61972J0039

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1973. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 39-72.

Sammlung der Rechtsprechung 1973 Seite 00101
Griechische Sonderausgabe Seite 00375
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00039
Spanische Sonderausgabe Seite 00025
Schwedische Sonderausgabe Seite 00077
Finnische Sonderausgabe Seite 00075


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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1 . PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN - VERSTOSS - KLAGE - STREITGEGENSTAND - RECHTSSCHUTZINTERESSE

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169 )

2 . PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN - KLAGE - URTEIL DES GERICHTSHOFES - PFLICHTVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - HAFTUNG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169 UND 171 )

3 . HANDLUNGEN DER ORGANE - VERORDNUNG - UNMITTELBARE GELTUNG - INKRAFTTRETEN - GLEICHZEITIGE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG IN DER GEMEINSCHAFT - VOLLZUGSMODALITÄTEN DER MITGLIEDSTAATEN - VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 UND 191 )

4 . HANDLUNGEN DER ORGANE - VERORDNUNG - ANWENDUNG - PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 )

5 . PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN - EINSEITIGES VERTRAGSWIDRIGES VORGEHEN - VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT

Leitsätze


1 . BEI EINER NACH ARTIKEL 169 ERHOBENEN KLAGE WIRD DER STREITGEGENSTAND DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT . AUCH WENN DER DARIN GERÜGTE MANGEL NACH ABLAUF DER AUFGRUND DES ARTIKELS 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BEHOBEN WIRD, IST FÜR DIE KLAGE NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGEBEN .

2 . WENN DIE ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG ENTWEDER VERZÖGERT ODER ENDGÜLTIG ABGELEHNT WIRD, KANN EIN SACHLICHES INTERESSE AN EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFES NACH DEN ARTIKELN 169 UND 171 DES VERTRAGES DESHALB BESTEHEN, WEIL DIESES DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ABGEBEN KANN, DIE MÖGLICHERWEISE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER PFLICHTVERLETZUNG GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DER GEMEINSCHAFT ODER EINZELNEN TRIFFT .

3 . VERORDNUNGEN GELTEN ALS SOLCHE UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UND TRETEN ALLEIN AUFGRUND IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFTEN ZU DEM IN IHNEN ODER ANDERNFALLS IN DEM IM VERTRAGE BESTIMMTEN ZEITPUNKT IN KRAFT .

DESHALB SIND VOLLZUGSMODALITÄTEN, DIE ZUR FOLGE HABEN KÖNNEN, DASS DER UNMITTELBAREN GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN HINDERNISSE IM WEGE STEHEN, WODURCH DEREN GLEICHZEITIGE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT AUFS SPIEL GESETZT WIRD, MIT DEM VERTRAG NICHT VEREINBAR .

4 . ES GEHT NICHT AN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE BESTIMMUNGEN EINER VERORDNUNG DER GEMEINSCHAFT UNVOLLSTÄNDIG ANWENDET ODER UNTER IHNEN EINE AUSWAHL TRIFFT, SO DASS ER BESTIMMTE REGELUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREITELT, GEGEN DIE ER IM RECHTSETZUNGSVERFAHREN VORBEHALTE ANGEMELDET ODER EINWÄNDE VORGEBRACHT HAT ODER DIE NACH SEINER AUFFASSUNG GEWISSEN NATIONALEN INTERESSEN ZUWIDERLAUFEN . AUCH BERECHTIGEN SCHWIERIGKEITEN BEIM VOLLZUG EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DAZU, SICH EINSEITIG VON DER BEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN LOSZUSAGEN .

5 . STÖRT EIN STAAT AUFGRUND DER VORSTELLUNG, DIE ER SICH VON SEINEM NATIONALEN INTERESSE MACHT, EINSEITIG DAS MIT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR GEMEINSCHAFT VERBUNDENE GLEICHGEWICHT ZWISCHEN VORTEILEN UND LASTEN, SO STELLT DIES DIE GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN VOR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE UND SCHAFFT DISKRIMINIERUNGEN FÜR DIE EINZELNEN, UND ZWAR IN ERSTER LINIE FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DES STAATES, DER SICH AUSSERHALB DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STELLT .

