Verbundene Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P
Bundesrepublik Deutschland u. a.
gegen
Kronofrance SA
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beteiligte – Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben – Multisektoraler Rahmen von 1998“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien
(Art. 87 Abs. 3 EG; Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben)
4. Verfahren – Beweisaufnahme – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung, ob das Beweismaterial der Ergänzung bedarf, durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64)
1. Stellt im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen die Kommission, ohne das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, gemäß Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Folglich genügt, wenn ein Kläger mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, die nach Abschluss der bloßen Vorprüfung erlassen wurde, die Einhaltung der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien erreichen will, bereits seine Stellung als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, um ihn als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen.
„Beteiligte“ sind alle Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer vor dem Gericht erhobenen Klage ist der Richter im ersten Rechtszug nach der Klärung, dass der Kläger als ein „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden kann, nicht verpflichtet, auch den Nachweis zu verlangen, dass die Stellung des Klägers auf dem fraglichen Markt durch den Erlass einer streitigen Entscheidung spürbar beeinträchtigt wird.
(vgl. Randnrn. 37-40, 43-44)
2. Im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung, außer im Fall einer Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter im ersten Rechtszug vorlagen, nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof.
(vgl. Randnrn. 47-49)
3. Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie die Ausübung des ihr im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 EG zustehenden Ermessens selbst und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde.
Speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen – wobei diese Texte nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen Artikeln verfolgten Zielen zuwiderliefe – und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, verkennt das Gericht nicht das der Kommission zustehende weite Ermessen, wenn es kontrolliert, ob sie sich mit dem Erlass der streitigen Entscheidung an diesen Rahmen gehalten hat, und nachprüft, ob sie bei der Ermittlung des anwendbaren Berichtigungskoeffizienten berücksichtigt hat, dass die Beihilfe möglicherweise für einen schrumpfenden Markt bestimmt war. Ebenso ist die Erwägung des Gerichts zutreffend, dass der genannte Rahmen im Licht des Art. 87 EG und des dort niedergelegten Grundsatzes der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auszulegen ist, um das mit Art. 87 EG verfolgte Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.
(vgl. Randnrn. 59-74)
4. Was die vom Richter im ersten Rechtszug vorgenommene Würdigung von Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme betrifft, so ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt der freien Würdigung des Sachverhalts, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich nicht aus den Akten ergibt.
(vgl. Randnr. 78)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
11. September 2008(*)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beteiligte – Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben – Multisektoraler Rahmen von 1998“
In den verbundenen Rechtssachen C‑75/05 P und C‑80/05 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 11. und 16. Februar 2005,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller (C‑75/05 P),
Glunz AG,
OSB Deutschland GmbH
mit Sitz in Meppen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Niemeyer (C‑80/05 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kronofrance SA mit Sitz in Sully-sur-Loire (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter) und M. Ilešič,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2008
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bundesrepublik Deutschland sowie die Glunz AG (im Folgenden: Glunz) und die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden: OSB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T‑27/02, Slg. 2004, II‑4177, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten von Glunz zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt wurde.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
h) ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“
3 Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) dieser Verordnung sieht vor:
„…
(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).
…“
4 Der zur Zeit der fraglichen Vorgänge geltende Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen von 1998) legt Regeln für die Bewertung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Beihilfen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG fest.
5 Nach dem Multisektoralen Rahmen von 1998 setzt die Kommission für Vorhaben, die gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 meldepflichtig sind, von Fall zu Fall die zulässige Beihilfehöchstintensität fest.
6 Die von der Kommission für die Ermittlung dieser Beihilfehöchstintensität zugrunde zu legende Rechenformel ist in Ziff. 3.10 des Multisektoralen Rahmens von 1998 enthalten. Nach dieser Formel wird zunächst die zulässige Höchstintensität der Beihilfen ermittelt, die Großunternehmen im fraglichen Gebiet in Anspruch nehmen können; diese wird als „regionale Obergrenze“ (Faktor R) bezeichnet. Auf den Faktor R werden sodann drei Koeffizienten angewandt, die sich auf den Wettbewerb im fraglichen Sektor (Faktor T), das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze (Faktor I) und die regionale Auswirkung der fraglichen Beihilfe (Faktor M) beziehen. Die zulässige Beihilfehöchstintensität ergibt sich damit aus der Formel R x T x I x M.
