25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-305/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen - Rückforderung)
2011/C 186/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Di Bucci und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004, Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 4746) (ABl. L 335, S. 39), nachzukommen
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Entscheidung 2005/919/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004, Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sämtliche Beihilfen, die gemäß der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.