30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-207/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen)
(2008/C 223/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 43 EG und 56 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb bestimmter Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, von der vorherigen Genehmigung durch eine spezielle Kommission abhängig machen
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 56 EG verstoßen, dass es die Bestimmungen des Abs. 1 Unterabs. 2 der Aufgabe Nr. 14 der Nationalen Energiekommission, die in der elften Zusatzbestimmung, III 1, des Gesetzes 34/1998 betreffend Kohlenwasserstoffe (Ley 34/1998, del sector de hidrocarburos) vom 7. Oktober 1998 in der durch das Real Decreto-ley 4/2006 vom 24. Februar 2006 geänderten Fassung enthalten sind, mit dem Ziel erlassen hat, den Erwerb bestimmter Beteiligungen an Unternehmen, die bestimmten der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung durch die Nationale Energiekommission abhängig zu machen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |