18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Latchways plc, Eurosafe Solutions BV/Kedge Safety Systems BV, Consolidated Nederland BV

(Rechtssache C-185/08) (1)

(Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Richtlinie 89/686/EWG - Persönliche Schutzausrüstungen - Beschluss 93/465/EWG - CE-Kennzeichnung - Anschlageinrichtungen für den Fallschutz bei Arbeiten auf Dächern - Norm EN 795)

2010/C 346/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ’s-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Latchways plc, Eurosafe Solutions BV

Beklagte: Kedge Safety Systems BV, Consolidated Nederland BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank ’s-Gravenhage — Auslegung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12), der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, S. 18) und des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220, S. 23) — Anschlageinrichtungen für den Fallschutz, die für die dauerhafte Befestigung am Bauwerk vorgesehen sind — Europäische Norm EN 795

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Europäischen Norm 795, die sich auf Anschlageinrichtungen der Klasse A1 beziehen, fallen nicht unter die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung und sind daher nicht dem Unionsrecht zuzurechnen, so dass der Gerichtshof folglich für ihre Auslegung nicht zuständig ist.

2.

Anschlageinrichtungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die dazu bestimmt sind, von ihrem Benutzer getragen oder gehalten zu werden, fallen weder als solche noch aufgrund der Tatsache, dass sie dazu bestimmt sind, mit einer persönlichen Schutzausrüstung verbunden zu werden, unter die Richtlinie 89/686 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung.

3.

Anschlageinrichtungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die Teil des Bauwerks sind, an dem sie zum Zweck der Gewährleistung der Nutzungs- oder Betriebssicherheit seines Dachs befestigt sind, fallen unter die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung.

4.

Der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE Konformitätskennzeichnung lässt es nicht zu, die CE Kennzeichnung fakultativ auf einem Erzeugnis anzubringen, das nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, nach der die Kennzeichnung erfolgt, auch wenn dieses Erzeugnis die von der betreffenden Richtlinie festgelegten technischen Anforderungen erfüllt.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


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