffung der allgemeinen Vermarktungsnorm sollte jedoch ab dem ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten. |
(152) |
Was Vertragsbedingungen sowie Erzeuger- und Branchenorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angeht, so sind die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette gerechtfertigt. Sie sollten daher ausreichend lange angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Angesichts ihres weitreichenden Charakters sollten sie allerdings nur vorübergehender Natur sein, und es sollte überprüft werden, wie wirksam sie sind und ob sie weiter angewandt werden sollen. Darauf sollte in den bis zum 30. Juni 2014 und zum 31. Dezember 2018 vorzulegenden Berichten der Kommission zur Entwicklung des Milchmarkts eingegangen werden, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für die Erzeugnisse der folgenden Sektoren errichtet, die in Anhang I eingehender aufgeführt sind:
(a) |
Getreide, Anhang I Teil I; |
(b) |
Reis, Anhang I Teil II; |
(c) |
Zucker, Anhang I Teil III; |
(d) |
Trockenfutter, Anhang I Teil IV; |
(e) |
Saatgut, Anhang I Teil V; |
(f) |
Hopfen, Anhang I Teil VI; |
(g) |
Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII; |
(h) |
Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII; |
(i) |
Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX; |
(j) |
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X; |
(k) |
Bananen, Anhang I Teil XI; |
(l) |
Wein, Anhang I Teil XII; |
(m) |
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Anhang I Teil XIII (im Folgenden „Sektor lebende Pflanzen“ genannt); |
(n) |
Rohtabak, Anhang I Teil XIV; |
(o) |
Rindfleisch, Anhang I Teil XV; |
(p) |
Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI; |
(q) |
Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII; |
(r) |
Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII; |
(s) |
Eier, Anhang I Teil XIX; |
(t) |
Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX; |
(u) |
sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXI. |
2. Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für die folgenden Sektoren festgelegt, die in Anhang II aufgeführt und erforderlichenfalls weiter definiert sind:
(a) |
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Anhang II Teil I (im Folgenden „Sektor für landwirtschaftlichen Ethylalkohol“ genannt); |
(b) |
Bienenzuchterzeugnisse, Anhang II Teil II (im Folgenden „Bienenzuchtsektor“ genannt); |
(c) |
Seidenraupen, Anhang II Teil III. |
3. Für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 gilt Teil IV Kapitel II.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang III für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.
2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck
(a) „Betriebsinhaber“: einen Betriebsinhaber im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
(b) „Zahlstelle“: die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmte(n) Stelle(n);
(c) „Interventionspreis“: den Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft werden.
Artikel 3
Wirtschaftsjahre
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
(a) |
1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor; |
(b) |
1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für
|
(c) |
1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
|
(d) |
1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor; |
(e) |
1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor; |
(f) |
1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor. |
Um den Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, setzt erlässt die Kommission die erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 321 zur Festsetzung der Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse erforderlichenfalls im Wege von delegierten Rechtsakten fest. [Abänd. 5]
Artikel 4
Übertragene Befugnisse
Um den Besonderheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen und auf Veränderungen der Marktlage zu reagieren, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang III Teil I aktualisieren.
Artikel 5
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem in Artikel 323 Absatz 1a genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakten [Abänd. 6]
(a) |
die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festsetzen, |
(b) |
alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze erlassen. |
TEIL II
BINNENMARKT
TITEL I
MARKTINTERVENTION
KAPITEL I
Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung
Abschnitt I
Einleitende Bestimmungen über Die Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung
Artikel 6
Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:
(a) |
Getreide, |
(b) |
Reis, |
(c) |
Zucker, |
(d) |
Olivenöl und Tafeloliven, |
(e) |
Rindfleisch, |
(f) |
Milch und Milcherzeugnisse, |
(g) |
Schweinefleisch, |
(h) |
Schaf- und Ziegenfleisch. |
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck:
(a) „Getreide“: in der Union geerntetes Getreide,
(b) „Milch“: in der Union erzeugte Kuhmilch,
(c) „Rahm“: unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnener Rahm.
Artikel 7
EU-Ursprung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 kommen nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Union für den Ankauf zur öffentlichen Intervention oder für die Gewährung einer Beihilfe für ihre private Lagerhaltung in Betracht.
Artikel 8
Referenzpreise
1. Für Erzeugnisse, die unter die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen, werden die folgenden Referenzpreise festgesetzt:
(a) |
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne; |
(b) |
für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV Teil A; |
(c) |
für Zucker:
|
(d) |
für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a; |
(e) |
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
|
(f) |
für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
|
2. Die Referenzpreise für Getreide und Reis nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Diese Referenzpreise gelten für alle gemäß Artikel 30 bezeichneten Interventionsorte der Union.
3. Die unter Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii festgesetzten Referenzpreise gelten für unverpackten Zucker, ab Fabrik, der Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil B.
4. Die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Referenzpreise können angesichts der Produktions- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags geändert werden.
Artikel 9
Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt
Die Kommission führt im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten ein Informationssystem über die Preise im Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.
Das System stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.
Abschnitt II
Öffentliche Intervention
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 31 und 32 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
(a) |
Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum; |
(b) |
Rohreis; |
(c) |
frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50; |
(d) |
in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter, die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wasser aufweist; |
(e) |
Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist. |
Unterabschnitt II
Eröffnung des Ankaufs
Artikel 11
Zeiträume der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
(a) |
für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai, |
(b) |
für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli, |
(c) |
für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr, |
(d) |
für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August. |
Artikel 12
Eröffnung der öffentlichen Intervention
1. Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird
(a) |
die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet; |
(b) |
die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet; |
(c) |
die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt , wobei besonders die Grundsätze des territorialen Zusammenhalts zu beachten sind, sodass die Auswirkungen auf die Märkte der Regionen, deren Wirtschaft weitgehend von derartigen Erzeugnissen abhängt, Berücksichtigung finden . [Abänd. 7] |
2. Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 13
Interventionshöchstmengen
1. Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:
(a) |
0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b, |
(b) |
30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d, |
(c) |
109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d. |
2. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.
Unterabschnitt III
Interventionspreise
Artikel 14
Interventionspreise
1. Der Interventionspreis
(a) |
für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgesetztem Interventionszeitraum dem Referenzpreis, |
(b) |
für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises, |
(c) |
für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, dem Referenzpreis. |
2. Die Kommission setzt im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten die Interventionspreise und die Interventionsmengen für die folgenden Erzeugnisse im Rahmen von Ausschreibungsverfahren fest:
(a) |
für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgesetztem Interventionszeitraum hinaus gehen, |
(b) |
für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 2, |
(c) |
für Rindfleisch, |
(d) |
für Butter für die angebotenen Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 2, |
(e) |
für Magermilchpulver für die angebotenen Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 2. |
Unter besonderen Umständen kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzen und die Interventionspreise und die Interventionsmengen auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats festsetzen.
3. Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:
(a) |
für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis, |
(b) |
für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags, |
(c) |
für Butter 90 % des Referenzpreises, |
(d) |
für Magermilchpulver den Referenzpreis. |
4. Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden
(a) |
für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und |
(b) |
für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen Durchführungsrechtsakten Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen. |
Unterabschnitt IV
Absatz aus der Intervention
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze
Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden, sowie unter Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.
Artikel 16
Absatz von Zucker
Zur öffentlichen Intervention angekauften Zucker dürfen die Zahlstellen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.
Um jedoch besondere Gelegenheiten zum Absatz von Interventionsbeständen ohne Störung des Marktes in Anspruch nehmen zu können, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Zahlstellen
(a) |
Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Absatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker
|
(b) |
Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sind, im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Union zur Verfügung stellen. |
Unterabschnitt V
Kostenlose Abgabe an Bedürftige in der Union
Artikel 17
Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union
1. Es wird eine Regelung geschaffen, in deren Rahmen über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union abgegeben werden können. Zu diesem Zweck werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. - sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen – werden Nahrungsmittel am Markt beschafft.
Im Sinne der Regelung gemäß Unterabsatz 1 sind „Bedürftige“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen), deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den bezeichneten Einrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird.
2. Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung gemäß Absatz 1 beteiligen möchten, übermitteln der Kommission Nahrungsmittelhilfeprogramme, die Folgendes enthalten:
(a) |
nähere Angaben zu den Hauptmerkmalen und Zielen der Programme, |
(b) |
Angabe der bezeichneten Einrichtungen, |
(c) |
die Anträge auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weitere zweckdienliche Angaben. |
Die Mitgliedstaaten wählen die Nahrungsmittel anhand objektiver Kriterien aus, einschließlich Ernährungskriterien und Eignung für die Abgabe. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Nahrungsmitteln mit EU-Ursprung Vorrang einräumen.
3. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingereichten Anträge und anderer als zweckdienlich erachteter Angaben nimmt die Kommission Dreijahresprogramme an.
Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Union je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar.
Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Sind in das Dreijahresprogramm aufgenommene Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse benötigt werden, nicht verfügbar, so sieht das Dreijahresprogramm ihre Übertragung aus Mitgliedstaaten vor, aus deren Interventionsbeständen sie verfügbar sind.
Das Dreijahresprogramm kann geändert werden, wenn Entwicklungen eintreten, die sich auf seine Durchführung auswirken.
4. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen dürfen keine gewerblichen Unternehmen sein.
Die Nahrungsmittel werden kostenlos an diese Einrichtungen abgegeben.
Die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige erfolgt
(a) |
kostenlos oder |
(b) |
zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die Kosten gerechtfertigt ist, die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehen - die Kosten, die gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gedeckt werden können, nicht mitgerechnet. |
5. Die Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen,
(a) |
übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung; |
(b) |
unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken. |
6. Die Union kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Für die Kofinanzierung gelten folgende Obergrenzen:
(a) |
insgesamt 500 Mio. EUR je Haushaltsjahr sowie |
(b) |
75 % der zuschussfähigen Kosten bzw. - in den im Zeitraum 2007-2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission (16) - 90 % der zuschussfähigen Kosten. |
7. Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig:
(a) |
die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse, |
(b) |
die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel und |
(c) |
erforderlichenfalls die Kosten für die Beförderung von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen zwischen Mitgliedstaaten. |
Im Rahmen der für die Durchführung des Dreijahresprogramms in einem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel können die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Kosten als zuschussfähig ansehen:
(a) |
die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln zu den Lagerorten der bezeichneten Einrichtungen; |
(b) |
die folgenden den bezeichneten Einrichtungen entstehenden Kosten, soweit diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Programms stehen:
|
8. Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung des Programms im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest.
9. Auf der Verpackung der im Rahmen der Programme abgegebenen Nahrungsmittel sowie an den Abgabestellen ist die Angabe „Nahrungsmittelhilfe der Europäischen Union“ zusammen mit dem Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar anzubringen.
10. Die Unionsregelung lässt dem Unionsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an Bedürftige abgegeben werden.
Artikel 18
Übertragene Befugnisse
1. Um den effizienten Einsatz der der Regelung gemäß Artikel 17 zugewiesenen Haushaltsmittel sicherzustellen, legt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten das Verfahren für die Berechnung der Mittelgesamtzuweisung einschließlich der Verteilung von Interventionserzeugnissen und der Finanzmittel für die Beschaffung von Nahrungsmitteln am Markt auf die Mitgliedstaaten fest. Desgleichen legt sie den Rechnungswert der den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse sowie das Verfahren für eine etwaige Mittelneuzuweisung aufgrund einer Überarbeitung des Dreijahresprogramms fest.
2. Um den wirkungsvollen und effizienten Einsatz der der Regelung gemäß Artikel 17 zugewiesenen Haushaltsmittel sicherzustellen und die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer zu wahren, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Folgendes fest: Bestimmungen, nach denen für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung der Programme auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, Bestimmungen für die von den Teilnehmern an den Ausschreibungen zu leistenden Sicherheiten sowie Bestimmungen für die Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse, die von den Mitgliedstaaten insbesondere bei Nichteinhaltung der Fristen für die Entnahme von Erzeugnissen aus den Interventionsbeständen sowie bei gravierenden Mängeln oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Dreijahresprogramms anzuwenden sind.
Artikel 19
Durchführungsbefugnisse
1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Arikel 323 Absatz 1a Bestimmungen für die einheitliche Durchführung des Dreijahresprogramms und der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme gemäß Artikel 17. Diese Rechtsakte betreffen
(a) |
Durchführungsbestimmungen und –verfahren für die Annahme und Überarbeitung der Dreijahresprogramme, einschließlich der einschlägigen Fristen; |
(b) |
die Annahme der Dreijahresprogramme und ihre Überarbeitung sowie die endgültigen Zuweisungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3; |
(c) |
Bestimmungen für zusätzliche Elemente, die die Dreijahresprogramme enthalten müssen, Bestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln, Verfahren und Fristen für die Entnahme von Interventionserzeugnissen und Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten; |
(d) |
Bestimmungen für das Format der jährlichen Durchführungsberichte und der nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme; |
(e) |
Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2, einschließlich der Fristen und finanziellen Obergrenzen; |
(f) |
einheitliche Bedingungen für die Ausschreibungen, einschließlich der für die Nahrungsmittel und ihre Lieferung geltenden Bedingungen; |
(g) |
Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; |
(h) |
einheitliche Bedingungen für die Zahlungsverfahren und -fristen sowie die bei Nichteinhaltung anzuwendenden Kürzungen, Buchführungsbestimmungen und Verfahren für Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten, einschließlich einer Beschreibung der von den betreffenden nationalen Interventionsstellen wahrzunehmenden Aufgaben; |
(i) |
einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 17 Absatz 9. |
Abschnitt III
Private Lagerhaltung
Unterabschnitt I
Obligatorische Beihilfe
Artikel 20
Beihilfefähige Erzeugnisse
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß den Artikeln 31 und 32 im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu verabschiedenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt:
(i) |
ungesalzene Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist, |
(ii) |
gesalzene Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist. |
Artikel 21
Bedingungen und Beihilfesatz für Butter
Die Maßnahmen für die Festsetzung der Beihilfe für Butter werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Lagerungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt .
Hat sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise entwickelt, so kann die Kommission die Beihilfe im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten erhöhen. [Abänd. 8]
Unterabschnitt II
Fakultative Beihilfe
Artikel 22
Beihilfefähige Erzeugnisse
1. Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß den Artikeln 31 und 32 im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
(a) |
Weißzucker; |
(b) |
Olivenöl; |
(c) |
frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte „quartiers compensés“, Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder; |
(d) |
Schweinefleisch; |
(e) |
Schaf- und Ziegenfleisch. |
Um den Besonderheiten von Fleisch ausgewachsener Rinder Rechnung zu tragen, kann die Kommission die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.
2. Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten im Voraus oder im Rahmen von Ausschreibungsverfahren fest.
Artikel 23
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker
1. Liegt der festgestellte Durchschnittspreis für Weißzucker in der Union während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und ist aufgrund der Marktlage davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, so kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker zu gewähren.
2. Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 oder 56 sein.
Artikel 24
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, mit von ihnen zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Union eine schwer wiegende Marktstörung auftritt und beispielsweise der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als
(a) |
1 779 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl extra oder |
(b) |
1 710 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl oder |
(c) |
1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad. |
Artikel 25
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors
Wenn der anhand des Handelsklassenschemas der Union für ausgewachsene Rinder nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a festgestellte durchschnittliche Unionsmarktpreis unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.
Artikel 26
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch
Wenn der durchschnittliche Unionsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Union festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweineschlachtkörpern zu gewähren.
Artikel 27
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schaf- und Ziegenfleisch
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung für Schaf- und Ziegenfleisch zu gewähren, wenn in einer oder mehreren der folgenden Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage für Schaf- und Ziegenfleisch herrscht:
(a) |
Großbritannien, |
(b) |
Nordirland, |
(c) |
jedem anderen einzelnen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich. |
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28
Lagerhaltungsvorschriften
1. Die Zahlstellen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie unterstehen, keine von ihnen angekauften Erzeugnisse lagern, es sei denn, sie haben nach Artikel 32 eine vorherige Genehmigung der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eingeholt.
Für die Zwecke dieses Artikels werden die Hoheitsgebiete Belgiens und Luxemburgs als ein einziger Mitgliedstaat betrachtet.
2. Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine solche Lagerung unerlässlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung
(a) |
der Lagermöglichkeit und des Lagerbedarfs des Mitgliedstaats, dem die Zahlstelle untersteht, und der anderen Mitgliedstaaten; |
(b) |
der zusätzlichen Kosten, die gegebenenfalls durch die Lagerung in dem Mitgliedstaat, dem die Zahlstelle untersteht, sowie durch den Transport entstehen. |
3. Die Genehmigung für die Lagerung in einem Drittland wird nur erteilt, wenn die Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.
4. Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben werden nach Anhörung aller Mitgliedstaaten ermittelt.
5. Die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Zölle und sonstigen zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge sind nicht anwendbar bei Erzeugnissen, die
(a) |
im Anschluss an eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 befördert werden oder |
(b) |
von einer Zahlstelle zu einer anderen transferiert werden. |
6. Jede Zahlstelle, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 handelt, bleibt für die Erzeugnisse verantwortlich, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie untersteht, gelagert werden.
7. Wenn Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, gelagert sind und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, erfolgt ihr Absatz zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen.
Artikel 29
Vorschriften für die Ausschreibungsverfahren
Die Ausschreibungsverfahren müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten.
Die Ausschreibungsteilnehmer werden so ausgewählt, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat. Es kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.
Artikel 30
Interventionsorte für Getreide und Reis
1. Um den Unterschieden bei den Lagereinrichtungen im Getreide- und Reissektor der Union Rechnung zu tragen und den angemessenen Zugang der Marktteilnehmer zur öffentlichen Intervention zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Anforderungen fest, die von den Interventionsorten und Lagerorten erfüllt werden müssen, damit die Erzeugnisse im Rahmen einer Regelung der öffentlichen Intervention angekauft werden können, einschließlich der Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Lagerorte und der Festlegung technischer Anforderungen, um die übernommenen Erzeugnisse in einwandfreien Zustand zu erhalten und am Ende der Lagerungszeit abzusetzen.
2. Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte des Getreide- und Reissektors im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten und trägt dabei folgenden Faktoren Rechnung:
(a) |
der Lage der Orte in Überschussgebieten der jeweiligen Erzeugnisse; |
(b) |
der Verfügbarkeit ausreichender Räumlichkeiten und technischer Ausrüstungen; |
(c) |
der Verkehrsgünstigkeit. |
Interventionsorte können für jede Getreideart festgelegt werden.
Artikel 31
Übertragene Befugnisse
1. Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Anforderungen und Bedingungen erlassen, die die Erzeugnisse, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft und im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingelagert werden sollen, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen sollen die Förderfähigkeit und Qualität der angekauften und eingelagerten Erzeugnisse gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis und die Beihilfe beziehen.
2. Um den Besonderheiten der Getreide- und Reissektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die aus Qualitätsgründen anwendbaren Zu- und Abschläge auf den Preis gemäß Artikel 14 Absatz 4 sowohl bei den An- als auch den Verkäufen festsetzen.
3. Um den Besonderheiten des Rindfleischsektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Vorschriften über die Verpflichtung für die Zahlstelle erlassen, das gesamte Rindfleisch nach der Übernahme und vor den Lagerungsvorkehrungen entbeinen zu lassen.
4. Um den unterschiedlichen Situationen bei der Lagerung von Interventionsbeständen in der Union Rechnung zu tragen und den Marktteilnehmern angemessenen Zugang zur öffentlichen Intervention sicherzustellen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Folgendes:
(a) |
die Anforderungen, die von den Interventionslagerorten erfüllt werden müssen, damit die Erzeugnisse, ausgenommen Getreide und Reis, im Rahmen einer Regelung der öffentlichen Intervention angekauft werden können, einschließlich der Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Lagerorte und der Festlegung technischer Anforderungen, um die übernommenen Erzeugnisse in einwandfreien Zustand zu erhalten und am Ende der Lagerungszeit abzusetzen; |
(b) |
Bestimmungen über den Verkauf kleiner in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebener Mengen, den die Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung nach demselben Verfahren wie demjenigen der Union vornehmen, und Ermächtigung zum freihändigen Verkauf von Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind. |
5. Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, trifft die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten folgende Maßnahmen:
(a) |
sie trifft Vorkehrungen, damit der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird; |
(b) |
sie kann Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung und die zu erfüllenden Anforderungen festlegen. |
6. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten. Solche Maßnahmen können den Ausschluss der betreffenden Marktteilnehmer von der öffentlichen Intervention oder der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Zusammenhang mit den aufgedeckten betrügerischen Praktiken und Unregelmäßigkeiten umfassen.
7. Um die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer zu schützen, die an der öffentlichen Intervention oder Maßnahmen der privaten Lagerhaltung teilnehmen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:
(a) |
das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten; |
(b) |
die Niederlassung der Marktteilnehmer und deren MwSt-Registrierung; |
(c) |
die Stellung einer Sicherheit, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen; |
(d) |
den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit, wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird. |
8. Um der technischen Entwicklung der Erzeugnisse Rechnung zu tragen, kann die Kommission die in Anhang IV Teil B festgelegten Standardqualitäten für Zucker im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten anpassen.
Artikel 32
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die erforderlichen Bestimmungen, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
(a) |
die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Beihifefähigkeit der Erzeugnisse anzuwenden sind; |
(b) |
für Rindfleisch die Begriffsbestimmung des repräsentativen Zeitraums, während dessen die Marktpreise für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 festgestellt werden; |
(c) |
die Verfahren und Bedingungen im Zusammenhang mit der Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, den vom Bieter zu tragenden Transportkosten, der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und der Zahlung; |
(d) |
die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen; |
(e) |
die Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse gemäß Artikel 28 angekauft und eingelagert worden sind; |
(f) |
die Bedingungen für den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie gegebenenfalls der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse; |
(g) |
die Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugnisse gemäß Artikel 20; |
(h) |
für Zucker und Olivenöl die Begriffsbestimmung des repräsentativen Zeitraums, während dessen die Marktpreise für die Anwendung von Artikel 23 bzw. 24 festgesetzt werden; |
(i) |
die Annahme des Verzeichnisses der repräsentativen Schweinefleischmärkte gemäß Artikel 26; |
(j) |
den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und dem Antragsteller; |
(k) |
die Einlagerung in die private Lagerhaltung, die Aufbewahrung und die Auslagerung daraus; |
(l) |
die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bedingungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann; |
(m) |
die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen; |
(n) |
die Vorschriften für die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis oder der Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zum Festpreis einzuhalten sind; |
(o) |
das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend
|
(p) |
die Vorschriften für die Preisberichterstattung der Mitgliedstaaten bei bestimmten Erzeugnissen; |
(q) |
die Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen; |
(r) |
die der Kommission durch die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen. |
Artikel 33
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Ohne Anwendung von Artikel 323 zu erlassende Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt die ohne Anwendung von Artikel 323 diejenigen Durchführungsrechtsakte ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, um
(a) |
die Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a einzuhalten und |
(b) |
bei Weichweizen zum Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 überzugehen. |
Unterabschnitt II
Sonderbestimmungen über die Schlachtkörperklassifizierung
Artikel 34
Handelsklassenschema der Union und Kontrollen
1. Für die nachstehenden Sektoren findet nach den in Anhang V enthaltenen Vorschriften ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper Anwendung:
(a) |
Rindfleisch, für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder; |
(b) |
Schweinefleisch, für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind. |
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang V Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.
2. Ein Kontrollausschuss der Union aus Sachverständigen der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen führt im Namen der Union Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder und Schlachtkörper von Schafen durch. Dieser Ausschuss berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen.
Die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten trägt die Union.
Artikel 35
Übertragene Befugnisse
1. Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren Rechnung zu tagen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Begriffsbestimmungen von Anhang V sowie die Bestimmungen über die Einstufung, die Kennzeichnung und die Aufmachung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern, von Schweinen und Schafen erlassen und aktualisieren.
2. Um die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Verfahren der Marktinterventionen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch bzw. Schaffleisch zu standardisieren, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
Bestimmungen über die Klassifizierung, Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper erlassen; |
(b) |
Abweichungen von den Bestimmungen und ergänzende Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse erlassen, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen im Rindfleischsektor und ergänzender Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe im Schaffleischsektor; |
(c) |
Vorschriften erlassen betreffend die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die Verpflichtung der Marktteilnehmer, Angaben über Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper zu übermitteln, insbesondere hinsichtlich der Marktpreise und der repräsentativen Preise; |
(d) |
weitere Vorschriften für die Intervention und die private Lagerhaltung festlegen, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:
|
(e) |
Kriterien für Schlachtkörper leichter Lämmer festlegen; |
(f) |
die Gewichtungskoeffizienten regelmäßig überprüfen. |
3. Um den Besonderheiten innerhalb der Union Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
Mitgliedstaaten ermächtigen, jede der in Anhang V Abschnitt A.III aufgeführten Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen ausgewachsener Rinder in höchstens drei Teilklassen aufzuteilen; |
(b) |
zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vorschreiben als diejenige gemäß Anhang V Abschnitt A.IV; |
(c) |
Mitgliedstaaten ermächtigen, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden; |
(d) |
ergänzende Bestimmunen und Anforderungen erlassen, einschließlich Folgender:
|
(e) |
vorsehen, dass die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, um Verstöße wie insbesondere die Fälschung und betrügerische Benutzung der Stempel und Etiketten oder die Einstufung durch unbefugtes Personal zu verhüten. |
4. Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, schreibt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten vor, dass diese Einstufung von ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführt wird.
5. Um die Zuverlässigkeit des Handelsklassenschemas zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Bestimmungen über die durchzuführenden Kontrollen und die im Fall einer unsachgemäßen Anwendung zu ergreifenden Maßnahmen erlassen.
6. Um zu gewährleisten, dass der Kontrollausschuss seine Ziele erreicht, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten seine Verantwortlichkeiten und Zusammensetzung festlegen.
Artikel 36
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission legt Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest
(a) |
zu den Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper, insbesondere betreffend
|
(b) |
zur Übermittlung zutreffender Angaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission, insbesondere über die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper; |
(c) |
zur Übermittlung von Angaben über Schlachthöfe und andere Einrichtungen betreffend die Feststellung der Preise und die Regionen, für die Preise im Rindfleischsektor festgestellt werden; |
(d) |
zu Kontrollen vor Ort im Zusammenhang mit der Preisfeststellung für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen im Namen der Union durch einen Kontrollausschuss der Union. |
KAPITEL II
Besondere Interventionsmaßnahmen
Abschnitt I
Sondermassnahmen zur Marktstützung
Artikel 37
Tierseuchen
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes erlassen, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
(a) |
Rindfleisch, |
(b) |
Milch und Milcherzeugnisse, |
(c) |
Schweinefleisch, |
(d) |
Schaf- und Ziegenfleisch, |
(e) |
Eier, |
(f) |
Geflügelfleisch. |
2. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Sie dürfen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
Artikel 38
Vertrauensverlust der Verbraucher
Für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier kann die Kommission m Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Sondermaßnahmen zur Marktstützung erlassen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind.
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Artikel 39
Finanzierung
1. Die Union beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 37 und 38 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
2. Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
Abschnitt II
Massnahmen in den Sektoren Getreide und Reis
Artikel 40
Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Getreidesektor
1. Um wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten, die erforderlichenfalls im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 322 erlassen werden, besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Interventionsmaßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Union im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen. [Abänd. 9]
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel erlassen. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Verfahren, Mitteilungen, technische Kriterien und von den Mitgliedstaaten durchzuführende Verwaltungs- oder materielle Kontrollen beziehen.
Artikel 41
Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor
1. Um wirksam gegen drohende Marktstörungen im Reissektor vorzugehen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten, die erforderlichenfalls im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 322 erlassen werden, Sondermaßnahmen treffen, um
(a) |
eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Union zu vermeiden; |
(b) |
einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen. |
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Verfahren, Mitteilungen, technische Kriterien und von den Mitgliedstaaten durchzuführende Verwaltungs- oder materielle Kontrollen beziehen.
