9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-529/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)
2013/C 71/02
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Urraca Caviedes)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und die Art. 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) — Der Industrias Domésticas SA (INDOSA) gewährte Beihilfen
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |