21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. November 2008 — Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz gegen Finanzamt Dresden I
(Rechtssache C-473/08)
(2009/C 44/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz
Beklagte: Finanzamt Dresden I
Vorlagefrage
1. |
Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (1)? |
2. |
Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als „Privatlehrer“ im Sinne der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie
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Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?
(1) ABl. L 145, S. 1.