Abschnitt III
Massnahmen im Zuckersektor
Artikel 42
Mindestpreis für Zuckerrüben
1. Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben beläuft sich ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 26,29 EUR/Tonne.
2. Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B.
3. Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird.
Zur Anpassung des Preises, wenn die tatsächliche Qualität der Zuckerrüben von der Standardqualität abweicht, werden die in Unterabsatz 1 genannten Zu- und Abschläge nach den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 46 Buchstabe a festgelegten Vorschriften angewendet.
4. Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die die Überschussabgabe gemäß Artikel 57 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.
Artikel 43
Branchenvereinbarungen
1. Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Kaufbedingungen in Einklang stehen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 46 Buchstabe b festzulegen sind, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.
2. Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union und den Zuckerunternehmen der Union festgelegt.
3. In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um
(a) |
Quotenzucker oder |
(b) |
Nichtquotenzucker handelt. |
4. Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:
(a) |
die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt; |
(b) |
das entsprechende erwartete Rendement. |
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
5. Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.
6. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.
7. Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbaren erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.
Artikel 44
Produktionsabgabe
1. Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 50 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.
2. Die Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.
3. Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.
Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.
4. Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Union können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.
Artikel 45
Marktrücknahme von Zucker
1. Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.
2. Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird.
Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder einen Koeffizienten festzusetzen, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde.
3. Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr
(a) |
als Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieisoglucose zu werden, oder |
(b) |
als vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann. |
4. Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, dass eine bestimmte vom Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft werden darf.
5. Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 42 zum Mindestpreis nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Artikel 46
Übertragene Befugnisse
Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die gemäß Artikel 42 Absatz 3 anzuwendenden Preisanpassungen, |
(b) |
Lieferverträge und Kaufbedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1, |
(c) |
die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 43 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer. |
Abschnitt IV
Anpassung des Angebots
Artikel 47
Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten folgende Maßnahmen treffen:
(a) |
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, |
(b) |
Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, |
(c) |
Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung, |
(d) |
Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen. |
Artikel 48
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Vorschriften im Zusammenhang mit diesen Verfahren und technische Bedingungen für die Durchführung der in Artikel 47 genannten Maßnahmen erlassen.
KAPITEL III
Produktionsbeschränkungen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 49
Quotensysteme und Produktionspotenzial
1. Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:
(a) |
Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b, |
(b) |
Zucker, Isoglucose und Inulinsirup. |
2. Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen im Falle von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 54 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.
3. Im Weinsektor finden die Vorschriften über das Produktionspotenzial in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung gemäß Abschnitt V.
Abschnitt II
Zucker
Unterabschnitt I
Zuteilung und Verwaltung der Quoten
Artikel 50
Zuteilung der Quoten
1. Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang VI festgesetzt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 51 zugelassen ist, eine Quote zu.
Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugeteilten Quote.
3. Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.
Artikel 51
Zugelassene Unternehmen
1. Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 55 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen
(a) |
nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt; |
(b) |
sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen; |
(c) |
keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt. |
2. Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:
(a) |
die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar; |
(b) |
Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker; |
(c) |
die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen. |
Artikel 52
Anpassung der einzelstaatlichen Quoten
Die Kommission passt die Quoten des Anhangs VI im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten infolge der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 53 getroffenen Beschlüsse an.
Artikel 53
Neuzuteilung der einzelstaatlichen Quote und Quotenkürzung
1. Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und folgende um bis zu 10 % der zugewiesenen Quote kürzen. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.
2. Die Mitgliedstaaten können nach den Vorschriften des Anhangs VII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.
3. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet ansässig ist/sind.
Unterabschnitt II
Überschreitung der Quote
Artikel 54
Geltungsbereich
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 50 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann
(a) |
zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 55 verwendet werden, |
(b) |
gemäß Artikel 56 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden, |
(c) |
im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (17) verwendet werden oder |
(d) |
im Rahmen der von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurden. |
Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 57 erhoben.
Artikel 55
Industriezucker
1. Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn
(a) |
er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 51 zugelassen worden sind, und |
(b) |
er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist. |
2. Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege eines gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakts ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellen, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden kann.
Das Verzeichnis umfasst insbesondere:
(a) |
Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop“ verarbeitet wird; |
(b) |
bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird; |
(c) |
bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten. |
Artikel 56
Übertragung von Überschusszucker
1. Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.
2. Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,
(a) |
unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum
|
(b) |
verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern. |
3. Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.
4. Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.
5. Zucker, der in Übereinstimmung mit diesem Artikel in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer anderen Lagerhaltungsmaßnahme gemäß Artikel 23 oder 45 gehalten werden.
Artikel 57
Überschussabgabe
1. Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von
(a) |
Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 56 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 54 Buchstaben c und d genannten Mengen; |
(b) |
Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem von der Kommission im Wege eines gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakts noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 2 verarbeitet worden sind; |
(c) |
Zucker und Isoglucose, die gemäß Artikel 45 aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 45 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind. |
2. Die Überschussabgabe wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.
3. Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.
Abschnitt III
Milch
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 58
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Ausdruck
(a) „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
(b) „andere Milcherzeugnisse“: jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festzusetzen sind, in „Milchäquivalente“ umgerechnet;
(c) „Erzeuger“: einen Landwirt, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;
(d) „Betrieb“: einen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
(e) „Käufer“: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch bei Erzeugern kaufen, um
— |
sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, |
— |
sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten. |
(f) „Lieferung“: jede Lieferung von Milch - unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse - von einem Erzeuger an einen Abnehmer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;
(g) „Direktverkauf“: jeden Verkauf bzw. jede Übertragung von Milch von einem Erzeuger direkt an den Verbraucher sowie jeder Verkauf bzw. jede Übertragung anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger;
(h) „Vermarktung“: die Lieferung von Milch oder der Direktverkauf von Milch oder anderen Milcherzeugnissen;
(i) „einzelbetriebliche Quote“: die Quote eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
(j) „einzelstaatliche Quote“: die für die einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 59 festgesetzte Quote;
(k) „verfügbare Quote“: die Quote, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Überschussabgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.
2. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Absatz 1 Buchstabe e gilt auch ein Zusammenschluss von Käufern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Zahlung der Überschussabgabe vornimmt, als Käufer. Zu diesem Zweck gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung einem Zusammenschluss von Käufern gleichstellen.
3. Die Kommission kann unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung“ gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf“ im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Quotenregelung ausgeschlossen wird.
4. Um zu gewährleisten, dass alle spezifischen Situationen durch die Milchquotenregelung abgedeckt werden, legt die Kommission im Wege der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h spezifische Begriffsbestimmungen für das Funktionieren der Regelung fest.
Unterabschnitt II
Zuteilung und Verwaltung der Quoten
Artikel 59
Einzelstaatliche Quoten
1. Die einzelstaatlichen Quoten für die Erzeugung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, die in sieben aufeinander folgenden Zeiträumen (nachstehend „Zwölfmonatszeiträume“ genannt) beginnend mit dem 1. April 2008 vermarktet werden, sind in Anhang VIII festgesetzt.
2. Die in Absatz 1 genannten Quoten werden gemäß Artikel 60 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen unterschieden wird. Jegliche Überschreitung der einzelstaatlichen Quoten wird im Einklang mit diesem Abschnitt und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.
3. Die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang VIII werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.
4. Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Quoten alle Milch bzw. jedes Milchäquivalent ein, die bzw. das an einen Käufer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wird, unabhängig davon, ob die Erzeugung bzw. Vermarktung im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erfolgt ist.
5. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung dieses Artikels in den Mitgliedstaaten. Diese Vorschriften können sich auf Verfahren, Mitteilungen und technische Kriterien beziehen.
Artikel 60
Einzelbetriebliche Quoten
1. Die einzelbetriebliche(n) Quote(n) der Erzeuger zum 1. April 2008 entspricht (entsprechen) der (den) einzelbetrieblichen Referenzmenge(n) zum 31. März 2008, und zwar unbeschadet der Quotenübertragungen, -verkäufe und -umwandlungen, die zum 1. April 2008 wirksam wurden.
2. Erzeuger können über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.
3. Verfügt ein Erzeuger über zwei Quoten, so wird sein Beitrag zu jeglicher fälliger Überschussabgabe für jede der beiden Quoten gesondert berechnet.
4. Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Quote, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 59 zugeteilt wurde, kann von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.
5. Die einzelbetrieblichen Quoten werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe die nach Artikel 62 angepasste entsprechende einzelstaatliche Quote nicht überschreitet, wobei Kürzungen im Hinblick auf die Zuteilung an die nationale Reserve nach Artikel 64 zu berücksichtigen sind.
Artikel 61
Zuteilung von Quoten aus der nationalen Reserve
Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen die Quoten aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 64 den Erzeugern ganz oder teilweise anhand von objektiven, der Kommission mitzuteilenden Kriterien zugeteilt werden.
Artikel 62
Verwaltung der Quoten
1. Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Quoten auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe a an.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor den Zeitpunkten, die von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festzusetzen sind, und nach den Vorschriften, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 316 Absatz 3 festzulegen sind, die erforderlichen Angaben für
(a) |
die Anpassung nach Absatz 1 dieses Artikels; |
(b) |
die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Überschussabgabe. |
3. Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Artikel werden im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe g erlassen.
Artikel 63
Fettgehalt
1. Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügt, wird für diese Quote ein Referenzfettgehalt zugewiesen.
2. Für die Quoten, die den Erzeugern am 31. März 2008 gemäß Artikel 60 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dem Referenzfettgehalt dieser Quote zu diesem Zeitpunkt.
3. Der Referenzfettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 60 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs, der Übertragung oder zeitweiligen Übertragung von Quoten gemäß den Vorschriften geändert, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe b festzulegen sind.
4. Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügen, die vollständig aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt gemäß den Vorschriften festgesetzt, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe b festzulegen sind.
5. Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines jeden Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser repräsentativen einzelbetrieblichen Fettgehalte den in Anhang IX festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1 g/kg überschreitet.
Artikel 64
Nationale Reserve
1. Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 61 vorgesehenen Zuteilungen. In die nationale Reserve fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 65 eingezogene Mengen, bei Übertragungen gemäß Artikel 69 teilweise einbehaltene Mengen oder durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Quoten frei werdende Mengen ein. Diese Quoten behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen“ oder „Direktverkäufe“.
2. Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Quote wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ aufgeteilt.
3. Die Quoten in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.
Artikel 65
Inaktivität
1. Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Quoten verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c.
Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Quote spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.
2. Vermarkten Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 85 % ihrer einzelbetrieblichen Quote entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.
Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Quote dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.
Artikel 66
Zeitweilige Übertragungen
1. Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Quoten, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.
Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln, sie auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 65 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.
2. Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach beiden nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:
(a) |
Erfordernis der Erleichterung struktureller Veränderungen und Anpassungen; |
(b) |
übergeordnete Verwaltungserfordernisse. |
Artikel 67
Übertragungen von Quoten mit Flächen
1. Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen für die Erzeuger werden einzelbetriebliche Quoten nach den näheren Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Quote wird der nationalen Reserve zugeschlagen.
2. Wurden oder werden Quoten gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Quote nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit Quoten ausschließlich Erzeugern zugewiesen werden.
3. Wird eine Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere die Erzeuger, die die Fläche aufgeben, die Milcherzeugung fortsetzen können, wenn sie dies beabsichtigen.
4. Ist bei Beendigung von Verpachtungen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegen Umstände, die rechtlich vergleichbare Wirkungen haben, vor und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Quoten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Quoten übernehmen.
Artikel 68
Besondere Übertragungsmaßnahmen
1. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,
(a) |
Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen; |
(b) |
nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden; |
(c) |
Übertragungen von Quoten ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen; |
(d) |
bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem die Flächen aufgebenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Quote zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch zu erzeugen beabsichtigt; |
(e) |
anhand objektiver Kriterien die Regionen oder Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist; |
(f) |
auf Antrag des Erzeugers bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder zur Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten. |
2. Absatz 1 kann auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den spezifischen Erfassungszonen durchgeführt werden.
Artikel 69
Einbehaltung von Quoten
1. Bei den Übertragungen gemäß den Artikeln 67 und 68 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien die einzelbetriebliche Quote teilweise oder ganz zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.
2. Wurden oder werden Quoten gemäß den Artikeln 67 und 68 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Quoten ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.
Artikel 70
Beihilfe für den Erwerb von Quoten
Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Quoten nach diesem Abschnitt darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb von Quoten zusammenhängt.
Unterabschnitt III
Quotenüberschreitung
Artikel 71
Überschussabgabe
1. Auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, wird eine Überschussabgabe erhoben.
Die Abgabe wird auf 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch festgesetzt.
Für die beiden am 1. April 2009 bzw. am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.
2. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, die gemäß Unterabschnitt II festgesetzt und um die einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 30. November 2009 freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben, reduziert wird.
3. Die Mitgliedstaaten schulden der Union die Überschussabgabe, die sich aus der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem EGFL zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.
4. Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet.
5. Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzten Ausschusses für die Agrarfonds im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der der genannten Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet keine Anwendung. [Abänd. 10]
Artikel 72
Beitrag der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe
Die Überschussabgabe wird gemäß den Artikeln 73 und 76 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Quoten nach Artikel 59 Absatz 2 beigetragen haben.
Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 1 schulden die Erzeuger dem Mitgliedstaat ihren nach Maßgabe der Artikel 62, 63 und 73 berechneten Beitrag zur fälligen Überschussabgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten.
Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 73 und 76 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 71 Absatz 2 beigetragen haben.
Artikel 73
Überschussabgabe auf Lieferungen
1. Zur Endabrechnung der Überschussabgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, erhöht bzw. verringert.
Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.
2. Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:
(a) |
entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers, |
(b) |
oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene. |
In den Fällen, in denen Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien von den dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.
Artikel 74
Rolle der Käufer
1. Die Käufer sind für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die diese als fällige Überschussabgabe zu entrichten haben, und zahlen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor einem Zeitpunkt und nach einem Verfahren, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstaben d, f und g festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die sie bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehalten oder, soweit dies fehlschlägt, auf andere geeignete Weise erheben.
2. Tritt ein Käufer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer anderer Käufer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Quoten, nach Abzug der bereits gelieferten Mengen und unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt herangezogen. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein Erzeuger von einem Käufer zu einem anderen wechselt.
3. Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Quote, so kann der zuständige Mitgliedstaat entscheiden, dass der Käufer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Quote überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, nach denen die Abnehmer diese Vorauszahlung einbehalten können, wenn die Erzeuger an mehrere Abnehmer liefern.
Artikel 75
Zulassung
Die Tätigkeit des Käufers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f festzulegen sind.
Artikel 76
Überschussabgabe bei Direktverkäufen
1. Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Überschussabgabe nach einer Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Quote auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.
2. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften bzw. abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden.
3. Bei der Endabrechnung der Überschussabgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung berücksichtigt.
Artikel 77
Zu viel gezahlte oder nicht gezahlte Beträge
1. Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Überschussabgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat
(a) |
den zu viel gezahlten Betrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a verwenden und/oder |
(b) |
ihn ganz oder teilweise an Erzeuger wieder ausschütten, die
|
2. Wird festgestellt, dass keine Überschussabgabe fällig ist, so werden jegliche vom Käufer oder vom Mitgliedstaat erhobenen Vorauszahlungen spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.
3. Ist ein Käufer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Überschussabgabe gemäß Artikel 74 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Käufer die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.
4. Hält ein Erzeuger oder Käufer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die von der Kommission festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.
Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften für Zucker- und Milchquoten
Unterabschnitt I
Verfahrensvorschriften für Zuckerquoten
Artikel 78
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die in Artikel 51 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen und die Änderung der in Artikel 56 festgesetzten Zeitpunkte sowie die Kriterien für verwaltungstechnische Sanktionen fest. [Abänd. 11]
2. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten weitere Begriffsbestimmungen, auch für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung sowie die Erzeugung eines Unternehmens und die Bedingungen für die Verkäufe an die Gebiete in äußerster Randlage festlegen.
3. Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Vorschriften für die Übertragung von Zucker festlegen.
Artikel 79
Durchführungsbefugnisse
Hinsichtlich der in Artikel 51 genannten Unternehmen kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen für
(a) |
die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Bücher und vorzulegenden Angaben; |
(b) |
die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen; |
(c) |
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen; |
(d) |
die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine; |
(e) |
die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 54 Buchstabe a; |
(f) |
die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage; |
(g) |
die Ausfuhren gemäß Artikel 54 Buchstabe d; |
(h) |
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten; |
(i) |
die Änderung der Zeitpunkte gemäß Artikel 56; [Abänd. 12] |
(j) |
die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 57. |
Unterabschnitt II
Verfahrensvorschriften für Milchquoten
Artikel 80
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Milchquotenregelung ihr Ziel erreicht, insbesondere die effiziente Nutzung der einzelbetrieblichen Quote und die ordnungsgemäße Berechnung, Erhebung und Verwendung der Abgabe, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften betreffend
(a) |
vorübergehende und endgültige Quotenumwandlungen; |
(b) |
die Methoden zur Berechnung der Abgabe; |
(c) |
die Neuzuweisung ungenutzter Quoten; |
(d) |
die Schwelle für die Anwendung der Berichtigung des Fettgehalts; |
(e) |
die Verpflichtungen des Erzeugers, an zugelassene Käufer zu liefern; |
(f) |
die Zulassung der Käufer; |
(g) |
die objektiven Kriterien für die Neuaufteilung der Überschussbeträge; |
(h) |
besondere Begriffsbestimmungen betreffend das Funktionieren der Regelung; |
(i) |
die Anpassung der Begriffsbestimmung für „Direktverkauf“ unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung für „Lieferung“ in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe f. |
2. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
Strafmaßnahmen in den Fällen, in denen die Erzeuger oder Käufer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere betreffend Termine für die Zahlung der Abgabe, die Lieferung an einen zugelassenen Käufer, die Mitteilung der Lieferungen und Direktverkäufe, die Übermittlung falscher Darstellungen oder Erklärungen, das Nichtaktualisieren der Bücher; |
(b) |
Strafmaßnahmen für Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 2 nicht nachkommen. |
Artikel 81
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Vorschriften, die u.a. Folgendes betreffen:
(a) |
endgültige Quotenumwandlungen und Aufteilung der einzelstaatlichen Quote auf Lieferungen und Direktverkäufe; |
(b) |
Festsetzung eines Koeffizienten für den Fettgehalt der einzelbetrieblichen Quote, Berichtigung des Fettgehalts und Aufzeichnung der Überschreitung des Fettgehalts der einzelstaatlichen Quote; |
(c) |
Festsetzung von Milchäquivalenten; |
(d) |
Termin und maßgeblicher Tatbestand für den anwendbaren Wechselkurs bei der Zahlung der Abgabe und für die Neuzuteilung der Überschussbeträge, Kürzung der Vorschüsse in Fällen, in denen die Termine nicht eingehalten werden; |
(e) |
anwendbare Zinssätze im Falle verspäteter Zahlungen, ordnungsgemäße Erhebung der Abgabe und Verwendung der nicht an den EGFL zu entrichtenden Abgabe in Höhe von 1 %; |
(f) |
Unterrichtung der Erzeuger über neue Begriffsbestimmungen, Mitteilung der einzelbetrieblichen Quote und Mitteilung der Abgabe; |
(g) |
Mitteilung von Angaben über die Anwendung der Abgaberegelung im Milchsektor; |
(h) |
Erstellung von Abrechnungen über die Lieferungen und Aufstellungen über die Direktverkäufe; |
(i) |
Verpflichtung der Abnehmer und Erzeuger, Meldungen zu erstellen, Bücher zu führen und Informationen zu übermitteln; |
(j) |
Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen. |
Abschnitt V
Produktionspotenzial im Weinsektor
Unterabschnitt I
Widerrechtliche Anpflanzungen
Artikel 82
Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen
1. Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.
2. Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.
3. Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.
4. Der Ablauf des in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.
Artikel 83
Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen
1. Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009.
Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (18) regularisiert worden sind.
2. Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.
3. Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.
4. In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.
Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.
Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
5. Der Ablauf des in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4.
Artikel 84
Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation
1. Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.
2. Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.
Artikel 85
Begleitende Maßnahmen
Flächen gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 82 Absatz 1 kommen nicht für nationale oder Unionsfördermaßnahmen in Betracht.
Artikel 86
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Unterabschnitts nachkommen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Bestimmungen über das Nichtinverkehrbringen von in Artikel 84 Absatz 1 genannten Erzeugnissen und Sanktionen erlassen, die die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen vorschreiben können.
2. Um die wirksame Feststellung und Beseitigung widerrechtlicher Anpflanzungen sicherzustellen, kann die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts Vorschriften erlassen, um die Zuweisung der Union für Stützmaßnahmen zu kürzen, falls die Mitgliedstaaten gegen die Verpflichtung verstoßen, Angaben über widerrechtliche Anpflanzungen zu übermitteln.
Artikel 87
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Bestimmungen erlassen betreffend
(a) |
Mitteilungen der Mitgliedstaaten; |
(b) |
die Einholung zusätzlicher Informationen über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (19); |
(c) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und die Meldung von Angaben über diese Kontrollen an die Kommission. |
Unterabschnitt II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung
Artikel 88
Laufzeit
Dieser Unterabschnitt gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Artikel 89
Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot
1. Unbeschadet des Artikels 166 insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 166 Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.
2. Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 166 genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 166 Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:
(a) |
ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 90, |
(b) |
ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 91, |
(c) |
ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 92 und 93. |
4. Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.
5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.
Artikel 90
Neuanpflanzungsrechte
1. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,
(a) |
die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden; |
(b) |
die zu Versuchszwecken bestimmt sind; |
(c) |
die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind oder |
(d) |
deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind. |
2. Neuanpflanzungsrechte müssen
(a) |
von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden; |
(b) |
vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden; |
(c) |
für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden. |
Artikel 91
Wiederbepflanzungsrechte
1. Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte.
Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurde, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.
3. Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.
4. Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.
5. Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern
(a) |
ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde; |
(b) |
die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind
|
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer Unions- bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.
7. Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.
Artikel 92
Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten
1. Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.
2. Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt anwenden.
3. Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:
(a) |
Neuanpflanzungsrechte, |
(b) |
Wiederbepflanzungsrechte, |
(c) |
aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte. |
4. Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.
5. Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts abweichen.
Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.
Artikel 93
Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve
1. Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:
(a) |
ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften; |
(b) |
gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben. |
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 89 Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.
2. Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass
(a) |
aufgrund der Standorte und der verwendeten Sorten und Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht; |
(b) |
die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden. |
3. Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.
4. Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wieder gewährt werden, erlöschen.
5. Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.
Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.
Artikel 94
De minimis
Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht Anwendung fand.
Artikel 95
Strengere nationale Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.
Artikel 96
Übertragene Befugnisse
1. Um eine Erhöhung des Produktionspotenzials zu vermeiden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
ein Verzeichnis der Situationen ausarbeiten, in denen die Rodung keinen Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte verleiht; |
(b) |
Vorschriften über die Übertragung von Pflanzungsrechten zwischen Reserven erlassen; |
(c) |
das Inverkehrbringen von Vorschriften für Wein oder Weinbauerzeugnissen verbieten erlassen , die ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. [Abänd. 13] |
2. Um die Gleichbehandlung von Erzeugern sicherzustellen, die Rodungen vornehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen, um die Wirksamkeit der Rodung zu gewährleisten, wenn Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden.
3. Um die Unionsmittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Unionsweins zu schützen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten vorsehen, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet; außerdem werden Vorschriften für die eigenen Datenbanken der Mitgliedstaaten vorgesehen; |
(b) |
Vorschriften über Kontrollstellen und deren gegenseitige Amtshilfe erlassen; |
(c) |
Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten erlassen; |
(d) |
Vorschriften über die Verhängung von Sanktionen im Falle außergewöhnlicher Umstände erlassen. |
Artikel 97
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen, insbesondere Vorschriften über
(a) |
die Gewährung von Neuanpflanzungsrechten einschließlich der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten; |
(b) |
die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten, einschließlich eines Kürzungsfaktors; |
(c) |
die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission einschließlich der möglichen Wahl der Reserveregelung; |
(d) |
die Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve; |
(e) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und die Meldung von Angaben über diese Kontrollen an die Kommission; |
(f) |
die Mitteilung der Mitgliedstaaten über ihre Absicht, Artikel 89 Absatz 5 in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. |
Unterabschnitt III
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
Artikel 98
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
1. Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 227 Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
(a) |
sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; |
(b) |
keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; |
(c) |
nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird; |
(d) |
nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht. |
2. Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
3. Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 227 Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
KAPITEL IV
Beihilferegelungen
Abschnitt I
Produktionserstattung im Zuckersektor
Artikel 99
Produktionserstattung
1. Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.
2. Maßnahmen zur Festsetzung der Die in Absatz 1 genannten genannte Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen. wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
(a) |
die aus der Verwendung von eingeführtem Zucker entstehenden Kosten, die der Sektor im Falle der Versorgung über den Weltmarkt tragen müsste, und |
(b) |
der Preis für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf dem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Referenzpreis für Zucker. [Abänd. 14] |
Artikel 100
Bedingungen für die Gewährung
Um den Besonderheiten des Marktes für Nichtquotenzucker in der Union Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattungen gremäß diesem Abschnitt festlegen.
Abschnitt II
Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Unterabschnitt I
Beihilfe für besondere Verwendungszwecke
Artikel 101
Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
1. Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Union hergestellt und als Futtermittel verwendet werden sollen, nach von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 103 festzulegenden Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird.
Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.
2. Maßnahmen zur Festsetzung der Die in Absatz 1 genannte Beihilfe werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen. wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Referenzpreises für Magermilchpulver und der Marktentwicklung bei Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt. Dabei sind die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von Regionen in äußerster Randlage und die durch diese Verordnung herbeigeführten Änderungen zu berücksichtigen. [Abänd. 15]
Artikel 102
Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat
1. Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten beschließen, dass für Magermilch, die in der Union hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 103 festzulegenden Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird.
2. Maßnahmen zur Festsetzung der Die in Absatz 1 genannte Beihilfe werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Referenzpreises für Magermilchpulver und der Marktentwicklung bei Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt .
Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder des hergestellten Kaseinats unterschiedlich festsetzen. [Abänd. 16]
Artikel 103
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Ziele der in den Artikeln 101 und 102 genannten Beihilfen erreicht werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten festlegen, für welche Erzeugnisse diese Beihilfen gewährt werden können sowie Bedingungen und Normen für die Verwendung der Erzeugnisse und die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Unternehmen, die die Erzeugnisse im Hinblick auf die Beantragung der Beihilfe verwenden.
2. Um zu gewährleisten, dass die Magermilch und das Magermilchpulver, für die die Beihilfe gemäß den Artikeln 101 und 102 gewährt wird, für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten festlegen, welche Aufzeichnungen die Unternehmen führen müssen.
3. Um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen,
(a) |
fordert die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Leistung einer Sicherheit für den Fall, dass ein Beihilfevorschuss gezahlt wird und sich die Marktteilnehmer an Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Magermilchpulver aus der öffentlichen Intervention beteiligen; |
(b) |
kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Strafmaßnahmen für die Fälle einführen, in denen die Marktteilnehmer die Regelung nicht einhalten oder der beantragte und gezahlte Beihilfebetrag dem geschuldeten Betrag übersteigt. |
Artikel 104
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikeln 101 und 102 erlassen und insbesondere Folgendes festlegen:
(a) |
die Anpassungen des Beihilfesatzes auf der Grundlage der Qualität der verwendeten Magermilch; |
(b) |
die Verpackungsvorschriften, die auf den Packstücken anzubringenden Angaben, die Anforderungen an in loser Schüttung verbrachte Erzeugnisse; |
(c) |
die Anforderungen für die Lieferung der Futtermittel; |
(d) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen und die einzusetzenden analytischen Untersuchungen; |
(e) |
die Verfahren für die Antragstellung, die Anträge und die Beihilfezahlung; |
(f) |
die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn Magermilchpulver zur Verwendung als Futtermittel aus der öffentlichen Intervention ausgelagert wird. |
Unterabschnitt II
Bedingungen für die Käseherstellung
Artikel 105
Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung
1. Bei der Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 102 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.
2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(a) |
„Käse“: in der Union hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406; |
(b) |
„Kasein und Kaseinat“: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90. |
Artikel 106
Übertragene Befugnisse
Um zu gewährleisten, dass die Ziele der in Artikel 102 genannten Beihilfe erreicht werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen, um
(a) |
die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 105 von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen; |
(b) |
die Verwendung von Kasein und Kaseinat auf die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinaten zu Käse nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse zu begrenzen; |
(c) |
Sanktionen für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinat festzulegen. |
Artikel 107
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 105 festlegen, insbesondere
(a) |
die Bedingungen Vorschriften , gemäß denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinat erteilen und die Vorschriften bezüglich Dauer und Inhalt dieser Genehmigungen sowie der dafür in Frage kommenden Erzeugnisse ; [Abänd. 17] |
(b) |
die bezüglich Angaben und Buchhaltung von den gemäß Buchstabe a zugelassenen Unternehmen einzuhaltenden Verpflichtungen. [Abänd. 17] |
(c) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen und die aufzubewahrenden Aufzeichnungen. |
Unterabschnitt III
Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler
Artikel 108
Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler
1. Für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler wird eine Unionsbeihilfe gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.
3. Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten Milch werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit erlassen, ausreichende Anreize für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Bildungseinrichtungen zu schaffen .
Die Beihilfe für andere förderfähige Milcherzeugnisse als Milch werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses erlassen. [Abänd. 18]
4. Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.
Artikel 109
Übertragene Befugnisse
1. Um der Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern sowie den Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt Rechnung zu tragen, legt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Erzeugnisse gemäß Artikel 108 Absatz 1 fest.
2. Um zu gewährleisten, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 1 in Betracht kommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Bedingungen für die Beihilfegewährung fest.
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt schreibt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 321 die
(a) |
der Aussetzung des Anspruchs auf Beteiligung an der Beihilferegelung, |
(b) |
der Leistung einer Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung vor , wenn ein Vorschuss gezahlt wird, und |
(c) |
der Anwendung von Strafmaßnahmen zur Abschreckung von betrügerischem Verhalten. [Abänd. 19] |
3. Um zu gewährleisten, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Beihilferegelung zur Verfügung gestellt werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Beihilferegelung festlegen.
4. Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten verlangen, dass die schulischen Einrichtungen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hinweisen.
Artikel 110
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Maßnahmen erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:
(a) |
die beihilfefähige Höchstmenge; |
(b) |
die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 109 Absatz 3; |
(c) |
die Genehmigung der Antragsteller, Beihilfeanträge und Zahlungen; |
(d) |
die Kontrollen; |
(e) |
die Methoden zur Unterrichtung über die Regelung; |
(f) |
die Mitteilungen an die Kommission. |
Abschnitt IV
Beihilfen im Hopfensektor
Artikel 111
Beihilfen für Erzeugerorganisationen
1. Die Union finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 209 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.
2. Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt 2 277 000 EUR für Deutschland.
Artikel 112
Übertragene Befugnisse
Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele gemäß Artikel 209 finanziert werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die Beihilfeanträge, einschließlich von Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente; |
(b) |
den Beihilfeanspruch, einschließlich von Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge; |
(c) |
die im Falle zu Unrecht geleisteter Zahlungen anzuwendenden Sanktionen. |
Artikel 113
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen über
(a) |
die Zahlung der Beihilfe; |
(b) |
die Kontrollen und Prüfungen. |
Abschnitt V
Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven
Artikel 114
Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen
1. Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 212 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:
(a) |
der Marktbetreuung und administrativen Verwaltung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven; |
(b) |
der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; |
(c) |
der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; |
(d) |
dem Rückverfolgbarkeitssystem, der Zertifizierung und dem Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere der Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen; |
(e) |
der Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen. |
2. Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Union beträgt
(a) |
11 098 000 EUR für Griechenland, |
(b) |
576 000 EUR für Frankreich und |
(c) |
35 991 000 EUR für Italien. |
3. Der Höchstbetrag der Unionsfinanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Teil der Beihilfen. Diese Finanzierung betrifft die zuschussfähigen Kosten und beträgt
(a) |
bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bis zu 100 %; |
(b) |
bei Anlageinvestitionen bis zu 100 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis zu 75 %; |
(c) |
bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e durchgeführt werden, bis zu 75 % und bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen bis zu 50 %. |
Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.
4. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 318 erlassen kann, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden Prüfungen der Aktionsprogramme und ein Plan mit Stichprobenkontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die in einem Jahr mindestens 30 % der Erzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmerorganisationen umfassen, denen eine Unionsfinanzierung im Rahmen dieses Artikels gewährt wird.
Artikel 115
Übertragene Befugnisse
1. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfen gemäß Artikel 114 ihren Zielen entsprechen, die Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen und die Aussetzung oder den Entzug einer solchen Anerkennung; |
(b) |
die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen; |
(c) |
die Aufteilung der Unionsfinanzierung auf bestimmte Maßnahmen; |
(d) |
die nicht für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommenden Tätigkeiten und Kosten; |
(e) |
die Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme. |
2. Um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes vorschreiben:
(a) |
die Leistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird; |
(b) |
die Strafmaßnahmen, die im Falle der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten anzuwenden sind. |
Artikel 116
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen über:
(a) |
die Überwachung der Programmausgaben; |
(b) |
die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen solcher Programme; |
(c) |
die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse; |
(d) |
die Berichterstattung der Begünstigten über die Arbeitsprogramme; |
(e) |
die Kontrollen und Prüfungen; |
(f) |
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. |
Abschnitt VI
Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I
Erzeugergruppierungen
Artikel 117
Beihilfen für Erzeugergruppierungen
1. Während der gemäß Artikel 217 gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,
(a) |
Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern; |
(b) |
direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 217 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind. |
2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Union gemäß den Vorschriften über die Finanzierung solcher Maßnahmen erstattet, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 118 erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Unionsfinanzierung.
3. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr
(a) |
10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und |
(b) |
5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (20). |
Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.
Artikel 118
Übertragene Befugnisse
Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Beihilfen für Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse sicherzustellen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften über
(a) |
die Finanzierung der Anerkennungspläne einer Erzeugergruppierung; |
(b) |
die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Kofinanzierung der Union; |
(c) |
die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe einschließlich des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugergruppierung; |
(d) |
die Beinhilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen; |
(e) |
die Haupttätigkeiten einer Erzeugergruppierung; |
(f) |
Inhalt, Einreichung und Genehmigung der Anerkennungspläne; |
(g) |
die Bedingungen, unter denen Erzeugergruppierungen Änderungen der Anerkennungspläne beantragen können; |
(h) |
die Investitionsbeihilfe; |
(i) |
die Zusammenschlüsse von Erzeugergruppierungen und die Fortzahlung der Beihilfe. |
Artikel 119
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen betreffend
(a) |
die Beihilfeanträge, einschließlich der Zahlung der Beihilfe; |
(b) |
die Durchführung der Anerkennungspläne; |
(c) |
die Auswirkungen der Zahlung der Beihilfe im Anschluss an die Anerkennung. [Abänd. 20] |
Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 120
Betriebsfonds
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
(a) |
Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst, |
(b) |
finanzielle Beihilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind, die die Kommission gemäß den Artikeln 126 und 127 erlässt. |
2. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 genehmigten operationellen Programme.
Artikel 121
Operationelle Programme
1. Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 209 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:
(a) |
die Planung der Produktion, |
(b) |
die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, |
(c) |
die Förderung ihrer Vermarktung, |
(d) |
die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form, |
(e) |
Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus, |
(f) |
Krisenprävention und Krisenmanagement. |
2. Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
(a) |
Marktrücknahmen, |
(b) |
die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse, |
(c) |
Vermarktungsförderung und Kommunikation, |
(d) |
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, |
(e) |
Ernteversicherung, |
(f) |
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit. |
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Union gemäß Artikel 122 in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(a) |
die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder |
(b) |
mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden. |
Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
4. Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.
5. Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
Artikel 122
Finanzielle Beihilfe der Union
1. Die finanzielle Beihilfe der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
2. Für die finanzielle Beihilfe der Union gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und –managementmaßnahmen verwendet wird.
3. Auf Antrag der Erzeugerorganisation beläuft sich der Prozentsatz gemäß Absatz 1 auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(a) |
es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; |
(b) |
es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt; |
(c) |
es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (21) fallenden ökologischen Erzeugnissen; |
(d) |
es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden; |
(e) |
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat; |
(f) |
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird; |
(g) |
es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird; |
(h) |
es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Union in äußerster Randlage vorgelegt; |
(i) |
es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen. |
4. Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
(a) |
kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; |
(b) |
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden. |
Artikel 123
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenenen Durchführungsrechtsakten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
2. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet werden und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die Kommission beschließt diese Erstattung im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenenen Durchführungsrechtsakten.
Artikel 124
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme
1. Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 121 Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 191 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
2. Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:
(a) |
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials, |
(b) |
eine Begründung der gewählten Prioritäten, |
(c) |
die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren, |
(d) |
eine Bewertung der operationellen Programme, |
(e) |
eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen. |
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.
Artikel 125
Genehmigung der operationellen Programme
1. Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
2. Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.
3. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Union im Rahmen der in Artikel 122 festgesetzten Grenzen mit.
4. Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Union erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.
5. Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Union gezahlt werden kann.
6. Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Unionsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.
Artikel 126
Übertragene Befugnisse
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
Betriebsfonds und operationelle Programme, einschließlich Vorschriften über betreffend
|
(b) |
den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme, einschließlich Vorschriften über betreffend
|
(c) |
die finanzielle Beihilfe der Union, einschließlich Vorschriften über betreffend
|
(d) |
Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, einschließlich Vorschriften über betreffend
|
(e) |
die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, einschließlich Vorschriften über betreffend
|
Artikel 127
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen, die Folgendes betreffen:
(a) |
die Verwaltung der Betriebsfonds sowie Mitteilungen betreffend die geschätzten Beträge der Betriebsfonds; |
(b) |
die Vorlage der operationellen Programme, einschließlich der Fristen und vorgeschriebenen Begleitdokumente; |
(c) |
das Format der operationellen Programme; |
(d) |
die Verwaltung der Überwachung und Bewertung der nationalen Strategien und operationellen Programme gemäß Artikel 126 Buchstabe a Ziffer vi; |
(e) |
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die genehmigten Beihilfebeträge; |
(f) |
die Beihilfeanträge und Beihilfezahlung, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen; |
(g) |
die Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen; |
(h) |
die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen; |
(i) |
die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung; |
(j) |
die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und -management; |
(k) |
die Verwaltung von Ernteversicherungsmaßnahmen; |
(l) |
staatliche Beihilfen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen; |
(m) |
die Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe; |
(n) |
die Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe; |
(o) |
die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe. |
Unterabschnitt III
Schulobstprogramm
Artikel 128
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
1. Unter den von der Kommission im Wege von delegierten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 129 und 130 festzulegenden Bedingungen wird eine Unionsbeihilfe gewährt für:
(a) |
die von dem Mitgliedstaat durchgeführte oder gebilligte Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und [Abänd. 21] |
(b) |
damit zusammenhängende Kosten für Logistik sowie Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung. |
2. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, die insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms, einschließlich der Beiträge der Union und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise beinhaltet. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.
3. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste enthält jedoch keine Erzeugnisse, die durch eine von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 129 angenommene Maßnahme ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit EU-Ursprung den Vorzug geben.
4. Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf
(a) |
pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen und |
(b) |
50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (22) förderfähig sind, und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags nicht übersteigen und |
(c) |
keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen. |
5. Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Allerdings erhalten Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jeweils eine Unionsbeihilfe in Höhe von mindestens 175 000 EUR. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen.
6. Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Unionsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder förderungswürdige Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Unionsbeihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Unionsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Strategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
7. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Kosten können auch durch Beiträge des privaten Sektors gedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.
8. Das Schulobstprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit den Unionsvorschriften vereinbar sind.
9. Die Union kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.
Artikel 129
Übertragene Befugnisse
1. Um gesunde Ernährungsgewohnheiten bei Kindern zu fördern, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die nicht für die Regelung in Betracht kommenden Erzeugnisse; |
(b) |
der Zielgruppe der Regelung; |
(c) |
die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen; |
(d) |
die Zulassung und Auswahl der Antragsteller. |
2. Um eine effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe an die Mitgliedstaaten, das Verfahren zur Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Anträge und die möglichen Kürzungen infolge der Nichteinhaltung der Regelung; |
(b) |
die beihilfefähigen Kosten einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen; |
(c) |
die Überwachung und Bewertung. |
3. Um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; zu diesen Maßnahmen gehören die Aussetzung des Anspruchs, sich an der Regelung zu beteiligen, und der Entzug der Zulassung.
4. Um die Öffentlichkeit für die Regelung zu sensibilisieren, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten vorschreiben, dass die Begünstigten auf die finanzielle Unterstützung der Regelung hinweisen.
Artikel 130
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:
(a) |
die endgültige Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten; |
(b) |
die Beihilfeanträge und –zahlungen; |
(c) |
die Kontrollen; |
(d) |
die Methoden zum Hinweis auf die Regelung und die mit ihr zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen; |
(e) |
die Übermittlung von Informationen an die Kommission. |
Abschnitt VII
Stützungsprogramme im Weinsektor
Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 131
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Unionsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
Artikel 132
Vereinbarkeit und Kohärenz
1. Die Stützungsprogramme stehen mit dem Unionsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar.
2. Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.
3. Nicht gefördert werden:
(a) |
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, |
(b) |
Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind. |
Unterabschnitt II
Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen
Artikel 133
Einreichung von Stützungsprogrammen
1. Jeder der in Anhang X genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.
Stützungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (23) durchgeführt werden, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
2. Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.
Stellt die Kommission im Wege eines ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsaktes ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 jedoch fest, dass die eingereichten Stützungsprogramme den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen entsprechen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
3. Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.
4. Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms getroffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 137, so ist Artikel 134 nicht anwendbar. In diesem Fall ist Artikel 308 Absatz 5 nur in Bezug auf das Jahr anwendbar, in dem die Übertragung vorgenommen wird, und Artikel 308 Absatz 6 ist nicht anwendbar.
Artikel 134
Inhalt der Stützungsprogramme
Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:
(a) |
eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele; |
(b) |
die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen; |
(c) |
eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen; |
(d) |
einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen; |
(e) |
eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang X vorgesehenen Obergrenzen gibt; |
(f) |
die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und |
(g) |
die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen. |
Artikel 135
Förderfähige Maßnahmen
1. Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(a) |
Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 137, |
(b) |
Absatzförderung gemäß Artikel 138, |
(c) |
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 139, |
(d) |
grüne Weinlese gemäß Artikel 140, |
(e) |
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 141, |
(f) |
Ernteversicherung gemäß Artikel 142, |
(g) |
Investitionen gemäß Artikel 143, |
(h) |
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 144, |
(i) |
Trinkalkoholdestillation gemäß Artikel 103w der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, |
(j) |
Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, |
(k) |
Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. |
2. Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 137 bis 144 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 103w, 103x und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen.
Artikel 136
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme
1. Die Aufteilung der verfügbaren Unionsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang X festgesetzt.
2. Die Unionsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 133 Absatz 1 getätigt werden.
3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.
4. Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 138, 142 und 143 gewähren.
Der in den einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung — aus Unionsmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt.
Unterabschnitt III
Besondere Stützungsmassnahmen
Artikel 137
Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinerzeuger
1. Die Mitgliedstaaten können die Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemäß Anhang VII Abschnitt O der genannten Verordnung gewähren.
2. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 133 Absatz 3.
3. Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist,
(a) |
verbleibt sie in der Betriebsprämienregelung und ist in den darauf folgenden Jahren der Anwendung der Stützungsprogramme nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 138 bis 144 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 103w, 103x und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügbar bzw. kann nicht mehr gemäß Artikel 133 Absatz 3 dafür bereitgestellt gestellt werden; |
(b) |
werden die für Maßnahmen gemäß den Artikeln 138 bis 144 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 103w, 103x und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügbaren Mittel in den Stützungsprogrammen entsprechend gekürzt. |
Artikel 138
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
1. Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Unionsweine in Drittländern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessert werden sollen.
2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.
3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:
(a) |
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben; |
(b) |
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen; |
(c) |
Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung; |
(d) |
Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten; |
(e) |
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. |
4. Der Unionsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Artikel 139
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
1. Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
2. Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 304 Absatz 3 übermitteln.
3. Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
(a) |
Sortenumstellung auch durch Umveredelung, |
(b) |
Umbepflanzung von Rebflächen, |
(c) |
Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken. |
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen , d. h. die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach derselben Anbaumethode, wird nicht unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen. [Abänd. 22]
4. Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:
(a) |
Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme; |
(b) |
Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. |
5. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und folgende Form haben:
(a) |
Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt V Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung; |
(b) |
finanzielle Entschädigung. |
6. Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.
Artikel 140
Grüne Weinlese
1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird.
Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (das Nichternten) gilt nicht als grüne Weinlese. [Abänd. 23]
2. Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.
3. Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.
Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.
Artikel 141
Fonds auf Gegenseitigkeit
1. Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.
2. Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.
Artikel 142
Ernteversicherung
1. Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
Der Ausdruck “widrige Witterungsverhältnisse” hat die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck “Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (24). [Abänd. 24]
2. Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
(a) |
80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden; |
(b) |
50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen
|
3. Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.
4. Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.
Artikel 143
Investitionen
1. Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:
(a) |
die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XII Teil II, |
(b) |
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XII Teil II. |
2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (25) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.
3. Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.
4. Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
(a) |
50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind, |
(b) |
40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen, |
(c) |
75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006, |
(d) |
65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006. |
5. Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.
Artikel 144
Destillation von Nebenerzeugnissen
1. Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XIII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.
2. Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 147 festgesetzt.
3. Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Artikel 145
Cross-Compliance
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 6 und 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Unterabschnitt IV
Verfahrensvorschriften
Artikel 146
Übertragene Befugnisse
Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme ihre Ziele erreichen und die EU-Mittel gezielt verwendet werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen
(a) |
über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; |
(b) |
über die Beihilfefähigkeitskriterien für Stützungsmaßnahmen, die für eine Stützung in Betracht kommenden Arten von Ausgaben und Maßnahmen, die nicht für eine Stützung in Betracht kommenden Maßnahmen und den Höchstumfang der Stützung je Maßnahme; |
(c) |
über Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn; |
(d) |
über Anforderungen und Schwellen für Vorschüsse, einschließlich der Verpflichtung einer Sicherheitsleistung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; |
(e) |
mit allgemeinen Bestimmungen und Begriffsbestimmungen zum Zweck dieses Abschnitts; |
(f) |
zur Verhütung des Missbrauchs der Stützungsmaßnahmen, einschließlich von Einschränkungen, um eine Doppelfinanzierung von Vorhaben zu vermeiden; |
(g) |
über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; |
(h) |
über die Anforderungen, einschließlich besonderer Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, bei der Durchführung der Stützungsmaßnahmen sowie die Einschränkungen und Kontrollen, um die Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Stützungsmaßnahmen zu gewährleisten; |
(i) |
über die Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission im Falle der Nichteinhaltung der Mitteilungsanforderungen durch einen Mitgliedstaat oder wenn die Mitteilung falsch erscheint; |
(j) |
über Zahlungen an die Begünstigten, einschließlich Zahlungen über Versicherungsvermittler im Falle der Stützung gemäß Artikel 142, die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, nationale Sanktionen und zum Zweck der Zahlung künstlich herbeigeführte Situationen. |
Artikel 147
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen, die Folgendes betreffen:
(a) |
die Anforderungen hinsichtlich der Mitteilung der Stützungsprogramme, einschließlich Inhalt, Format, zeitliche Abstände, Fristen und Art der Mitteilung und die entsprechende Finanzplanung sowie hinsichtlich der Neufassung der Programme; |
(b) |
Mitteilungen über die staatliche Beihilfe; |
(c) |
Antrags- und Auswahlverfahren; |
(d) |
Bewertung der unterstützten Maßnahmen; |
(e) |
Berechnung und Zahlung der Beihilfe für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse; |
(f) |
Anforderungen an das Finanzmanagement und Kontrollen der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten; |
(g) |
Vorschriften über die Kohärenz bei den Maßnahmen; |
(h) |
Vorschriften über die Feststellung der Nichteinhaltung und die Kürzung, Stornierung oder Erstattung von Beträgen für die Zwecke von Artikel 145. |
Abschnitt VIII
Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
Artikel 148
Geltungsbereich
1. Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme (im Folgenden „Imkereiprogramme“ genannt) auflegen.
2. Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 152 mit.
Artikel 149
Imkereiprogramm
Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:
(a) |
technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen, |
(b) |
Bekämpfung der Varroose, |
(c) |
Rationalisierung der Wanderimkerei, |
(d) |
Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors, |
(e) |
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, |
(f) |
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind. |
Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durch den ELER finanziert werden, sind von den Imkereiprogrammen ausgeschlossen.
Artikel 150
Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors
Um die in Artikel 151 Absatz 1 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.
Artikel 151
Finanzierung
1. Die Beteiligung der Union an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.
2. Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.
Artikel 152
Konsultation
Die Imkereiprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Imkereiverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 153
Übertragene Befugnisse
Um eine gezielte Nutzung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Folgendes festlegen:
(a) |
Vorschriften über die Verpflichtungen betreffend den Inhalt der nationalen Programme und der Studien gemäß Artikel 150 und |
(b) |
die Bedingungen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl Bienenstöcke in der Union. |
Artikel 154
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten
(a) |
Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen der nationalen Programme und Änderungen dieser Programme, einschließlich der Überwachungspläne, erlassen; |
(b) |
Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Imkereiprogramme finanzierten Maßnahmen nicht gleichzeitig Zahlungen aus einer anderen Unionsregelung erhalten, und zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel; |
(c) |
die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union genehmigen; |
(d) |
die statistischen Angaben über die Anzahl Bienenstöcke anhand von Angaben der Mitgliedstaaten aktualisieren. |
Abschnitt IX
Beihilfen im Seidenraupensektor
Artikel 155
Beihilfe für Seidenraupenzüchter
1. Es wird eine Beihilfe für in der Union gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes 0511 99 85 gewährt.
2. Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Seidenraupeneier enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.
3. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur solchen Züchtern zu gewähren, denen ihre Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die, nachdem sie die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen haben, die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern.
4. Maßnahmen für die Festsetzung der Beihilfe je in Betrieb genommene Samenschachtel werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. Die Höhe der Beihilfe für Seidenraupenzüchter wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Organisation des Seidenraupensektors in bestimmten Regionen der Union und der Notwendigkeit, die Anpassung des Angebots an die Marktlage zu erleichtern, festgesetzt. [Abänd. 25]
Artikel 156
Übertragene Befugnisse
Um die effiziente Nutzuung der EU-Finanzmittel zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die Mindestmenge Seidenraupeneier und andere Bedingungen für den erfolgreichen Abschluss der Zucht gemäß Artikel 155 Absatz 2; |
(b) |
die Bedingungen, die von den zugelassenen Stellen gemäß Artikel 155 Absatz 3 eingehalten werden müssen. |
Artikel 157
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen, die Folgendes betreffen:
(a) |
Beihilfeanträge und flankierende Unterlagen; |
(b) |
Beihilfekürzungen im Falle der verspäteten Antragstellung; |
(c) |
Kontrollen der zugelassenen Stellen gemäß Artikel 155 Absatz 3 durch die Mitgliedstaaten; |
(d) |
Notifizierungen der Mitgliedstaaten. |
TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Vermarktungsvorschriften
Abschnitt I
Vermarktungsnormen
Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 158
Geltungsbereich
Unbeschadet anderer für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Ethylalkohol gemäß Anhang II Teil I geltender Bestimmungen und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die allgemeine Vermarktungsnorm sowie die Vermarktungsnormen für die einzelnen Sektoren und/oder Erzeugnisse des Anhangs I und landwirtschaftlichen Ethylalkohol gemäß Anhang II Teil I festgelegt.
Unterabschnitt II
Allgemeine Vermarktungsnormen
Artikel 159
Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm
1. Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht ein Erzeugnis der „allgemeinen Vermarktungsnorm“, wenn es in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist.
2. Wurden keine Vermarktungsnormen gemäß Unterabschnitt III sowie der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und den Richtlinien 2001/110/EG (28), 2001/111/EG (29), 2001/112/EG (30), 2001/113/EG (31) und 2001/114/EG (32), des Rates festgelegt, so dürfen Erzeugnisse des Anhangs I der vorliegenden Verordnung, die als Lebensmittel für den Einzelhandel im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bereitgestellt sind, nur vermaktet werden, wenn sie der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen.
3. Für die Anwendung dieses Artikels gilt ein Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm konform, wenn das zur Vermarktung bestimmte Erzeugnis jeweils einer geltenden Norm entspricht, die von einer der in Anhang XI aufgeführten internationalen Organisationen verabschiedet wurde.
Artikel 160
Delegierte Befugnisse
Um auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung der Besonderheit jedes Sektors zu reagieren, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Anforderungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Artikel 159 Absatz 1 und Vorschriften betreffend die Übereinstimmung gemäß Absatz 3 desselben Artikels festlegen, ändern und davon abweichen.
Unterabschnitt III
Sektor- oder ErzeugnisspezifischeVermarktungsnormen
Artikel 161
Allgemeiner Grundsatz
Die Erzeugnisse, die unter Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse fallen, dürfen in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden.
Artikel 162
Festlegung und Inhalt
1. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Förderung ihrer Qualität beizutragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 158 auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festlegen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
2. Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 können sich gegebenenfalls auf die Anforderungen für Folgendes beziehen:
(a) |
die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die über diejenigen dieser Verordnung und der Verzeichnisse von Schlachtkörpern und deren Teilstücken, für die Anhang XII gilt, hinausgehen; |
(b) |
die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie; |
(c) |
die Pflanzensorte oder Tierrasse oder den Handelstyp; |
(d) |
die Aufmachung, Verkehrsbezeichnungen, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, Umhüllung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe; |
(e) |
Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale; |
(f) |
bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung; |
(g) |
die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, der diesbezüglichen Verwaltungsregeln und des Bearbeitungsvorgangs; |
(h) |
den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen; |
(i) |
das Haltbarmachungsverfahren und die Temperatur; |
(j) |
den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts und/oder Ursprungsort; |
(k) |
die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung; |
(l) |
die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, wo das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde; |
(m) |
den Wassergehalt in Prozent; |
(n) |
die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz bestimmter Verfahren; |
(o) |
die Verwendung zu einem besonderen Zweck, |
(p) |
die Handelspapiere, Begleitpapiere und die zu führenden Bücher; |
(q) |
Lagerung und Transport; |
(r) |
das Zertifizierungsverfahren; |
(s) |
die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und/oder den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 163 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse; |
(t) |
die Fristen; |
(u) |
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, die Mitteilungen der verschiedenen Unternehmen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Vorschriften für die Erhebung statistischer Marktdaten über die verschiedenen Erzeugnisse. |
3. Die Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse gemäß Absatz 1 werden unbeschadet der Bestimmungen über fakultative Qualitätsangaben der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse] und unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
(a) |
der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse; |
(b) |
der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten; |
(c) |
des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die je nach Fall auf der angemessenen geografischen Ebene festzulegen sind; |
(d) |
gegebenenfalls der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften; |
(e) |
der Normenempfehlungen der internationalen Gremien. |
Artikel 163
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und/oder Verkehrsbezeichnung für bestimmte Sektoren und/oder Erzeugnisse
1. Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XII gelten für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
(a) |
Olivenöl und Tafeloliven; |
(b) |
Wein; |
(c) |
Rindfleisch; |
(d) |
Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind; |
(e) |
Geflügelfleisch; |
(f) |
Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind. |
2. Eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung und/oder Verkehrsbezeichnung des Anhangs XII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen des Anhangs XII genügt.
3. Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs XII erlassen.
Artikel 164
Toleranz
Um den besonderen Gegebenheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 eine Toleranz für jede Vermarktungsnorm festlegen, bei dessen Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt.
Artikel 165
Önologische Verfahren
1. Hat die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, empfohlen und veröffentlicht, so gelten diese Methoden und Regeln.
Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g festgelegt.
Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.
2. Im Weinsektor dürfen nur gemäß Anhang XIII zugelassene und in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 168 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen in der Union verwendet werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für:
(a) |
Traubensaft und konzentrierten Traubensaft; |
(b) |
zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost. |
Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
Erzeugnisse des Weinbausektors müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.
In Anhang XII Teil II aufgeführte Weinbauerzeugnisse, die Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XIII festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Union nicht in den Verkehr gebracht werden.
3. Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:
(a) |
Sie stützt sich auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken; |
(b) |
sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung; |
(c) |
sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen; |
(d) |
sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert; |
(e) |
sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege; |
(f) |
sie berücksichtigt die in Anhang XIII festgelegten allgemeinen Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen. |
Artikel 166
Keltertraubensorten
1. Die in Anhang XII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) |
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis; |
(b) |
die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. |
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
3. Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.
Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach vorstehendem Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.
4. Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:
(a) |
nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft; |
(b) |
nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft. |
5. Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.
Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.
6. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.
Artikel 167
Besondere Verwendung von Wein
Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 166 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang XII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.
Artikel 168
Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren
1. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich von Artikel 162 Absatz 1 einzelstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Vorschriften aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.
2. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Unionsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.
3. Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 nach Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.
4. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festlegen.
Unterabschnitt IV
Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr
Artikel 169
Allgemeine Bestimmungen
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Unionsanforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten und Maßnahmen zur Abweichung von Artikel 161 erlauben, sowie ferner Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festlegen.
Artikel 170
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein
1. Vorbehaltlich anders lautender Regelungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt II Unterabschnitt II dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 163 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.
2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Union gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.
3. Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:
(a) |
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist; |
(b) |
ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist. |
Unterabschnitt V
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 171
Einzelstaatliche Kontrollen
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugnisse den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.
Artikel 172
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen und insbesondere Folgendes festlegen:
(a) |
Vorschriften für die Anwendung der allgemeinen Vermarktungsnorm; |
(b) |
Vorschriften für die Anwendung der Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang XII; |
(c) |
das Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und Anhang XII Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Anhang XII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und Anhang XII Teil VI Absatz 6 Buchstabe a entsprechen; |
(d) |
Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Probenahmen und der Analysemethoden zur Feststellung der Erzeugniszusammensetzung; |
(e) |
Vorschriften, nach denen festgestellt werden kann, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind; |
(f) |
Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen auf Konformität mit den sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen; |
(g) |
Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze; |
(h) |
Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe; |
(i) |
die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Abweichung gemäß Artikel 169. |
Abschnitt II
Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor
Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 173
Geltungsbereich
1. Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
(a) |
den Schutz der legitimen Interessen
|
(b) |
die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und |
(c) |
die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können. |
Unterabschnitt II
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Artikel 174
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
(a) |
„Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
|
(b) |
„geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
|
Die „Herstellung“ im Sinn von Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme nachgelagerter Verfahren.
Für die Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von bis zu 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen kann, von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.
Abweichend von Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii kann ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:
(a) |
in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiet oder |
(b) |
in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, entsprechend den nationalen Vorschriften oder |
(c) |
im Fall einer länderübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets. |
Abweichend von Buchstabe b Ziffer iii kann ein Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden.
Abweichend von Buchstabe a Ziffer iii kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dieses Verfahren vor dem 1. März 1986 angewendet wurde. [Abänd. 26]
2. Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie
(a) |
einen Wein bezeichnen, |
(b) |
sich auf einen geografischen Namen beziehen, |
(c) |
den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen; und |
(d) |
dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden. |
3. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.
Artikel 175
Inhalt der Schutzanträge
1. Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
(a) |
den zu schützenden Namen; |
(b) |
Name und Anschrift des Antragstellers; |
(c) |
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und |
(d) |
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2. |
2. Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.
Sie beinhaltet mindestens Folgendes:
(a) |
den zu schützenden Namen; |
(b) |
eine Beschreibung des Weines/der Weine:
|
(c) |
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung; |
(d) |
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets; |
(e) |
den Höchstertrag je Hektar; |
(f) |
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden; |
(g) |
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Buchstabe b Ziffer i ergibt; |
(h) |
geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind; |
(i) |
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben. |
Artikel 176
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
1. Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 175 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
2. Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.
3. Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Artikel 177
Antragsteller
1. Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.
2. Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
3. Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Artikel 178
Nationales Vorverfahren
1. Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 174 mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach diesem Artikel unterzogen.
2. Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
3. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
4. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
5. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so
(a) |
veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und |
(b) |
übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:
|
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.
6. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 118f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dem vorliegenden Artikel ab dem 1. August 2009 nachzukommen.
7. Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.
Artikel 179
Prüfung durch die Kommission
1. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
2. Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 178 Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.
3. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, das einzige Dokument gemäß Artikel 175 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 178 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
4. Andernfalls beschließt die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen.
Artikel 180
Einspruchsverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 179 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Artikel 181
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 180 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 182
Homonyme
1. Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
2. Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.
Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleich lautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Union nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.
3. Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht sie daraus, so kann dieser Name außer im Falle anderer von der Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.
4. Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 174 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und umgekehrt.
Artikel 183
Gründe für die Verweigerung des Schutzes
1. Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(a) |
die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; |
(b) |
die einschlägigen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften. |
2. Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.
Artikel 184
Beziehung zu Marken
1. Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 185 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
2. Unbeschadet von Artikel 183 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 185 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (35) vorliegen.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 185
Schutz
1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
(a) |
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens
|
(b) |
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; |
(c) |
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; |
(d) |
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
3. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 183 Absatz 1 werden.
4. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
Artikel 186
Register
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.
Artikel 187
Benennung der zuständigen Behörden
1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) zuständig ist/sind.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Unterabschnitts erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
Artikel 188
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen
1. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
(a) |
die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 187 Absatz 1 oder |
(b) |
eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden. |
Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
2. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
(a) |
eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder |
(b) |
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen. |
3. Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden nach diesen Normen akkreditiert.
4. Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 189
Änderungen der Produktspezifikationen
1. Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 177 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
2. Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 175 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 178 bis 181 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 179 Absatz 2 und Artikel 180 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 179 Absatz 3.
3. Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:
(a) |
Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit; |
(b) |
liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung. |
Artikel 190
Löschung
1. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Artikel 178 bis 181 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 191
Bestehende geschützte Weinnamen
1. Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (37) geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 186 der vorliegenden Verordnung auf.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:
(a) |
die in Artikel 175 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen, |
(b) |
die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung. |
3. Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 186 zu streichen.
4. Artikel 190 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission kann von sich aus im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 174 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Artikel 192
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.
Artikel 193
Übertragene Befugnisse
1. Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Folgendes festlegen:
(a) |
Grundsätze für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und |
(b) |
Begriffsbestimmungen, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. |
2. Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 175 Absatz 2 Buchstabe h umfassen können.
3. Um die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
festlegen, in welchen Fällen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; |
(b) |
Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers festlegen, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; |
(c) |
besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den einzelstaatlichen Verfahren für grenzübergreifende Anträge erlassen; |
(d) |
den Beantragungszeitpunkt festsetzen; |
(e) |
den Zeitpunkt festsetzen, ab dem der Schutz gilt; |
(f) |
die Bedingungen festlegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 zu betrachten ist; |
(g) |
den Zeitpunkt festsetzen, an dem die Änderung in Kraft tritt. |
4. Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festlegen.
5. Um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu vermeiden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.
6. Um die Wirksamkeit der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden erlassen.
7. Um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde. benachteiligt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Übergangsbestimmungen erlassen betreffend
(a) |
Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind; |
(b) |
das nationale Vorverfahren; |
(c) |
vor einem bestimmten Zeitpunkt etikettierte oder auf den Markt gebrachte Weine und |
(d) |
Änderungen der Produktspezifikationen. |
Artikel 194
Durchführungsbefugnisse
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen betreffend
(a) |
die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
(b) |
die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; |
(c) |
die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 186; |
(d) |
die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe; |
(e) |
die Einreichung grenzübergreifender Anträge; |
(f) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. |
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen betreffend das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden Weinnamen, insbesondere betreffend
(a) |
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat, |
(b) |
Fristen, |
(c) |
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind. |
Artikel 195
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Ohne Anwendung von Artikel 323 zu erlassende Durchführungsrechtsakte
Wird ein Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, ihn als unzulässig abzulehnen.
Unterabschnitt III
Traditionelle Begriffe
Artikel 196
Begriffsbestimmung
Der Ausdruck „traditioneller Begriff“ bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 173 Absatz 1, um
(a) |
anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat, oder |
(b) |
die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen. |
Artikel 197
Schutz
1. Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 196 Absatz 1 hergestellt wurde.
Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.
2. Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.
Artikel 198
Übertragene Befugnisse
1. Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Bestimmungen über die Sprache und die Schreibweise des zu schützenden Begriffs erlassen.
2. Um die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:
(a) |
die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann; |
(b) |
die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; |
(c) |
die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; |
(d) |
den Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; |
(e) |
die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; |
(f) |
den Zeitpunkt der Antragstellung. |
3. Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Bedingungen erlassen, gemäß denen traditionelle Begriffe für Drittlandserzeugnisse verwendet werden dürfen, und Ausnahmen von Artikel 196 vorsehen.
4. Um die unrechtmäßige Verwendung von geschützten traditionellen Begriffen zu vermeiden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang durchführen.
Artikel 199
Durchführungsbefugnisse
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen betreffend das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch oder Löschung, insbesondere betreffend
(a) |
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat, |
(b) |
Fristen, |
(c) |
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind. |
2. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a , einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder auf Löschung eines geschützten traditionellen Begriffs anzunehmen oder abzulehnen.
3. Die Kommission sieht im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten den Schutz traditioneller Begriffe vor, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 196 Buchstabe a oder b eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.
Artikel 200
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Ohne Anwendung von Artikel 323 zu erlassende Durchführungsrechtsakte
Wird ein Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, ihn als unzulässig abzulehnen.
Abschnitt III
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor
Artikel 201
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Ausdruck
(a) |
„Kennzeichnung“ die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen; |
(b) |
„Aufmachung“ die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden. |
Artikel 202
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften
1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates (38), die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse. Die Etikettierung der in Anhang XII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen.
2. Sind in einem der in Anhang XII Teil II dieser Verordnung genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten enthalten, müssen sie unter Voranstellung des Wortes „enthält“ in der Etikettierung angegeben werden.
Im Fall von Sulfiten dürfen folgende Angaben verwendet werden: „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“.
3. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 2 kann durch die Verwendung eines Piktogramms ergänzt werden, das im Wege eines nach Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. [Abänd. 27]
Artikel 203
Obligatorische Angaben
1. Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
(a) |
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang XII Teil II; |
(b) |
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
|
(c) |
den vorhandenen Alkoholgehalt; |
(d) |
die Angabe der Herkunft; |
(e) |
die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers; |
(f) |
bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und |
(g) |
im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts. |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, und bei Qualitätsschaumweinen, deren Etiketten den Begriff „Sekt“ enthalten . [Abänd. 28]
3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:
(a) |
wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 196 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist; |
(b) |
unter außergewöhnlichen, von der Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegenden Umständen, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten. |
Artikel 204
Fakultative Angaben
1. Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 203 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:
(a) |
das Erntejahr; |
(b) |
die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten; |
(c) |
für andere als die in Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts; |
(d) |
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 196 Buchstabe b; |
(e) |
das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe; |
(f) |
die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren; |
(g) |
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt. |
2. Unbeschadet des Artikels 182 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:
(a) |
Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen; |
(b) |
sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
|
(c) |
Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren. |
Artikel 205
Sprachen
1. Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 203 und 204 in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen.
2. Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 196 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.
Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
Artikel 206
Anwendung
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.
Artikel 207
Übertragene Befugnisse
1. Um die Übereinstimmung mit horizontalen Vorschriften betreffend die Etikettierung und Aufmachung sicherzustellen und den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Einschränkungen festlegen betreffend:
(a) |
die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind; |
(b) |
bestimmte obligatorische Angaben, insbesondere
|
(c) |
fakultative Angaben, insbesondere:
|
(d) |
die Aufmachung, insbesondere
|
2. Um die Wirksamkeit der in diesem Abschnitt vorgesehenen Zertifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsverfahren zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen erlassen.
3. Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe erlassen, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den Anforderungen von Artikel 178 Absatz 5 entspricht.
4. Um zu gewährleisten, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Übergangsbestimmungen für vor dem 1. August 2009 in den Verkehr gebrachte und etikettierte Weine erlassen.
5. Um zu vermeiden, dass nicht gemäß diesem Abschnitt etikettierte Erzeugnisse in der Union vermarktet oder ausgeführt werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich zu erlassenden Maßnahmen festlegen.
6. Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Abweichungen von diesem Abschnitt erlassen.
Artikel 208
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt betreffend Verfahren, Mitteilungen und technische Kritereien erlassen.
KAPITEL II
Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 209
Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die
(a) |
aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:
|
(b) |
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; |
(c) |
ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:
|
Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.
Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,
(a) |
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen, |
(b) |
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung, |
(c) |
Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen. |
Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:
(a) |
Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen; |
(b) |
Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt, |
(c) |
Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung, |
(d) |
Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Titel I Kapitel IV Abschnitt VII dieses Teils. |
Artikel 210
Branchenverbände
1. Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die
(a) |
aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:
|
(b) |
auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden; |
(c) |
ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:
|
2. Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1.
3. Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die
(a) |
aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der vorgenannten Sektoren bestehen; |
(b) |
auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden; |
(c) |
in einer oder mehreren Regionen der Union eine und — im Obst- und Gemüsesektor — zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor — unbeschadet anderer Sektoren — unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:
|
4. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die
a) |
aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden; |
b) |
auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden; |
c) |
in einer oder mehreren Regionen der Union eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten – unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen – ausüben:
|
Artikel 211
Gemeinsame Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände
1. Artikel 209 und Artikel 210 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 210 Absatz 1.
2. Die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 707/76 (41), (EG) Nr. 865/2004 (42) und (EG) Nr. 1952/2005 (43) anerkannten bzw. zugelassenen Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen nach Artikel 209 der vorliegenden Verordnung.
Die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2077/92 (44) und (EG) Nr. 865/2004 anerkannten bzw. zugelassenen Branchenverbände gelten als anerkannte Branchenverbände nach Artikel 210 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 212
Marktteilnehmerorganisationen
Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktteilnehmerorganisationen“ anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte Organisationen anderer Teilnehmer des Olivenöl- und Tafelolivensektors oder ihre Vereinigungen.
Abschnitt II
Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
Unterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Artikel 213
Satzung der Erzeugerorganisationen
1. Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,
(a) |
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen, |
(b) |
in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein; |
(c) |
ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen; |
(d) |
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können; |
(e) |
die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 120 zu entrichten. |
2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen
(a) |
einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen; |
(b) |
Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten; |
(c) |
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten. |
3. Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
(a) |
die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 1 genannten Regeln; |
(b) |
die Verpflichtung für die Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten; |
(c) |
Regeln, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen; |
(d) |
Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften; |
(e) |
Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft; |
(f) |
die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln. |
4. Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
Artikel 214
Anerkennung
1. Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse an, wenn
(a) |
sie das Ziel des Einsatzes umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt verfolgen und sie nachweislich die Anforderungen der Artikel 209 und 213 erfüllen; |
(b) |
ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen; |
(c) |
sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen; |
(d) |
sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können; |
(e) |
sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen; |
(f) |
sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten und |
(g) |
sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. |
2. Die Mitgliedstaaten
(a) |
entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; |
(b) |
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; |
(c) |
teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit. |
Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen
Artikel 215
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie
(a) |
nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und |
(b) |
keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. |
Artikel 213 Absatz 4 gilt sinngemäß.
Artikel 216
Auslagerung
Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.
Artikel 217
Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse
1. In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Unionsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation als eine juristische Person oder ein genau definierter Teil einer juristischen Person gegründet werden.
Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 209 zu erfüllen.
Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.
2. Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.
Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 218
Ausdehnung der Regeln
1. Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:
(a) |
die Regeln nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a; |
(b) |
die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln. |
Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln
(a) |
seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten, |
(b) |
in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XIV aufgeführt sind, |
(c) |
für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden. |
Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XIV Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
2. Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „Wirtschaftsbezirk“ ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.
Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste im Wege eines ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
3. Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (45) und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (46) fallen, nicht berücksichtigt.
4. Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,
(a) |
dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Union auswirken; |
(b) |
gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a; |
(c) |
dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Unions- und einzelstaatlichen Recht stehen. |
5. Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Artikel 219
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Vorschriften mit, die sie der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks gemäß Artikel 218 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
Artikel 220
Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
Die Kommission entscheidet im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 218 Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,
(a) |
wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 39 des Vertrags gefährdet werden; |
(b) |
wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung; |
(c) |
wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden. |
Artikel 221
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Bei Anwendung von Artikel 218 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträgen schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:
(a) |
der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Artikel 218 Absatz 1 genannten Regelung ergeben; |
(b) |
der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben. |
Artikel 222
Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor
Artikel 223
Anerkennung und Entzug der Anerkennung
1. Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese
(a) |
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben; |
(b) |
in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen; |
(c) |
zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 210 Absatz 3 Buchstabe c ausüben; |
(d) |
selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben; |
(e) |
nicht an in Artikel 285 Absatz 4 genannten Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind. |
2. Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.
Die Kommission kann die Anerkennung im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.
3. Die Mitgliedstaaten
(a) |
entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags; |
(b) |
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung; |
(c) |
entziehen die Anerkennung, wenn
|
(d) |
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit. |
4. Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 210 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.
5. Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten fest.
6. Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat im Wege eines ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.
7. Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 224 durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 224
Ausdehnung der Regeln
1. Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
2. Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.
3. Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,
(a) |
müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
|
(b) |
müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten; |
(c) |
dürfen für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden; |
(d) |
dürfen sich nicht nachteilig auf andere Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XIV Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.
4. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XIV aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Region(en) erzeugt wurden.
Artikel 225
Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die Vorschriften, die sie allen Wirtschaftsteilnehmern einer oder mehrerer Region(en) gemäß Artikel 224 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.
2. Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den Ausschuss nach Artikel 323 Absatz 1 von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.
3. Die Kommission entscheidet im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 220 genannten Fällen aufheben muss.
Artikel 226
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 224 Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.
Abschnitt III
Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor
Artikel 227
Anerkennung
1. Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass
(a) |
die Erzeugerorganisation
|
(b) |
der Branchenverband
|
2. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.
Branchenverbände, die die Kriterien von Artikel 210 Absatz 3 und Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
3. Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Es gilt jedoch Folgendes:
(a) |
die Zeiträume nach Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c betragen vier Monate; |
(b) |
die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe a müssen bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat; |
(c) |
die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe d müssen jeweils bis zum 1. März erfolgen. |
Abschnitt IV
Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor
Artikel 228
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Nichtmitglieder
1. Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 mittels ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten — die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt. [Abänd. 29]
2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen
(a) |
eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit, |
(b) |
Untersuchungen, die sich auf die Qualitätsverbesserung von Tabakblättern und -ballen erstrecken, |
(c) |
die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes. |
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine von ihnen beabsichtigte Beitragspflicht gemäß Absatz 1 mit. Sie darf erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung an die Kommission in Kraft treten. Die Kommission kann innerhalb dieser Dreimonatsfrist im Wege eines ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 fordern, dass der Beschlussentwurf ganz oder teilweise verworfen wird, falls das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse nicht begründet erscheint.
4. Sind die Maßnahmen, die von einem von der Kommission gemäß diesem Kapitel anerkannten Branchenverband betrieben werden, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihren Beschlussentwurf mit. Die Mitgliedstaaten äußern sich innerhalb von zwei Monaten ab Versand der Mitteilung.
Abschnitt V
Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 229
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 311 Absatz 1 Unterabsatz 2 können von einer gemäß Artikel 209 anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon ausgehandelt werden.
2. Die Erzeugerorganisationen können Verträge aushandeln:
(a) |
unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht; |
(b) |
unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird; |
(c) |
sofern die solche Verhandlungen einer bestimmten Erzeugerorganisation betreffende gesamte Rohmilchmenge folgende Grenzen nicht überschreitet:
|
(d) |
sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt, und |
(e) |
sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten benachrichtigt, in dem/denen sie tätig ist. |
3. Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein. Um die angemessene Kontrolle dieser Zusammenschlüsse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Regelungen über die für die Anerkennung solcher Zusammenschlüsse geltenden Bedingungen erlassen.
4. Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission anhand der ihr angebracht erscheinenden Methoden die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.
5. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann die entsprechend Unterabsatz 2 zuständige Wettbewerbsbehörde – selbst wenn der Grenzwert von 49 % nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittelgroßen Betrieben, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.
Bei Verhandlungen, die die Erzeugung von mehr als einem Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 beschriebene Beschluss im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist er von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, dessen Erzeugung Gegenstand der Verhandlungen ist.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
6. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(a) |
„nationale Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (47) genannte Behörde; |
(b) |
„kleine und mittelgroße Betriebe“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. |
Abschnitt VI
Verfahrensvorschriften
Artikel 230
Übertragene und Durchführungsbefugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, der Marktteilnehmerorganisationen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen solcher Organisationen, Gruppierungen und Verbände beizutragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
die spezifischen Ziele solcher Organisationen, Gruppierungen und Verbände, die Satzung, die Anerkennung, Struktur, Rechtspersönlichkeit, Mitgliedschaft, Größe, Rechenschaft und Tätigkeiten solcher Organisationen, Gruppierungen und Verbände, die Auswirkungen der Anerkennung, den Entzug der Anerkennung, Abweichungen bei der Mindestgröße und Zusammenschlüsse; |
(b) |
die Ausdehnung bestimmter Regeln der Branchenverbände auf Nichtmitglieder; |
(c) |
die länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe; |
(d) |
die Auslagerung von Tätigkeiten und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Erzeugerorganisationen oder Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen; |
(e) |
die Mindestmenge bzw. den Mindestwert der der vermarktbaren Erzeugung einer Erzeugerorganisation; |
(f) |
Abweichungen von den Anforderungen gemäß den Artikeln 209, 210 und 212, |
(g) |
Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien. |
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle notwendigen Maßnahem in Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, insbesondere betreffend
(a) |
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, |
(b) |
die Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation, |
(c) |
die Durchführung der Anerkennungspläne, |
(d) |
die Ausdehnung der Anerkennung, |
(e) |
Kontrollen und Prüfungen. |
TEIL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 231
Allgemeine Grundsätze
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:
(a) |
die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, |
(b) |
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung. |
Artikel 232
Kombinierte Nomenklatur
Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (48) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen in Anhang III und Anhang XII Teil II, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
KAPITEL II
Einfuhr
Abschnitt I
Einfuhrlizenzen
Artikel 233
Einfuhrlizenzen
Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Union die Vorlage einer Einfuhrlizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse vorgeschrieben werden:
(a) |
Getreide, |
(b) |
Reis, |
(c) |
Zucker, |
(d) |
Saatgut, |
(e) |
Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39, |
(f) |
Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt, |
(g) |
Obst und Gemüse, |
(h) |
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, |
(i) |
Bananen, |
(j) |
Wein, |
(k) |
lebende Pflanzen, |
(l) |
Rindfleisch, |
(m) |
Milch und Milcherzeugnisse, |
(n) |
Schweinefleisch, |
(o) |
Schaf- und Ziegenfleisch, |
(p) |
Eier, |
(q) |
Geflügelfleisch; |
(r) |
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. |
Artikel 234
Lizenzerteilung
Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union, sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen.
Artikel 235
Gültigkeit
Die Einfuhrlizenzen sind unionsweit gültig.
Artikel 236
Sicherheit
1. Sofern die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 238 nichts anderes bestimmt hat, ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird.
2. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsfrist der Lizenz nicht oder nur teilweise erfolgt.
Artikel 237
Besondere Sicherheit im Weinsektor
1. Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.
Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der — sofern er zugrunde gelegt wird — um eine von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
Ist der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegenden Bedingungen bestimmt.
2. Sollten in Anhang XIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass die Moste — bei Verwendung zur Weinbereitung — entsprechend gekennzeichnet wurden.
Artikel 238
Übertragene Befugnisse
1. Um der Entwicklung des Handels und der Märkte und den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu überwachen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:
(a) |
das Verzeichnis der Erzeugnisse der Sektoren gemäß Artikel 233, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist; |
(b) |
die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, insbesondere aufgrund des zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, der einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, des Zwecks der Transaktion, des Rechtsstatus des Antragstellers und der jeweiligen Mengen. |
2. Um die wesentlichen Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung festzulegen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung, einschließlich der Möglichkeit einer Toleranz bei der Einhaltung der Einfuhrpflicht, und die Angabe von Ursprung und Herkunft der Erzeugnisse festlegen, wenn dies obligatorisch ist; |
(b) |
vorschreiben, dass die Erteilung einer Lizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Gütemerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; |
(c) |
die Vorschriften für die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die Einschränkungen der Übertragbarkeit festlegen; |
(d) |
die erforderlichen Vorschriften für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die Situationen festlegen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; |
(e) |
die Fälle und Situationen festlegen, in denen keine Sicherheit geleistet werden muss. |
Artikel 239
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt, einschließlich der Vorschriften über
(a) |
die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung der Lizenzen; |
(b) |
die Gültigkeitsdauer der Lizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit; |
(c) |
die Nachweise, dass die Anforderungen an die Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind; |
(d) |
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen; |
(e) |
die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch. |
Abschnitt II
Einfuhrzölle und -abgaben
Artikel 240
Einfuhrzölle
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.
Artikel 241
Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide
1. Abweichend von Artikel 240 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.
2. Der Einfuhrzoll gemäß Absatz 1 wird von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 auf der Grundlage der für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig festgestellten repräsentativen cif-Einfuhrpreise berechnet.
Artikel 242
Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Reis
1. Abweichend von Artikel 240 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVI Nummer 1 festgesetzt.
Die Kommission setzt im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.
2. Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XV Nummer 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 243 — erteilt wurden.
3. Die jährliche Referenzmenge wird auf 449 678 Tonnen festgesetzt. Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge.
Artikel 243
Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Basmati-Reis
Abweichend von Artikel 240 kommen die in Anhang XVI aufgeführten Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 unter den Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 249 und 250 festgelegt wurden, für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht.
Artikel 244
Berechnung der Einfuhrzölle für geschliffenen Reis
1. Abweichend von Artikel 240 wird der Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVI Nummer 2 festgesetzt.
Die Kommission setzt im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten einen neuen anzuwendenden Zollsatz fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.
2. Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XV Nummer 2 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.
Artikel 245
Berechnung der Einfuhrzölle für Bruchreis
Abweichend von Artikel 240 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.
Artikel 246
Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
1. Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten für jedes einzelne Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen erlassen.
2. Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
3. Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 249 und 250 festzulegenden Bedingungen bestimmt.
Artikel 247
Zusätzliche Einfuhrzölle
1. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem in den Artikeln 240 bis 246 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn
(a) |
die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder |
(b) |
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“). |
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
2. Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
3. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Unionsmarkt überprüft.
4. Die Kommission kann die repräsentativen Preise und die Auslösungsmengen zum Zweck der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 250 Buchstabe d erlassenen Vorschriften im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 festsetzen.
