4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/10 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-545/08)
(2009/C 82/18)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG (1) in Verbindung mit den Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG (2) verstoßen hat, dass sie die Endnutzertarife für Breitbanddienste ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat; |
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG in Verbindung mit den Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für Breitbanddienste ohne vorherige Marktanalyse reguliert habe.
Erstens seien die Verpflichtungen, die der Präsident des Urząd Komunikacji Elektronicznej der Telekomunikacja Polska zwei Jahre nach Inkrafttreten der geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Polen auferlegt habe, nämlich das Erfordernis, dass das Unternehmen die Endnutzertarife für Breitbanddienste der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlege, und die Forderung, dass die Tarife auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung der Dienste festgelegt würden, neue Verpflichtungen und nicht eine Beibehaltung bestehender Verpflichtungen.
Zweitens könnten die der Telekomunikacja Polska vom Präsidenten des Urząd Komunikacji Elektronicznej auferlegten Regulierungspflichten bezüglich der Endnutzertarife für Breitbanddienste nicht als Übergangsmaßnahme im Sinne von Art. 27 der Rahmenrichtlinie angesehen werden, da Art. 17 der Richtlinie 98/10/EG, um den es in Art. 27 gehe, nur die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste betreffe.
(1) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
(2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).