24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 219/98 |
Erläuternder Vermerk
Begleitdokument zu den Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters 2012
2012/C 219/29
In Artikel 2-ab Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (1) über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, der zum Abschnitt „Wirtschaftlicher Dialog“ gehört, heißt es: „Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission zu folgen oder aber seine Haltung öffentlich zu erläutern“.
Mit Bezug auf diese Regelung „Befolgen oder erläutern“ legt der Rat hiermit die folgenden Erläuterungen zu den vereinbarten Änderungen an den Empfehlungen der Kommission für länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester 2012 vor, die nicht die Zustimmung der Kommission finden.
Der Rat hat sich ferner auf verschiedene Ergänzungen sowie sachliche oder technische Änderungen der Empfehlungen geeinigt, die volle Unterstützung seitens der Kommission finden (2) (3).
BELGIEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 5
Vereinbarter Text:
die Steuerlast in erheblichem Umfang vom Faktor Arbeit hin zu Steuern verlagert, die sich weniger verzerrend auf das Wachstum auswirken, unter anderem beispielsweise Umweltsteuern; die eingeleitete Reform des Systems zur Arbeitslosenunterstützung fortsetzt, um negative Arbeitsanreize zu verringern und den Schwerpunkt auf Beschäftigungsförderung und Aktivierungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer und benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund, zu legen; die geplante weitere Regionalisierung der arbeitsmarktpolitischen Kompetenzen nutzt, um die interregionale Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern und die Kohärenz zwischen Bildung, lebenslangem Lernen, beruflicher Bildung und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu stärken; bestehende Aktivierungsanstrengungen auf alle Altersgruppen ausdehnt;
Erläuterung:
Der Rat war sich darin einig, dass die niedrige Beschäftigungsrate von Wanderarbeitnehmern sowie von älteren Arbeitnehmern die wichtigsten Herausforderungen in Bezug auf die Erwerbsbeteiligung in Belgien darstellen. Beide müssen angegangen werden. Die Überprüfungen im Rahmen der multilateralen Überwachung durch den Beschäftigungsausschuss und dessen Anzeiger für Leistungen im Beschäftigungsbereich bestätigen beide die Schwerpunktlegung auf ältere Arbeitnehmer als die zentrale Herausforderung bei der Sicherstellung einer effektiven aktiven Arbeitsmarktpolitik.
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 6
Vereinbarter Text:
den Wettbewerb im Einzelhandel durch Verringerung von Hemmnissen und Abbau von Betriebsbeschränkungen weiter stärkt; Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs in den netzgebundenen Wirtschaftszweigen einleitet, indem regulative Hindernisse überprüft und die institutionellen Bestimmungen für eine effektive Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gestärkt werden;
Erläuterung:
Der Rat war der Auffassung, dass eine Auflistung aller Netzindustrien in der Empfehlung überflüssig ist.
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 7
Vereinbarter Text:
weitere Maßnahmen ergreift, um bei der Verwirklichung der angestrebten Verringerung der Treibhausgasemissionen, die durch nicht unter das Emissionshandelssystem fallende Tätigkeiten verursacht werden, größere Fortschritte zu erreichen, insbesondere dadurch, dass gewährleistet wird, dass der Transportsektor einen erheblichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet;
Erläuterung:
Der Rat hielt es für angebracht anzuerkennen, dass bereits Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ergriffen wurden. In Anbetracht dessen, dass sich die Auswirkungen kurzfristig nur schwer messen lassen und offenbar nur langsame Fortschritte zu verzeichnen sind, wurde vereinbart, hervorzuheben, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um größere Fortschritte zu bewirken.
BULGARIEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 2
Vereinbarter Text:
weitere Maßnahmen ergreift, um Risiken für die Tragfähigkeit des Rentensystems zu vermindern und seine Angemessenheit zu steigern, indem es das gesetzliche Renteneintrittsalter für Männer und Frauen, die ein volles Berufsleben lang Beiträge gezahlt haben, angleicht; strengere Kontrollen und Kriterien im Zusammenhang mit der Gewährung von Invaliditätsrenten einführt;
Erläuterung:
Der Rat hielt es für angebracht anzuerkennen, dass bei der Begrenzung des Zugangs zu Vorruhestandsregelungen bereits erhebliche Fortschritte erreicht wurden.
SPANIEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 7
Vereinbarter Text:
die Beschäftigungsfähigkeit benachteiligter Gruppen verbessert, verbunden mit effektiven Diensten zur Unterstützung von Kindern und Familien, um die Situation armutsgefährdeter und/oder von sozialer Ausgrenzung bedrohter Menschen zu verbessern und somit das Wohlergehen der Kinder zu bewirken;
Erläuterung:
Der Rat vereinbarte, diese Empfehlung zu ändern, indem stärkeres Gewicht auf Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern als dem am besten geeigneten Mittel zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gelegt wird, und sich somit mit der Förderung des Zugangs zu Ausbildung und Beschäftigung für Erwachsene die Situation von Kindern konkreter verbessern lässt.
ITALIEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 4
Vereinbarter Text:
vorrangig die Arbeitsmarktreform beschließt, um der Segmentierung des Arbeitsmarkts entgegenzuwirken, und ein integriertes System der Arbeitslosenunterstützung einrichtet; weitere Maßnahmen ergreift, um Anreize für die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu schaffen, insbesondere durch die Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und ältere Menschen; die Umsetzung des neuen Lohnfindungsrahmens überwacht und erforderlichenfalls verstärkt, um dazu beizutragen, dass Lohnzuwächse und Produktivität auf Sektor- und Betriebsebene aneinander angepasst werden; ;
Erläuterung:
Der Rat war sich darin einig, dass der Schwerpunkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Umsetzung und Überwachung der neu eingeführten Regelungen gelegt werden sollte. Im Falle unzureichender Ergebnisse wird es allerdings weiterer Änderungen des Lohnfindungsrahmens bedürfen. Diese Aussage wurde durch die vom Beschäftigungsausschuss und vom AWP durchgeführte multilaterale Überwachung zum Thema Löhne bekräftigt, der zufolge Italien sich auf die Durchführung und Überwachung dieser Reform konzentrieren sollte.
LETTLAND
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 5
Vereinbarter Text:
weiter die Energieeffizienz befördert, indem es Maßnahmen durchführt und Anreize zur Reduzierung der Energiekosten und zur Verlagerung des Energieverbrauchs auf energieeffiziente Produkte einschließlich Fahrzeugen, Gebäude und Heizungsanlagen schafft; den Wettbewerb bei den großen Energienetzen fördert und die Anbindung an die Energienetze der EU verbessert;
Erläuterung:
Der Rat ist übereingekommen, die Auflistung der spezifischen Energienetze, bei denen der Wettbewerb gefördert werden soll, zu streichen, da die Situation in den drei Bereichen unterschiedlich ist und nicht identisch behandelt werden kann.
Es bestehen nach wie vor Hindernisse für die Liberalisierung des lettischen Gasmarktes, so dass eine Ausnahme vom dritten Energiepaket gegeben ist. Wettbewerb kann daher nicht ernsthaft erörtert werden, bevor eine angemessene Marktanalyse durchgeführt wurde. Der Elektrizitätsmarkt ist vergleichsweise gut entwickelt und funktioniert im Einklang mit den Vorgaben des dritten Energiepakets. Für den Wettbewerb in der Wärmeversorgung sind in Lettland aufgrund der besonderen Situation (Fernwärme) erhebliche Investitionen erforderlich; der Wettbewerb in der Wärmeversorgung soll daher erst eingeführt werden, wenn er wirtschaftlich vertretbar und möglich ist.
POLEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 4
Vereinbarter Text:
seine Anstrengungen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen sowie des Anteils der Kinder in frühkindlicher Betreuung oder in Vorschuleinrichtungen verstärkt, indem eine zuverlässige Finanzierung und Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, qualifiziertes Personal und ein bezahlbarer Zugang zu solchen Einrichtungen sichergestellt wird; gegen die verfestigten Vorruhestandspraktiken vorgeht, um das Austrittsalter aus dem Arbeitsmarkt anzuheben; die besondere Rentenregelung für Bergleute auslaufen lässt und diese Beschäftigten in das allgemeine System übernimmt; ehrgeizigere, dauerhaft angelegte Schritte ergreift, um den (KRUS) so zu reformieren, dass er stärker an das jeweilige Einkommen der Versicherten angepasst wird;
Erläuterung:
Der Rat ist übereingekommen, die Bezugnahme auf die „vollständige“ Übernahme aller Beschäftigten von Bergbauunternehmen in das allgemeine System zu streichen, da sie falsch ausgelegt werden könnte und nicht der spezifischen Situation einer Reihe von Bergleuten, deren Arbeit einen besonderen Charakter hat oder unter besonderen Umständen geleistet wird, Rechnung tragen würde, beispielsweise von Bergleuten, die dauerhaft unter Tage arbeiten und direkt an der Förderung beteiligt sind.
