21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 — Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-211/04 und T215/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung betreffend die Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar - Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt - Regionale Selektivität - Materielle Selektivität)

(2009/C 44/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-211/04: Regierung von Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, Barrister, J. Temple Lang, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Petersen sowie zunächst Rechtsanwalt K. Nordlander, dann Rechtsanwalt K. Karl)

Kläger in der Rechtssache T-215/04: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bethell und E. Jenkinson im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, dann E. Jenkinson, E. O'Neill und S. Behzadi-Spencer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und V. Di Bucci)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-211/04: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bethell im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, dann E. Jenkinson und E. O'Neill)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad, Abogado del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (ABl. 2005, L 85, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission trägt die Kosten der Regierung von Gibraltar und die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-215/04 sowie ihre eigenen Kosten.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer in der Rechtssache T-211/04 trägt seine eigenen Kosten.

5.

Das Königreich Spanien als Streithelfer in den Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


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