1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/24


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-555/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/40

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und A. Engman)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen — Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere Banken und Versicherungsgesellschaften

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es in Bezug auf Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere bestimmte Banken und Versicherungsgesellschaften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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