EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.7.2015
COM(2015) 325 final
2015/0142(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 7. Januar 2002 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „GPA“). Am 13. September 2012, 16. Januar 2014 und 24. Juni 2014 legte das Land überarbeitete Angebote vor.
Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens der Republik Moldau aus, und zwar sowohl bilateral als auch innerhalb des WTO-Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“).
Im Anschluss legte die Republik Moldau am 27. Mai 2015 dem GPA-Ausschuss eine Schlussofferte vor. Die Schlussofferte der Republik Moldau und die Bewertung der Kommission werden nachstehend kurz zusammengefasst.
Nach Maßgabe dieses Beschlusses kann die Kommission im Namen der Union im GPA-Ausschuss zum Beitritt der Republik Moldau Stellung nehmen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieses Verfahren kommt standardmäßig zur Anwendung, wenn die Kommission im Namen der Union im GPA-Ausschuss zum Beitritt eines Drittlands Stellung nehmen muss.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so sollte der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erlassen. Der Beschluss des GPA-Ausschusses über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Moldau fällt unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da der Beschluss in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst wird und Rechtswirkung entfaltet.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU verfügt in Handelsfragen über die ausschließliche Zuständigkeit. Mit der konzertierten Aktion auf Unionsebene lässt sich gegenüber Drittländern die bestmögliche Hebelwirkung erzielen.
•Verhältnismäßigkeit
Entfällt.
•Wahl des Instruments
Muss ein Beschluss mit Rechtswirksamkeit in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium gefasst werden, so sollte der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erlassen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Der Beitritt eines Drittlandes zu einer internationalen Übereinkunft, der die Union beigetreten ist, erfordert keine Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Keine
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Schlussofferte der Republik Moldau
Marktzugangsverpflichtungen (Beschaffungsstellen, Waren, Dienst- und Bauleistungen)
Schwellenwerte
Die von der Republik Moldau in den einzelnen Anhängen angebotenen Schwellenwerte entsprechen den üblicherweise von GPA-Vertragsparteien angewendeten Schwellenwerten. Allerdings sieht die Republik Moldau in Fußnoten eine zweijährige Übergangsfrist für die Schwellenwerte vor, die für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die in den Anhängen 1 bis 3 genannten Stellen gelten.
Beschaffungsstellen
In Anhang 1 („Zentrale Regierungsstellen“) legte die Republik Moldau eine erschöpfende Liste der zentralen Regierungsstellen vor, zu deren Beschaffungsvorgängen die GPA-Vertragsparteien Zugang haben. Dieser Anhang enthält keine Anmerkungen. Als Schwellenwerte für Waren und Dienstleistungen werden für das erste Jahr nach dem Beitritt 300 000 SDR und für das zweite Jahr 200 000 SDR festgesetzt.
In Anhang 2 („Subzentrale Regierungsstellen“) hat die Republik Moldau eine erschöpfende Liste der lokalen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Gesetzes Nr. 436-XVI über die lokale öffentliche Verwaltung vom 28. Dezember 2006 aufgenommen. In einer Anmerkungen zu diesem Anhang hält die Republik Moldau fest, dass zu diesen Stellen auch die nachgeordneten Gremien und Organisationen zählen, die der Überwachung oder Kontrolle dieser Behörden unterstehen. Als Schwellenwerte für Waren und Dienstleistungen werden für das erste Jahr nach dem Beitritt 400 000 SDR und für das zweite Jahr 300 000 SDR festgesetzt.
In Anhang 3 („Sonstige Stellen“) gewährt die Republik Moldau den GPA-Vertragsparteien Zugang zu allen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) des öffentlichen Rechts und ohne gewerblichen Charakter, deren Beschaffungsvorgänge dem Gesetz Nr. 96-XVI über das öffentliche Beschaffungswesen vom 13. April 2007 unterliegen. Dem Anhang ist eine unverbindliche Liste dieser Stellen beigefügt.
Darüber hinaus bietet die Republik Moldau in Anhang 3 Zugang zu allen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften genannten juristischen Personen, die in der Versorgungswirtschaft tätig sind, beispielsweise Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom und/oder thermischer Energie, Häfen oder andere Terminaleinrichtungen, Flughafeneinrichtungen, städtischer Nahverkehr und Schienenverkehr. Eine unverbindliche Liste dieser Stellen ist beigefügt. Dieser Anhang sieht keine Vorbehalte vor.
Als Schwellenwerte für Waren und Dienstleistungen werden für das erste Jahr nach dem Beitritt 600 000 SDR und für das zweite Jahr 500 000 SDR festgesetzt.