Artikel 248
Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen der folgenden Erzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen:
(a) |
Zucker des KN-Codes 1701, |
(b) |
Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30. |
Artikel 249
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 vorschreiben, dass eine Sicherheit für die Einfuhr bestimmter hochwertiger Getreidearten und von Basmati-Reis geleistet werden muss.
2. Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung für Basmati-Reis sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten weitere Anforderungen festlegen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen, um einen Antrag für eine Einfuhrlizenz gemäß Artikel 243 stellen zu können.
3. Um den Besonderheiten des Getreidesektors Rechnung zu tragen, setzt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Mindestqualitätsanforderungen fest, denen entsprochen werden muss, um eine Verringerung des Einfuhrzolls in Anspruch nehmen zu können.
Artikel 250
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
(a) |
hinsichtlich von Artikel 241:
|
(b) |
die erforderlichen Vorschriften, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zölle gemäß Artikel 243 zu überprüfen, indem die Merkmale und Qualität der eingeführten Erzeugnisse kontrolliert werden, und die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, falls bei der Anwendung der Regelung besondere Schwierigkeiten auftreten; |
(c) |
hinsichtlich von Artikel 246 Vorschriften über die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts, die Feststellung der Preise, die Identifizierung der repräsentativen Märkte und den Einfuhrpreis; |
(d) |
hinsichtlich von Artikel 247 weitere Vorschriften, die für die Anwendung von Absatz 1 des genannten Artikels erforderlich sind; |
(e) |
Bestimmungen zur Überprüfung der Merkmale und Qualität der eingeführten Erzeugnisse. |
Abschnitt III
Verwaltung von Einfuhrkontingenten
Artikel 251
Zollkontingente
1. Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1, die sich aus den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 253, 254 und 255 eröffnet und verwaltet.
2. Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
(a) |
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); |
(b) |
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); |
(c) |
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“). |
3. Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, falls dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Unionsmarkts und der Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Unionsmarkt Rechnung getragen.
Artikel 252
Sonderbestimmungen
1. In Bezug auf das Einfuhrkontingent von 54 703 Tonnen gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 und 0206 29 91 für die Verarbeitungsindustrie können das Europäische Parlament und der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags beschließen, dieses Kontingent unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 4,375 ganz oder teilweise auf entsprechende Mengen Qualitätsfleisch anzuwenden.
2. Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais umfassen die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 253 außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.
Artikel 253
Übertragene Befugnisse
1. Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
die Bedingungen und Zugangsanforderungen festlegen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor vorschreiben; diese Bedingungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor zu entsprechen, insbesondere den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie; |
(b) |
Bestimmungen für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents erlassen. |
2. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, und die Anwendung der Abkommen oder Verpflichtungen der Union zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen; |
(b) |
die Vorschriften erlassen, die für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf die Situationen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist,; dazu gehören sowie Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Daten und Informationen mitzuteilen , erlassen ; |
(c) |
Vorschriften erlassen, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten u.a. durch die Zahlung von Zwangsgeldern zu verhüten und die betreffenden Marktteilnehmer von der Teilnahme am Zollkontingent nach Maßgabe der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten auszuschließen. |
Artikel 254
Durchführungsbefugnisse
1. Die Kommission legt im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
(a) |
die jährlichen Zollkontingente, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren; |
(b) |
Vorschriften für die Anwendung der Sonderbestimmungen im Abkommen oder Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhrregelung, erforderlichenfalls insbesondere betreffend
|
(c) |
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen; |
(d) |
den Sicherheitsbetrag; |
(e) |
Vorschriften über die Veröffentlichung von Information und Mitteilungen. |
2. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Folgendes vorsehen:
(a) |
die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Bestimmungen insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge eingereicht und Verfahren zur Einreichung von Einfuhranträgen sowie zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden; [Abänd. 30] |
(b) |
die Überwachung der Einfuhrregelung. |
Artikel 255
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Ohne Anwendung von Artikel 323 zu erlassende Durchführungsrechtsakte
1. Die Kommission erlässt im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 die Bestimmungen zur Verwaltung des Verfahrens, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung.
2. Die Kommission kann im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse
Unterabschnitt I
Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor
Artikel 256
Einfuhr von Gemischen aus verschiedenen Getreidearten
Der auf Gemische aus den in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten anzuwendende Zollsatz wird wie folgt festgesetzt:
(a) |
Bei Gemischen aus zwei solcher Getreidearten ist der Zollsatz anzuwenden, der
|
(b) |
Bei Gemischen aus mehr als zwei solcher Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollsatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollsatz anzuwenden. |
(c) |
In allen nicht unter den Buchstaben a und b erfassten Fällen ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. |
Artikel 257
Einfuhr von Gemischen aus Getreide und Reis
Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil II Buchstaben a und b erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist.
Artikel 258
Einfuhr von Gemischen aus Reis
Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der
(a) |
auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht; |
(b) |
auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht. |
Artikel 259
Anwendbarkeit der zolltariflichen Einreihung
Falls die in den Artikeln 256, 257 und 258 vorgesehene Methode der Festsetzung des Zollsatzes nicht angewandt werden kann, ist der Zollsatz auf die in diesen Artikeln genannten Gemische anzuwenden, der sich aus ihrer zolltariflichen Einstufung ergibt.
Unterabschnitt II
Einfuhrregelungen für Zucker
Artikel 260
Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination
1. Der traditionelle Versorgungsbedarf der Union an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2 489 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.“
2. Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.
3. Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Absatz 1 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.
Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.
Artikel 261
Übertragene Befugnisse
Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter Einfuhrzucker gemäß diesem Unterabschnitt raffiniert wird, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:
(a) |
bestimmte Begriffsbestimmungen für die Durchführung der Verfahren; |
(b) |
die Bedingungen und die Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich der Leistung einer Sicherheit; |
(c) |
Vorschriften über die zu erhebenden verwaltungsrechtlichen Zwangsgelder. |
Artikel 262
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Einfuhranforderungen und Verpflichtungen für die Marktteilnehmer, insbesondere Vollzeitraffinierien, erlassen.
Unterabschnitt III
Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren
Artikel 263
Hanfeinfuhren
1. Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) |
Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Bedingungen entsprechen; |
(b) |
bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 15 muss nachgewiesen werden, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Wert liegt; |
(c) |
nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden. |
2. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 318 erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
3. Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.
Unterabschnitt IV
Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren
Artikel 264
Hopfeneinfuhren
1. Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.
2. Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.
Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
3. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Bedingungen festsetzen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.
4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Artikel, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren.
Abschnitt V
Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr
Artikel 265
Schutzmaßnahmen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 (49) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates (50) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.
2. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.
3. Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 323 Absatz 2.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unmittelbar anzuwenden.
4. Die gemäß Absatz 3 getroffenen Schutzmaßnahmen der Union werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten geändert oder aufgehoben. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 323 Absatz 2.
Artikel 266
Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs
1. Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 323 Absatz 2.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unmittelbar anzuwenden.
2. Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden.
KAPITEL III
Ausfuhren
Abschnitt I
Ausfuhrlizenzen
Artikel 267
Ausfuhrlizenzen
1. Unbeschadet der Fälle, in denen Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorgeschrieben werden:
(a) |
Getreide, |
(b) |
Reis, |
(c) |
Zucker, |
(d) |
Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich Olivenöl gemäß Anhang I Teil VII Buchstabe a, |
(e) |
Obst und Gemüse, |
(f) |
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, |
(g) |
Wein, |
(h) |
Rindfleisch, |
(i) |
Milch und Milcherzeugnisse, |
(j) |
Schweinefleisch, |
(k) |
Schaf- und Ziegenfleisch, |
(l) |
Eier, |
(m) |
Geflügelfleisch; |
(n) |
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. |
2. Die Artikel 234, 235 und 236 gelten entsprechend.
Artikel 268
Übertragene Befugnisse
1. Um der Entwicklung des Handels und der Märkte und den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechung zu tragen und erforderlichenfalls die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu überwachen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:
(a) |
das Verzeichnis der Erzeugnisse der Sektoren gemäß Artikel 267 Absatz 1, für die eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist; |
(b) |
die Fälle und Situationen, in denen keine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, insbesondere aufgrund des zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, der einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, des Zwecks der Transaktion, des Rechtsstatus des Antragstellers und der jeweiligen Mengen. |
2. Um die wesentlichen Bestandteile der Ausfuhrlizenzregelung festzulegen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung, einschließlich der Möglichkeit einer Toleranz bei der Einhaltung der Ausfuhrpflicht, und die Angabe der Bestimmung festlegen, wenn dies obligatorisch ist; |
(b) |
die Vorschriften für die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die Einschränkungen der Übertragbarkeit festlegen; |
(c) |
die erforderlichen Vorschriften für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die Situationen festlegen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Betrugsfälle zu verhüten oder zu bekämpfen; |
(d) |
die Fälle und Situationen festlegen, in denen keine Sicherheit geleistet werden muss. |
Artikel 269
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt, einschließlich der Vorschriften über
(a) |
die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung der Lizenzen; |
(b) |
die Gültigkeitsdauer der Lizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit; |
(c) |
die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind; |
(d) |
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen; |
(e) |
die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch. |
Artikel 270
Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Ohne Anwendung von Artikel 323 zu erlassende Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen, beantragte Mengen ablehnen und die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.
Abschnitt II
Ausfuhrerstattungen
Artikel 271
Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen
1. Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:
(a) |
Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
|
(b) |
unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren der Anhänge XVII und XVIII ausgeführt werden sollen. |
Im Falle von Milch und Milcherzeugnissen, die in Form von in Anhang XVII Teil IV aufgeführten Erzeugnissen ausgeführt werden, dürfen Ausfuhrerstattungen nur für die in Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis e und Buchstabe g aufgelisteten Erzeugnisse gewährt werden.
2. Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in den Anhängen XVII und XVIII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.
3. Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen, einschließlich ihrer langen Reifezeit, Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Bestimmungen über das Infragekommen von Erzeugnissen und Marktteilnehmern für Ausfuhrerstattungen, insbesondere die hinsichtlich der Begriffsbestimmung und der Merkmale der Erzeugnisse, und über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung der betreffenden Erzeugnisse erlassen.
4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel einschließlich der technischen und der Verfahrensvorschriften für einzelstaatliche Kontrollen der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse.
5. Die Kommission kann im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 den Koeffizienten zur Anpassung der Ausfuhrerstattung für diein Absatz 3 genannten Erzeugnisse festsetzen.
Artikel 272
Zuteilung der Ausfuhrerstattungen
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das
(a) |
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen; |
(b) |
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht; |
(c) |
jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern ausschließt. |
Artikel 273
Festsetzung der Ausfuhrerstattung
1. Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Union gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.
2. Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. Erstattungen werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Sie können wie folgt festgesetzt werden:
(a) |
in regelmäßigen Zeitabständen; |
(b) |
im Wege von Ausschreibungsverfahren für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse. |
Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung legt die Kommission die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und den Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate fest. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge ohne Anwendung von Artikel 323 zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern.
3. Die Ausfuhrerstattungen werden für bestimmte Erzeugnisse unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:
(a) |
der derzeitigen Lage und der voraussichtliche Entwicklung
|
(b) |
der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen; |
(c) |
der Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Union führen können; |
(d) |
der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren; |
(e) |
der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen; |
(f) |
der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Union bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs; |
(g) |
der günstigsten Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Unionsmärkten zu Ausfuhrhäfen der Union oder anderen Ausfuhrorten sowie die Kosten der Heranführung zum Bestimmungsland; |
(h) |
der Nachfrage auf dem Markt der Union; |
(i) |
für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: des Unterschieds zwischen den Unions- und den Weltmarktpreisen für die Menge des zur Produktion dieser Sektoren in der Union benötigten Futtergetreides. [Abänd. 31] |
Artikel 273a
Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis
1. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten einen Berichtigungsbetrag festsetzen, der auf Ausfuhrerstattungen im Getreide- und Reissektor anwendbar ist. Falls erforderlich, kann die Kommission die Berichtigungsbeträge im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 323 ändern.
Unterabsatz 1 kann auf Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors angewandt werden, die in Form von Waren, welche in Anhang XVII aufgeführt sind, ausgeführt werden.
2. In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.
3. Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 274 Absatz 2 kann von der Kommission im Einklang mit dem in Artikel 323 Absatz 1 a genannten Prüfverfahren nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises angepasst werden.
Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren, die in Anhang XVII Teil I aufgeführt sind, ausgeführt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission die Anpassung nach Unterabsatz 1 im Einklang mit dem in Artikel 323 Absatz 1a genannten Prüfverfahren durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis darstellt, das zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses besteht, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde. [Abänd. 32]
Artikel 274
Gewährung von Ausfuhrerstattungen
1. Für die in Artikel 271 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.
2. Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt
(a) |
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder |
(b) |
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen. |
Die Kommission kann im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf das Antragstellungsverfahren und die von den Ausführern zu machenden Mitteilungen beziehen.
3. Um den Besonderheiten des Handels und der Transportbedingungen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen nachträglich erteilt werden dürfen.
4. Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, die Absätze 1 und 2 auf die Waren gemäß Artikel 271 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Absatz erlassen.
5. Um den Verwaltungsaufwand für humanitäre Wohlfahrtseinrichtungen so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.
6. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
(a) |
die Erzeugnisse aus der Union ausgeführt worden sind, |
(b) |
die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war. |
7. Die Kommission kann im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, um die Umleitung von Handelsströmen zu vermeiden, wonach insbesondere nämlich die Bedingung, dass
(a) |
die Erstattungen nur für Erzeugnisse mit EU-Ursprung gewährt werden; |
(b) |
die Erstattung für Einfuhrerzeugnisse auf den bei der Einfuhr erhobenen Zoll begrenzt ist, wenn dieser niedriger als die anzuwendende Erstattung ist. |
Artikel 275
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
1. Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
2. Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten
(a) |
Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union sowie die diesbezügliche Überprüfung und Berichterstattung einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter erlassen; |
(b) |
die Sanktionen bei der Zahlung oder Wiedereinziehung der Ausfuhrerstattung infolge der Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Tierschutzbedingungen festsetzen. |
3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel erlassen.
Artikel 276
Ausfuhrbegrenzungen
Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 277
Übertragene Befugnisse
1. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren nachkommen, bezeichnet die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Hauptpflicht für die Freigabe der Lizenzsicherheiten für ausgeschriebene Ausfuhrerstattungen.
2. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Schwellen festsetzen, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte bezeichnen, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann.
3. Um mit praktischen Situationen umzugehen, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Maßnahmen erlassen betreffend
(a) |
einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; |
(b) |
die Auswirkungen auf die Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt; |
(c) |
Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; |
(d) |
Kontrollen und Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, einschließlich der Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union; |
(e) |
Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. |
4. Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden, sowie um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Maßnahmen erlassen betreffend
(a) |
den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; |
(b) |
die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; |
(c) |
den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde; |
(d) |
die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; |
(e) |
die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen durch unabhängige Dritte. |
5. Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse erlassen.
6. Damit sich die Verarbeitungsindustrie an die Entwicklungen anpassen kann, kann die Kommission Anhang XVII im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (51) ändern.
7. Um eine Gleichbehandlung der Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus hinsichtlich der Bedingungen für die Ausfuhrerstattungen sicherzustellen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften für die Anwendung von Artikel 274 Absätze 5, 6 und 7 auf Erzeugnisse gemäß Artikel 271 Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009.
Artikel 278
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt, insbesondere
(a) |
zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden, |
(b) |
zu den Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind, einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfung, |
(c) |
zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 271 Absatz 1 Buchstabe b. |
Abschnitt III
Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 279
Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente
1. Ist in einem gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 besondere Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass das beantragte Kontingent in Übereinstimmung mit den Zielen des betreffenden internationalen Abkommens verwendet wird.
2. Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:
(a) |
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); |
(b) |
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“); |
(c) |
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller“). |
3. Die Kommission erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Verwaltung der gemäß diesem Abschnitt eröffneten Kontingente im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a .
4. Die Kommission erlässt im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 Bestimmungen, um
(a) |
zu gewährleisten, dass die Mengen, die im Rahmen von in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt eröffneten Kontingente verfügbar sind, nicht überschritten werden; |
(b) |
die nicht verwendeten Mengen neu zuteilen. |
Abschnitt IV
Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer
Artikel 280
Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt
1. Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 218 des Vertrags von der Union geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1.
Abschnitt V
Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen
Artikel 281
Mindestpreise für die Ausfuhr
1. Um der Entwicklung der Märkte für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen Rechnung zu tragen, kann die Kommission alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums ein einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festgesetzt werden. Maßnahmen für die Festsetzung der Mindestpreise werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen festsetzen .
Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.
2. Die Kommission erlässt im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen Maßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Preise auf den internationalen Märkten und unter Beachtung der betreffend die Verpflichtungen infolge der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen. [Abänd. 33]
Abschnitt VI
Passive Veredelung
Artikel 282
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs
1. Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. In dringenden Fällen trifft die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 323 Absatz 2.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unmittelbar anzuwenden.
2. Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden.
TEIL IV
WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
KAPITEL I
Vorschriften für Unternehmen
Artikel 283
Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Vertrags
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 284, 285, 286 und 287 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Artikel 284
Ausnahmen
1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 283 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.
2. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 einen Beschluss, der veröffentlicht wird.
Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.
3. Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 285
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse
1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 210 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.
2. Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
(a) |
die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind; |
(b) |
die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. |
3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(a) |
eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können, |
(b) |
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können; |
(c) |
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind; |
(d) |
die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Unionsvorschriften ausüben; |
(e) |
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können. |
5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ergreift fasst sie im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
6. Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
Artikel 286
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor
1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass
(a) |
die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind, |
(b) |
die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Wettbewerbsregeln der Union unvereinbar sind. |
Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.
2. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Union erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(a) |
eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können, |
(b) |
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können, |
(c) |
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind, |
(d) |
die Festsetzung von Preisen und Quoten umfasst, vorbehaltlich der von den Branchenverbänden zur Anwendung des spezifischen Unionsrechts getroffenen Maßnahmen, |
(e) |
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können. |
3. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so trifft fasst sie im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
Artikel 287
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 210 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.
2. Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
a) |
die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und |
b) |
die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind. |
3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
a) |
in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können; |
b) |
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können; |
c) |
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind; |
d) |
die Festsetzung von Preisen umfassen oder |
e) |
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können. |
5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt fasst sie im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, mit dem sie erklärt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
6. Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
Artikel 288
Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors
1. Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.
Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.
2. Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:
(a) |
die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes, |
(b) |
die Definition von Mindestqualitätsnormen, |
(c) |
die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren, |
(d) |
die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung, |
(e) |
die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle. |
3. Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1.
Artikel 289
Durchführungsbefugnisse bei Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 285, 286, 287und 288 zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Vorschriften über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.
KAPITEL II
Staatliche Beihilfen
Artikel 290
Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags
Die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Jedoch finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung geleistet werden und in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VII Artikel 37 bis 41, 108, 111, 114, 117, 120, 123, 128, 148, 291 Absatz 2, 292 bis 297 der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 136 Absatz 4 nur Artikel 108 des Vertrags keine Anwendung.
Artikel 291
Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Vorbehaltlich des Artikels 107 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.
Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.
2. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. März 2014 zusätzlich zu der Unionsunterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 jedoch auf keinen Fall überschreiten.
Artikel 292
Sonderbestimmungen für Finnland und Schweden
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Auschusses nach Artikel 323 Absatz 1 können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.
Artikel 293
Sonderbestimmungen für den Zuckersektor
Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission erlässt auf der Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 einen Beschluss über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.
Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.
Artikel 294
Sonderbestimmungen für das deutsche Branntweinmonopol
Die Abweichung gemäß Artikel 290 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf die von Deutschland im bestehenden Rahmen des deutschen Branntweinmonopols („das Monopol“) gewährten Beihilfezahlungen für nach der Weiterverarbeitung vom Monopol als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags vermarktete Erzeugnisse. Diese Abweichung gilt nur bis zum 31. Dezember 2017 und unbeschadet von Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz des Vertrags und sofern die nachstehenden Bestimmungen eingehalten werden:
(a) |
die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600 000 hl im Jahre 2011 auf 420 000 hl im Jahre 2012 und 240 000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60 000 hl pro Jahr belaufen; |
(b) |
die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und 180 000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftlichen Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der geltenden deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann spätestens am 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens an 31. Dezember 2017 erfolgen muss; |
(c) |
die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60 000 hl pro Jahr nicht überschreitet; |
(d) |
der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten und |
(e) |
Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet diesen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen. |
Artikel 295
Sonderbestimmungen für Kartoffeln
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.
Artikel 296
Sonderbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse [Nach dem 31.12.2010 zu streichen]
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:
(a) |
Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden; |
(b) |
der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Unionsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und |
(c) |
die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird. [Abänd. 34] |
Artikel 297
Einzelstaatliche Beihilfe für die Dringlichkeitsdestillation
1. Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.
2. Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
3. Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang X für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
4. Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.
5. Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel erlassen.
TEIL V
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MEHRERE ODER EINZELNE SEKTOREN
KAPITEL I
Sonderbestimmungen für mehrere Sektoren
Abschnitt I
Marktstörungen
Artikel 298
Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise
Um wirksam und effektiv gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, kann die Kommission im Wege von im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 322 erlassenen delegierten Rechtsakten und vorbehaltlich des Artikels 300 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:
(a) |
bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Unionsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken, |
(b) |
bei Erzeugnissen der Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch und bei Olivenöl, wenn die Preise auf dem Unionsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen. |
Artikel 299
Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt
Um wirksam und effektiv gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, kann die Kommission, im Wege von im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 322 erlassenen delegierten Rechtsakten und vorbehaltlich des Artikels 300 die erforderlichen Maßnahmen für den betroffenen Sektor ergreifen, wenn die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker oder Milch und Milcherzeugnisse ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem Unionsmarkt stört oder stören könnte, und damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert oder sich zu verschlechtern droht. Sie kann insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 300
Voraussetzungen für den Erlass von delegierten Rechtsvorschriften im Falle von Marktstörungen
Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 298 und 299 können erlassen werden, wenn
(a) |
sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen; |
(b) |
dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 218 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist. |
Artikel 301
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den Artikeln 298 und 299 erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren, Mitteilungen, technische Kriterien und von den Mitgliedstaaten durchzuführende Verwaltungs- oder Warenkontrollen beziehen.
Abschnitt II
Berichterstattung
Artikel 302
Berichterstattung für bestimmte Sektoren
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
(1) |
alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2010 [2013] über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VIII; |
(2) |
bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VI und Teil II Titel II Kapitel II. |
(3) |
bis zum 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 128, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung gut funktionierender Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert hat und wie es sich auf die Verbesserung der Essgewohnheiten der Kinder ausgewirkt hat; |
(4) |
bis zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. Überdies werden in einem Bericht die Auswirkungen für Erzeuger von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 untersucht; |
(5) |
bis zum 31. Dezember 2011 über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß Artikel 138; |
(6) |
bis zum 31. Dezember 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht; |
(7) |
bis zum 31. Dezember 2014 über die Anwendung der Regelung zur Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union gemäß Artikel 17, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. |
(8) |
bis zum 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren von Artikel 209 Absatz 1 Ziffer iv, Artikel 210 Absatz 4 sowie der Artikel 229, 287, 310 und 311, insbesondere über mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. |
KAPITEL II
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN
Abschnitt I
Hopfen
Artikel 303
Registrierung von Verträgen im Hopfensektor
1. Alle Lieferverträge über in der Union erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. einer Erzeugerorganisation einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.
2. Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als „im Voraus geschlossene Verträge“ bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.
3. Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.
4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a die Vorschriften für die Registrierung von Lieferverträgen für Hopfen.
Abschnitt II
Wein
Artikel 304
Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial
1. Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.
2. Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 166 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
3. Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 139 die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.
4. Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung mehr finden. [Abänd. 35]
5. Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Vorschriften über den Geltungsbereich und Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen erlassen.
6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Bestimmungen über die Überprüfung der Informationen erlassen.
Artikel 305
Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor
1. Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.
2. Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.
3. Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.
4. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger und Händler gemäß den Absätzen 1, 2 and 3 ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 Vorschriften erlassen über
(a) |
den Inhalt der obligatorischen Mitteilungen und etwaige Ausnahmen; |
(b) |
den Inhalt der Mitteilungen gemäß Buchstabe a und die Bedingungen für deren Vorlage sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage der Mitteilungen; |
(c) |
die Anwendung von Sanktionen, wenn die Mitteilungen den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig vorgelegt werden. |
5. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten
(a) |
Bedingungen für die Mustervordrucke festlegen, die für die obligatorischen Mitteilungen zu verwenden sind; |
(b) |
Vorschriften über die Umrechnungskoeffizienten für andere Erzeugnisse als Wein erlassen; |
(c) |
die Fristen für die Vorlage der obligatorischen Mitteilungen festsetzen; |
(d) |
Vorschriften über die Kontrollen und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. |
Artikel 306
Begleitdokumente und Register im Weinsektor
1. Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Union nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.
2. Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.
3. Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten:
(a) |
Vorschriften über das Begleitdokument, den Zeitpunkt seiner Verwendung und Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung eines solchen Dokuments vorsehen; |
(b) |
die Bedingungen festlegen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt; |
(c) |
Vorschriften über Sanktionen festlegen, die im Fall der Nichtübereinstimmung mit den Begleitdokumenten Anwendung finden; |
(d) |
die Verpflichtung zur Führung eines Registers festlegen; |
(e) |
genau vorschreiben, wer ein Register führen muss und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist; |
(f) |
die im Register aufzuführenden Vorgänge angeben; |
(g) |
Vorschriften über die Verwendung der Begleitdokumente und Register festlegen. |
4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Folgendes festlegen:
(a) |
Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und den Abschluss der Register; |
(b) |
eine Maßnahme zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen; |
(c) |
allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register; |
(d) |
Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen; |
(e) |
Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission; |
(f) |
Vorschriften über offensichtliche Irrtümer, Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände. |
Artikel 307
Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor
1. Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere bezeichnen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Artikel 308
Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor
1. Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 82 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.
2. Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 83 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:
(a) |
die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen, |
(b) |
die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2 des genannten Artikels. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 83 Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.
Der Ablauf des in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VII während des vorangegangenen Haushaltsjahres.
Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Union gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 138.
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.
5. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Vorschriften über die Mitteilungen und Bewertung erlassen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
Abschnitt III
Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 309
Absatzförderabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags gemäß Artikel 290 Absatz 1 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Union, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.
Artikel 310
Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Rohmilch verarbeitende Betriebe geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 321 Bestimmungen im Hinblick auf Umfang, Inhalt, Form und Zeitpunkt solcher Angaben erlassen, um sicherzustellen, dass sie für die Zwecke der Marktordnung hilfreich sind und rechtzeitig gemacht werden.
Artikel 311
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, müssen solche Verträge die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
In diesem in Unterabsatz 1 beschriebenen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, dass, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, für jede Stufe der Lieferung ein solcher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff „Abholer“ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
2. Der Vertrag
(a) |
ist vor der Lieferung abzuschließen; |
(b) |
ist schriftlich abzuschließen und |
(c) |
hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:
|
3. Abweichend von Absatz 1 ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb kein Vertrag vorgeschrieben, wenn der verarbeitende Betrieb eine Genossenschaft ist, der der betreffende Landwirt angehört und deren Satzung Bestimmungen enthält, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte.
4. Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
5. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a sämtliche notwendigen Maßnahmen treffen.
Abschnitt IV
Ethylalkohol
Artikel 312
Mitteilungen im Ethylalkoholsektor
1. Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
(a) |
Angaben zur Erzeugung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten Alkohol liefernden Erzeugnissen, |
(b) |
Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren, |
(c) |
Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, |
(d) |
Angaben über die Erzeugung des laufenden Jahres. |
Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt.
2. Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission im Wege von ohne Anwendung von Artikel 323 erlassenen Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 eine Unionsbilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.
