10.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/32 |
Klage, eingereicht am 18. September 2008 — SPAR Österreichische Warenhandel/Kommission
(Rechtssache T-405/08)
(2009/C 6/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: SPAR Österreichische Warenhandels-AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-H. Bischke, S. Brack und D. Bräunlich)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Entscheidung der Beklagten vom 23. Juni 2008 für nichtig zu erklären, |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2008 in der Sache COMP/M.5047 — REWE/ADEG, mit der die Kommission den Erwerb der alleinigen Kontrolle der ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft durch die Billa AG, ein Unternehmen der deutschen REWE-Gruppe, freigegeben hat. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Zusammenschlussverfahren nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 der EG- Fusionskontrollverordnung (1) hätte freigeben dürfen, da die abgegebenen Verpflichtungszusagen nicht ausreichten, um die ihrer Ansicht nach bestehenden wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zwei Klagegründe vor.
Erstens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. l Buchst. c der EG- Fusionskontrollverordnung, da die Kommission rechtsfehlerhaft nicht das Hauptprüfungsverfahren (Phase II) eröffnet habe, sondern das Zusammenschlussvorhaben REWE/ADEG unter Auflagen in Phase I freigegeben habe. Die Kommission habe die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens nicht ausreichend ermittelt und auch deshalb die erheblichen wettbewerblichen Bedenken gegen das Zusammenschlussvorhaben verkannt. Im Einzelnen beruhe der Verstoß auf den folgenden offensichtlichen Beurteilungsfehlern.
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Die Kommission habe die wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Absatzmarkt in ganz Österreich verkannt, indem sie fehlerhaft von einer Reihe verbleibender Wettbewerber ausgehe und das Wettbewerbspotential der ADEG unterschätze. |
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Sie habe die Markposition der Parteien auf regionaler sowie lokaler Ebene fehlerhaft ermittelt und beurteilt. |
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Die von der Kommission akzeptierten Zusagen seien nicht geeignet, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen, da sie auf einer fehlerhaften Grundlage beurteilt worden seien. |
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Die Kommission habe die wettbewerblichen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmärkte sowohl fehlerhaft ermittelt als auch fehlerhaft beurteilt. |
Zweitens habe die Kommission während des Fusionskontrollverfahrens wesentliche Formvorschriften verletzt. Sie habe die Anhörungsrechte der Klägerin sowie der Mitgliedstaaten verletzt, weil sie das letzte Zusagenangebot der Parteien weder einem Markttest unterzogen noch an die Mitgliedstaaten übermittelt habe. Zudem habe sie ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung), ABL., L 24, S. 1.