21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/41 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 — Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-211/04 und T215/04) (1)
(Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung betreffend die Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar - Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt - Regionale Selektivität - Materielle Selektivität)
(2009/C 44/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-211/04: Regierung von Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, Barrister, J. Temple Lang, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Petersen sowie zunächst Rechtsanwalt K. Nordlander, dann Rechtsanwalt K. Karl)
Kläger in der Rechtssache T-215/04: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bethell und E. Jenkinson im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, dann E. Jenkinson, E. O'Neill und S. Behzadi-Spencer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und V. Di Bucci)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-211/04: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bethell im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, dann E. Jenkinson und E. O'Neill)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad, Abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (ABl. 2005, L 85, S. 1)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt, wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Kommission trägt die Kosten der Regierung von Gibraltar und die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-215/04 sowie ihre eigenen Kosten. |
4. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer in der Rechtssache T-211/04 trägt seine eigenen Kosten. |
5. |
Das Königreich Spanien als Streithelfer in den Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 trägt seine eigenen Kosten. |