Die Unionsbilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs“ Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.
3. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.
TEIL VI
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 313
Finanzbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.
Artikel 314
Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums
1. Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Unionsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
2. In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:
— |
2009: 40 660 000 EUR, |
— |
2010: 82 110 000 EUR, |
— |
ab 2011: 122 610 000 EUR. [Abänd. 36] |
3. Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang XIX auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a alle erforderlichen Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Artikel.
Artikel 315
Maßnahmen zur Lösung spezifischer praktischer Probleme
1. Die Kommission erlässt legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Maßnahmen fest , die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen spezifische praktische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
2. Die Kommission handelt im Einklang mit Artikel 323 Absatz 2, wenn dies erforderlich ist, um das betreffende Problem zu lösen. In Fällen äußerster Dringlichkeit findet das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 322 auf gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte Anwendung. [Abänd. 37]
Artikel 316
Informationsaustausch
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Angaben, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können erforderlichenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen veröffentlicht werden.
2. Damit die Mitteilungen gemäß Absatz 1 schnell, effizient, genau und kosteneffizient sind, legt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes fest:
(a) |
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, |
(b) |
die Mitteilungsmethoden; |
(c) |
die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen; |
(d) |
die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information. |
3. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Folgendes:
(a) |
Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind; |
(b) |
die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; |
(c) |
die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit. |
Artikel 317
Anti-Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Artikel 318
Kontrollen und Überprüfungen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber
1. Um ein Gleichgewicht zwischen der abschreckenden Wirkung der Gebühren, Sanktionen und Geldbußen im Falle der Nichteinhaltung einer sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtung zum Einen und einer gemeinsamen flexiblen Anwendung der Regelung zum Anderen zu erzielen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Vorschriften und Bedingungen für Folgendes fest:
(a) |
den Ausschluss von und die Aussetzung der Zahlung oder Kürzung der Beihilfen, Zahlungen oder Erstattungen, insbesondere, wenn Fristen nicht eingehalten wurden, die Erzeugnisgröße oder –menge der Anwendung nicht entspricht oder die Bewertung einer Regelung oder die obligatorische Mitteilung von Informationen nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht stattgefunden hat oder falsch war; |
(b) |
die Kürzung der Zahlung betreffend die Agrarausgaben an den Mitgliedstaat, wenn die für die Wiedereinziehung des Beitrags zur Zahlung der Überschussabgabe festgesetzten Fristen nicht eingehalten wurden, oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gar nicht oder nicht fristgerecht oder falsche Informationen übermitteln; |
(c) |
die Standardbeträge, die ein Anbieter zahlen muss, wenn die Interventionserzeugnisse nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen; |
(d) |
die teilweise oder vollständige Wiedereinziehung der Zahlungen, wenn eine Zulassung oder ein Anerkennungsplan im Falle zu Unrecht geleisteter Zahlungen ausgesetzt oder zurückgezogen wurde; |
(e) |
die zusätzlichen Beträge, zusätzlichen Gebühren oder die Zinsen, die im Falle von Betrug, Unregelmäßigkeiten, Fehlen von Nachweisen für das Erfüllen einer Verpflichtung oder verspäteten Mitteilungen zu erheben sind; |
(f) |
die rechtswidrige Rodung von Rebflächen; |
(g) |
den anzuwendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde; |
(h) |
die Einbehaltung der als Sanktionen und Geldbußen wiedereingezogenen Beträge durch die Mitgliedstaaten oder Bindung dieser Beträge im Unionshaushalt; |
(i) |
den Ausschluss eines Marktteilnehmers oder Antragsteller von der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung, der Lizenzantragsregelung oder der Zollkontingentregelungen im Falle von Betrug oder der Vorlage falscher Informationen; |
(j) |
die Entziehung oder Aussetzung einer Zulassung oder Anerkennung, insbesondere, wenn ein Marktteilnehmer eine Erzeugerorganisation, ein Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Branchenverband gegen die vorgeschriebenen Bedingungen verstößt oder sie nicht länger erfüllt, einschließlich des Versäumnisses, Mitteilungen vorzunehmen; |
(k) |
die Anwendung angebrachter einzelstaatlicher Sanktionen für Marktteilnehmer im Rahmen des Verfahrens, die über die Quoten hinausgehende Mengen erzeugt haben. |
Die gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Gebühren, Verwaltungssanktionen und Geldbußen werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft.
2. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a Folgendes:
(a) |
die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben; |
(b) |
die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit den Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen gemäß Absatz 1 im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen; |
(c) |
die Verfahren und Kriterien im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen betreffend die Anwendung der Vorschriften und Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d; |
(d) |
die Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse; |
(e) |
wenn die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung dies erfordern, Vorschriften zur Einführung ergänzender Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (52). |
3. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Überprüfungen und die Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.
Artikel 319
Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 318, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) kompatibel sind im Hinblick auf
(a) |
die elektronische Datenbank, |
(b) |
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, |
(c) |
die Verwaltungskontrollen. |
Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.
TEIL VII
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 320
Befugnisse der Kommission
Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so handelt sie vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung
— |
im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem in Artikel 321 genannten Verfahren; |
— |
im Fall von nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassenen delegierten Rechtsakten nach dem in den Artikeln 321 und 322 genannten Verfahren und |
— |
im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 323 genannten Verfahren. |
Artikel 321
Delegierte Rechtsakte
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.
2. Die in Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (53). Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.
Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen.
Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet diese Einwände. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat .
5. Ein delegierter Rechtsakt , der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden . Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert .[Abänd. 38]
Artikel 322
Dringlichkeitsverfahren
1. Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
2. Das Europäische Parlament und oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 318 Absatz 2 Artikel 321 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall ist der hebt die Kommission den Rechtsakt nicht mehr anwendbar. Das Organ, das umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet seine Einwände zu erheben, auf . [Abänd. 39]
Artikel 323
Durchführungsrechtsakte-Ausschuss
1. [Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung wird die Die Kommission wird durch den einen Ausschuss, den „ Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte “ unterstützt. und findet das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung (Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen.] Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. In den Dringlichkeitsfällen gemäß den Artikeln 265, 266, 282 und 315 der vorliegenden Verordnung findet das Verfahren des Artikels [6] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5 . [Abänd. 40]
Artikel 324
Organisation des Ausschusses
Bei der Organisation der Sitzungen des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 2 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 325
Aufhebungen
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben:
Jedoch gelten die Artikel 113a, 113b, 114, 115, 116 und Artikel 117 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Anhang XIa Abschnitt II Absatz 2, Anhang XIa Abschnitte IV bis IX; Anhang XII Abschnitt IV Nummer 2, Anhang XIII Abschnitt VI Absatz 2, Anhang XIV Teil A, Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3, Anhang XIV Teil B Abschnitt III und Teil C, Anhang XV Abschnitte II, III, IV und VI derselben Verordnung zum Zweck der Anwendung der genannten Artikel bis zu dem gemäß Artikel 326 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt.
Außerdem
— |
gelten die Artikel 85o bis 85x der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Anhänge Xd und Xe derselben Verordnung zum Zweck der Anwendung der genannten Artikel bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2010/11; |
— |
gelten die Artikel 84a, 86 bis 95a, Artikel 188a Absatz 3 und Artikel 188a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Anhänge Xa und XI derselben Verordnung zum Zweck der Anwendung der genannten Artikel bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12 für die betreffenden Erzeugnisse; |
— |
gelten die Artikel 103w, 103x und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Anhang XVa derselben Verordnung zum Zweck der Anwendung der genannten Artikel bis zum 31. Juli 2012. |
3. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XX.
Artikel 326
Zeitpunkt der Anwendung der Vermarktungsvorschriften
Um die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vermarktungsvorschriften sicherzustellen, setzt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten den Zeitpunkt fest, zu dem die in Artikel 325 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ihre Geltung für den betreffenden Sektor verlieren. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Anwendungsbeginn der entsprechenden Vermarktungsvorschriften, die mithilfe der delegierten Rechtsakte gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der vorliegenden Verordnung festzulegen sind.
Artikel 327
Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
1. Diese Verordnung berührt nicht die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Anerkennung der Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen und hat keine Auswirkungen auf anhängige Anerkennungspläne oder operationelle Programme.
2. Um sicherzustellen, dass alle in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Verfahren beibehalten werden, kann die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten Übergangsbestimmungen erlassen.
Artikel 328
Übergangsbestimmungen im Weinsektor
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht benachteiligt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Maßnahmen erlassen, die für den Übergang von den in den Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Verfahren auf diejenigen der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
Artikel 329
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
[Artikel 159 gilt jedoch ab […/ein Jahr nach dem Inkrafttreten]].
2. Im Zuckersektor gilt Teil II Titel I bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 für Zucker.
Die Bestimmungen über die Milchproduktionsregulierung gemäß Teil II Titel I Kapitel III gelten gemäß Artikel 59 bis zum 31. März 2015.
Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 209 Absatz 1 Ziffer iv, Artikel 210 Absatz 4 sowie die Artikel 229, 287, 310 und 311 bis zum 30. Juni 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 89.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(4) ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1.
(5) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(6) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.
(7) ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.
(8) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(9) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(10) KOM(2009)0234 endg.
(11) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1 .
(12) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(13) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
(14) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(15) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(16) ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 47.
(17) KOM(2010)0498.
(18) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(19) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.
(20) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
(21) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(22) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(23) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.
(24) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
(25) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(26) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(27) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.
(28) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
(29) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
(30) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.
(31) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.
(32) ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.
(33) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(34) ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.
(35) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.
(36) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(37) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.
(38) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
(39) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(40) ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.
(41) Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (ABl. L 84 vom 31.3.1976, S. 1).
(42) Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
(43) Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1).
(44) Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 80).
(45) Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1).
(46) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(47) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(48) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(49) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
(50) ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.
(51) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
(52) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(53) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG I
LISTE DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Teil I: Getreide
Bei Getreide bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|||
(a) |
0709 90 60 |
Zuckermais, frisch oder gekühlt |
||
0712 90 19 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat |
|||
1001 90 91 |
Weichweizen und Mengkorn |
|||
1001 90 99 |
Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat |
|||
1002 00 00 |
Roggen |
|||
1003 00 |
Gerste |
|||
1004 00 |
Hafer |
|||
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
|||
1005 90 00 |
Mais, nicht zur Aussaat |
|||
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat |
|||
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
|||
(b) |
1001 10 |
Hartweizen |
||
(c) |
1101 00 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
||
1102 10 00 |
von Roggen |
|||
1103 11 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen |
|||
1107 |
Malz, auch geröstet |
|||
(d) |
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |
||
ex 1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|||
1102 20 |
von Mais |
|||
1102 90 |
andere: |
|||
1102 90 10 |
Gerstenmehl |
|||
1102 90 30 |
Hafermehl |
|||
1102 90 90 |
andere |
|||
ex 1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50) |
|||
ex 1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
|||
1106 20 |
Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 |
|||
ex 1108 |
Stärke, Inulin: |
|||
Stärke: |
||||
1108 11 00 |
Weizenstärke |
|||
1108 12 00 |
Maisstärke |
|||
1108 13 00 |
Kartoffelstärke |
|||
1108 14 00 |
von Maniok |
|||
ex 1108 19 |
andere Stärke: |
|||
1108 19 90 |
andere |
|||
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
|||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|||
ex 1702 30 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: |
|||
|
andere: |
|||
ex 1702 30 50 |
als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
|||
ex 1702 30 90 |
andere, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
|||
ex 1702 40 |
Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|||
1702 40 90 |
andere |
|||
ex 1702 90 |
andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|||
1702 90 50 |
Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
|||
Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||||
andere: |
||||
1702 90 75 |
als Pulver, auch agglomeriert |
|||
1702 90 79 |
andere |
|||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|||
ex 2106 90 |
andere |
|||
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: |
||||
andere |
||||
2106 90 55 |
Glucose- und Maltodextrinsirup |
|||
ex 2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide |
|||
ex 2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |
|||
2303 10 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände |
|||
2303 30 00 |
Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
|||
ex 2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
|||
andere |
||||
2306 90 05 |
aus Maiskeimen |
|||
ex 2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|||
2308 00 40 |
Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
|||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
|||
ex 2309 10 |
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|||
2309 10 11 2309 10 13 2309 10 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 |
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
|||
ex 2309 90 |
anderes: |
|||
2309 90 20 |
Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur |
|||
andere, einschließlich Vormischungen |
||||
2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 |
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
|||
|
Teil II: Reis
Bei Reis bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
1006 10 21 to 1006 10 98 |
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat |
1006 20 |
geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) |
|
1006 30 |
halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
|
(b) |
1006 40 00 |
Bruchreis |
(c) |
1102 90 50 |
Reismehl |
1103 19 50 |
Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
|
1103 20 50 |
Pellets von Reis |
|
1104 19 91 |
Reisflocken |
|
ex 1104 19 99 |
Reiskörner, gequetscht |
|
1108 19 10 |
Stärke von Reis |
Teil III: Zucker
Bei Zucker bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
1212 91 |
Zuckerrüben |
1212 99 20 |
Zuckerrohr |
|
(b) |
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
(c) |
1702 20 |
Ahornzucker und Ahornsirup |
1702 60 95 und 1702 90 95 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose |
|
1702 90 71 |
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr |
|
2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup |
|
(d) |
1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 |
Isoglucose |
(e) |
1702 60 80 1702 90 80 |
Inulinsirup |
(f) |
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
(g) |
2106 90 30 |
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
(h) |
2303 20 |
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
Teil IV: Trockenfutter
Bei Trockenfutter bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
ex 1214 10 00 |
Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne |
Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
||
ex 1214 90 90 |
Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse |
|
Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
||
(b) |
ex 2309 90 99 |
aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
Teil V: Saatgut
Bei Saatgut bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0712 90 11 |
Hybriden von Zuckermais: |
zur Aussaat |
|
0713 10 10 |
Erbsen (Pisum sativum): |
zur Aussaat |
|
ex 0713 20 00 |
Kichererbsen: |
zur Aussaat |
|
ex 0713 31 00 |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
zur Aussaat |
|
ex 0713 32 00 |
Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
zur Aussaat |
|
0713 33 10 |
Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
zur Aussaat |
|
ex 0713 39 00 |
andere Bohnen: |
zur Aussaat |
|
ex 0713 40 00 |
Linsen: |
zur Aussaat |
|
ex 0713 50 00 |
Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
zur Aussaat |
|
ex 0713 90 00 |
Andere getrocknete Hülsenfrüchte: |
zur Aussaat |
|
1001 90 10 |
Spelz: |
zur Aussaat |
|
ex 1005 10 |
Hybridmais, zur Aussaat |
1006 10 10 |
Rohreis (Paddy-Reis): |
zur Aussaat |
|
1007 00 10 |
Hybrid-Körner-Sorghum: |
zur Aussaat |
|
1201 00 10 |
Sojabohnen, auch geschrotet: |
zur Aussaat |
|
1202 10 10 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält: |
zur Aussaat |
|
1204 00 10 |
Leinsamen, auch geschrotet: |
zur Aussaat |
|
1205 10 10 und ex 1205 90 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet: |
zur Aussaat |
|
1206 00 10 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: |
zur Aussaat |
|
ex 1207 |
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: |
zur Aussaat |
|
1209 |
Samen, Früchte und Sporen: |
zur Aussaat |
Teil VI: Hopfen
1. |
Bei Hopfen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
|
2. |
Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:
|
Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven
Bei Olivenöl und Tafeloliven bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
|
(b) |
0709 90 31 |
Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
0709 90 39 |
andere Oliven, frisch oder gekühlt |
|
0710 80 10 |
Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
|
0711 20 |
Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
|
ex 0712 90 90 |
Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
|
2001 90 65 |
Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
ex 2004 90 30 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
|
2005 70 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
|
(c) |
1522 00 31 1522 00 39 |
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
2306 90 11 2306 90 19 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl |
Teil VIII: Faserflachs und -hanf
Bei Faserflachs und -hanf bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
5301 |
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
Teil IX: Obst und Gemüse
Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
0707 00 |
Gurken und Cornichon, frisch oder gekühlt |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
ex 0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60 |
ex 0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20 |
0803 00 11 |
Mehlbananen, frisch |
ex 0803 00 90 |
Mehlbananen, getrocknet |
0804 20 10 |
Feigen, frisch |
0804 30 00 |
Ananas |
0804 40 00 |
Avocados |
0804 50 00 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
0810 |
Andere Früchte, frisch |
0813 50 31 0813 50 39 |
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: |
0910 20 |
Safran |
ex 0910 99 |
Thymian, frisch oder gekühlt |
ex 1211 90 85 |
Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt |
1212 99 30 |
Johannisbrot |
Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||||||||||||||
(a) |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59 |
|||||||||||||
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 |
||||||||||||||
ex 0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90 |
||||||||||||||
0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
||||||||||||||
0806 20 |
Getrocknete Weintrauben |
||||||||||||||
ex 0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 |
||||||||||||||
ex 0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
||||||||||||||
ex 0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39 |
||||||||||||||
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
||||||||||||||
0904 20 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
||||||||||||||
(b) |
ex 0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|||||||||||||
ex 1302 20 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
||||||||||||||
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
|
||||||||||||||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
||||||||||||||
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
||||||||||||||
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91 |
||||||||||||||
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10 |
||||||||||||||
ex 2006 00 |
Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 |
||||||||||||||
ex 2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen
|
||||||||||||||
ex 2008 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
|
||||||||||||||
ex 2009 |
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80 |
Teil XI: Bananen
Bei Bananen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
0803 00 19 |
Bananen, frisch, ohne Mehlbananen |
ex 0803 00 90 |
Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen |
ex 0812 90 98 |
Bananen, vorläufig haltbar gemacht |
ex 0813 50 99 |
Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen |
1106 30 10 |
Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |
ex 2006 00 99 |
Bananen, mit Zucker haltbar gemacht |
ex 2007 10 99 |
Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen |
ex 2007 99 39 ex 2007 99 50 ex 2007 99 97 |
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen |
ex 2008 92 59 ex 2008 92 78 ex 2008 92 93 ex 2008 92 98 |
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol |
ex 2008 99 49 ex 2008 99 67 ex 2008 99 99 |
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 |
Bananensaft |
Teil XII: Wein
Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
2009 61 2009 69 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |
2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 |
Anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most |
|
(b) |
ex 2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 |
(c) |
0806 10 90 |
Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |
2209 00 11 2209 00 19 |
Weinessig |
|
(d) |
2206 00 10 |
Tresterwein |
2307 00 11 2307 00 19 |
Weintrub |
|
2308 00 11 2308 00 19 |
Traubentrester |
Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels bezieht sich diese Verordnung auf alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse.
Teil XIV: Rohtabak
Bei Rohtabak bezieht sich diese Verordnung auf unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401.
Teil XV: Rindfleisch
Bei Rindfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
0102 90 05 to 0102 90 79 |
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
|
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
|
0206 10 95 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt |
|
0206 29 91 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren |
|
0210 20 |
Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 51 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 90 |
genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 50 10 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 90 61 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
(b) |
0102 10 |
Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0206 10 98 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0206 21 00 0206 22 00 0206 29 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0210 99 59 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
|
ex 1502 00 90 |
Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
1602 50 31 und 1602 50 95 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 90 69 |
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse
Bei Milch und Milcherzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
(b) |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
(c) |
0403 10 11 to 0403 10 39 0403 90 11 to 0403 90 69 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
(d) |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
(e) |
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
(f) |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
(g) |
1702 19 00 |
Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
(h) |
2106 90 51 |
Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
(i) |
ex 2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen |
Teil XVII: Schweinefleisch
Bei Schweinefleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
ex 0103 |
Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
(b) |
ex 0203 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
ex 0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
1501 00 11 1501 00 19 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) |
|
(c) |
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
1602 10 00 |
Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
|
1602 20 90 |
Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten |
|
1602 41 10 1602 42 10 1602 49 11 to 1602 49 50 |
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
|
1602 90 10 |
Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |
|
1602 90 51 |
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
|
1902 20 30 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch
Bei Schaf- und Ziegenfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
0104 10 30 |
Lämmer (bis zu einem Jahr alt) |
0104 10 80 |
Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer |
|
0104 20 90 |
Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
|
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0210 99 21 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 29 |
Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
(b) |
0104 10 10 |
Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0104 20 10 |
Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere |
|
0206 80 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt |
|
0206 90 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren |
|
0210 99 60 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
ex 1502 00 90 |
Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
(c) |
1602 90 72 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart |
1602 90 74 |
Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
(d) |
1602 90 76 1602 90 78 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen |
Teil XIX: Eier
Bei Eiern bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
0407 00 11 0407 00 19 0407 00 30 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
(b) |
0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
Teil XX: Geflügelfleisch
Bei Geflügelfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
(a) |
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
(b) |
ex 0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c |
(c) |
0207 13 91 |
Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren |
0207 14 91 |
|
|
0207 26 91 |
|
|
0207 27 91 |
|
|
0207 34 |
|
|
0207 35 91 |
|
|
0207 36 81 |
|
|
0207 36 85 |
|
|
0207 36 89 |
|
|
0210 99 71 |
Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 99 79 |
|
|
(d) |
0209 00 90 |
Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
(e) |
1501 00 90 |
Geflügelfett |
(f) |
1602 20 10 |
Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
1602 31 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
|
1602 32 |
|
|
1602 39 |
|
Teil XXI: Sonstige Erzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
0101 10 |
reinrassige Zuchttiere: |
0101 10 10 |
Pferde (1) |
0101 10 90 |
andere |
0101 90 |
andere: |
Pferde: |
|
0101 90 19 |
andere als zum Schlachten |
0101 90 30 |
Esel |
0101 90 90 |
Maultiere und Maulesel |
ex 0102 |
Rinder, lebend: |
ex 0102 90 |
andere als reinrassige Zuchttiere: |
0102 90 90 |
andere als Hausrinder |
ex 0103 |
Schweine, lebend: |
0103 10 00 |
reinrassige Zuchttiere (2) |
andere: |
|
ex 0103 91 |
mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: |
0103 91 90 |
andere als Hausschweine |
ex 0103 92 |
mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr |
0103 92 90 |
andere als Hausschweine |
0106 |
Andere Tiere, lebend |
ex 0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
frisch oder gekühlt: |
|
ex 0203 11 |
ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 11 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0203 12 |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 12 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0203 19 |
andere: |
0203 19 90 |
andere als von Hausschweinen |
gefroren: |
|
ex 0203 21 |
ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 21 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0203 22 |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 22 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0203 29 |
andere: |
0203 29 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0205 00 |
Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0206 10 |
von Rindern, frisch oder gekühlt: |
0206 10 10 |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
von Rindern, gefroren: |
|
ex 0206 22 00 |
Lebern: |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
|
ex 0206 29 |
andere: |
0206 29 10 |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
ex 0206 30 00 |
von Schweinen, frisch oder gekühlt: |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
|
andere: |
|
andere als von Hausschweinen |
|
von Schweinen, gefroren: |
|
ex 0206 41 00 |
Lebern: |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
|
andere: |
|
andere als von Hausschweinen |
|
ex 0206 49 00 |
andere: |
|
von Hausschweinen: |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
|
andere |
|
ex 0206 80 |
andere, frisch oder gekühlt: |
0206 80 10 |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
andere: |
|
0206 80 91 |
von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
ex 0206 90 |
andere, gefroren: |
0206 90 10 |
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (3) |
andere: |
|
0206 90 91 |
von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
Fleisch von Schweinen: |
|
ex 0210 11 |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0210 11 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0210 12 |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: |
0210 12 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 0210 19 |
anderes: |
0210 19 90 |
anderes als von Hausschweinen |
andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
0210 91 00 |
von Primaten |
0210 92 00 |
von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) |
0210 93 00 |
von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
ex 0210 99 |
andere: |
Fleisch: |
|
0210 99 31 |
von Rentieren |
0210 99 39 |
anderes |
Schlachtnebenerzeugnisse: |
|
andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen |
|
0210 99 80 |
andere als Geflügellebern |
ex 0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
0407 00 90 |
andere als von Hausgeflügel |
ex 0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Eigelb: |
|
ex 0408 11 |
getrocknet: |
0408 11 20 |
ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4) |
ex 0408 19 |
andere: |
0408 19 20 |
ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4) |
andere: |
|
ex 0408 91 |
getrocknet: |
0408 91 20 |
ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4) |
ex 0408 99 |
andere: |
0408 99 20 |
ungenießbar oder ungenießbar gemacht (4) |
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0504 00 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
ex 0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
0511 10 00 |
Rindersperma |
andere: |
|
ex 0511 99 |
andere: |
0511 99 85 |
andere |
ex 0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
ex 0709 60 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: |
andere: |
|
0709 60 91 |
der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (3) |
0709 60 95 |
zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (3) |
0709 60 99 |
andere |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
ex 0710 80 |
anderes Gemüse: |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: |
|
0710 80 59 |
andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
ex 0711 90 |
anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
Gemüse: |
|
0711 90 10 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
ex 0713 10 |
Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 90 |
ausgenommen zur Aussaat |
ex 0713 20 00 |
Kichererbsen: |
ausgenommen zur Aussaat |
|
Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp.): |
|
ex 0713 31 00 |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
ausgenommen zur Aussaat |
|
ex 0713 32 00 |
Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
ausgenommen zur Aussaat |
|
ex 0713 33 |
Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 90 |
ausgenommen zur Aussaat |
ex 0713 39 00 |
andere: |
ausgenommen zur Aussaat |
|
ex 0713 40 00 |
Linsen: |
ausgenommen zur Aussaat |
|
ex 0713 50 00 |
Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
ausgenommen zur Aussaat |
|
ex 0713 90 00 |
andere: |
ausgenommen zur Aussaat |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
ex 0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
ex 0802 90 |
andere: |
ex 0802 90 20 |
Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse |
ex 0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0804 10 00 |
Datteln |
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
ex 0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 |
0905 00 00 |
Vanille |
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
0907 00 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
ex 0910 |
Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran |
ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 10 00 |
von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
ex 1106 30 |
von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 30 90 |
von anderen als Bananen |
ex 1108 |
Stärke, Inulin: |
1108 20 00 |
Inulin |
1201 00 90 |
Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1202 10 90 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat |
1202 20 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet |
1203 00 00 |
Kopra |
1204 00 90 |
Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1205 10 90 und ex 1205 90 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 91 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, ausgenommen zur Aussaat |
1206 00 99 |
|
1207 20 90 |
Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 40 90 |
Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 50 90 |
Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 91 90 |
Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 99 91 |
Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
ex 1207 99 97 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse |
ex 1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 1212 20 00 |
Algen der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin oder zur menschlichen Ernährung verwendeten Art |
andere: |
|
ex 1212 99 |
andere als Zuckerrohr: |
1212 99 41 und 1212 99 49 |
Johannisbrotkerne |
ex 1212 99 70 |
andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln |
1213 00 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
ex 1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |
ex 1214 10 00 |
Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
ex 1214 90 |
andere: |
1214 90 10 |
Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken |
ex 1214 90 90 |
andere, ausgenommen: |
Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten |
|
Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
|
ex 1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
ex 1502 00 10 |
zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (3) |
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10) |
ex 1517 |
Margarine; Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93 |
1518 00 31 1518 00 39 |
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3) |
1522 00 91 |
Öldrass und Soapstock andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
1522 00 99 |
andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
ex 1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
von Schweinen: |
|
ex 1602 41 |
Schinken und Teile davon: |
1602 41 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 1602 42 |
Schultern und Teile davon: |
1602 42 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 1602 49 |
andere, einschließlich Mischungen: |
1602 49 90 |
andere als von Hausschweinen |
ex 1602 90 |
-andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
|
1602 90 31 |
von Wild oder Kaninchen |
anderes: |
|
andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: |
|
andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: |
|
1602 90 99 |
andere als von Schafen oder Ziegen |
1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
1801 00 00 |
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet |
1802 00 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
ex 2001 90 |
andere: |
2001 90 20 |
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack |
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
ex 2005 99 |
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2005 99 10 |
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack |
ex 2206 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2206 00 31 to 2206 00 89 |
andere als Tresterwein |
ex 2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
2301 10 00 |
Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
ex 2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
2302 50 00 |
von Hülsenfrüchten |
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
ex 2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) |
ex 2307 00 |
Weintrub; Weinstein, roh: |
2307 00 90 |
Weinstein, roh |
ex 2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2308 00 90 |
andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester |
ex 2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex 2309 10 |
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
2309 10 90 |
andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend |
ex 2309 90 |
andere: |
2309 90 10 |
Solubles von Fisch oder Meeressäugetieren |
andere, einschließlich Vormischungen: |
|
ex 2309 90 91 to 2309 90 99 |
andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen |
aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
|
ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).