7 Nach Ziff. 3.2 des Multisektoralen Rahmens von 1998 schließt der Wettbewerbsfaktor (Faktor T) eine Prüfung der Frage ein, ob das geplante Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll.
8 Gemäß Ziff. 3.3 des Multisektoralen Rahmens von 1998 ermittelt die Kommission, um festzustellen, ob eine solche Überkapazität vorhanden ist, auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors. Der Bezugszeitraum für diese Prüfung sind die letzten fünf Jahre, für die Angaben vorliegen.
9 Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens von 1998 lautet:
„Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, wird die Kommission zunächst prüfen, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Dazu vergleicht die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs der betreffenden Produkte (d. h. Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im [Europäischen Wirtschaftsraum].“
10 Gemäß Ziff. 3.10.1 des Multisektoralen Rahmens von 1998 wird auf den Wettbewerbsfaktor (Faktor T) nach den folgenden Kriterien ein Berichtigungskoeffizient von 0,25, 0,5, 0,75 oder 1 angewandt:
„i) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit gravierenden strukturellen Überkapazitäten und/oder einem absoluten Nachfragerückgang führt 0,25
ii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll und einen schon hohen Marktanteil verstärken dürfte 0,50
iii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll 0,75
iv) keine voraussichtlichen negativen Wirkungen hinsichtlich Ziffern i) bis iii) 1,00“.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 Mit Schreiben vom 4. August 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission das unter den Multisektoralen Rahmen von 1998 fallende Vorhaben einer Investitionsbeihilfe für Glunz zur Errichtung eines integrierten Holzverarbeitungszentrums in Nettgau im Bundesland Sachsen-Anhalt (Deutschland) an.
12 Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 entschied die Kommission am 25. Juli 2001, gegen die Gewährung der Beihilfe keine Einwände zu erheben. In ihrer Entscheidung legte sie auf der Grundlage einer Bewertung der Beihilfe anhand der im Multisektoralen Rahmen von 1998 festgelegten Kriterien die zulässige Beihilfehöchstintensität fest. In diesem Rahmen wandte die Kommission, da die Prüfung der Daten zum Kapazitätsausnutzungsgrad des Wirtschaftssektors, zu dem die Herstellung von Holzplatten gehört, keine strukturelle Überkapazität ergeben hatte, hinsichtlich des Wettbewerbsfaktors (Faktor T) den Berichtigungskoeffizienten 1 an, ohne eine Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Investition möglicherweise auf einem schrumpfenden Markt erfolgen würde.
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
13 Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kronofrance SA (im Folgenden: Kronofrance) eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, für die sie vier Klagegründe anführte, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 87 EG und den Multisektoralen Rahmen von 1998, zweitens einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG, drittens einen Ermessensmissbrauch und viertens eine Verletzung der Begründungspflicht.
14 Die Kommission erhob gegen die Klage eine Unzulässigkeitseinrede, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Die Kommission machte geltend, dass Kronofrance nicht als ein mit der Beihilfeempfängerin in Wettbewerb stehendes Unternehmen angesehen werden und deshalb nicht die Stellung einer „Beteiligten“ im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 beanspruchen könne. Kronofrance könne daher die streitige Entscheidung nicht in zulässiger Weise anfechten.
15 In der Sache führte Kronofrance insbesondere aus, dass die Kommission durch die Genehmigung der fraglichen Beihilfe schon nach Abschluss der vorläufigen Prüfung gegen Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, nach denen dann, wenn die angemeldete Maßnahme „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden müsse.
16 Nach Auffassung von Kronofrance hätte eine genaue Prüfung der Situation auf dem betroffenen Markt solche Bedenken ergeben müssen. Kronofrance habe nämlich der Kommission im Verwaltungsverfahren Daten zum sichtbaren Verbrauch von Holzplatten übermittelt, die belegten, dass die fragliche Investition einen schrumpfenden Markt betroffen hätte. Die Kommission habe aber nur das etwaige Bestehen einer strukturellen Überkapazität geprüft und sei davon ausgegangen, dass sie nicht ermitteln müsse, ob die fraglichen Investitionen auf einem schrumpfenden Markt stattfinden würden.
17 In den Randnrn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass zwischen Glunz und Kronofrance ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, das Kronofrance die Eigenschaft einer Beteiligten verleihe, die als von der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden könne. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen.
18 In der Sache hat das Gericht in den Randnrn. 79 bis 111 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission dadurch gegen Art. 87 EG und den Multisektoralen Rahmen von 1998 verstoßen habe, dass sie den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt nur auf der Grundlage von Daten zur strukturellen Überkapazität geprüft habe, ohne ebenfalls zu ermitteln, ob die vorgesehene Beihilfe für einen schrumpfenden Markt bestimmt sei.
19 Das Gericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem es insbesondere zum einen festgestellt hatte, dass eine andere Auslegung darauf hinausliefe, die Spezifität der beiden Beurteilungskriterien für den Wettbewerbsfaktor (Faktor T) in Abrede zu stellen, und zum anderen, dass Investitionen auf einem schrumpfenden Markt erhebliche Risiken einer Wettbewerbsverzerrung begründeten, was dem mit Art. 87 EG verfolgten Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs klar zuwiderlaufe. Ein solches Ergebnis stehe im Übrigen im Einklang mit dem Ziel, das sich die Kommission selbst mit dem Erlass des Multisektoralen Rahmens von 1998 gesetzt habe und das nach dessen Ziff. 1.2 darin bestehe, die Beihilfen für Großinvestitionen auf ein Niveau zu begrenzen, das den Wettbewerb möglichst wenig verfälsche, gleichzeitig aber die Anziehungskraft des Fördergebiets bewahre.
20 Das Gericht hat daher die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
21 Die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB haben gegen das angefochtene Urteil zwei Rechtsmittel eingelegt, die am 11. Februar 2005 unter der Nr. C‑75/05 P und am 16. Februar 2005 unter der Nr. C‑80/05 P eingetragen worden sind.
22 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2005 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
23 Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission beantragen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die Klage von Kronofrance für unzulässig zu erklären oder als unbegründet abzuweisen;
– Kronofrance im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren die Kosten aufzuerlegen.
24 Glunz und OSB beantragen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die Klage abzuweisen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– Kronofrance die Kosten aufzuerlegen.
25 Kronofrance beantragt,
– die Rechtsmittel zurückzuweisen;
– den Rechtsmittelführerinnen im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren die Kosten aufzuerlegen.
Zu den Rechtsmitteln
26 Die Bundesrepublik Deutschland führt für ihr Rechtsmittel drei Rechtsmittelgründe an, während sich Glunz und OSB auf vier Rechtsmittelgründe stützen, die teilweise mit Ersteren übereinstimmen.
Zum Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
27 Unterstützt durch die Kommission machen die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund sowie Glunz und OSB mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 230 Abs. 4 EG verstoße, soweit das Gericht Kronofrance als von der streitigen Entscheidung „unmittelbar und individuell betroffen“ angesehen und deren Klage deshalb für zulässig erklärt habe. Diese unrichtige Beurteilung sei die Folge einer übermäßigen Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 230 Abs. 4 EG und einer verfehlten Auslegung dieser Bestimmung im Licht der Verordnung Nr. 659/1999.
28 Das Gericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass jeder nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 potenziell am förmlichen Verfahren der Prüfung einer Beihilfe „Beteiligte“ als von einer nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung der Beihilfe erteilten Genehmigungsentscheidung unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen angesehen werden müsse, ohne dass der Nachweis erforderlich sei, dass die Wettbewerbsposition der Klägerin im ersten Rechtszug durch diese Entscheidung „spürbar“ beeinträchtigt worden sei.
