29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino — Italien) — Bavaria NV, Bavaria Italia Srl/Bayerischer Brauerbund e. V.
(Rechtssache C-343/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeitsprüfung - Zulässigkeit - Verordnungen [EWG] Nr. 2081/92 und [EG] Nr. 1347/2001 - Gültigkeit - Gattungsbezeichnung - Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe)
2009/C 205/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Bavaria NV, Bavaria Italia Srl
Beklagter: Bayerischer Brauerbund e. V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte d’appello di Torino — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182, S. 3) — Für den Fall der Gültigkeit: Beantwortung der Frage, ob durch die Eintragung der geschützten Herkunftsbezeichnung „Bayerisches Bier“ die Gültigkeit und Verwertbarkeit bereits bestehender Marken Dritter mit dem Wortbestandteil „Bavaria“ beeinträchtigt werden
Tenor
1. |
Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates berühren könnte. |
2. |
Die Verordnung Nr. 1347/2001 ist dahin auszulegen, dass sie die Gültigkeit von vorher bestehenden Marken Dritter, die das Wort „Bavaria“ enthalten und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ in gutem Glauben eingetragen worden sind, sowie die Möglichkeit einer Benutzung dieser Marken, die einen der Tatbestände des Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erfüllt, nicht beeinträchtigt, sofern diese Marken nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und g und Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegen. |
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007.