24.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/212


P7_TA(2013)0482

Gemeinsame Bestimmungen über Europäische Fonds ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (COM(2013)0246 — C7-0107/2013 — 2011/0276(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 436/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0615) sowie der geänderten Kommissionsvorschläge (COM(2012)0496, COM(2013)0146 und COM(2013)0246),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0107/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012, 12. Dezember 2012 und 22. Mai 2013 (1),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 3. Mai 2012 und 29. November 2012 (2)

in Kenntnis der Stellungnahmen des Rechnungshofs vom 15. Dezember 2011, vom 13. Dezember 2012 und vom 18. Juli 2013 (3),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18 November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0274/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 30; ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 76 und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 101.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 58 und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 56.

(3)  ABl. C 47 vom 17.2.2012, S. 1, ABl. C 13 vom 16.1.2013, S. 1 und ABl. C 267 vom 17.9.2013, S. 1.


P7_TC1-COD(2011)0276

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von Mitteln

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiedereinsetzung folgender Mittel aufzunehmen:

i.

Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, und

ii.

Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1

Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkender Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3

Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass

bezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;

der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;

das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.

Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 145 Absatz 7

Der Rat und die Kommission bestätigen, dass für die Zwecke von Artikel 145 Absatz 7 der Begriff „geltendes Unionsrecht“ im Zusammenhang mit der Beurteilung der schwerwiegenden Mängel in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme Auslegungen dieser Rechtsvorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union, durch das Gericht der Europäischen Union oder durch die Kommission (einschließlich Auslegungsvermerke der Kommission) beinhaltet, welche zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die entsprechenden Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke der Kommission vorgelegt wurden.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Anwendung von Artikel 5

Das Europäische Parlament nimmt die am 19. Dezember 2012 durch den Ratsvorsitz nach der AStV-Tagungen übermittelten Information zur Kenntnis, aufgrund welcher die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Grundsätze des Entwurfs der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds — entsprechend dem Wortlaut des Entwurfs dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Übermittlung der Information — im Vorbereitungsstadium der Programmplanung in Bezug auf den strategischen Programmplanungsblock — einschließlich Sinn und Inhalt des Grundsatzes der Partnerschaft nach Artikel 5 — möglichst umfassend zu berücksichtigen.

Erklärung der Kommission zu Artikel 22

1.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der Hauptzweck des Leistungsrahmens darin besteht, die wirksame Leistung von Programmen zur Erreichung der geplanten Ergebnisse zu stimulieren, und dass die Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 im Hinblick auf diesen Zweck durchgeführt werden sollten.

2.

Wenn die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der Zwischenzahlungen für eine Priorität nach Absatz 6 ausgesetzt hat, kann der Mitgliedstaat weiterhin Zahlungsanträge in Bezug auf die Priorität stellen, um die Aufhebung der Mittelbindung für das Programm nach Artikel 86 zu verhindern.

3.

Die Kommission bestätigt, dass sie die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 7 anwenden wird, so dass es zu keinem doppelten Verlust von Mitteln aufgrund der Verfehlung von Zielen im Zusammenhang mit der ungenügenden Ausschöpfung von Mitteln im Rahmen einer Priorität kommt. Wurde ein Teil der Mittelbindungen für ein Programm infolge der Anwendung der Artikel 86 bis 88 aufgehoben, sodass die Höhe der Unterstützung für die Priorität sinkt, oder ist am Ende des Planungszeitraums eine unzureichende Mittelausschöpfung in Bezug auf die Priorität zu verzeichnen, so werden die einschlägigen Ziele im Leistungsrahmen anteilig für den Zweck der Anwendung von Artikel 22 Absatz 7 angepasst.

Erklärung der Kommission zu dem Kompromisstext zu Indikatoren

Die Kommission bestätigt, dass sie ihre Leitlinien für gemeinsame Indikatoren für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und die europäische territoriale Zusammenarbeit in Absprache mit den jeweiligen Netzen für Bewertungen, an denen nationale Sachverständige beteiligt sind, binnen drei Monaten nach der Annahme der Verordnungen abschließen wird. Diese Leitlinien werden Definitionen jedes gemeinsamen Indikators sowie die Methoden für die Erfassung und Übermittlung von Daten über die gemeinsamen Indikatoren umfassen.

Erklärung der Kommission zur Änderung von Partnerschaftsabkommen und Programmen im Zusammenhang mit Artikel 23

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie — ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 4 und 5 — gegebenenfalls zu Vorschlägen für die Änderung der Partnerschaftsabkommen und der Programme, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorgelegt wurden, Stellung nehmen kann, insbesondere wenn diese nicht in Einklang mit der vorhergehenden Reaktion, die von jenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 vorgelegt wurde, stehen, und in jedem Fall auf der Grundlage der Artikel 16 und 30 Sie ist der Auffassung, dass die Frist von drei Monaten für die Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Änderungen des Partnerschaftsabkommens und der einschlägigen Programme nach Artikel 23 Absatz 5 mit der Vorlage der Vorschläge für Änderungen gemäß Absatz 4 beginnt, sofern etwaige Stellungnahmen der Kommission angemessen berücksichtigt werden.

Erklärung der Kommission über die Auswirkungen des zur Höhe der leistungsgebundenen Reserve und der Vorfinanzierungen erzielten Einvernehmens des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Zahlungsobergrenzen

Die Kommission ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die im Zeitraum 2014-2020 aufgrund der Änderungen der leistungsgebundenen Reserve und der Vorfinanzierungen eventuell erforderlich sind, sich in Grenzen halten werden.

Die Auswirkungen dürften nach Maßgabe des Entwurfs der MFR-Verordnung überschaubar sein.

Die jährlichen Schwankungen des Gesamtmittelumfangs für Zahlungen, einschließlich der Zahlungen infolge der genannten Änderungen, werden durch Ausnutzung des Gesamtspielraums für Zahlungen und die besonderen Instrumente aufgefangen, die im Entwurf der MFR-Verordnung beschlossen wurden.

Die Kommission wird die Lage genau beobachten und ihre Einschätzung im Rahmen der Halbzeitbewertung vorlegen.


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