29 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland sowie von Glunz und OSB schließt die Stellung als „Beteiligter“ im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 hingegen nicht automatisch ein Klagerecht ein. Nur eine konkret an der Wettbewerbsbeziehung zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Kläger im ersten Rechtszug orientierte Prüfung genüge den Anforderungen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 211), ergäben. Um die Klagebefugnis von Kronofrance festzustellen, hätte das Gericht daher prüfen müssen, ob deren Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigt gewesen sei.
30 Entgegen der Ansicht des Gerichts stünden jedoch Glunz und Kronofrance auf dem fraglichen Markt effektiv nicht in Wettbewerb miteinander, und deshalb habe die Stellung von Kronofrance auf diesem Markt nicht spürbar beeinträchtigt werden können.
31 Glunz und OSB tragen hierzu vor, dass die vom Gericht getroffene Feststellung, wonach sich die Absatzgebiete von Kronofrance und Glunz überschnitten, unzutreffend sei. Das Gericht habe die Angaben zu den Märkten der beiden Unternehmen fehlerhaft gewürdigt.
32 Die Bundesrepublik Deutschland weist außerdem darauf hin, dass sich das Gericht mit der Feststellung begnügt habe, dass Glunz zu einem Konzern gehöre, der andere Gesellschaften umfasse, die in Frankreich in der Holzplattensparte tätig seien. Dieses Kriterium sei jedoch irrelevant, da es auf die Konzernebene und nicht auf den konkreten Wettbewerb zwischen den beiden betroffenen Unternehmen abstelle.
33 Im Licht dieser Erwägungen vertreten die Bundesrepublik Deutschland, Glunz und OSB sowie die Kommission die Auffassung, dass die Klage von Kronofrance für unzulässig hätte erklärt werden müssen.
34 Kronofrance ist demgegenüber der Ansicht, dass ein Wettbewerber des Beihilfeempfängers, wenn das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet werde, nur darlegen müsse, dass er „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sei, sofern seine Klage der Wahrung seiner Verfahrensrechte diene. In einem solchen Fall brauche nicht nachgewiesen zu werden, dass die Wettbewerbsstellung des Klägers spürbar beeinträchtigt werde. Es genüge, wenn seine Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten. Im vorliegenden Fall sei das zwischen Glunz und Kronofrance bestehende unmittelbare Wettbewerbsverhältnis ausreichend, um dies zu bejahen.
Würdigung durch den Gerichtshof
35 Einleitend ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, Klage erheben kann, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.
36 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission, S. 223, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33).
37 Da die vorliegende Klage eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen betraf, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).
38 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36).
40 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung über die Beihilfe selbst in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37).
41 Anhand dieser Grundsätze, die in der in den vorstehenden Randnummern in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung entwickelt worden sind, ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit der im ersten Rechtszug erhobenen Klage wenden.
42 Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils, ohne dass die Rechtsmittelführerinnen dem widersprochen hätten, festgestellt hat, dass Kronofrance die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mit der Begründung verlangt habe, dass die Kommission zu Unrecht die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG abgelehnt habe.
43 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 116 bis 118 seiner Schlussanträge dargelegt hat, hat das Gericht daher, um zu klären, ob die Voraussetzung erfüllt war, der zufolge das in Frage stehende Unternehmen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sein muss, zu Recht geprüft, ob Kronofrance als eine „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden konnte, und zu diesem Zweck die Stellung von Kronofrance auf dem betroffenen Markt untersucht, wobei es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen Letzterer und Glunz ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
44 Unter diesen Umständen war das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, unter Berücksichtigung insbesondere der Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission keineswegs verpflichtet, auch den Nachweis zu verlangen, dass die Stellung von Kronofrance auf dem fraglichen Markt durch den Erlass der streitigen Entscheidung spürbar beeinträchtigt wurde.
45 Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich weiter mit zwei Argumenten gegen die Analyse, auf deren Grundlage das Gericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Glunz und Kronofrance bejaht hat.
46 Sie machen zum einen geltend, dass das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt sei, nachdem es bestimmte Daten zum geografischen Umfang der jeweiligen Absatzgebiete der beiden in Frage stehenden Unternehmen fehlerhaft beurteilt habe, die sich in Wirklichkeit nur ganz marginal überschnitten, so dass zwischen Glunz und Kronofrance kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.
