30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Costituzionale — Italien) — Präsident des Ministerrats/Regione autonoma della Sardegna

(Rechtssache C-169/08) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird)

2010/C 24/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Costituzionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Präsident des Ministerrats

Beklagte: Regione autonoma della Sardegna

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte Costituzionale — Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG — Rechtsvorschriften einer Region, die eine Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen nur Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb von Sardinien auferlegt, die die Beförderung von Personen oder Waren im Flugzeug als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des Unternehmens durchführen — Staatliche Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung für Unternehmen, die ihren Steuerwohnsitz in Sardinien haben und die gleiche Tätigkeit ausüben

Tenor

1.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione — Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.

2.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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