24.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/270 |
P7_TA(2013)0490
Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0628 — C7-0341/2011 — COM(2012)0551 — C7-0312/2012 — 2011/0288(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 436/45)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0628) und der Änderungen zu diesem Vorschlag (COM(2012)0551), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0341/2011), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1) und vom 14. November 2012 (2), |
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in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofs vom 8. März 2012 (3), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (4), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (5), |
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in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0363/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates; |
3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
4. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116.
(2) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 88.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0087.
P7_TC1-COD(2011)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zu Cross-Compliance
Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
betreffend verspätete Zahlungen der Zahlstellen an die Begünstigten (Artikel 42 Absatz 1)
Die Europäische Kommission erklärt, dass der Geltungsbereich der derzeitigen Bestimmungen für verspätete Zahlungen, was den EGFL betrifft, bestehen bleibt, wenn sie Bestimmungen erlässt, wonach die Rückerstattung an die Zahlstellen gekürzt wird, falls die Zahlungen an die Begünstigten nach dem in den EU-Vorschriften festgesetzten letztmöglichen Zahlungszeitpunkt erfolgt sind.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zum Umsetzungsgrad (Artikel 112b)
Die Europäische Kommission bestätigt, dass die Union nach Artikel 4 Absatz 2 EUV die Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten respektiert und dass es daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt zu entscheiden, auf welcher Gebietsebene sie die Gemeinsame Agrarpolitik umsetzen wollen, solange die Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden und ihre Wirksamkeit gewährleistet ist. Dieser Grundsatz findet auf alle vier Verordnungen der GAP-Reform Anwendung.