47 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn dieses Argument im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes vorgetragen wird, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Frage zu stellen suchen.
48 Im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt eine solche Würdigung, außer im Fall einer Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter im ersten Rechtszug vorlagen, jedoch nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42, und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C‑206/04 P, Slg. 2006, I‑2717, Randnr. 28).
49 Folglich ist dieses Argument, da die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall keine Verfälschung nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht haben, als offensichtlich unzulässig anzusehen.
50 Die Rechtsmittelführerinnen machen zum anderen geltend, dass sich das Gericht nicht auf eine Prüfung des konkret zwischen Kronofrance und Glunz bestehenden Wettbewerbs gestützt habe, sondern auf allgemeine Erwägungen, die die Präsenz von Gesellschaften, die demselben Konzern wie Glunz angehörten, auf dem französischen Markt für Holzplatten zum Gegenstand gehabt hätten.
51 Insoweit genügt indessen der Hinweis, dass das Gericht zunächst festgestellt hat, dass die beiden Unternehmen Holzplatten herstellten und dass sich ihre Absatzgebiete überlappten, und sodann in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils hinzugefügt hat:
„Der [streitigen] Entscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass Glunz eine Tochtergesellschaft der Tableros de Fibras SA ist, die in Frankreich holzverarbeitende Betriebe besitzt, die ihr Glunz 1999 verkaufte.“
52 Dem Wortlaut dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ist klar zu entnehmen, dass das Gericht auf Erwägungen zu dem Konzern, dem Glunz angehört, nur zusätzlich Bezug genommen hat, nachdem es das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den beiden Unternehmen bereits festgestellt hatte. Folglich hat das Gericht seine in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils formulierte Schlussfolgerung keineswegs nur auf diese Grundlage gestützt.
53 Dieses Argument ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
54 Demnach sind der erste Rechtsmittelgrund der Bundesrepublik Deutschland und der zweite Rechtsmittelgrund von Glunz und OSB zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG und gegen den Multisektoralen Rahmen von 1998
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
55 Unterstützt durch die Kommission machen die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund sowie Glunz und OSB mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht Art. 87 Abs. 3 EG und den Multisektoralen Rahmen von 1998 fehlerhaft angewandt habe.
56 Das Gericht habe das weite Ermessen missachtet, das der Kommission bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG zustehe, in dessen Rahmen sie den Multisektoralen Rahmen von 1998 erlassen und angewandt habe. Das Gericht habe so die einschlägigen Ziffern des Multisektoralen Rahmens von 1998 entgegen ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass die Auswirkungen der fraglichen Regionalbeihilfe auf den Wettbewerb sowohl anhand der Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors als auch unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines schrumpfenden Markts zu beurteilen seien.
57 Das Gericht habe insbesondere die in den Ziff. 3.2 bis 3.4 des Multisektoralen Rahmens von 1998 festgelegte Reihenfolge missachtet, in der diese Prüfungskriterien zu berücksichtigen seien. Denn nach diesen Bestimmungen bilde die Frage, ob der betreffende Markt schrumpfe, nur ein Hilfskriterium für die Kontrolle, das nur zu berücksichtigen sei, wenn zur Kapazitätsauslastung keine ausreichenden Angaben vorlägen. Dies sei jedoch in den vorliegenden Rechtssachen nicht der Fall, da alle Angaben zur Kapazitätsauslastung verfügbar gewesen seien.
58 Kronofrance entgegnet hierauf, aus dem Wortlaut von Ziff. 3.10 des Multisektoralen Rahmens von 1998 ergebe sich ausdrücklich, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Wettbewerbssituation auf einem von einem Beihilfevorhaben betroffenen Markt stets prüfen müsse, ob das Vorhaben zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führe und ob es für einen schrumpfenden Markt bestimmt sei. Wie das Gericht im angefochtenen Urteil hervorgehoben habe, müsse der letztgenannte Aspekt stets geprüft werden, da eine Beihilfe auf einem schrumpfenden Markt erhebliche Risiken von Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringe.
