25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/30 |
Klage, eingereicht am 5. August 2008 — Smurfit Kappa Group/Kommission
(Rechtssache T-304/08)
(2008/C 272/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Smurfit Kappa Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission N 582/2007 vom 2. April 2008 (Sache „Beihilfe zugunsten der Propapier PM2 GmbH & Co. KG-LIP“ C(2008)1107), mit der die Kommission die von Deutschland notifizierte staatliche Beihilfe zugunsten der Propapier PM2 GmbH & Co. KG genehmigte.
Die Klägerin, ein internationales Verpackungsunternehmen mit Sitz in Irland, legte bei der Kommission eine formlose Beschwerde gegen die Gewährung einer erheblichen Subvention für die Errichtung einer Papierfabrik (in der Region Brandenburg-Nordost in Deutschland) ein, die der Klägerin zufolge die größte Papierfabrik in der Europäischen Union wäre. Obwohl klare Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass die subventionierte Investition schwerwiegende und unverhältnismäßige Auswirkungen für die Klägerin und auf den gesamten Sektor haben würde, sei die Kommission der Auffassung gewesen, dass keine förmliche Prüfung notwendig sei, da die Regionalbeihilfe die Schwellenwerte nicht erreiche, die in Nr. 68 Buchst. a und b der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (1) (im Folgenden: Regionalbeihilfeleitlinien) hinsichtlich der Marktanteile und des Kapazitätszuwachses festgelegt seien, und habe daher die Beihilfe für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt.
Die Klägerin, die eine unmittelbare Wettbewerberin des Beihilfeempfängers ist, ficht die Entscheidung der Kommission, kein förmliches Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit folgender Begründung an:
Erstens hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin das förmliche Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (2) eröffnen und die Beihilfe eingehender im Licht der im Zusammenhang mit den strukturellen Schwierigkeiten des Marktes auftretenden Zweifel und anhand einer angemesseneren Beurteilung des Marktes prüfen müssen. Die Kommission habe sich zu Unrecht darauf beschränkt, die starren Schwellenwerte nach Nr. 68 der Regionalbeihilfeleitlinien anzuwenden, und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Kapazitätszuwachses begangen.
Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 87 Abs. 3 EG und gegen die Regionalbeihilfeleitlinien verstoßen, dass die angefochtene Entscheidung i) keine Analyse der nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen enthalte und ii) die Regionalbeihilfeleitlinien fehlerhaft auslege. Statt die Vorteile für die Region und die Auswirkungen einer erheblichen Beihilfe auf den gesamten Sektor gegeneinander abzuwägen, habe die Kommission daher lediglich geprüft, ob der Kapazitätszuwachs 5 % betrage, während sie von einer ökonomischen Analyse abgesehen habe. Die Anwendung des Prüfungskriteriums nach Nr. 68 der Regionalbeihilfeleitlinien verstoße auch gegen den EG-Vertrag, denn die genannte Bestimmung verpflichte die Kommission nicht, automatisch alle Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die unterhalb der in dieser Vorschrift geregelten Schwellenwerte lägen.
Drittens sei die angefochtene Entscheidung wegen tatsächlicher Fehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Definition des Marktes und den Kapazitätszuwachs unwirksam.
Viertens habe die Kommission insoweit gegen Art. 87 Abs. 3 EG und gegen die Regionalbeihilfeleitlinien verstoßen, als die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Qualifizierung der Beihilfemaßnahme enthalte.
Fünftens sei die Entscheidung zudem wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers unwirksam, soweit sie die Fördergebietskarte 2007-2013 für Deutschland für mit dem EG-Vertrag vereinbar halte und damit der Region Brandenburg-Nordost für den gesamten Zeitraum 2007-2013 gemäß der Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG einen Anspruch auf Regionalbeihilfen gewähre. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, da sie weitere Beihilfen für dasselbe Vorhaben außer Acht lasse.
Schließlich habe die Kommission bezüglich der Vorprüfung gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ihre Entscheidung angemessen zu begründen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).