(2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).
(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).
(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG II
VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, FÜR DIE SONDERMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 FESTGELEGT WURDEN
Teil I: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
1. |
Bei Ethylalkohol bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
|
2. |
Teil III Kapitel II Abschnitt I über Einfuhrlizenzen und Teil III Kapitel III Abschnitt I finden auch Anwendung auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen. |
Teil II: Bienenzuchterzeugnisse
Bei Bienenzuchterzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0409 |
Naturhonig |
ex 0410 00 00 |
Gelée Royale und Kittharz, genießbar |
ex 0511 99 85 |
Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar |
ex 1212 99 70 |
Blütenpollen |
ex 1521 90 |
Bienenwachs |
Teil III: Seidenraupen
Bei Seidenraupen bezieht sich diese Verordnung auf Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG III
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1
Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor
I. |
Die Begriffe „Rohreis (Paddy-Reis)“, „geschälter Reis“, „halbgeschliffener Reis“, „vollständig geschliffener Reis“, „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A und B“ sowie „Bruchreis“ werden wie folgt bestimmt:
|
II. |
Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: A. „ganze Körner“: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde; B. „gestutzte Körner“: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde; C. „gebrochene Körner oder Bruchreis“: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst: groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht), mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen), feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen), Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke; D. „grüne Körner“: nicht vollständig ausgereifte Körner; E. „Körner mit natürlichen Missbildungen“: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind; F. „kreidige Körner“: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat; G. „Körner mit roten Rillen“: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen; H. „gefleckte Körner“: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen; I. „fleckige Körner“: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; J. „gelbe Körner“: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat; K. „bernsteinfarbene Körner“: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht. |
Teil II: Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor
1. „Weißzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2. „Rohzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
3. „Isoglucose“: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
4. „Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;
5. „Quotenzucker“, „Quotenisoglucose“ und „Quoteninulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
6. „Industriezucker“: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
7. „Industrieisoglucose“ und „Industrieinulinsirup“: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
8. „Überschusszucker“, „Überschussisoglucose“ und „Überschussinulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;
9. „Quotenzuckerrüben“: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
10. Liefervertrag: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
11. „Branchenvereinbarung“:
(a) |
eine auf Unionsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder |
(b) |
eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder |
(c) |
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder |
(d) |
wenn keine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder b besteht, die vor Abschluss der Lieferverträge getroffenen Absprachen, wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird. |
12. Vollzeitraffinerie eine Produktionseinheit,:
— |
deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder |
— |
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat. |
Teil III: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor
1. „Hopfen“: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;
2. „Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;
3. „Lupulin-angereichertes Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;
4. „Hopfenextrakt“: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;
5. „Hopfen-Mischerzeugnisse“: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.
Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor
Im Zusammenhang mit Reben
1. „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
2. „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3. „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen
4. „Frische Weintrauben“: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
5. „Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das
(i) |
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol; |
(ii) |
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol. |
6. „Traubensaft“: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
7. „Konzentrierter Traubensaft“: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
8. „Weintrub“:
(a) |
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt; |
(b) |
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand; |
(c) |
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder |
(d) |
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand. |
9. „Traubentrester“: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
10. „Tresterwein“: ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:
11. „Brennwein“: das Erzeugnis, das
12. „Cuvée“:
(a) |
der Traubenmost, |
(b) |
der Wein oder |
(c) |
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, |
die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.
Alkoholgehalt
13. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
14. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
15. „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
16. „Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19. „Gesamtalkoholgehalt (in % mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
Teil V: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor
1. „Rinder“: lebende Hausrinder der Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79 der Kombinierten Nomenklatur;
2. „ausgewachsene Rinder“: Rinder mit einem Lebendgewicht von über 300 Kilogramm.
Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung „unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt“ Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.
Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor
1. „Eier in der Schale“: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;
2. „Bruteier“: Bruteier von Hausgeflügel;
3. „ganze Erzeugnisse“: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar;
4. „getrennte Erzeugnisse“: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor
1. „Lebendes Geflügel“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;
2. „Küken“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;
3. „geschlachtetes Geflügel“: nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall;
4. die folgenden Erzeugnisse:
(a) |
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a, ausgenommen Küken, |
(b) |
als „Geflügelteile“ bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall, |
(c) |
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, |
(d) |
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c; |
(e) |
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e, |
(f) |
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19. |
Teil IX: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
1. „Honig“: der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
Die hauptsächlichen Honigarten sind:
(a) |
nach Herkunft:
|
(b) |
nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:
|
„Bäckerhonig“: Honig, der
(a) |
für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und |
(b) |
der
|
2. „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG IV
STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSÄTZE 1 UND 3
A. Standardqualität von Rohreis
Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:
(a) |
Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; |
(b) |
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %; |
(c) |
die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
|
B. Standardqualitäten von Zucker
I. Standardqualität für Zuckerrüben
Zuckerrüben der Standardqualität
(a) |
sind in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; |
(b) |
haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme. |
II. Standardqualität von Weißzucker
1. |
Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
|
2. |
Ein Punkt entspricht:
|
3. |
Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden. |
III. Standardqualität von Rohzucker
1. |
Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. |
2. |
Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
|
3. |
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG V
HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 34 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER
A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
I. Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
2. „Schlachtkörperhälfte“: das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.
II. Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A: |
Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren; |
B: |
Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere; |
C: |
Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere; |
D: |
Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben; |
E: |
Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere. |
III. Einteilung in Kategorien
Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:
1. |
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition: Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)
|
2. |
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition: Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle
|
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
1. |
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; |
2. |
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe; |
3. |
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett. |
V. Einstufung und Kennzeichnung
Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.
B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper
I. Begriffsbestimmung
Der Ausdruck „Schlachtkörper“ bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.
II. Einteilung in Kategorien
Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
Klasse |
v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts |
S |
60 und mehr (3) |
E |
55 und mehr |
U |
50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
R |
45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
O |
40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
P |
unter 40 |
III. Aufmachung
Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.
IV. Muskelfleischanteil
1. |
Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. |
2. |
Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt. |
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper
I. Begriffsbestimmung
Für die Ausdrücke „Schlachtkörper“ und „Schlachtkörperhälfte“ gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.
II. Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A: |
Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern; |
B: |
Schlachtkörper anderer Schafe. |
III. Einstufung
1. |
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule“ durch den Ausdruck „Hinterviertel“ ersetzt. |
2. |
Abweichend von Nummer 1 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne Anwendung von Artikel 323 die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Fall von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg zur Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:
|
IV. Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.
V. Kennzeichnung der Schlachtkörper
Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(3) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG VI
NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER, ISOGLUCOSE UND INULINSYRUP GEMÄSS ARTIKEL 50
ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11
(in Tonnen) |
|||
Mitgliedstaat oder Region (1) |
Zucker (2) |
Isoglucose (3) |
Inulinsirup (4) |
Belgien |
676 235,0 |
114 580,2 |
0 |
Bulgarien |
0 |
89 198,0 |
|
Tschechische Republik |
372 459,3 |
|
|
Dänemark |
372 383,0 |
|
|
Deutschland |
2 898 255,7 |
56 638,2 |
|
Irland |
0 |
|
|
Griechenland |
158 702,0 |
0 |
|
Spanien |
498 480,2 |
53 810,2 |
|
Frankreich (Mutterland) |
3 004 811,15 |
|
0 |
Französische überseeische Departements |
432 220,05 |
|
|
Italien |
508 379,0 |
32 492,5 |
|
Lettland |
0 |
|
|
Litauen |
90 252,0 |
|
|
Ungarn |
105 420,0 |
220 265,8 |
|
Niederlande |
804 888,0 |
0 |
0 |
Österreich |
351 027,4 |
|
|
Polen |
1 405 608,1 |
42 861,4 |
|
Portugal (Festland) |
0 |
12 500,0 |
|
Autonome Region Azoren |
9 953,0 |
|
|
Rumänien |
104 688,8 |
0 |
|
Slowenien |
0 |
|
|
Slowakei |
112 319,5 |
68 094,5 |
|
Finnland |
80 999,0 |
0 |
|
Schweden |
293 186,0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
1 056 474,0 |
0 |
|
INSGESAMT |
13 336 741,2 |
690 440,8 |
0 |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG VII
MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 53
I
Im Sinne dieses Anhangs sind:
(a) „Fusion von Unternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
(b) „Veräußerung eines Unternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
(c) „Veräußerung einer Fabrik“: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
(d) „Verpachtung einer Fabrik“: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.
II
1. |
Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert:
|
2. |
Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden. |
3. |
Stellen
ihren Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen. |
4. |
Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 43 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen. |
5. |
Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen. Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben. |
6. |
Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen. |
7. |
Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen. |
III
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.
IV
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
(a) |
die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden; |
(b) |
der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern; |
(c) |
sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang VI festgesetzt sind, betreffen. |
V
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.
VI
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG VIII
EINZELSTAATLICHE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON MILCH UND ANDEREN MILCHERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 59
(Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum)
Mitgliedstaat |
2008/09 |
2009/10 |
2010/11 |
2011/12 |
2012/13 |
2013/14 |
2014/15 |
Belgien |
3 427 288,740 |
3 461 561,627 |
3 496 177,244 |
3 531 139,016 |
3 566 450,406 |
3 602 114,910 |
3 602 114,910 |
Bulgarien |
998 580,000 |
1 008 565,800 |
1 018 651,458 |
1 028 837,973 |
1 039 126,352 |
1 049 517,616 |
1 049 517,616 |
Tschechische Republik |
2 792 689,620 |
2 820 616,516 |
2 848 822,681 |
2 877 310,908 |
2 906 084,017 |
2 935 144,857 |
2 935 144,857 |
Dänemark |
4 612 619,520 |
4 658 745,715 |
4 705 333,172 |
4 752 386,504 |
4 799 910,369 |
4 847 909,473 |
4 847 909,473 |
Deutschland |
28 847 420,391 |
29 135 894,595 |
29 427 253,541 |
29 721 526,076 |
30 018 741,337 |
30 318 928,750 |
30 318 928,750 |
Estland |
659 295,360 |
665 888,314 |
672 547,197 |
679 272,669 |
686 065,395 |
692 926,049 |
692 926,049 |
Irland |
5 503 679,280 |
5 558 716,073 |
5 614 303,234 |
5 670 446,266 |
5 727 150,729 |
5 784 422,236 |
5 784 422,236 |
Griechenland |
836 923,260 |
845 292,493 |
853 745,418 |
862 282,872 |
870 905,700 |
879 614,757 |
879 614,757 |
Spanien |
6 239 289,000 |
6 301 681,890 |
6 364 698,709 |
6 428 345,696 |
6 492 629,153 |
6 557 555,445 |
6 557 555,445 |
Frankreich |
25 091 321,700 |
25 342 234,917 |
25 595 657,266 |
25 851 613,839 |
26 110 129,977 |
26 371 231,277 |
26 371 231,277 |
Italien |
10 740 661,200 |
11 288 542,866 |
11 288 542,866 |
11 288 542,866 |
11 288 542,866 |
11 288 542,866 |
11 288 542,866 |
Zypern |
148 104,000 |
149 585,040 |
151 080,890 |
152 591,699 |
154 117,616 |
155 658,792 |
155 658,792 |
Lettland |
743 220,960 |
750 653,170 |
758 159,701 |
765 741,298 |
773 398,711 |
781 132,698 |
781 132,698 |
Litauen |
1 738 935,780 |
1 756 325,138 |
1 773 888,389 |
1 791 627,273 |
1 809 543,546 |
1 827 638,981 |
1 827 638,981 |
Luxemburg |
278 545,680 |
281 331,137 |
284 144,448 |
286 985,893 |
289 855,752 |
292 754,310 |
292 754,310 |
Ungarn |
2 029 861,200 |
2 050 159,812 |
2 070 661,410 |
2 091 368,024 |
2 112 281,704 |
2 133 404,521 |
2 133 404,521 |
Malta |
49 671,960 |
50 168,680 |
50 670,366 |
51 177,070 |
51 688,841 |
52 205,729 |
52 205,729 |
Niederlande |
11 465 630,280 |
11 580 286,583 |
11 696 089,449 |
11 813 050,343 |
11 931 180,847 |
12 050 492,655 |
12 050 492,655 |
Österreich |
2 847 478,469 |
2 875 953,254 |
2 904 712,786 |
2 933 759,914 |
2 963 097,513 |
2 992 728,488 |
2 992 728,488 |
Polen |
9 567 745,860 |
9 663 423,319 |
9 760 057,552 |
9 857 658,127 |
9 956 234,709 |
10 055 797,056 |
10 055 797,056 |
Portugal |
1 987 521,000 |
2 007 396,210 |
2 027 470,172 |
2 047 744,874 |
2 068 222,323 |
2 088 904,546 |
2 088 904,546 |
Rumänien |
3 118 140,000 |
3 149 321,400 |
3 180 814,614 |
3 212 622,760 |
3 244 748,988 |
3 277 196,478 |
3 277 196,478 |
Slowenien |
588 170,760 |
594 052,468 |
599 992,992 |
605 992,922 |
612 052,851 |
618 173,380 |
618 173,380 |
Slowakei |
1 061 603,760 |
1 072 219,798 |
1 082 941,996 |
1 093 771,416 |
1 104 709,130 |
1 115 756,221 |
1 115 756,221 |
Finnland |
2 491 930,710 |
2 516 850,017 |
2 542 018,517 |
2 567 438,702 |
2 593 113,089 |
2 619 044,220 |
2 619 044,220 |
Schweden |
3 419 595,900 |
3 453 791,859 |
3 488 329,778 |
3 523 213,075 |
3 558 445,206 |
3 594 029,658 |
3 594 029,658 |
Vereinigtes Königreich |
15 125 168,940 |
15 276 420,629 |
15 429 184,836 |
15 583 476,684 |
15 739 311,451 |
15 896 704,566 |
15 896 704,566 |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG IX
REFERENZFETTGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 63
Mitgliedstaat |
g/kg |
Belgien |
36,91 |
Bulgarien |
39,10 |
Tschechische Republik |
42,10 |
Dänemark |
43,68 |
Deutschland |
40,11 |
Estland |
43,10 |
Griechenland |
36,10 |
Spanien |
36,37 |
Frankreich |
39,48 |
Irland |
35,81 |
Italien |
36,88 |
Zypern |
34,60 |
Lettland |
40,70 |
Litauen |
39,90 |
Luxemburg |
39,17 |
Ungarn |
38,50 |
Niederlande |
42,36 |
Österreich |
40,30 |
Polen |
39,00 |
Portugal |
37,30 |
Rumänien |
38,50 |
Slowenien |
41,30 |
Slowakei |
37,10 |
Finnland |
43,40 |
Schweden |
43,40 |
Vereinigtes Königreich |
39,70 |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG X
HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 136 ABSATZ 1
In 1000 EUR |
||||||
Haushaltsjahr |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
ab 2014 |
BG |
15 608 |
21 234 |
22 022 |
27 077 |
26 742 |
26 762 |
CZ |
2 979 |
4 076 |
4 217 |
5 217 |
5 151 |
5 155 |
DE |
22 891 |
30 963 |
32 190 |
39 341 |
38 867 |
38 895 |
EL |
14 286 |
19 167 |
19 840 |
24 237 |
23 945 |
23 963 |
ES |
213 820 |
284 219 |
279 038 |
358 000 |
352 774 |
353 081 |
FR |
171 909 |
226 814 |
224 055 |
284 299 |
280 311 |
280 545 |
IT (1) |
238 223 |
298 263 |
294 135 |
341 174 |
336 736 |
336 997 |
CY |
2 749 |
3 704 |
3 801 |
4 689 |
4 643 |
4 646 |
LT |
30 |
37 |
45 |
45 |
45 |
45 |
LU |
344 |
467 |
485 |
595 |
587 |
588 |
HU |
16 816 |
23 014 |
23 809 |
29 455 |
29 081 |
29 103 |
MT |
232 |
318 |
329 |
407 |
401 |
402 |
AT |
8 038 |
10 888 |
11 313 |
13 846 |
13 678 |
13 688 |
PT |
37 802 |
51 627 |
53 457 |
65 989 |
65 160 |
65 208 |
RO |
42 100 |
42 100 |
42 100 |
42 100 |
42 100 |
42 100 |
SI |
3 522 |
3 770 |
3 937 |
5 119 |
5 041 |
5 045 |
SK |
2 938 |
4 022 |
4 160 |
5 147 |
5 082 |
5 085 |
UK |
0 |
61 |
67 |
124 |
120 |
120 |
(1) Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XI
INTERNATIONALE ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 159 ABSATZ 3
— |
Codex Alimentarius |
— |
United Nations Economic Commission for Europe- UN-Wirtschaftskommission für Europa |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 163
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.
Teil I. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Im Sinne dieses Teils dieses Anhangs bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
(A) |
: |
Kategorie V |
: |
Rinder von bis zu acht Monaten Kategorie-Kennbuchstabe: V; |
(B) |
: |
Kategorie Z |
: |
Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten Kategorie-Kennbuchstabe: Z. |
II. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN
1. |
Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
|
2. |
Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden. |
3. |
Die in Nummer 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden. |
4. |
Die in Nummer 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde. |
Teil II. Weinbauerzeugnisse
(1) Wein
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Wein weist
(a) |
nach etwaiger Anwendung der in Anhang XIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf; |
(b) |
abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf; |
(c) |
einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
|
(d) |
vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf. |
Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.
Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein.
Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 163 Absatz 2 die Verwendung des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er
(a) |
in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder |
(b) |
Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. |
Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen.
(2) Jungwein
Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
(3) Likörwein
Likörwein ist das Erzeugnis,
(a) |
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist; |
(b) |
das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe; |
(c) |
das gewonnen wird aus
|
(d) |
das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind; |
(e) |
dem Folgendes zugesetzt wurde:
|
(f) |
dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
|
(4) Schaumwein
Schaumwein ist das Erzeugnis,
(a) |
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
|
(b) |
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; |
(c) |
das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und |
(d) |
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat. |
(5) Qualitätsschaumwein
Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,
(a) |
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
|
(b) |
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; |
(c) |
das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und |
(d) |
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat. |
(6) Aromatischer Qualitätsschaumwein
Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,
(a) |
der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind. Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 bestimmt; |
(b) |
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; |
(c) |
der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist; und |
(d) |
der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist. |
(7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
(a) |
aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird; |
(b) |
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde; und |
(c) |
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist. |
(8) Perlwein
Perlwein ist das Erzeugnis, das
(a) |
aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist; |
(b) |
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist; |
(c) |
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und |
(d) |
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. |
(9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
(a) |
aus Wein gewonnen wurde; |
(b) |
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist; |
(c) |
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und |
(d) |
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. |
(10) Traubenmost
Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
(11) Teilweise gegorener Traubenmost
Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
(12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
(13) Konzentrierter Traubenmost
Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 172 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
(14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
(a) |
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 172 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt; |
(b) |
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist; |
(c) |
folgende Merkmale aufweist:
|
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.
(15) Wein aus eingetrockneten Trauben
Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das
(a) |
ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird; |
(b) |
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und |
(c) |
einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist. |
(16) Wein aus überreifen Trauben
Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das
(a) |
ohne Anreicherung hergestellt wird; |
(b) |
einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und |
(c) |
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist. |
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
(17) Weinessig
Weinessig ist Essig, der
(a) |
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird; und |
(b) |
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist. |
Teil III. Milch und Milcherzeugnisse
1. |
Die Bezeichnung „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten. Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“
|
2. |
„Milcherzeugnisse“ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:
|
3. |
Die Bezeichnung „Milch“ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. |
4. |
Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, präzisiert werden. |
5. |
Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden. |
6. |
Bei anderen als den in Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (1) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet werden. |
Teil IV. Milch für den menschlichen Verzehr des KN-Codes 0401
I. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils sind
(a) „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
(b) „Konsummilch“: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
(c) „Fettgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
(d) „Eiweißgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).
II. Lieferung oder Verkauf an den Endverbraucher
(1) |
Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder verkauft werden. |
(2) |
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden. |
(3) |
Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte. |
III. Konsummilch
1. |
Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:
Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett“ mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen. |
2. |
Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:
Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates (2). Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Milchzusammensetzung beschränken oder untersagen. |
3. |
Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich
|
Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors
I. Der vorliegende Teil dieses Anhangs gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:
— |
Hühner, |
— |
Enten, |
— |
Gänse, |
— |
Truthühner, |
— |
Perlhühner. |
Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.
II. Begriffsbestimmungen
(1) „Geflügelfleisch“: zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
(2) „frisches Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
(3) „gefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens – 12 °C gehalten werden muss;
(4) „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates (3) ständig auf einer Temperatur von mindestens – 18 °C gehalten werden muss;
(5) „Geflügelfleischzubereitungen“: Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
(6) „Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch“: Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;
(7) „Geflügelfleischerzeugnis“: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.
Teil VI. Streichfette
Die in Artikel 163 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.
Die weiter unten aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:
(a) |
Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106, |
(b) |
Fette des KN-Codes ex 1517, |
(c) |
gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106. |
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.
Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.
Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für
(a) |
Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden; |
(b) |
Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %. |
Fettart |
Verkehrsbezeichnung |
Erzeugniskategorie |
||||||||||||||
Begriffsbestimmungen |
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) |
|||||||||||||||
A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. |
|
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
|
||||||||||||||
B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. |
|
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
|
||||||||||||||
C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. |
|
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
|
||||||||||||||
|
Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl
Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Union und auch im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist.
Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.
(1) NATIVE OLIVENÖLE
Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, unter Ausschluss von Ölen, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jeder Mischung mit Ölen anderer Art.
Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:
(a) Natives Olivenöl extra
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(b) Natives Olivenöl
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(c) Lampantöl
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(2) RAFFINIERTES OLIVENÖL
Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(3) OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN
Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(4) ROHES OLIVENTRESTERÖL
Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL
Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(6) OLIVENTRESTERÖL
Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(2) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
(3) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.
(4) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“.
(5) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“.
(6) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“.
(7) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“.
(8) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“.
(9) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“.
Anmerkung: |
Der Milchfettgehalt der in diesem Teil genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden. |
Mittwoch, 4. Juli 2012
Anlage zu Anhang XII gemäß Teil II
Weinbauzonen
Die Weinbauzonen sind folgende:
(1) |
Die Weinbauzone A umfasst
|
(2) |
Die Weinbauzone B umfasst
|
(3) |
Die Weinbauzone C I umfasst
|
(4) |
Die Weinbauzone C II umfasst
|
(5) |
Die Weinbauzone C III a umfasst
|
(6) |
Die Weinbauzone C III b umfasst
Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften. |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XIII
Teil I
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen
A. Anreicherungsgrenzen
1. |
Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XII genannten Weinbauzonen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 166 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen. |
2. |
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
|
3. |
In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 172 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden. |
B. Anreicherungsverfahren
1. |
Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:
|
2. |
Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde. |
3. |
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:
ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:
Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den obengenannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen. |
4. |
Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XII erhöht wird. |
5. |
Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins
|
6. |
Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins
|
7. |
Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten
|
C. Säuerung und Entsäuerung
1. |
Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen
|
2. |
Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. |
3. |
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. |
4. |
Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. |
5. |
Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden. |
6. |
Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XII unter den in Nummer 2 und 3 des vorliegenden Abschnitts genannten Bedingungen zulassen. |
7. |
Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 Abweichungen beschließen. |
D. Behandlungen
1. |
Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, nur unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. |
2. |
Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. |
3. |
Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden. |
4. |
Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden. |
5. |
Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 305 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. |
6. |
Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,
nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen. |
7. |
Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden. |
Teil II
Einschränkungen
A. Allgemeines
1. |
Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür. |
2. |
Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus. |
3. |
Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden. |
B. |
Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft |
1. |
Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können. |
2. |
Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Union untersagt. |
3. |
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können. |
4. |
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden. |
5. |
Vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Union weder zu in diesem Anhang genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden. |
C. Weinmischungen
Vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Unionswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Union untersagt.