Würdigung durch den Gerichtshof
59 Die Kommission verfügt zwar, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18). In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C‑351/98, Slg. 2002, I‑8031, Randnr. 74, vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 93, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, Slg. 2004, I‑4355, Randnr. 43).
60 Es ist jedoch zu beachten, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 211).
61 So ist vom Gerichtshof speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen bereits hervorgehoben worden, dass die Kommission durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnrn. 69 und 95, und Urteil Italien/Kommission, Randnr. 45).
62 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht jedoch gerade kontrolliert, ob sich die Kommission mit dem Erlass der streitigen Entscheidung an ihren Multisektoralen Rahmen von 1998 gehalten hat. Die vom Gericht vorgenommene Prüfung bestand nämlich, wie insbesondere aus Randnr. 86 des angefochtenen Urteils hervorgeht, in der Untersuchung der Frage, ob die Kommission auf der Grundlage des Wortlauts dieses Rahmens für die in Frage stehende Beihilfemaßnahme als Wettbewerbsfaktor (Faktor T) einen Berichtigungskoeffizienten von 1 vergeben durfte, ohne zu prüfen, ob die Beihilfe für einen schrumpfenden Markt bestimmt war.
63 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht mit der Vornahme einer solchen Untersuchung der streitigen Entscheidung über das Kontrollniveau hinausgegangen wäre, das ihm von der Rechtsprechung in einem Bereich, in dem die Kommission komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen auszuüben hat, zuerkannt wird.
64 Eine Missachtung des weiten Ermessens, das der Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG zusteht, lässt sich auch der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Multisektoralen Rahmens von 1998 nicht entnehmen.
65 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission, auch wenn sie an die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gebunden ist, dieser Bindung doch nur insoweit unterliegt, als diese Texte nicht von einer fehlerfreien Auslegung der Vorschriften des Vertrags abweichen, da sie nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 53, Italien/Kommission, Randnr. 45, und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 72).
66 Das Gericht hat daher in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Multisektorale Rahmen von 1998 im Licht des Art. 87 EG und des dort niedergelegten Grundsatzes der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auszulegen sei, um das mit Art. 87 EG verfolgte Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.
67 Die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand des Multisektoralen Rahmens von 1998 in seiner Auslegung im Licht der Art. 87 EG und 88 EG zu beurteilen, war im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als der Wortlaut dieses Rahmens eine gewisse Mehrdeutigkeit aufweist, auf die das Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat. Diese Mehrdeutigkeit ergibt sich insbesondere aus der Verwendung der Konjunktionen „und/oder“ in Ziff. 3.10.1 des Rahmens, die sich auf eben die Gesichtspunkte bezieht, die die Kommission für die Festlegung eines Berichtigungskoeffizienten von 1 hinsichtlich des Wettbewerbsfaktors (Faktor T) zu berücksichtigen hat.
68 Im Licht der in den Art. 87 EG und 88 EG niedergelegten Grundsätze sowie des insbesondere in Ziff. 1.2 des Multisektoralen Rahmens von 1998 erwähnten Ziels, verzerrenden Auswirkungen von Beihilfen vorzubeugen, ist das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass Ziff. 3.10.1 Punkt iv des Rahmens dahin auszulegen sei, dass die Anwendung des höchsten Berichtigungskoeffizienten, nämlich 1, der den höchstmöglichen Beihilfebetrag ergebe, welcher für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne, die vorherige Feststellung voraussetze, dass weder strukturelle Überkapazitäten auf dem fraglichen Sektor noch ein schrumpfender Markt vorlägen.
69 Dazu ist festzustellen, dass eine andere Auslegung, nach der bereits das Vorliegen eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale genügte, um den höchstmöglichen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, geeignet wäre, den Grundsätzen und dem Ziel, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils in Erinnerung gebracht worden sind, zuwiderzulaufen. Eine solche Auslegung erlaubte es der Kommission nämlich zum einen, den höchsten Berichtigungskoeffizienten für Vorhaben zu vergeben, die eine Ausweitung von Kapazitäten in einem Sektor bewirken könnten, der möglicherweise durch ein absolutes Schrumpfen der Nachfrage gekennzeichnet ist, ohne dass die Kommission diesen Umstand berücksichtigt hätte.
70 Zum anderen hätte diese Auslegung zur Folge, dass für die Vergabe eines Berichtigungskoeffizienten von 1 die Situation eines Sektors, in dem die Kommission das Fehlen von strukturellen Überkapazitäten festgestellt hat, der Situation gleichgestellt würde, in der die Kommission eine solche Feststellung mangels verfügbarer Daten nicht treffen konnte, ohne dass sich deshalb das Vorhandensein von strukturellen Überkapazitäten ausschließen ließe.
71 Außerdem ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen der Randnr. 97 des angefochtenen Urteils eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht den Multisektoralen Rahmen von 1998 nicht dahin auslegen wollte, dass die Kommission in jedem Fall nachzuprüfen hätte, ob der in Frage stehende Markt schrumpft. Eine solche Prüfung ist nach der Auffassung des Gerichts nämlich nur erforderlich, wenn die Kommission nicht über genügend Daten verfügt, um das Bestehen von strukturellen Überkapazitäten festzustellen, oder wenn sie, wie im vorliegenden Fall, beabsichtigt, hinsichtlich des Wettbewerbsfaktors (Faktor T) den höchsten Berichtigungskoeffizienten, also 1, zu vergeben.
72 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils eine Schlussfolgerung von allgemeiner Tragweite zieht, der zufolge die Kommission eine Beihilfe nicht genehmigen dürfte, ohne vorher geprüft zu haben, ob der betreffende Markt schrumpft.
73 Es ist jedoch festzustellen, dass eine solche Schlussfolgerung angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht nur nicht gerechtfertigt ist, sondern in Widerspruch zur Randnr. 97 des angefochtenen Urteils steht.
74 Dieser Widerspruch berührt jedoch keineswegs den vom Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss für die Entscheidung des vorliegenden Falles, da sich das Gericht in dieser Randnummer darauf beschränkt, es auszuschließen, dass die Kommission von der Prüfung der Frage, ob der Markt schrumpft, absehen darf, wenn sie beabsichtigt, als Wettbewerbsfaktor (Faktor T) einen Berichtigungskoeffizienten in Höhe von 1 zu vergeben.
75 Demnach sind der zweite Rechtsmittelgrund der Bundesrepublik Deutschland sowie der erste Rechtsmittelgrund von Glunz und OSB ebenfalls zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
76 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB einen Verstoß gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts. Da die Unzulässigkeit der Klage von der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei, hätte das Gericht für die Entscheidung über die Klagebefugnis von Kronofrance von Amts wegen bestimmte Informationen einholen müssen, die erforderlich gewesen seien, um festzustellen, ob Glunz und Kronofrance miteinander in Wettbewerb stünden, so Angaben zu ihren Absatzgebieten oder zu den Entfernungen zwischen ihren Produktionsstandorten. Der Erhalt dieser Informationen hätte das Gericht zu der Entscheidung veranlasst, dass Kronofrance nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG „individuell betroffen“ gewesen sei.
77 Nach Ansicht von Kronofrance hat das Gericht hingegen nicht gegen Art. 64 seiner Verfahrensordnung verstoßen. Es sei nämlich allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedürfe. Außerdem unterliege die Beweiskraft dieses Materials nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof, es sei denn, dass es verfälscht worden sei oder dass sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergebe. Wie schließlich aus den Randnrn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe das Gericht über ausreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung verfügt. Es habe daher für das Gericht kein Grund bestanden, weitere Informationen einzuholen.
Würdigung durch den Gerichtshof
78 Hinsichtlich der Beurteilung von Anträgen eines Verfahrensbeteiligten auf prozessleitende Maßnahmen oder auf Maßnahmen der Beweisaufnahme durch das Gericht ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 76, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Randnr. 77). Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich nicht aus den Akten ergibt (Urteile Ismeri Europa/Rechnungshof, Randnr. 19, und vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C‑24/01 P und C‑25/01 P, Slg. 2002, I‑10119, Randnrn. 77 und 78).
