20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-202/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht)

2009/C 141/03

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: France Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: J. Philippe, H. Calvet, O. W. Brouwer und T. Janssens, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch E. Gippini Fournier als Bevollmächtigten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 France Télécom/Kommission (T-340/03), mit dem das Gericht die Klage von France Télécom gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) abgewiesen hat — Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Begriffe Verdrängungspreise, Anpassung an die Preise der im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Verlustausgleich

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die France Télécom SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


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