20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-202/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht)
2009/C 141/03
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: France Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: J. Philippe, H. Calvet, O. W. Brouwer und T. Janssens, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch E. Gippini Fournier als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 France Télécom/Kommission (T-340/03), mit dem das Gericht die Klage von France Télécom gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) abgewiesen hat — Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Begriffe Verdrängungspreise, Anpassung an die Preise der im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Verlustausgleich
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die France Télécom SA trägt die Kosten. |