79 Da im vorliegenden Fall keine Verfälschung oder tatsächliche Unrichtigkeit gerügt wurde, konnte das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass die in den Akten enthaltenen Angaben und die in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen, auf die es sich in den Randnrn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils bezogen hat, ausreichend waren, um ihm die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu erlauben, ohne dass weitere prozessleitende Maßnahmen erforderlich gewesen wären.
80 Da der vorliegende Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist, ist er zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen Art. 230 Abs. 2 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
81 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund schließlich machen Glunz und OSB geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 230 Abs. 2 EG, weil es eine Entscheidung über die für die Klage angeführten Klagegründe hinaus enthalte.
82 Das Gericht habe nämlich die streitige Entscheidung wegen einer Vertragsverletzung für nichtig erklärt, die es darin gesehen habe, dass von der Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt worden sei, dass der fragliche Sektor schrumpfe, obwohl dieses Vorbringen von der Klägerin nicht im Rahmen ihres Klagegrundes einer Vertragsverletzung geltend gemacht worden sei, sondern nur zur Untermauerung ihres Klagegrundes gedient habe, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege.
83 Das Gericht habe daher, indem es nicht zwischen offensichtlich getrennten Argumenten und Rügen unterschieden habe, einen Rechtsfehler begangen, zumal nach der Rechtsprechung ein nach Art. 230 Abs. 2 EG auf eine Vertragsverletzung gestützter Klagegrund vom Gemeinschaftsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden dürfe.
84 Kronofrance hält dem entgegen, dass sie ihre Klage auf sämtliche in Art. 230 EG vorgesehenen Klagegründe gestützt und diese in ihren Schriftsätzen ordnungsgemäß begründet habe. Jedenfalls sei sie nicht verpflichtet gewesen, einen bestimmten Mangel der streitigen Entscheidung einem Klagegrund zuzuordnen, sofern sich dieser Mangel aus der Darstellung des Sachverhalts und den Rechtsausführungen in ihren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ergebe.
Würdigung durch den Gerichtshof
85 Mit diesem Rechtsmittelgrund begehren Glunz und OSB im Wesentlichen die Feststellung, dass das Gericht fehlerhaft über einen Verstoß gegen Art. 87 EG entschieden habe, als es ein Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug zur Stützung ihres Klagegrundes eines Ermessensmissbrauchs geprüft habe. Damit habe das Gericht über ein Vorbringen entschieden, das es nicht von Amts wegen hätte aufwerfen dürfen und das von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sei.
86 Dazu ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund auf der verfehlten Prämisse beruht, der zufolge das Gericht über den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 EG entschieden haben soll.
87 Insoweit ist jedoch klarzustellen, dass das Gericht über diesen Klagegrund keineswegs entschieden hat. Wie nämlich Randnr. 35 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hat sich das Gericht in seiner Prüfung auf den zweiten geltend gemachten Klagegrund beschränkt, wonach die Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu Unrecht abgelehnt habe. Im Rahmen dieses Klagegrundes hatte die Klägerin, wie aus Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vorgetragen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten von Glunz schon am Ende der bloßen Vorprüfung genehmigt habe, insbesondere gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, nach dem sie das förmliche Prüfverfahren eröffnen müsse, wenn es „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gebe.
88 Lediglich zur Entscheidung über das Bestehen solcher Bedenken hat das Gericht die Frage der Auslegung des Art. 87 EG geprüft und diese damit als eine Vorfrage angesehen, um über die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf Art. 88 Abs. 2 EG entscheiden zu können.
89 Dass die Klägerin im ersten Rechtszug einen gesonderten Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 87 EG vorgetragen haben soll, ohne sich auf das Argument einer fehlerhaften Anwendung des Multisektoralen Rahmens von 1998 zu stützen, ist deshalb unerheblich.
90 Der letzte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
91 Nach alledem sind beide Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
92 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen, wie von Kronofrance beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
93 Nach derselben Bestimmung sind der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten in der Rechtssache C‑75/05 P.
3. Die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH tragen die Kosten in der Rechtssache C‑80/05 P.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.