Die Regierung möchte Bergleute in das allgemeine Rentensystem, d. h. das kapitalgestützte System, einbeziehen. Eine sehr begrenzte Anzahl von Bergleuten hat indes besondere Rechte in Bezug auf Rentenvorrechte, bevor sie das gesetzliche Rentenalter erreichen, wie Bergleute, deren Arbeit einen besonderen Charakter hat oder unter besonderen Umständen geleistet wird. Bergleute, die dauerhaft unter Tage arbeiten und direkt an der Förderung beteiligt sind, gehören nämlich zur Gruppe der Berufe, die als gefährlich oder beschwerlich eingestuft sind, und haben Anspruch auf eine Art Überbrückungsrente, bevor sie das gesetzliche Rentenalter erreichen. Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz und die Sozialversicherungseinrichtung (ZUS) arbeiten intensiv daran, genau zu definieren, welche unter Tage verrichteten Tätigkeiten einen Anspruch auf die Überbrückungsrente begründen. Sobald diese Bergleute das gesetzliche Rentenalter erreichen, werden sie wie die übrigen Beschäftigten behandelt.
FINNLAND
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 3
Vereinbarter Text:
die laufenden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen junger Menschen und Langzeitarbeitsloser umsetzt und dabei besonders auf die Verbesserung des Qualifikationsniveaus abhebt; weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsquote von älteren Arbeitnehmern ergreift, unter anderem auch durch Einschränkung von Vorruhestandsregelungen; Maßnahmen zur Heraufsetzung des effektiven Renteneintrittsalters unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung ergreift;
Erläuterung:
Der Rat stellte fest, dass es alternative Wege gibt, um dafür zu sorgen, dass sich das effektive Renteneintrittsalter im Einklang mit der Lebenserwartung entwickelt; dies kann entweder durch eine Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters oder durch eine Anpassung der Höhe der Rentenleistungen erreicht werden. Es wurde daher vereinbart, die Empfehlung anzupassen, damit sie dem Umstand gebührend Rechnung trägt, dass sich Finnland für den zweiten Weg entschieden hat.
SCHWEDEN
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 3
Vereinbarter Text:
weitere Maßnahmen zur besseren Einbeziehung junger Menschen und anderer benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt ergreift, beispielsweise durch Erhöhung der Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen , Erleichterung des Übergangs von der Schule in das Berufsleben, Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrage nach Arbeitnehmern aus benachteiligten Gruppen und Verbesserung des Funktionierens des Arbeitsmarkts; ; prüft, ob der derzeitige niedrigere Mehrwertsteuersatz für Restaurants und Cateringdienstleistungen tatsächlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt;
Erläuterung:
Der Rat kam überein, den Text anzupassen, damit er die gegenwärtigen Herausforderungen für den schwedischen Arbeitsmarkt besser widerspiegelt, d. h. eine Verbesserung der Effizienz aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, des Übergangs von der Schule in das Berufsleben und der staatlichen Vorgaben für die Steigerung der Nachfrage nach benachteiligten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt.
Darüber hinaus ist dem Rat bewusst, dass Schweden einen dezentralen Rahmen für Tarifverhandlungen hat, die Sozialpartner für Tarifverhandlungen verantwortlich sind und eine staatliche Einmischung in den Prozess nicht mit dem schwedischen Lohnfindungssystem im Einklang stehen würde. Die Bezugnahme auf „Förderung einer höheren Lohnflexibilität“ wurde daher als unangebracht betrachtet.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNG Nr. 3
Vereinbarter Text:
weiter an der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen arbeitet, insbesondere solcher, die sich nicht in Aus- oder Weiterbildung befinden bzw. die erwerbslos sind, auch mit Hilfe von Verträgen für junge Arbeitnehmer; sicherstellt, dass mehr junge Menschen an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen, in ausreichendem Maß den Schwerpunkt auf fortgeschrittene Fertigkeiten und höhere Qualifikationen legt sowie kleine und mittlere Unternehmen stärker einbindet; Maßnahmen ergreift, um den hohen Anteil junger Menschen im Alter von 18 bis 24 Jahren mit sehr schlechten Grundfertigkeiten zu verringern;
Erläuterung:
Die bisherigen Arbeiten im Rahmen des Anzeigers für Leistungen im Beschäftigungsbereich betreffen das Problem des Schulabbruchs und erfassen die Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen. Hier gibt es einen Unterschied zu dem Textvorschlag der Kommission für die länderspezifische Empfehlung, in dem die Benchmark „junge Menschen, die die Schule verlassen“ verwendet wird. Ferner erfolgte die multilaterale Überprüfung der länderspezifischen Empfehlung 2011 durch den Beschäftigungsausschuss auf der Grundlage des Aspekts Jugendarbeitslosigkeit, der wiederum sehr verschieden ist von dem Aspekt „junge Menschen, die die Schule verlassen“.
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Mitgliedstaaten, bei denen keine Änderungen bzw. Änderungen — aber im Einvernehmen mit der Kommission — vorgenommen wurden: CZ, DK, DE, EE, IE, EL, FR, CY, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PT, RO, SI, SK, Euro-Währungsgebiet.
(3) Geänderte Textstellen erscheinen in Kursivschrift.