11.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Rijksdienst voor Pensioenen/Elisabeth Brouwer
(Rechtssache C-577/08) (1)
(Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten)
2010/C 246/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rijksdienst voor Pensioenen
Beklagte: Elisabeth Brouwer
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) — Nationale Regelung, nach der für die Berechnung der Altersrente für Grenzgänger niedrigere pauschale und fiktive Tageslöhne für Frauen vorgesehen sind als für Männer
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Berechnung der Alters und Ruhestandsrenten weiblicher Grenzgänger in der Zeit von 1984 bis 1994 — bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit — auf niedrigeren fiktiven und/oder pauschalen Tageslöhnen beruhte als bei männlichen Grenzgängern.