EIN SOLCHER VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH IHREN BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ÜBERNOMMEN HABEN, BEEINTRÄCHTIGT DIE RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT BIS IN IHRE GRUNDFESTEN .

Entscheidungsgründe


1 MIT AM 3 . JULI 1972 IN DER KANZLEI EINGEGANGENER KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 169 DES EWG-VERTRAGS KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH, DASS SIE NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABE, UM AUF IHREM HOHEITSGEBIET IN ANGEMESSENEN FRISTEN DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIEN FÜR DIE SCHLACHTUNG VON KÜHEN ( NACHFOLGEND " SCHLACHTPRÄMIEN " GENANNT ) UND FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN ( NACHFOLGEND " NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN " GENANNT ) ZU ERMÖGLICHEN, GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER VERORDNUNG NR . 1975/69 DES RATES VOM 6 . OKTOBER 1969 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE SCHLACHTUNG VON KÜHEN UND DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN ( ABL . L 252, S . 1 ) SOWIE AUS DER VERORDNUNG NR . 2195/69 DER KOMMISSION VOM 4 . NOVEMBER 1969 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ERSTGENANNTEN VERORDNUNG ( ABL . L 278, S . 6 ) VERSTOSSEN HABE .

2 IN DER VERORDNUNG NR . 1975/69, GEÄNDERT NAMENTLICH DURCH DIE VERORDNUNG NR . 580/70 DES RATES VOM 26 . MÄRZ 1970 ( ABL . L 70, S . 30 ), WURDE ZUR VERMINDERUNG DER DAMALS IN DER GEMEINSCHAFT BESTEHENDEN ÜBERSCHÜSSE AN MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN EINE PRÄMIENREGELUNG EINGEFÜHRT, DIE ANREIZE FÜR DIE SCHLACHTUNG VON MILCHKÜHEN UND DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN SCHAFFEN SOLLTE . DIE DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN DIESER REGELUNG WURDEN VON DER KOMMISSION IN DER SPÄTER MEHRFACH GEÄNDERTEN UND ERGÄNZTEN VERORDNUNG NR . 2195/69 FESTGELEGT . AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN OBLAG ES DEN MITGLIEDSTAATEN, BINNEN FESTGELEGTER FRISTEN EIN BÜNDEL VON VOLLZUGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN, UND ZWAR INSBESONDERE HINSICHTLICH DER EINREICHUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER ANTRAEGE DER LANDWIRTE, DER REGISTRIERUNG DER ERKLÄRUNGEN, IN DENEN SICH DIE ANTRAGSTELLER VERPFLICHTETEN, VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG AUF DIE ERZEUGUNG ODER DIE ABGABE VON MILCH ZU VERZICHTEN, DER MELDUNG VON ZAHL UND UMFANG DER EINGEGANGENEN ANTRAEGE BEI DER KOMMISSION, DER ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER SCHRIFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN UND SCHLIESSLICH DER AUSZAHLUNG DER PRÄMIEN AN DIE BERECHTIGTEN .

3 WAS DIE SCHLACHTPRÄMIEN BETRIFFT, SO WURDE IN DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN DER ZEITRAUM, IN DEM DIE ANTRAEGE AUF PRÄMIENGEWÄHRUNG BEI DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALE BEHÖRDE EINGEREICHT WERDEN MUSSTEN, VOM 1 . BIS ZUM 20 . DEZEMBER 1969 UND DER SCHLACHTZEITRAUM VOM 9 . FEBRUAR BIS ZUM 30 . APRIL 1970 FESTGESETZT; EINE AUSNAHME GALT FÜR DIE ZWISCHEN DEM 1 . APRIL UND DEM 31 . MAI 1970 ABKALBENDEN KÜHE, FÜR DIE DER SCHLACHTZEITRAUM 30 TAGE NACH DEM ABKALBEN ENDETE . DIE AUSZAHLUNG DER PRÄMIEN HATTE NACH DER REGELUNG DER ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 1975/69 UND 10 DER VERORDNUNG NR . 2195/69 INNERHALB EINER FRIST VON 2 MONATEN, VOM TAG DES ERBRACHTEN SCHLACHTNACHWEISES AN GERECHNET, ZU GESCHEHEN; AUSGENOMMEN WAR DER DEN HALTERN VON MEHR ALS FÜNF MILCHKÜHEN ZUSTEHENDE RESTBETRAG, DER ERST MIT ABLAUF VON DREI JAHREN ZU ZAHLEN WAR .

