9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-529/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)

2013/C 71/02

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und die Art. 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) — Der Industrias Domésticas SA (INDOSA) gewährte Beihilfen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


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