10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/109


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates“

(COM(2016) 493 final — 2016/0238 (COD))

(2017/C 075/18)

Berichterstatter:

Thomas McDONOGH

Befassung

Europäisches Parlament, 12.9.2016

Rat, 26.9.2016

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beschluss des Präsidiums

20.9.2016

Zuständige Fachgruppe

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

24.11.2016

Verabschiedung auf der Plenartagung

14.12.2016

Plenartagung Nr.

521

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

211/1/3

1.   Allgemeine und besondere Bemerkungen und Empfehlungen

1.1.

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde in den 1960er und 70er-Jahren eingeführt und bedarf einer fortlaufenden Überarbeitung. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt diesen Aktualisierungsprozess der Fischereipolitik, um mit dem technologischen Wandel Schritt zu halten und so die Fischbestände besser zu erhalten und zu schützen. Der EWSA begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, von denen viele in dem Bericht 2016 der Arbeitsgruppe WGNSSK (1) angeregt wurden. Damit wird ein Beitrag zur Aktualisierung der europäischen Fischereivorschriften und zum Schutz einer sehr wertvollen Branche geleistet.

1.2.

Die Fischereien in der Nordsee und den angrenzenden Gebieten sind sehr komplex, da Schiffe aus mindestens sieben Küstenstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen beteiligt sind, die eine Vielzahl unterschiedlicher Fanggeräte einsetzen, mit denen sie zahlreiche verschiedene Fisch- und Schalentierarten befischen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass viele der wichtigsten Grundfischbestände (d. h. der Bestände, die am oder in der Nähe des Meeresgrunds leben) in gemischten Fischereien gefangen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Fang bei jedem Einholen des Fanggeräts aus einer Mischung verschiedener Arten besteht. Die Fangzusammensetzung variiert je nach Art des eingesetzten Fanggeräts sowie nach Ort und Zeitpunkt des Einsatzes.

1.3.

Für Schiffe, die einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) unterliegende Fischbestände befischen, bedeutet dies, dass sie ihre Fangtätigkeit einstellen müssten, sobald ihre Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist. Vor dem Erlass der Grundverordnung (2) musste die Fangtätigkeit nicht eingestellt werden, wenn die Quote für diese Arten erschöpft war. Stattdessen konnten weiterhin andere Zielarten befischt werden, wodurch weiterhin auch die Arten gefangen wurden, für die die Quoten bereits ausgeschöpft waren, auch wenn diese Fänge nicht rechtmäßig angelandet werden konnten. Diese über die Quote hinaus getätigten Fänge mussten zurückgeworfen werden. Wenn die Quote für diesen Bestand nun ausgeschöpft ist, darf die Befischung anderer Bestände nicht fortgesetzt werden. Daher sollte bei der Festsetzung der TAC für die betreffenden Bestände berücksichtigt werden, dass einige Arten in gemischten Fischereien gemeinsam gefangen werden. Ein solcher Ansatz würde sich sowohl auf die Erhaltung als auch auf die Nutzung der Bestände positiv auswirken. Mit dem erörterten Vorschlag wird dieser Ansatz verfolgt.

1.4.

Durch die Grundverordnung sollen die Probleme mit Überfischung und Rückwürfen wirksamer behoben werden als in früheren Rechtsvorschriften. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um negative wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für die Fischereiwirtschaft zu verhindern. Der erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management wäre die Aufnahme aller relevanten Bestände in einen einheitlichen Bewirtschaftungsplan. Dieser würde Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einschließen (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand, sofern verfügbar), auf deren Grundlage die jährlichen TAC für diese Bestände festgesetzt würden.

2.   Sonstige Bemerkungen und Empfehlungen

2.1.

Es sollte ein unabhängiger Ausschuss zur Überprüfung der nationalen Quoten eingerichtet werden. Die Erholung der Fischbestände hängt jedoch nicht nur von der fischereilichen Sterblichkeit, sondern auch von anderen Faktoren wie dem Klimawandel ab. Jeder Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Fischerei erfordert die (kostspielige) Anpassung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie fundierte wissenschaftliche Daten und kontinuierliche Maßnahmen zur Schulung und Sensibilisierung der Fischer. Der soziale Aspekte der Fischerei sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da kleine Fischer vom Markt verdrängt werden. Ein vorrangiges Anliegen ist der Erhalt bestehender Arbeitsplätze in den Gemeinschaften vieler EU-Küstengebiete, die von der Fischerei abhängig sind.

2.2.

Die Auswirkungen der Fischzucht auf die Wildfischbestände sollten näher erforscht werden. Der Wildlachs ist vom Aussterben bedroht, was in erster Linie auf die Überfischung der Bestände und die mangelnde Regulierung zurückzuführen ist; unbekannt ist bisher jedoch, wie sich die Tätigkeit der Fischzuchtbetriebe auf den Wildlachs auswirkt. Durch eine angemessene Vermarktung sollte Wildlachs einen höheren Preis erzielen als Zuchtlachs. In entlegeneren Gebieten leistet die Sportfischerei einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft: Jeder gefangene Wildlachs trägt durch die Gehälter, die den professionellen Begleitern auf Angeltouren gezahlt werden, Unterbringung, Beförderung usw. durchschnittlich mit 1 200 EUR zur lokalen Wirtschaft bei.

2.3.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Rückgang der Aalfischerei aufzuhalten. Das Problem des Fangens von Jungfischen sollte durch die Erhöhung der Mindestmaschenöffnung angegangen werden. Auch sollten Beschränkungen für Monofilamentnetze eingeführt werden.

2.4.

Verstöße gegen die Fischereivorschriften sollten stärker geahndet werden. Gegen die Beschäftigung illegaler Einwanderer auf Fischereifahrzeugen sollten strenge Maßnahmen ergriffen werden. Viele dieser Menschen erhalten nicht einmal eine Bezahlung und sind praktisch Gefangene, da ihre Pässe eingezogen werden (in einem bekannten Fall wurden Menschen aus Zentralamerika Opfer solcher Praktiken). Die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf See müssen den höchsten EU-Standards genügen. Das gilt auch für Arbeitnehmer aus Drittländern.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Bericht der Arbeitsgruppe zur Bewertung der Grundfischbestände in der Nordsee und im Skagerrak (WGNSSK) des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung), die vom 26. April bis zum 5. Mai 2016 in Hamburg, Deutschland, zusammentrat.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


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