4 DEMGEGENÜBER MUSSTEN DIE ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG VON NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE AB 1 . DEZEMBER 1969 ENTGEGENGENOMMEN WERDEN, WÄHREND DIE ERSTE PRÄMIENRATE INNERHALB VON DREI MONATEN NACH ABGABE DER SCHRIFTLICHEN VERPFLICHTUNG DES EMPFÄNGERS AUSZUZAHLEN WAR .

5 WEGEN DER FESTGESTELLTEN BESSERUNG DER LAGE AUF DEM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE HAT DER RAT DURCH VERORDNUNG NR . 1290/71 VOM 21 . JUNI 1971 ( ABL . L 137, S . 1 ) DIE IN DER VERORDNUNG NR . 1975/69 GETROFFENE REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON SCHLACHT - UND NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN WIEDER AUSSER KRAFT GESETZT .

6 NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NR . 1975/69 UND 2195/69 HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DEM PARLAMENT DEN ENTWURF EINES GESETZES VORGELEGT, DAS ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES SYSTEMS DER SCHLACHT - UND DER NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN IN ITALIEN NOTWENDIGEN BESTIMMUNGEN ENTHIELT . MIT RUNDSCHREIBEN VOM 23 . MÄRZ 1970 HAT DER MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN IM VORGRIFF AUF DAS ERWARTETE GESETZ, DURCH DAS NAMENTLICH AUCH DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGEN ERFORDERLICHEN HAUSHALTSMITTEL FREIGEMACHT WERDEN SOLLTEN, DEN PROVINZIALAUFSICHTSBEHÖRDEN WEISUNGEN FÜR DIE BEARBEITUNG DER BEREITS EINGEGANGENEN ANTRAEGE ERTEILT . DA DEN ERKLÄRUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZUFOLGE IM VERLAUFE DER PARLAMENTARISCHEN DEBATTE ZWEIFEL AN DER ZWECKMÄSSIGKEIT AUFTAUCHTEN, DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DER NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN NACHZUKOMMEN, HAT DAS PARLAMENT DIE DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN AUS DEM GESETZENTWURF AUSGEKLAMMERT UND ZU DIESEM PUNKTE SEINE ENTSCHEIDUNG VERTAGT . SOMIT IST DIE REGELUNG DER NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN IN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IN KEINER FORM GEGENSTAND VON DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GEWESEN .

7 DAS GESETZ NR . 935 VOM 26 . OKTOBER 1971 " ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN AUF DEM VIEHZUCHTSEKTOR UND AUF DEM SEKTOR MILCHERZEUGNISSE, VERÖFFENTLICHT IN DER GAZZETTA UFFICIALE NR . 294 VOM 22 . NOVEMBER 1971, ENTHÄLT DAHER AUSSCHLIESSLICH BESTIMMUNGEN, DURCH DIE DIE REGIERUNG ERMÄCHTIGT WIRD, DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN HINSICHTLICH DER AUSZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIEN ZU ERGREIFEN, UND SIEHT DIE BEREITSTELLUNG VON MITTELN LEDIGLICH FÜR DIE ZAHLUNG DIESER PRÄMIEN VOR . IN AUSFÜHRUNG DIESES GESETZES IST DIE ANWENDUNG DER SCHLACHTPRÄMIENREGELUNG DURCH EINE VERORDNUNG VOM 22 . MÄRZ 1972 SICHERGESTELLT WORDEN . DURCH EINE WEITERE VERORDNUNG VOM 27 . MÄRZ 1972 SIND DER VERWALTUNG SCHLIESSLICH DIE ZUR AUSZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIEN ERFORDERLICHEN MITTEL ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN . NACH DEN IM LAUFE DES VERFAHRENS GEGEBENEN AUSKÜNFTEN IST DIE TATSÄCHLICHE AUSZAHLUNG DER PRÄMIEN AN DIE BERECHTIGTEN GEGEN ENDE OKTOBER 1972 ANGELAUFEN .

