5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/15


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. April 2008 — Jürgen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg

(Rechtssache C-147/08)

(2008/C 171/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jürgen Römer

Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei den durch das 1. Ruhegeldgesetz (im Folgenden: 1. RGG) der Freien und Hansestadt Hamburg geregelten Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebene im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) (2000/78/EG) um „Leistungen seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes“ mit der Folge, dass die bezeichnete Richtlinie (im Folgenden: Richtlinie) im Regelungsbereich des 1. RGG keine Anwendung findet?

2.

Wenn die vorstehende Frage verneint wird:

2.1.

Handelt es sich bei den Regelungen des 1. RGG, die für die Bemessung der Versorgungsbezüge hinsichtlich deren Höhe zwischen verheirateten Versorgungsempfängern einerseits und allen übrigen Versorgungsempfängern andererseits unterscheiden, nämlich die verheirateten Versorgungsempfänger — und zwar gerade auch gegenüber Personen, die mit einer gleichgeschlechtlichen Person eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland eingegangen (im Folgenden: verpartnert) sind — begünstigen, im Sinne von Ziffer 22 der Gründe der Richtlinie um „Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen“?

2.2.

Wenn die vorstehende Frage bejaht wird:

Hat dies zur Folge, dass die Richtlinie bezüglich der bezeichneten Regelungen des 1. RGG keine Anwendung findet, obwohl die Richtlinie selbst keine der Ziffer 22 der Gründe entsprechende Einschränkung ihres Geltungsbereichs enthält?

3.

Wenn die Frage zu 2.1. oder zu 2.2. verneint wird:

Verstößt § 10 Abs. 6 des 1. RGG, wonach die Versorgungsbezüge nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger unter fiktiver Zugrundelegung der (für den Steuerpflichtigen günstigeren) Steuerklasse III/O berechnet werden, die Versorgungsbezüge aller übrigen Versorgungsempfänger dagegen unter fiktiver Zugrundelegung der (für den Steuerpflichtigen ungünstigeren) Steuerklasse I, einem Versorgungsempfänger gegenüber, der mit einer gleichgeschlechtlichen Person verpartnert ist und von dieser Person nicht dauernd getrennt lebt, gegen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 und mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie?

4.

Wenn die Frage zu 1. oder die Frage zu 2.2.bejaht oder die Frage zu 3. verneint wird:

Verstößt § 10 Abs. 6 des 1. RGG wegen der unter 3. beschriebenen Regelung bzw. Rechtsfolge gegen Art. 141 EGV oder gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts?

5.

Wenn die Frage zu 3. oder zu 4. bejaht wird:

Hat dies zur Folge, dass auch, solange § 10 Abs. 6 des 1. RGG nicht im Sinne der Behebung der gerügten Ungleichbehandlung geändert ist, der nicht dauernd getrennt lebende verpartnerte Versorgungsempfänger verlangen kann, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge wie ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger behandelt zu werden? Wenn ja, gilt dies — bei Anwendbarkeit der Richtlinie und bei Bejahung der Frage zu 3. — auch bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie?

6.

Wenn die Frage zu 5. bejaht wird:

Gilt dies entsprechend den Entscheidungsgründen in der Rechtssache EuGH C-262/88- Barber mit der Einschränkung, dass die Gleichbehandlung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nur in Bezug auf diejenigen Anteile der Versorgungsbezüge vorzunehmen ist, die der Versorgungsempfänger ab dem 17. Mai 1990 erdient hat?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


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