3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg — Deutschland) — Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts/Freerk Heidinga
(Rechtssache C-434/08) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Übertragung von Zahlungsansprüchen - Endgültige Übertragung)
(2010/C 179/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beklagter: Freerk Heidinga
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Oldenburg — Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Bestimmung in einem Vertrag, mit dem nach außen hin eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, wonach der Erwerber als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren, jedoch einen Teil der Betriebsprämie an den Veräußerer abführen muss
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass sie einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und ohne zeitliche Begrenzung die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.