9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Viamex Agrar Handels GmbH/Hauptzollamt Hamburg — Jonas

(Rechtssache C-96/06) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Ablehnung - Nichtbeachtung der Richtlinie 91/628/EWG - Beeinträchtigtes Wohlbefinden der Tiere - Beweislast - Fehlen von Beweisen)

(2008/C 116/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viamex Agrar Handels GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S.19) — Möglichkeit der zuständigen Behörde, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen abzulehnen, wenn sie „aufgrund … sonstiger Informationen“ der Meinung ist, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) nicht eingehalten wurden — Beweislast — Ablehnung der Erstattungen wegen der Inanspruchnahme eines Schiffes, das auf einer Liste von Schiffen aufgeführt ist, die nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen („Negativliste“), ohne dass Hinweise darauf vorliegen, dass das Wohlbefinden der Tiere tatsächlich beeinträchtigt war

Tenor

1.

Die zuständige Behörde kann ungeachtet der vom Ausführer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport vorgelegten Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangen, dass die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung nicht eingehalten worden ist. Zu diesem Ergebnis kann die zuständige Behörde jedoch nur auf der Grundlage der in Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 genannten Unterlagen, der Kontrollberichte nach Art. 4 dieser Verordnung über die Gesundheit der Tiere oder sonstiger, das Wohlbefinden der Tiere betreffender objektiver Umstände kommen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen; dieser hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung anführt, nicht erheblich sind.

2.

Die zuständige Behörde kann nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung betreffend die Gesundheit der Tiere versagen, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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