ZUR PROZESSHINDERNDEN EINREDE

8 OHNE SACHAUSFÜHRUNGEN ZU MACHEN, MEINT DIE BEKLAGTE, FÜR DIE WEITERBETREIBUNG DES VON DER KOMMISSION EINGELEITETEN PROZESSES BESTEHE AUFGRUND DER SACHLAGE KEIN BEDÜRFNIS MEHR . DIE SCHWIERIGKEITEN, WELCHE DIE ZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIEN ANFÄNGLICH VERZÖGERT HÄTTEN, SEIEN NUN ÜBERWUNDEN, DIE AUSZAHLUNG DER PRÄMIEN SEI IN VOLLEM GANGE, SO DASS DER GRUND FÜR DAS VON DER KOMMISSION EINGELEITETE VERFAHREN ENTFALLEN SEI . SOWEIT SIE DIE AUSZAHLUNG DER NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIE NICHT VORGENOMMEN HABE, SEIEN INZWISCHEN UNWIDERRUFLICHE VERHÄLTNISSE ENTSTANDEN, DENN ES SEI REIN TATSÄCHLICH NICHT MEHR MÖGLICH, DEN VERPFLICHTUNGEN, DIE IN DEM VON DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN ZEITRAUM HÄTTEN ERFÜLLT WERDEN MÜSSEN, NOCH RÜCKWIRKEND NACHZUKOMMEN . AUS DIESEM GRUND SEI DAS VON DER KOMMISSION IN BEIDEN BEREICHEN VERFOLGTE KLAGEZIEL NICHT MEHR ZU ERREICHEN, SO DASS DER GERICHTSHOF NUR NOCH DIE ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE FESTSTELLEN KÖNNE .

9 BEI EINER NACH ARTIKEL 169 ERHOBENEN KLAGE WIRD DER STREITGEGENSTAND DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT . AUCH WENN DER DARIN GERÜGTE MANGEL NACH ABLAUF DER AUFGRUND DES ARTIKELS 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BEHOBEN WIRD, IST FÜR DIE KLAGE NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGEBEN . DIESES INTERESSE BESTEHT IM VORLIEGENDEN FALL SCHON DESHALB WEITER FORT, WEIL DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, WAS DIE SCHLACHTPRÄMIEN BETRIFFT, DEN IHR AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN LÄNGST NICHT VOLLSTÄNDIG NACHGEKOMMEN IST, DENN DIE FRAGE DER ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN AN DIE BERECHTIGTEN IST NOCH OFFEN, UND DIE VON DER KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS VORGETRAGENEN BESCHWERDEPUNKTE BETREFFEN NICHT BLOSS DIE VERZÖGERUNG BEIM VOLLZUG DER VERORDNUNGEN, SONDERN AUCH EINIGE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, DURCH DIE DIE VERORDNUNGEN IN IHRER WIRKSAMKEIT ANGEBLICH ABGESCHWÄCHT WORDEN SIND .

10 WAS DIE UNTERLASSENE DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN BETRIFFT, KANN DER BEKLAGTEN KEINESFALLS GEFOLGT WERDEN, SOWEIT SIE SICH, UM SICH DEM KLAGEANSPRUCH ZU ENTZIEHEN, AUF VON IHR SELBST GESCHAFFENE VOLLENDETE TATSACHEN BERUFT .

11 IM ÜBRIGEN KANN, WENN DIE ERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG ENTWEDER VERZÖGERT ODER ENDGÜLTIG ABGELEHNT WIRD, EIN SACHLICHES INTERESSE AN EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFES NACH DEN ARTIKELN 169 UND 171 DES VERTRAGES DESHALB BESTEHEN, WEIL DIESES DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ABGEBEN KANN, DIE MÖGLICHERWEISE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER PFLICHTVERLETZUNG GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DER GEMEINSCHAFT ODER EINZELNEN TRIFFT .

12 DEMNACH IST DIE VON DER BEKLAGTEN ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE ZU VERWERFEN .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

13 DIE ART UND WEISE, WIE DIE BEKLAGTE DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SCHLACHTPRÄMIEN VOLLZOGEN HAT, UND IHRE WEIGERUNG, DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN ZU VOLLZIEHEN, SIND GETRENNT ZU PRÜFEN .