D. Nebenerzeugnisse
1. |
Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll. Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest. |
2. |
Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der Slowakei traditionell angewendet wird. |
3. |
Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse einwandfrei, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind. |
4. |
Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern verwendet werden. |
5. |
Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 162 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen. |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XIV
VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REGELN, DIE NACH DEN ARTIKELN 218 UND 224 AUF NICHT ANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN
1. Regeln zur Meldung der Erzeugung
(a) |
Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten, |
(b) |
Anbaumeldung, |
(c) |
Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten, |
(d) |
Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten, |
(e) |
regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten, |
(f) |
Information über die Lagerkapazitäten. |
2. Erzeugungsregeln
(a) |
Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung), |
(b) |
Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt. |
3. Vermarktungsvorschriften
(a) |
Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung, |
(b) |
Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe, |
(c) |
Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe, |
(d) |
Angabe des Ursprungs der Erzeugung. |
4. Umweltschutzregeln
(a) |
Regeln für die Düngerverwendung, |
(b) |
Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden, |
(c) |
Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse, |
(d) |
Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten, |
(e) |
Regeln für Marktrücknahmen. |
5. Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe c.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XV
EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 242 UND 244
1. Einfuhrzoll für geschälten Reis
(a) |
30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
|
(b) |
42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
|
(c) |
65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
|
2. Einfuhrzoll für geschliffenen Reis
(a) |
175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
|
(b) |
145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
|
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XVI
SORTEN VON BASMATI-REIS GEMÄSS ARTIKEL 243
Basmati 217
Basmati 370
Basmati 386
Kernel (Basmati)
Pusa Basmati
Ranbir Basmati
Super Basmati
Taraori Basmati (HBC-19)
Type-3 (Dehradun)
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XVII
VERZEICHNIS DER WAREN DER SEKTOREN GETREIDE, REIS, ZUCKER, MILCH UND EIER FÜR DEN ZWECK DES ARTIKELS 16 BUCHSTABE a ZIFFER ii UND FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II
Teil I: Getreide
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
Joghurt: |
0403 10 51 to 0403 10 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 |
andere: |
0403 90 71 to 0403 90 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
Zuckermais |
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 30 |
Zuckermais |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10 |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 |
anderes: |
1901 90 11 to 1901 90 19 |
Malzextrakt |
andere: |
|
1901 90 99 |
andere: |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 11 00 |
Eier enthaltend |
1902 19 |
andere |
ex 1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
andere: |
|
1902 20 91 |
gekocht |
1902 20 99 |
andere |
1902 30 |
andere Teigwaren |
1902 40 |
Couscous |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren. |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
andere: |
|
2001 90 30 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
Kartoffeln: |
andere: |
|
2004 10 91 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
Kartoffeln: |
2005 20 10 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: |
|
2008 99 |
andere: |
ohne Zusatz von Alkohol: |
|
ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
2008 99 91 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
2101 12 98 |
andere: |
2101 20 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
2101 20 98 |
andere: |
2101 30 |
geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
gerösteten Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
2101 30 19 |
andere |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
2101 30 99 |
andere |
ex 2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
2102 10 |
Hefen, lebend |
2102 10 31 und 2102 10 39 |
Backhefen |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 90 |
andere: |
andere: |
|
2106 90 92 |
kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
andere |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
2208 30 |
Whisky: |
2208 30 30 to 2208 30 88 |
anderer als „Bourbon“-Whiskey |
2208 50 |
Gin und Genever |
2208 60 |
Wodka |
2208 70 |
Likör |
2208 90 |
andere: |
anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2 l oder weniger: |
|
2208 90 41 |
Ouzo |
andere: |
|
Branntwein: |
|
anderer: |
|
2208 90 52 |
Korn |
2208 90 56 |
andere |
2208 90 69 |
andere alkoholhaltige Getränke |
mehr als 2 l: |
|
Branntwein: |
|
2208 90 77 |
anderer |
2208 90 78 |
andere alkoholhaltige Getränke |
2905 43 00 |
Mannitol |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
andere: |
|
3302 10 29 |
andere |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken. |
ex 3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
Teil II: Reis
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
Joghurt: |
0403 10 51 to 0403 10 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 |
andere: |
0403 90 71 to 0403 90 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
1704 90 51 to 1704 90 99 |
andere |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen die Unterpositionen 1806 10, 1806 20 70, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90 |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 |
andere: |
1901 90 11 to 1901 90 19 |
Malzextrakt |
andere: |
|
1901 90 99 |
andere: |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
andere: |
|
1902 20 91 |
gekocht |
1902 20 99 |
andere |
1902 30 |
andere Teigwaren |
1902 40 |
Couscous: |
1902 40 90 |
anderer |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 90 20 |
Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren und ähnliche Erzeugnisse |
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
Kartoffeln: |
andere: |
|
2004 10 91 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
Kartoffeln: |
2005 20 10 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
2101 12 98 |
andere |
2101 20 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
2101 20 98 |
andere |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 90 |
andere: |
andere: |
|
2106 90 92 |
kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
andere: |
ex 3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken der Unterposition 3505 10 50 |
ex 3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
3809 10 |
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
Teil III: Zucker
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0403 10 |
Joghurt |
0403 10 51 to 0403 10 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 90 |
andere: |
0403 90 71 to 0403 90 99 |
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
0710 40 00 |
Zuckermais |
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
0711 90 |
anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
Gemüse: |
|
0711 90 30 |
Zuckermais |
1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10 |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
1901 90 |
andere: |
andere: |
|
1901 90 99 |
andere: |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
andere: |
|
1902 20 91 |
gekocht |
1902 20 99 |
andere: |
1902 30 |
andere Teigwaren |
1902 40 |
Couscous: |
1902 40 90 |
anderer |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 10 00 |
Knäckebrot |
1905 20 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
1905 31 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
1905 32 |
Waffeln |
1905 40 |
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
1905 90 |
andere: |
andere: |
|
1905 90 45 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1905 90 55 |
extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
andere: |
|
1905 90 60 |
gesüßt |
1905 90 90 |
andere |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
2001 90 |
andere: |
2001 90 30 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
2001 90 40 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
Kartoffeln |
andere: |
|
2004 10 91 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2004 90 |
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
Kartoffeln: |
2005 20 10 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
2101 12 98 |
andere: |
2101 20 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
Zubereitungen |
|
2101 20 98 |
andere |
2101 30 |
geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
gerösteten Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
2101 30 19 |
andere: |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
2101 30 99 |
andere: |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 2106 90 |
andere: |
andere: |
|
2106 90 92 |
kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend: |
2106 90 98 |
andere |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, ausgenommen Bier aus Malz mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
2208 20 |
Branntwein aus Wein oder Traubentrester |
ex 2208 50 |
Genever |
2208 70 |
Likör |
ex 2208 90 |
andere: |
anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von |
|
2 l oder weniger: |
|
2208 90 41 |
Ouzo |
andere: |
|
Branntwein: |
|
Obstbranntwein: |
|
2208 90 45 |
Calvados |
2208 90 48 |
anderer |
anderer: |
|
2208 90 52 |
Korn |
2208 90 56 |
anderer |
2208 90 69 |
andere alkoholhaltige Getränke |
mehr als 2 l: |
|
Branntwein: |
|
2208 90 71 |
Obstbranntwein |
2208 90 77 |
andere |
2208 90 78 |
andere alkoholhaltige Getränke |
2905 43 00 |
Mannitol |
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger) |
|
3302 10 29 |
andere |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie: |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
Teil IV: Milch
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
0405 20 |
Milchstreichfette: |
0405 20 10 |
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0405 20 30 |
mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
1517 10 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
1517 10 10 |
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
1517 90 |
andere: |
1517 90 10 |
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
ex 1704 90 |
andere, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose der Unterposition 1806 10 gesüßt |
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
1901 10 00 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905: |
1901 90 |
andere: |
andere: |
|
1901 90 99 |
andere: |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902 19 |
andere |
1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
andere: |
|
1902 20 91 |
gekocht |
1902 20 99 |
andere: |
1902 30 |
andere Teigwaren |
1902 40 |
Couscous: |
1902 40 90 |
anderer |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 1905 |
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 10 00 |
Knäckebrot |
1905 20 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
1905 31 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
1905 32 |
Waffeln |
1905 40 |
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
1905 90 |
andere: |
andere: |
|
1905 90 45 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1905 90 55 |
extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
andere: |
|
1905 90 60 |
gesüßt |
1905 90 90 |
andere |
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2004 10 |
Kartoffeln: |
andere: |
|
2004 10 91 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
2005 20 |
Kartoffeln: |
2005 20 10 |
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2106 90 |
andere: |
andere: |
|
2106 90 92 |
kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
2106 90 98 |
andere |
ex 2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
2202 90 |
andere: |
andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von |
|
2202 90 91 |
weniger als 0,2 GHT |
2202 90 95 |
0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
2202 90 99 |
2 GHT oder mehr |
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
2208 70 |
Likör |
2208 90 |
andere: |
anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von |
|
2 l oder weniger: |
|
andere: |
|
2208 90 69 |
andere alkoholhaltige Getränke |
mehr als 2 l: |
|
2208 90 78 |
andere alkoholhaltige Getränke |
ex 3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
andere: |
|
3302 10 29 |
andere |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
ex 3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
3502 20 |
Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen: |
andere: |
|
3502 20 91 |
getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) |
3502 20 99 |
andere: |
Teil V: Eier
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0403 10 51 bis ex 0403 10 99 und ex 0403 90 71 bis ex 0403 90 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen |
ex 1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1902 11 00 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kakaohaltig |
ex 1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
1905 20 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
1905 31 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
1905 32 |
Waffeln |
1905 40 |
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
ex 1905 90 |
andere, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1905 90 10 bis 1905 90 30 |
ex 2105 00 |
Speiseeis, kakaohaltig |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
ex 2208 70 |
Likör |
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
3502 11 90 |
andere Eieralbumine, getrocknet |
3502 19 90 |
andere Eieralbumine |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XVIII
VERZEICHNIS BESTIMMTER ZUCKER ENTHALTENDER WAREN FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II
Die in Anhang I Teil X Buchstabe b aufgelisteten Erzeugnisse.
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XIX
in 1000 EUR |
|||
Haushaltsjahr |
2009 |
2010 |
ab 2011 |
BG |
— |
— |
— |
CZ |
— |
— |
— |
DE |
— |
— |
— |
EL |
— |
— |
— |
ES |
15 491 |
30 950 |
46 441 |
FR |
11 849 |
23 663 |
35 512 |
IT |
13 160 |
26 287 |
39 447 |
CY |
— |
— |
— |
LT |
— |
— |
— |
LU |
— |
— |
— |
HU |
— |
— |
— |
MT |
— |
— |
— |
AT |
— |
— |
— |
PT |
— |
— |
— |
RO |
— |
— |
— |
SI |
— |
1 050 |
1 050 |
SK |
— |
— |
— |
UK |
160 |
160 |
160 |
Mittwoch, 4. Juli 2012
ANHANG XX
ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 325 ABSATZ 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 4 und 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 14 |
Artikel 18 Absatz 5 |
— |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
— |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
Artikel 15 |
Artikel 26 |
Artikel 16 |
Artikel 27 |
Artikel 17 |
Artikel 28 |
Artikel 20 |
Artikel 29 |
Artikel 21 |
Artikel 30 |
— |
Artikel 31 |
Artikel 22 |
Artikel 32 |
Artikel 23 |
Artikel 33 |
Artikel 24 |
Artikel 34 |
Artikel 25 |
Artikel 35 |
— |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 26 |
Artikel 38 |
Artikel 27 |
Artikel 39 |
Artikel 28 |
Artikel 40 |
Artikel 29 |
Artikel 41 |
Artikel 30 |
Artikel 42 |
Artikel 34 |
Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l |
Artikel 31, 32 und 33 |
Artikel 43 Buchstabe k |
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 43 Buchstaben g und h |
Artikel 80 |
Artikel 43 Buchstabe m |
Artikel 35 und 36 |
Artikel 44 |
Artikel 37 |
Artikel 45 |
Artikel 38 |
Artikel 46 |
Artikel 39 |
Artikel 47 |
Artikel 40 |
Artikel 48 |
Artikel 41 |
Artikel 49 |
Artikel 42 |
Artikel 50 |
Artikel 43 |
Artikel 51 |
Artikel 44 |
Artikel 52 |
Artikel 45 |
Artikel 52a |
— |
Artikel 53 |
Artikel 46 |
Artikel 54 |
Artikel 47 und 48 |
Artikel 55 |
Artikel 49 |
Artikel 56 |
Artikel 50 |
Artikel 57 |
Artikel 51 |
Artikel 58 |
— |
Artikel 59 Absatz 1 erster Satz |
Artikel 52 |
Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 |
— |
Artikel 60 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 53 |
Artikel 60 Absatz 4 |
— |
Artikel 61 |
Artikel 54 |
Artikel 62 |
Artikel 55 |
Artikel 63 |
Artikel 56 |
Artikel 64 |
Artikel 57 |
Artikel 65 |
Artikel 58 |
Artikel 66 Absatz 1 |
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 66 Absatz 2 |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 66 Absatz 3 |
Artikel 59 Absatz 3 |
Artikel 66 Absatz 4 |
— |
Artikel 66 Absatz 5 |
Artikel 59 Absatz 4 |
|
Artikel 59 Absatz 5 |
Artikel 67 |
Artikel 60 |
Artikel 68 |
Artikel 61 |
Artikel 69 |
Artikel 62 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 62 Absatz 3 |
Artikel 70 Absätze 1 bis 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 63 |
Artikel 70 Absatz 5 letzter Unterabsatz |
— |
Artikel 71 |
Artikel 64 |
Artikel 72 |
Artikel 65 |
Artikel 73 |
Artikel 66 |
Artikel 74 |
Artikel 67 |
Artikel 75 |
Artikel 68 |
Artikel 76 |
Artikel 69 |
Artikel 77 |
Artikel 70 |
Artikel 78 |
Artikel 71 |
Artikel 79 |
Artikel 72 |
Artikel 80 |
Artikel 73 Absatz 1 |
Artikel 81 |
Artikel 74 |
Artikel 82 Unterabsatz 1 |
Artikel 75 |
Artikel 82 Unterabsatz 2 |
Artikel 81 Buchstabe i |
Artikel 83 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 76 |
Artikel 83 Absatz 4 |
Artikel 81 Buchstabe d |
Artikel 84 |
Artikel 77 |
Artikel 84a |
[Artikel 322 Absatz 2] |
Artikel 85 Buchstaben a, b und c |
Artikel 78 und 79 |
Artikel 85 Buchstabe d |
— |
|
Artikel 80 |
|
Artikel 81 |
Artikel 85a |
Artikel 82 |
Artikel 85b |
Artikel 83 |
Artikel 85c |
Artikel 84 |
Artikel 85d |
Artikel 85 |
Artikel 85e |
Artikel 86 und 87 |
Artikel 85f |
Artikel 88 |
Artikel 85g |
Artikel 89 |
Artikel 85h |
Artikel 90 |
Artikel 85i |
Artikel 91 |
Artikel 85j |
Artikel 92 |
Artikel 85k |
Artikel 93 |
Artikel 85l |
Artikel 94 |
Artikel 85m |
Artikel 95 |
Artikel 85n |
Artikel 96 und 97 |
Artikels 85o bis 85x |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikels 86 bis 90 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 91 bis 95 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 95a |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 96 |
— |
Artikel 97 |
Artikel 99 |
Artikel 98 |
Artikel 100 |
Artikel 99 |
Artikel 101, 103 und 104 |
Artikel 100 |
Artikel 102, 103 und 104 |
Artikel 101 |
— |
Artikel 102 |
Artikel 108, 109 und 110 |
Artikel 102a |
Artikel 111, 112 und 113 |
Artikel 103 |
Artikel 114, 115 und 116 |
Artikel 103a |
Artikel 117, 118 and 119 |
Artikel 103b |
Artikel 120 |
Artikel 103c |
Artikel 121 |
Artikel 103d |
Artikel 122 |
Artikel 103e |
Artikel 123 |
Artikel 103f |
Artikel 124 |
Artikel 103g |
Artikel 125 |
Artikel 103ga |
Artikel 128 |
Artikel 103h Buchstaben a bis i |
Artikel 126 und 127 |
Artikel 103h Buchstabe f |
Artikel 129 und 130 |
Artikel 103i |
Artikel 131 |
Artikel 103j |
Artikel 132 |
Artikel 103k |
Artikel 133 |
Artikel 103l |
Artikel 134 |
Artikel 103m |
Artikel 135 |
Artikel 103n |
Artikel 136 |
Artikel 103o |
Artikel 137 |
Artikel 103p |
Artikel 138 |
Artikel 103q |
Artikel 139 |
Artikel 103r |
Artikel 140 |
Artikel 103s |
Artikel 141 |
Artikel 103t |
Artikel 142 |
Artikel 103u |
Artikel 143 |
Artikel 103v |
Artikel 144 |
Artikels 103w bis 103y |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 103z |
Artikel 145 |
Artikel 103za |
Artikel 146 und 147 |
Artikel 104 |
— |
Artikel 105 |
Artikel 148 |
Artikel 106 |
Artikel 149 |
Artikel 107 |
Artikel 150 |
Artikel 108 |
Artikel 151 |
Artikel 109 |
Artikel 152 |
Artikel 110 |
Artikel 153 und 154 |
Artikel 111 |
Artikel 155 Absätze 1, 2 und 4 |
Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates |
Artikel 155 Absatz 3 |
Artikel 112 |
Artikel 156 und 157 |
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 162 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 162 Absatz 3 |
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 162 Absatz 2 |
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 161 |
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 171 |
Artikel 113a |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 113b Absatz 1 |
Artikel 163 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Teil I |
Artikel 113b Absatz 2 |
Anhang XII Teil I Abschnitt II Nummer 4 |
Artikel 113c |
Artikel 98 |
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 163 Absatz 2 |
Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Anhang XII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 5 |
Artikel 113d Absatz 2 |
Artikel 163 Absatz 3 |
Artikel 113d Absatz 3 |
Artikel 167 |
Artikel 114 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 115 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 116 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 117 Absätze 1 bis 4 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 117 Absatz 5 |
Artikel 162 Absatz 1 |
Artikel 118 |
Artikel 163 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII Teil VII Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 118a |
Artikel 173 |
Artikel 118b |
Artikel 174 |
Artikel 118c |
Artikel 175 |
Artikel 118d |
Artikel 176 |
Artikel 118e |
Artikel 177 |
Artikel 118f |
Artikel 178 |
Artikel 118g |
Artikel 179 |
Artikel 118h |
Artikel 180 |
Artikel 118i |
Artikel 181 |
Artikel 118j |
Artikel 182 |
Artikel 118k |
Artikel 183 |
Artikel 118l |
Artikel 184 |
Artikel 118m |
Artikel 185 |
Artikel 118n |
Artikel 186 |
Artikel 118o |
Artikel 187 |
Artikel 118p |
Artikel 188 |
Artikel 118q |
Artikel 189 |
Artikel 118r |
Artikel 190 |
Artikel 118s |
Artikel 191 |
Artikel 118t |
Artikel 192 |
Artikel 118u |
Artikel 196 |
Artikel 118v |
Artikel 197 |
Artikel 118w |
Artikel 201 |
Artikel 118x |
Artikel 202 |
Artikel 118y |
Artikel 203 |
Artikel 118z |
Artikel 204 |
Artikel 118za |
Artikel 205 |
Artikel 118zb |
Artikel 206 |
Artikel 119 |
Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 120 |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben e und g sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 120a |
Artikel 166 |
Artikel 120b |
— |
Artikel 120c |
Artikel 165 Absatz 2 |
Artikel 120d |
Artikel 168 Absatz 2 |
Artikel 120e Absatz 1 |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben g und n sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 120e Absatz 2 |
Artikel 168 Absatz 3 |
Artikel 120f |
Artikel 165 Absatz 3 |
Artikel 120g |
Artikel 165 Absatz 1 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 162 Absatz 1 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 161 und 169 |
Artikel 121 Buchstabe a Ziffer iv |
Artikel 163 Absatz 2 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 172 Buchstaben b und c |
Artikel 121 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 163 Absatz 3 sowie Artikel 172 Buchstaben b und c |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 172 Buchstaben b und c |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer ii |
Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iii |
Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe u sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer ii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe k sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iv |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer v |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi |
Artikel 179 und Artikel 172 Buchstabe i |
Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer ii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben d und p sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer v |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben d, g und i sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi |
Artikel 162 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe s sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben m und n sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer ii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 169 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iv |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe p sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer v |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe u sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vii |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe p sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe g |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe h |
Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe i |
Artikel 106 und 107 |
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii |
Artikel 169 und Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Buchstabe k |
Artikel 193, 194 und 195 |
Artikel 121 Buchstabe l |
Artikel 198, 199 und 200 |
Artikel 121 Buchstabe m |
Artikels 207 and 208 |
Artikel 121 Absatz 2 |
Artikel 162 Absatz 3 und Artikel 172 Buchstaben b und c |
Artikel 121 Absatz 3 |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 172 Buchstabe d |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe a |
— |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben g und n |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben g und n |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe g |
Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe s |
Artikel 122 |
Artikel 209 |
|
Artikel 209 Buchstabe a Ziffer iv |
Artikel 123 |
Artikel 210 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 210 Absatz 4 |
Artikel 124 |
Artikel 211 |
Artikel 125 |
Artikel 212 |
Artikel 125a |
Artikel 213 |
Artikel 125b |
Artikel 214 |
Artikel 125c |
Artikel 215 |
Artikel 125d |
Artikel 216 |
Artikel 125e |
Artikel 217 |
Artikel 125f |
Artikel 218 |
Artikel 125g |
Artikel 219 |
Artikel 125h |
Artikel 220 |
Artikel 125i |
Artikel 221 |
Artikel 125j |
Artikel 222 |
Artikel 125k |
Artikel 223 |
Artikel 125l |
Artikel 224 |
Artikel 125m |
Artikel 225 |
Artikel 125n |
Artikel 226 |
Artikel 125o |
Artikel 227 |
Artikel 126 |
Artikel 228 |
|
Artikel 229 |
Artikel 127 |
Artikel 230 |
Artikel 128 |
Artikel 231 |
Artikel 129 |
Artikel 232 |
Artikel 130 |
Artikel 233 |
Artikel 131 |
Artikel 234 |
Artikel 132 |
Artikel 235 |
Artikel 133 |
Artikel 236 |
Artikel 133a |
Artikel 237 |
Artikel 134 |
Artikel 238 und 239 |
Artikel 135 |
Artikel 240 |
Artikel 136 |
Artikel 241 |
Artikel 137 |
Artikel 242 |
Artikel 138 |
Artikel 243 |
Artikel 139 |
Artikel 244 |
Artikel 140 |
Artikel 245 |
Artikel 140a |
Artikel 246 |
Artikel 141 |
Artikel 247 |
Artikel 142 |
Artikel 248 |
Artikel 143 |
Artikel 249 und 250 |
Artikel 144 |
Artikel 251 |
Artikel 145 |
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 146 |
Artikel 252 |
Artikel 147 |
— |
Artikel 148 |
Artikel 253, 254 und 255 |
Artikel 149 |
Artikel 256 |
Artikel 150 |
Artikel 257 |
Artikel 151 |
Artikel 258 |
Artikel 152 |
Artikel 259 |
Artikel 153 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 260 |
Artikel 153 Absatz 4 |
— |
Artikel 154 |
— |
Artikel 155 |
— |
Artikel 156 |
Artikel 261 und 262 |
Artikel 157 |
Artikel 263 |
Artikel 158 |
Artikel 264 |
Artikel 158a |
Artikel 170 und 172 |
Artikel 159 |
Artikel 265 |
Artikel 160 |
Artikel 266 |
Artikel 161 |
Artikel 267, 268, 269 und 270 |
Artikel 162 |
Artikel 271 |
Artikel 163 |
Artikel 272 |
Artikel 164 Absätze 1 und 2 |
Artikel 273 |
Artikel 164 Absätze 3 und 4 |
[Artikel 43 Absatz 3 VO] |
Artikel 165 |
[Artikel 43 Absatz 3 VO] |
Artikel 166 |
[Artikel 43 Absatz 3 VO] |
Artikel 167 |
Artikel 274 |
Artikel 168 |
Artikel 275 |
Artikel 169 |
Artikel 276 |
Artikel 170 |
Artikel 277 und 278 |
Artikel 171 |
Artikel 279 |
Artikel 172 |
Artikel 280 |
Artikel 173 |
Artikel 281 |
Artikel 174 |
Artikel 282 |
Artikel 175 |
Artikel 283 |
Artikel 176 |
Artikel 284 |
Artikel 176a |
Artikel 285 |
Artikel 177 |
Artikel 286 |
|
Artikel 287 |
Artikel 178 |
Artikel 288 |
Artikel 179 |
Artikel 289 |
Artikel 180 |
Artikel 290 |
Artikel 181 |
Absatz 291 Absatz 1 |
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 292 |
Artikel 182 Absatz 2 |
— |
Artikel 183 Absatz 3 |
Artikel 293 |
Artikel 182 Absatz 4 |
Artikel 294 |
Artikel 182 Absatz 5 |
Artikel 295 |
Artikel 182 Absatz 6 |
Artikel 296 |
Artikel 182 Absatz 7 |
Artikel 291 Absatz 2 |
Artikel 182a |
Artikel 297 |
Artikel 183 |
Artikel 309 |
|
Artikel 310 |
|
Artikel 311 |
Artikel 184 |
Artikel 302 Absätze 1 bis 7 |
|
Artikel 302 Absatz 8 |
Artikel 185 |
Artikel 303 |
Artikel 185a |
Artikel 304 |
Artikel 185b |
Artikel 305 |
Artikel 185c |
Artikel 306 |
Artikel 185d |
Artikel 307 |
Artikel 186 |
Artikel 298 |
Artikel 187 |
Artikel 299 |
Artikel 188 |
Artikel 300 und 301 |
Artikel 188a Absätze 1, 2, 5, 6 und 7 |
Artikel 302 |
Artikel 188a Absätze 3 und 4 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Artikel 189 |
Artikel 312 |
Artikel 190 |
Artikel 313 |
Artikel 190a |
Artikel 314 |
Artikel 191 |
Artikel 315 |
Artikel 192 |
Artikel 316 |
Artikel 193 |
Artikel 317 |
Artikel 194 |
Artikel 318 |
Artikel 194a |
Artikel 319 |
|
Artikel 320 |
|
Artikel 321 |
|
Artikel 322 |
Artikel 195 |
Artikel 323 |
Artikel 196 |
Artikel 324 |
Artikel 197 |
— |
Artikel 198 |
— |
Artikel 199 |
— |
Artikel 200 |
— |
Artikel 201 |
Artikel 325 |
|
Artikel 326 |
Artikel 202 |
— |
Artikel 203 |
— |
Artikel 203a |
Artikel 327 |
Artikel 203b |
Artikel 328 |
Artikel 204 |
Artikel 329 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
Anhang V |
Anhang V |
Anhang VI |
Anhang VI |
Anhang VII |
— |
Anhang VIIa |
— |
Anhang VIIb |
— |
Anhang VIIc |
— |
Anhang VIII |
Anhang VII |
Anhang IX |
Anhang VIII |
Anhang X |
Anhang IX |
Anhang Xa |
— |
Anhang Xb |
Anhang X |
Anhang Xc |
Anhang XIX |
Anhang Xd |
— |
Anhang Xe |
— |
Anhang XI |
— |
|
Anhang XI |
Anhang XIa Abschnitt I |
Anhang XII Teil I Abschnitt I Unterabsatz 1 |
Anhang XIa Abschnitt II Unterabsatz 1 |
Anhang XII Teil I Abschnitt I Unterabsatz 2 |
Anhang XIa Abschnitt II Unterabsatz 2 |
— |
Anhang XIa Abschnitt III Nummer 1 |
Anhang XII Absatz 1 |
Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 |
Anhang XII Teil II Nummer 1 |
Anhang XIa Abschnitt III Nummer 3 |
Anhang XII Teil II Nummer 2 |
Anhang XIa Abschnitt III Nummer 4 |
Anhang XII Teil II Nummer 3 |
Anhang XIa Abschnitte IV bis IX |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XIb |
Anhang XII Teil II |
Anlage zu Anhang XIb |
Anlage zu Anhang XII Teil II |
Anhang XII Abschnitt I |
— |
Anhang XII Abschnitt II Nummer 1 |
Anhang XII Teil III Nummer 1 |
Anhang XII Abschnitt II Nummer 2 |
Anhang XII Teil III Nummer 2 |
Anhang XII Abschnitt II Nummer 3 |
Anhang XII Teil III Nummer 3 |
Anhang XII Abschnitt II Nummer 4 |
Anhang XII Teil III Nummer 4 |
Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 |
Anhang XII Teil III Nummer 5 |
Anhang XII Abschnitt III Nummer 2 |
Anhang XII Teil III Nummer 6 |
Anhang XII Abschnitt IV Nummer 1 |
Artikel 172 Buchstaben b und c |
Anhang XII Abschnitt IV Nummer 2 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XIII Abschnitt I |
Anhang XII Teil IV Abschnitt I |
Anhang XIII Abschnitt II |
Anhang XII Teil IV Abschnitt II |
Anhang XIII Abschnitt III |
Anhang XII Teil IV Abschnitt III |
Anhang XIII Abschnitt IV |
Artikel 161 und Artikel 163 Absatz 2 |
Anhang XIII Abschnitt V |
— |
Anhang XIII Abschnitt VI Unterabsatz 1 |
— |
Anhang XIII Abschnitt VI Unterabsatz 2 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XIV Teil A |
Artikel 162 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 169 sowie Artikel 172 Buchstabe d |
Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 1 |
Anhang XII Teil V Abschnitt I |
Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 |
Artikel 162 Absatz 1 und Artikel 172 Buchstabe d |
Anhang XIV Teil B Abschnitt II |
Anhang XII, Teil V Abschnitt II |
Anhang XIV Teil B Abschnitt III und Teil C |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XV Abschnitt I Nummer 1 |
Anhang XII Teil VI Unterabsatz 1 |
Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Anhang XII Teil VI Unterabsätze 2 und 3 |
Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 3 |
Anhang XII Teil VI Unterabsatz 6 |
Anhang XV Abschnitte II, III und VI |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XV Abschnitt IV Nummer 1 |
Artikel 168 Absatz 1 |
Anhang XV Abschnitt IV Nummern 2 und 3 |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anhang XV Abschnitt V |
Artikel 161 und Artikel 163 Absatz 2 |
Anhang XV Abschnitt VI |
[Artikel 325 Absatz 2] |
Anlage zu Anhang XV |
Anhang XII Teil VI Unterabsatz 7 |
Anhang XVa |
Anhang XIII Teil I |
Anhang XVb |
Anhang XIII Teil II |
Anhang XVI |
Anhang XII Teil VII |
Anhang XVIa |
Anhang XIV |
Anhang XVII |
Anhang XV |
Anhang XVIII |
Anhang XVI |
Anhang XIX |
— |
Anhang XX |
Anhang XVII |
Anhang XXI |
Anhang XVIII |
Anhang XXII |
— |
|
Anhang XX |