1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage eines Unternehmensverbands, der am Verfahren des Erlasses des Rechtsakts beteiligt war – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage von Marktbeteiligten, die von der angefochtenen Verordnung besonders berührt sind – Unzulässigkeit
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
1. Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die von einem Unternehmensverband erhoben wird, kann dann, wenn diese Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind.
Insoweit kann eine Beeinträchtigung der Stellung einer Vereinigung, die an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, als Verhandlungspartner nur dann ihre spezifischen Interessen berühren, wenn ihre Stellung als Verhandlungspartner klar umschrieben ist und mit dem Gegenstand des erlassenen Rechtsakts eng zusammenhängt. Dass den Gemeinschaftsorganen und den betreffenden nationalen Stellen im Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, von der Vereinigung Informationen vorgelegt wurden, genügt daher nicht, um davon auszugehen, dass der Rechtsakt eine klar umschriebene Stellung der Vereinigung als Verhandlungspartner beeinträchtigen kann.
(vgl. Randnrn. 44, 47, 49)
2. Der Umstand, dass bestimmte Marktbeteiligte von einer Verordnung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, genügt nicht, um sie als von diesem Rechtsakt individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG anzusehen. Sie sind auch dann nicht individuell betroffen, wenn sie verpflichtet sind, eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sie aufgrund der von einer nationalen Stelle erteilten Genehmigung ausüben, einzustellen.
(vgl. Randnrn. 53-54)