29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peter Rehder/Air Baltic Corporation
(Rechtssache C-204/08) (1)
(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung von Flügen - Erfüllungsort der Leistung - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch eine in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Fluggesellschaft)
2009/C 205/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Rehder
Beklagte: Air Baltic Corporation
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Ausgleichszahlung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die ein Fluggast, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, von einem Luftfahrtunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wegen der Annullierung eines Fluges zwischen dem erstgenannten Mitgliedstaat und einem dritten Mitgliedstaat verlangt — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Fluggast seinen Wohnsitz hat? — Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen
Tenor
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.