15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/23


Klage, eingereicht am 22. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-221/08)

(2008/C 209/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG (1) des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer verstoßen hat, dass es Kleinverkaufsmindest- und -höchstpreise für Zigaretten fordert;

festzustellen, dass Irland dadurch, dass es nicht die notwendigen Informationen über die anwendbare irische Regelung bereitgestellt hat, um der Kommission die Erfüllung ihrer Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 95/59 zu ermöglichen, gegen seine Pflichten aus Art. 10 EG verstoßen hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß den Tobacco Products (Control of Avertising, Sponsorship and Sales Promotion) (No. 2) Regulations 1986 (Vorschriften über Tabakwaren [Kontrolle von Werbung, Sponsoring und Absatzförderung] [Nr. 2] aus 1986) und den Vereinbarungen mit Tabakwarenherstellern und -importeuren zur Umsetzung dieser Vorschriften schreibe Irland einen Mindestpreis für Zigaretten vor, der nicht mehr als 3 % unter dem Durchschnittspreis für Zigaretten der fraglichen Kategorie liegen dürfe. Darüber hinaus schreibe Irland dadurch, dass Hersteller und Importeure ihre Preise nicht höher als 3 % über diesem Durchschnittspreis ansetzen dürften, auch einen Höchstpreis für Zigaretten vor. Dieses System verstößt nach Ansicht der Kommission gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59, wonach die Tabakwarenhersteller „frei für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis [bestimmen]“.

Nach Art. 10 EG hätten die Mitgliedstaaten die Pflicht, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, insbesondere indem sie der im Zuge von Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Aufforderung, Informationen zu liefern, nachkämen. Irland habe dadurch, dass es trotz wiederholter Aufforderung durch die Kommission keine Informationen über die anwendbare irische Regelung bereitgestellt habe, gegen seine Pflichten aus Art. 10 EG verstoßen.


(1)  ABl. L 291, S. 40.


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