Waren
Die von der Republik Moldau aufgeführten Waren sind fast identisch mit den von der EU aufgeführten Waren. Allerdings hat die Republik Moldau in Anhang 4 auch die Kapitel 36, 72, 88 und 97 des HS aufgenommen. Hingegen hat sie die Positionen 65.05, 82.08 und 89.03 ausgenommen.
In der letzten am 27. Mai 2015 übermittelten Fassung der Schlussofferte hat die Republik Moldau darüber hinaus das HS-Kapitel 85 ausgenommen Positionen 85.03 85.13 und 85.15 in die Liste der Waren und Aufrüstungsgegenständen für das Verteidigungsministerium aufgenommen.
Dienstleistungen
Die Liste der Dienstleistungen, zu denen die Republik Moldau Zugang gewährt, ist umfangreicher als die Liste der EU. Allerdings wird in einer Anmerkungen zur Gegenseitigkeit im Anhang festgehalten, dass der Zugang zu diesen Dienstleistungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nur in dem Ausmaß geöffnet wird, in dem diese Vertragspartei die entsprechenden Dienstleistungen auch in ihren Anhang 5 aufgenommen hat.
Bauleistungen
Die Republik Moldau gewährt in ihrem Anhang 6 Zugang zur ganzen Abteilung 51 der vorläufigen CPC. Kein Zugang wird für Baukonzessionen gewährt.
Allgemeine Anmerkungen
Anhang 7 der Republik Moldau enthält drei Anmerkungen. Anmerkung 1 betrifft die Beschaffung von Agrarerzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von Nahrungsmittelprogrammen und entspricht dem ersten Teil der Anmerkung 1 des Anhangs 7 der EU. Die beiden anderen Anmerkungen finden keine Anwendung auf die EU.
Gesetzgebung der Republik Moldau
Die Gesetzgebung der Republik Moldau auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist diskriminierungsfrei. Sie enthält keinerlei Bestimmungen, die inländische Lieferungen und Anbieter besser stellen als ausländische Lieferungen und Anbieter. Offenbar gewährleistet die Gesetzgebung der Republik Moldau zum öffentlichen Beschaffungswesen im Einklang mit den GPA-Anforderungen offene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren.
Würdigung der Schlussofferte der Republik Moldau durch die Kommission
Die Schlussofferte der Republik Moldau sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Regierungsstellen und die in der Versorgungswirtschaft tätigen Stellen sowie Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die Gesetzgebung der Republik Moldau zum öffentlichen Beschaffungswesen steht mit dem GPA in Einklang.
In Anlage I der EU werden insbesondere die folgenden Beitrittsbedingungen der Republik Moldau einfließen:
Da die Republik Moldau in Anhang 1 eine erschöpfende Liste der Beschaffungsstellen vorlegt, sollte der Zugang von Waren, Dienstleistungen, Anbietern und Dienstleistungserbringern aus der Republik Moldau zum Geltungsbereich der EU dem in Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 2 der EU entsprechen, also dem Zugang zu den Beschaffungen der in Anhang 1 aufgeführten zentralen öffentlichen Auftraggeber.
Empfehlung
Der Beitritt der Republik Moldau zum GPA dürfte auf sehr positive Weise zur weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen, da sich hierdurch der Kreis der GPA-Vertragsparteien vergrößert und andere Länder einen Anreiz zum GPA-Beitritt erhalten. Die Kommission empfiehlt, die Schlussofferte der Republik Moldau zu den vorgenannten Bedingungen anzunehmen.
Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen den Standpunkt der Union zugunsten des Beitritts der Republik Moldau zu vertreten; dieser Standpunkt sollte in den Beschluss des GPA-Ausschusses über den Beitritt der Republik einfließen.
2015/0142 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 7. Januar 2002 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „GPA“).
(2)Die Verpflichtungen der Republik Moldau in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die in der am 27. Mai 2015 an die GPA-Vertragsparteien übermittelten Fassung noch verbessert wurden.
(3)Die Schlussofferte der Republik Moldau sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Regierungsstellen und die in der Versorgungswirtschaft tätigen Stellen sowie Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die Bedingungen für den Beitritt der Republik Moldau im Anhang dieses Beschlusses werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Republik Moldau einfließen.
(4)Der Beitritt der Republik Moldau zum GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen.
(5)Nach Artikel XXII Absatz 2 GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.
(6)Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Namen der Europäischen Union ist im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.7.2015
COM(2015) 325 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des von der Europäischen Union anlässlich des Beitritts der Republik Moldau zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER REPUBLIK MOLDAU ZUM GPA
Mit dem Beitritt der Republik Moldau zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Anlage I Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) der Europäischen Union folgende Fassung:
„2.Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel, Montenegro und der Republik Moldau – Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“