3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 6. April 2016

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Fall AT.39965 — Pilze)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1933)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 67/07)

Am 6. April 2016 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens angenommen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Dieser Beschluss betrifft eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Die Zuwiderhandlung an der die Adressaten Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. (nachfolgend als „Riberebro“ bezeichnet) gemeinsam mit anderen Unternehmen teilgenommen haben bestand aus der Koordinierung von Preisen und der Zuteilung von Kunden für Pilze, die in Konserven und Gläsern (nachfolgend als „Dosenpilze“ bezeichnet) verkauft wurden. Die Zuwiderhandlung dauerte mindestens vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2012.

(2)

Das wettbewerbswidrige Verhalten betrifft Dosenpilze in Konserven und Gläsern. Das festgestellte Kartell betraf die Verkäufe von Handelsmarken via Ausschreibungen für den Handels- und den Lebensmitteldienstleistungssektor.

(3)

Dieser Beschluss folgt einem Beschluss, der bereits im Vergleichsverfahren gegen die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen ergangen ist.

2.   BESCHREIBUNG DES FALLES

2.1.   Verfahren

(4)

Das Verfahren wurde Ende 2011 auf Basis eines Kronzeugenantrages gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen eingeleitet (2). Die Kommission führte nach Artikel 20(4) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Produzenten von Pilzen in Frankreich, den Niederlanden und Spanien durch. Danach sandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an diese Produzenten.

(5)

Am 21. Mai 2012 stellte Riberebro einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße.

(6)

Am 9. April 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen Bonduelle, Lutèce, Prochamp und Riberebro hinsichtlich der Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein (3). Die Kommission erklärte auch ihre Absicht Riberebro für die Kooperation als Kronzeuge eine Ermäßigung der Geldbuße in der in der Kronzeugenmitteilung vorgesehenen Bandbreite von 30-50 % zu gewähren.

(7)

Daraufhin stellten alle Parteien, außer Riberebro, gegenüber der Kommission ihre förmlichen Vergleichsanträge nach Artikel 10a (2) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4).

(8)

Am 25. Juni 2014 nahm die Kommission einen Vergleichsbeschluss gegen die vergleichswilligen Parteien an und hielt diese verantwortlich für ihr jeweiliges Verhalten in diesem Fall (5).

(9)

Am 27. Mai 2015, nahm die Kommission eine an Riberebro gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte nach dem Standardkartellverfahren an. Daraufhin erhielt Riberebro Akteneinsicht zu den zugänglichen Teilen der Akte. Am 17. Juli 2015 nahm Riberebro zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Riberebro führte aus, dass es der Beschreibung der Tatsachen und der rechtlichen Würdigung nicht widerspricht. Riberebro machte Anmerkungen bezüglich der Kooperation unter der Kronzeugenregelung. Riberebro beanatragte keine mündliche Anhörung.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 4. April 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss gegen Riberebro am 6. April 2016 an.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(11)

Das Ziel des Kartells bestand in der Stabilisierung der Marktanteile für Dosenpilze und dem Stopp des Preisverfalls im EWR mit Hauptaugenmerk auf westeuropäische Länder. Das Kartell war ein Nichtangriffspakt mit einem Kompensationsmechanismus für Kundenaustausch und der Anwendung von Minimumpreisen, welche vorher vereinbart worden waren.

(12)

Um dieses Ziel zu erreichen nahm Riberebro an zahlreichen multilateralen Treffen mit ihren Wettbewerbern teil und hatte auch gelegentlich zusätzliche bilaterale Kontakte. In diesen Kontakten tauschte Riberebro mit seinen Wettbewerbern vertrauliche Infos über Ausschreibungen aus, nahm an der Festsetzung von Minimumpreisen teil und verständigte sich auf Mengenziele und Kundenzuteilungen.

(13)

Die Kommission geht davon aus, dass Riberebro an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Zeitraum von mindestens 1. September 2010 bis 28. Februar 2012 teilgenommen hat.

(14)

Die Beweismittel zeigen, dass Riberebro mit diesen Kontakten den gleichen wettbewerbswidrigen Zweck und wirtschaftliches Ziel wie die anderen Kartellteilnehmer verfolgt hat. Es ging um die Stabilisierung der Marktanteile für Dosenpilze und dem Stopp des Preisverfalls.

(15)

Geografisch deckte das Verhalten den gesamten EWR — mit Hauptaugenmerk auf westeuropäische Länder — ab.

2.3.   Adressaten

(16)

Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. sind gesamtschuldnerisch haftbar für die Teilnahme des Unternehmens an der Zuwiderhandlung. Innerhalb des Unternehmens war Riberebro Integral S.A.U die hauptverantwortliche Gesellschaft für den Verkauf von Dosenschwammerl. Riberebro Integral S.A.U. war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Grupo Riberebro Integral S.L; welches die Muttergesellschaft des Unternehmens ist.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(17)

Die Kommission wendet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (6) an.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(18)

Bei der Festlegung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die Umsätze von Riberebro mit Dosenpilze im letzten vollen Jahr seiner Teilnahme an der Zuwiderhandlung, d. h. 2011.

(19)

Der Grundbetrag der Geldbuße wird auf 17 % des Wertes der einschlägigen Verkäufe wie oben definiert festgelegt, um der Art, geographischen Reichweite und der gründlichen Umsetzung der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Der Grundbetrag wird mit der Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung (1. September 2010 bis 28. Februar 2012) multipliziert. Ein zusätzlicher Betrag von 17 % des Wertes der Verkäufe wird addiert um Unternehmen von der Beteiligung an Preisabsprachen abzuschrecken.

2.4.2.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(20)

Die Geldbuße übersteigt nicht 10 % des Gesamtumsatzes von Riberebro für das Jahr 2015.

2.4.3.   Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006

(21)

Die Kommission gewährt Riberebro eine 50 %ige Ermäßigung der Geldbuße weil Riberebro das erste Unternehmen war, welches die Bedingungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllt hat und durch seine Kooperation die Fähigkeit der Kommission den Fall zu beweisen erheblich gestärkt hat.

2.4.4.   Fähigkeit, die Geldbuße zu bezahlen

(22)

Gestützt auf Randnummer 35 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen hat die Kommission das Vorbringen von Riberebro auf Zahlungsunfähigkeit analysiert und abgelehnt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(23)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird die verhängte Geldbuße gegen Grupo Riberebro Integral S.L. und Riberebro Integral S.A.U. gesamtschuldnerisch auf EUR 5 194 000 festgesetzt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, 8.12.2006, S. 17).

(3)  Artikel 10a(2) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 622/2008 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen.

(4)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(5)  Kommissionsbeschluss C(2014) 4227 final vom 25. Juni 2014 (ABl. C 453, 17.12.2014, S. 21).

(6)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


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