1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Sachlicher Geltungsbereich - Kollektivvereinbarungen, mit denen sozialpolitische Ziele erreicht werden sollen - Entscheidung der Angehörigen eines freien Berufes, ein Zusatzrentensystem einzurichten und beim Staat zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in einem Fonds vorzuschreiben - Einbeziehung - Vereinbarung der Angehörigen eines freien Berufes, die nicht unter dieselbe Regelung fällt wie ein Tarifvertrag zwischen Sozialpartnern
(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] und Artikel 118 und 118b [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik, Artikel 1 und 4)
2 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Selbständige Fachärzte - Einbeziehung - Entrichtung von Beiträgen zu einem einzigen Berufsrentenfonds - Unternehmerisches Handeln der Ärzte
(EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 90 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG])
3 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Berufsverband mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform - Einbeziehung - Fachärzteverband
(EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG])
4 Wettbewerb - Kartelle - Einrichtung eines Berufsrentenfonds durch die Angehörigen eines freien Berufes - Zulässigkeit - Staatliche Entscheidung, mit der die Pflichtmitgliedschaft im Fonds vorgeschrieben wird - Zulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 5 und 85 [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG])
5 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Rentenfonds - Einbeziehung - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht - Solidaritätsgesichtspunkte - Sozialer Zweck - Unbeachtlich
(EG-Vertrag, Artikel 85 ff. [jetzt Artikel 81 EG ff.])
6 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Rentenfonds, der mit bestimmten Versicherungsleistungen in einem Berufszweig betraut ist - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Beurteilungskriterien - Ausschluss
(EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 [jetzt Artikel 82 EG und 86 EG])
7 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems für die Angehörigen eines freien Berufes betraut ist
(EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 [jetzt Artikel 82 EG und 86 EG])
1 Im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossene Verträge fallen zwar aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), dieser Ausschluss vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag kann jedoch nicht auf eine Vereinbarung erstreckt werden, die allen Angehörigen eines Berufes ein bestimmtes Rentenniveau garantieren und daher eine ihrer Arbeitsbedingungen, nämlich ihre Bezüge, verbessern soll, aber nicht im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen Sozialpartnern geschlossen wurde.
Der Vertrag enthält in dieser Hinsicht keine den Artikeln 118 und 118b EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder den Artikeln 1 und 4 des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik entsprechende Bestimmung, nach der die Angehörigen freier Berufe aufgerufen wären, Kollektivvereinbarungen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zu schließen, und die vorsähe, dass solche Vereinbarungen auf Antrag der Angehörigen dieser Berufe vom Staat für sie alle für verbindlich erklärt würden.
(vgl. Randnrn. 67-69)
2 Die selbständigen Fachärzte, die als selbständige Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen auf einem Markt, nämlich dem der fachärztlichen Dienstleistungen, erbringen, von ihren Patienten ein Entgelt für diese Dienstleistungen erhalten und die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen finanziellen Risiken übernehmen, üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG); an diesem Ergebnis können auch die Komplexität und der technische Charakter ihrer Dienstleistungen sowie der Umstand, dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, nichts ändern.
Ferner handeln solche Ärzte als Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag und nicht als Endverbraucher, wenn sie in ihrem nationalen Verband entscheiden, gemeinsam zu einem einzigen Berufsrentenfonds beizutragen.
(vgl. Randnrn. 76-77, 82)
3 Der Umstand, dass ein Berufsverband eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, steht der Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG), der seinem Wortlaut nach für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen gilt, nicht entgegen. Daher ist der rechtliche Rahmen, in dem ein Beschluss einer Vereinigung gefasst wird, für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationale Rechtsordnung.
Ein Fachärzteverband kann nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag ausgenommen sein, weil er im Wesentlichen die Aufgabe hat, im Rahmen von Verhandlungen mit den Behörden über die Kosten des Gesundheitswesens für die Interessen dieser Ärzte, insbesondere im Bereich ihrer Einkommen, zu denen die Zusatzrenten gehören, einzutreten.
(vgl. Randnrn. 85-86)
4 Die Entscheidung der Angehörigen eines freien Berufes, einen mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betrauten Berufsrentenfonds einzurichten und beim Staat zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem Fonds vorzuschreiben, verstößt nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG). Denn die Entscheidung, diesen Fonds einzurichten, schränkt den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht spürbar ein, weil die Kosten des Zusatzrentensystems nur marginalen und mittelbaren Einfluss auf die Endkosten der von den Angehörigen dieses Berufes angebotenen Dienstleistungen haben. Außerdem fügt sich der beim Staat gestellte Antrag, die Pflichtmitgliedschaft vorzuschreiben, in den Rahmen eines unter die Ausübung der Regelungsbefugnis im Sozialbereich fallenden Systems ein, wie es auch in mehreren nationalen Rechtssystemen besteht. Ein solches System soll den Aufbau von zum zweiten Pfeiler des nationalen Rentensystems gehörenden Zusatzrenten fördern und enthält eine Reihe von Schutzvorkehrungen. Daher stehen die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag nicht der Entscheidung des Staates entgegen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem Fonds vorzuschreiben.
(vgl. Randnrn. 95, 97-101, Tenor 1)
5 Ein von einer Standesvertretung eines freien Berufes eingerichteter, mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betrauter Rentenfonds, der die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst bestimmt und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet und in dem die Pflichtmitgliedschaft vom Staat für alle Angehörigen des betreffenden Berufes vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG).
Weder das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht eines solchen Fonds noch das Vorliegen von Solidaritätsgesichtspunkten in seiner Funktionsweise genügt, um ihm die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags zu nehmen. Zwänge wie die Verfolgung eines sozialen Zweckes, die genannten Solidaritätsgesichtspunkte und Beschränkungen oder Kontrollen in Bezug auf Investitionen des Fonds hindern nicht daran, die von einem solchen Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
(vgl. Randnrn. 117-119, Tenor 2)
6 Ein Rentenfonds, der ein gesetzliches Monopol für bestimmte Versicherungsleistungen in einem Berufszweig eines Mitgliedstaats und daher auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes hat, besitzt damit eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG).
Allerdings ist allein die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch einen Mitgliedstaat, indem er ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) gewährt, als solche noch nicht mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar. Der Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht.
Ein solcher gegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Missbrauch liegt u. a. dann vor, wenn der Mitgliedstaat einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt und eine Situation schafft, in der dieses Unternehmen offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach entsprechenden Leistungen zu befriedigen.
(vgl. Randnrn. 126-127)
7 Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren es dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems für die Angehörigen eines freien Berufes zu gewähren.
(vgl. Randnr. 130, Tenor 3)