1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — David Hütter/Technische Universität Graz
(Rechtssache C-88/08) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung)
2009/C 180/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Hütter
Beklagte: Technische Universität Graz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für Vertragsbedienstete die Anrechnung der vor Erreichung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Dienstzeiten ausschließt
Tenor
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.