1 . ZU DEN SCHLACHTPRÄMIEN

14 FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER SCHLACHTPRÄMIENREGELUNG ENTHALTEN DIE VERORDNUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION GENAU FESTGELEGTE FRISTEN . DIE BEACHTUNG DIESER FRISTEN WAR MIT BLICK AUF DIE WIRKSAMKEIT DER BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN ZWINGEND GEBOTEN, DENN DIESE KONNTEN IHR ZIEL NUR UNTER DER BEDINGUNG VOLL ERREICHEN, DASS SIE GLEICHZEITIG IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER NACH DEN ZIELVORSTELLUNGEN DER VOM RAT VERFOLGTEN WIRTSCHAFTSPOLITIK BESTIMMTEN ZEIT DURCHGEFÜHRT WURDEN . DARÜBER HINAUS BEGRÜNDETEN DIE VERORDNUNGEN NR . 1975/69 UND 2195/69, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . MAI 1972 ( RECHTSSACHE 93/71, ORSOLINA LEONESIO/LANDWIRTSCHAFTSMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG DES PRETORE IN LONATO ) FESTGESTELLT HAT, FÜR DIE LANDWIRTE EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER PRÄMIE, SOBALD ALLE IN DEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WAREN . SONACH BILDET DIE VON DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HERBEIGEFÜHRTE VERZÖGERUNG BEI DER ERFÜLLUNG DER SICH FÜR SIE AUS DER SCHAFFUNG DER SCHLACHTPRÄMIENREGELUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN BEREITS FÜR SICH ALLEIN EINEN VERSTOSS GEGEN DIE IHR OBLIEGENDEN PFLICHTEN .

15 AUSSER DIESER VERZÖGERUNG BEIM VOLLZUG RÜGT DIE KOMMISSION AUCH NOCH EINIGE MODALITÄTEN DER AUSFÜHRUNG DIESER PRÄMIENREGELUNG DURCH DIE ITALIENISCHE REPUBLIK . INSBESONDERE WIRD GELTEND GEMACHT, DIE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SEIEN DURCH DAS VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ANGEWANDTE VOLLZUGSVERFAHREN VERFÄLSCHT WORDEN, UND DIE BEHÖRDEN HÄTTEN DER VERLÄNGERUNG DES SCHLACHTZEITRAUMS NICHT RECHNUNG GETRAGEN .

16 WÄHREND DAS ITALIENISCHE GESETZ NR . 935 LEDIGLICH DIE ZUM VOLLZUG DER SCHLACHTPRÄMIENREGELUNG NOTWENDIGEN FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN SOWIE DIE ERMÄCHTIGUNG DER REGIERUNG ENTHÄLT, GEEIGNETE VERWALTUNGSMASSNAHMEN IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZU TREFFEN, SIEHT DIE VERORDNUNG VOM 22 . MÄRZ 1972 IN IHREM ARTIKEL 1 VOR, DASS DIE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERORDNUNGEN " DURCH DIESE VERORDNUNG ALS ÜBERNOMMEN ANZUSEHEN " SEIEN . DIE GENANNTE VERORDNUNG ENTHÄLT NUR EINIGE WENIGE INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND BESCHRÄNKT SICH IM GRUND DARAUF, DIE VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN WIEDERZUGEBEN .

17 DURCH DIESES VORGEHEN HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UNSICHERHEIT SOWOHL ÜBER DIE RECHTSNATUR DER ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN ALS AUCH ÜBER DEN ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS HERVORGERUFEN . NACH ARTIKEL 189 UND 191 DES VERTRAGES GELTEN DIE VERORDNUNGEN NÄMLICH ALS SOLCHE UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UND TRETEN ALLEIN AUFGRUND IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZU DEM IN IHNEN ODER ANDERNFALLS IN DEM IM VERTRAGE BESTIMMTEN ZEITPUNKT IN KRAFT . DESHALB SIND VOLLZUGSMODALITÄTEN, DIE ZUR FOLGE HABEN KÖNNEN, DASS DER UNMITTELBAREN GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN HINDERNISSE IM WEGE STEHEN, WODURCH DEREN GLEICHZEITIGE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT AUFS SPIEL GESETZT WIRD, MIT DEM VERTRAG NICHT VEREINBAR .

18 FERNER TRAGEN DIE IN DEM GESETZ NR . 935 EBENSO WIE IN DER VERORDNUNG VOM 22 . MÄRZ 1972 VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NICHT DER IN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG NR . 580/70 VERFÜGTEN VERLÄNGERUNG DES SCHLACHTZEITRAUMS RECHNUNG, SO DASS DIE ITALIENISCHEN LANDWIRTE HINSICHTLICH DER DAUER DES SCHLACHTZEITRAUMS FÜR ZWISCHEN DEM 1 . APRIL UND DEM 31 . MAI 1970 ABKALBENDE KÜHE IM UNKLAREN GELASSEN WORDEN SIND . DIE PFLICHTVERLETZUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ERGIBT SICH DAHER NICHT ALLEIN AUS DER VERZÖGERUNG BEIM VOLLZUG, SONDERN AUCH AUS EINIGEN IN DER INNERSTAATLICHEN VERORDNUNG FESTGELEGTEN DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN .

2 . ZU DEN NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN

19 DER UNTERBLIEBENE VOLLZUG DER DIE NICHTVERMARKTUNGSPRÄMIEN BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR . 1975/69 UND 2195/69 IST AUF EINE VORSÄTZLICHE WEIGERUNG DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZURÜCKZUFÜHREN . DIE BEKLAGTE BEGRÜNDET DIESE WEIGERUNG MIT DER AUFGRUND DER EIGENHEITEN DER ITALIENISCHEN LANDWIRTSCHAFT UND DES FEHLENS EINER AUSREICHENDEN VERWALTUNGSINFRASTRUKTUR BESTEHENDEN SCHWIERIGKEIT, EINE WIRKSAME UND ERNST ZU NEHMENDE ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER VOM MARKT ABGEZOGENEN, FÜR ANDERE VERWENDUNGSZWECKE BESTIMMTEN MILCHMENGEN SICHERZUSTELLEN . NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG WÄREN JEDENFALLS DIE AUF EINE BESCHRÄNKUNG DER MILCHERZEUGUNG GERICHTETEN MASSNAHMEN DEN BEDÜRFNISSEN DER ITALIENISCHEN WIRTSCHAFT ABTRAEGLICH GEWESEN, DEREN NAHRUNGSMITTELERZEUGUNG UNZUREICHEND SEI . IM VERLAUFE DER VORBEREITENDEN ARBEITEN ZUR VERORDNUNG NR . 1975/69 DES RATES HABE DIE ITALIENISCHE DELEGATION DIESE SCHWIERIGKEITEN GELTEND GEMACHT UND SEITDEM EINDEUTIGE VORBEHALTE IM HINBLICK AUF DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ERHOBEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK KEIN VORWURF DARAUS GEMACHT WERDEN, DASS SIE AUF IHREM HOHEITSGEBIET DEN VOLLZUG VON BESTIMMUNGEN ABGELEHNT HABE, DIE GEGEN IHREN WIDERSTAND IN KRAFT GETRETEN SEIEN .

20 NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES VERTRAGES SIND RATSVERORDNUNGEN WIRKSAM ERGANGEN, WENN DIE IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND . DIE VERORDNUNG IST NACH ARTIKEL 189 FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN " IN ALLEN IHREN TEILEN " VERBINDLICH . DESHALB GEHT ES NICHT AN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT DIE BESTIMMUNGEN EINER VERORDNUNG DER GEMEINSCHAFT UNVOLLSTÄNDIG ANWENDET ODER UNTER IHNEN EINE AUSWAHL TRIFFT, SO DASS ER BESTIMMTE REGELUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DENEN ER SICH WIDERSETZT HAT ODER DIE NACH SEINER AUFFASSUNG GEWISSEN NATIONALEN INTERESSEN ZUWIDERLAUFEN, VEREITELT .

21 NAMENTLICH WENN ES SICH UM DIE DURCHFÜHRUNG EINER WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN MASSNAHME ZUM ABBAU DER ÜBERSCHÜSSE BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN HANDELT, GEFÄHRDET DER MITGLIEDSTAAT, DER ES UNTERLÄSST, GLEICHZEITIG MIT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DEN GEFORDERTEN FRISTEN DIE IHM OBLIEGENDEN BESTIMMUNGEN ZU TREFFEN, DIE WIRKSAMKEIT DER GEMEINSAMEN BESCHLOSSENEN MASSNAHME, WOBEI ER SICH OBENDREIN NOCH MIT RÜCKSICHT AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR EINEN UNGERECHTFERTIGEN VORTEIL ZUM NACHTEIL SEINER VERTRAGSPARTNER VERSCHAFFT .

22 WENN DIE BEKLAGTE SICH ZU IHRER RECHTFERTIGUNG AUF DIE VORARBEITEN ZUR VERORDNUNG NR . 1795/69 BERUFT, SO IST HIERZU ZU BEMERKEN, DASS DIE ALLGEMEINE GELTUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENEN NORMEN NICHT DURCH VORBEHALTE ODER EINWENDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER AUSARBEITUNG RELATIVIERT WERDEN KANN . AUCH BERECHTIGEN SCHWIERIGKEITEN BEIM VOLLZUG EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DAZU, SICH EINSEITIG VON DER BEACHTUNG SEINER VERPFLICHTUNG LOSZUSAGEN . DAS INSTITUTIONELLE SYSTEM DER GEMEINSCHAFT HÄTTE DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT DIE NÖTIGEN MITTEL AN DIE HAND GEGEBEN, UM ZU ERREICHEN, DASS SEINEN SCHWIERIGKEITEN BEI WAHRUNG DER PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DER BERECHTIGTEN INTERESSEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN ANGEMESSENER WEISE RECHNUNG GETRAGEN WORDEN WÄRE .

23 INSOWEIT LÄSST EINE PRÜFUNG DER BESAGTEN VERORDNUNGEN UND DER DAZU ERGANGENEN ÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN ERKENNEN, DASS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DURCH SONDERVORSCHRIFTEN DEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK MEHRFACH RECHNUNG GETRAGEN HAT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE VON DER BEKLAGTEN INS FELD GEFÜHRTEN EVENTÜLLEN SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG NICHT ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND ANERKANNT WERDEN .

24 DER VERTRAG ERLAUBT ES DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE VORTEILE DER GEMEINSCHAFT FÜR SICH ZU NUTZEN, ER ERLEGT IHNEN ABER AUCH DIE VERPFLICHTUNG AUF, DEREN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BEACHTEN . STÖRT EIN STAAT AUFGRUND DER VORSTELLUNG, DIE ER SICH VON SEINEM NATIONALEN INTERESSE MACHT, EINSEITIG DAS MIT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR GEMEINSCHAFT VERBUNDENE GLEICHGEWICHT ZWISCHEN VORTEILEN UND LASTEN, SO STELLT DIES DIE GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN VOR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE UND SCHAFFT DISKRIMINIERUNGEN FÜR DIE EINZELNEN, UND ZWAR IN ERSTER LINIE FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DES STAATES, DER SICH AUSSERHALB DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STELLT .

25 EIN SOLCHER VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR SOLIDARITÄT, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH IHREN BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ÜBERNOMMEN HABEN, BEEINTRÄCHTIGT DIE RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT BIS IN IHRE GRUNDFESTEN . SONACH HAT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK MIT IHRER VORSÄTZLICHEN WEIGERUNG, DIE EINE DER BEIDEN IN DEN VERORDNUNGEN NR . 1975/69 UND 2195/69 VORGESEHENEN REGELUNGEN AUF IHREM HOHEITSGEBIET ZU VOLLZIEHEN, EINDEUTIG GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN, DIE SIE AUFGRUND IHRER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINGEGANGEN IST .

Kostenentscheidung


26 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH, DASS SIE NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, UM AUF IHREM HOHEITSGEBIET IN ANGEMESSENEN FRISTEN DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER PRÄMIENREGELUNG FÜR DIE SCHLACHTUNG VON KÜHEN UND DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN ZU ERMÖGLICHEN, GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN VERORDNUNGEN NR . 1975/69 DES RATES VOM 6 . OKTOBER 1969 UND NR . 2195/69 DER KOMMISSION VOM 4 . NOVEMBER 1969 VERSTOSSEN .

2 . DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .

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